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Kfz-Kaskoversicherung – Aufbewahrung des Fahrzeugschlüssels im Fahrzeug

LG Koblenz, Az.: 16 O 112/17, Urteil vom 14.12.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.370,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.12.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Kfz-Teilkaskoversicherung nach einem von ihm behaupteten Wohnmobildiebstahl.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Wohnmobils des Fabrikats Fiat/Weinsberg mit der Typenbezeichnung 244 Orbiter 691 Q und dem amtlichen Kennzeichen 000. Im Jahre 2016 wechselte er zur Beklagten, bei der seitdem unter der Versicherungsscheinnummer 000 eine Kfz-Versicherung unterhielt. Insoweit wird auf den als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Versicherungsschein (Bl. 9 d.A.) verwiesen.

Im August 2016 befand sich der Kläger mit seinem am 000 geborenen Sohn, K. B., mit dem o.g. Wohnmobil auf einer Urlaubsreise in Italien. Während der Reise bewahrte er einen weiteren Schlüsselsatz für das Wohnmobil in einem Küchenschrank unter einer Abdeckung im Bereich des Radkastens, von außen nicht zugänglich, auf. Insoweit wird auf die Lichtbilder als Anlage zum Protokoll vom 16.11.2017 (Bl. 200 ff. d. A.) verwiesen. So verfuhr er seit dem Erwerb des Wohnmobils regelmäßig auf längeren Reisen.

Kfz-Kaskoversicherung - Aufbewahrung des Fahrzeugschlüssels im Fahrzeug
Symbolfoto: devon/Bigstock

Am 05.08.2016 zeigte der Kläger bei der Beklagten den Diebstahl des streitgegenständlichen Wohnmobils an. Mit Schreiben vom 08.08.2016 (Anl. A 4, Bl. 84 ff. d. A.) übersandte die Beklagte dem Kläger die Formulare zur Schadensanzeige und zur Ergänzung seiner Schadensmeldung. Das Wohnmobil wurde kurz darauf, am 09.08.2016, in beschädigtem Zustand mit steckendem Zündschlüssel von der italienischen Polizei aufgefunden und vom Kläger mit Hilfe eines Bekannten in Italien abgeholt. Mit Schreiben vom 17.08.2016 (Anl. A 5, Bl. 87 d. A.) übersandte der Kläger die ausgefüllten Schadensmeldungen an die Beklagte und legte die im genannten Schreiben bezeichneten Unterlagen bei. Wegen des Inhalts der ausgefüllten Schadensanzeige und der Ergänzung zur Schadensmeldung wird auf Anl. A 3 (Bl. 73 ff. d. A.) verwiesen. Mit der schriftlichen Schadensmeldung überreichte der Kläger der Beklagten zwei Dokumente der ermittelnden italienischen Polizeibehörden vom 04.08.2016 sowie vom 09.08.2016. Insoweit wird auf die Übersetzungen aus dem Italienischen, vorgelegt als Anl. A 2 (Bl. 69 ff d. A.), verwiesen. Es erfolgte sodann weitere Korrespondenz zwischen den Parteien unter dem 29.08.2016 (Anl. A 6, Bl. 88 d. A.) sowie unter dem 09.09.2016 (Anl. A 7, Bl. 89 d. A.). Mit Schreiben vom 03.11.2016 forderte die Beklagte den zwischenzeitlich eingeschalteten Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Vorlage eines Kaufbelegs für ein Navigationsgerät auf (Bl. 177 d. A.). Mit Anwaltsschreiben vom 09.11.2016 überreichte der Kläger der Beklagten eine Kopie des Ausdrucks von ebay-Käufen betreffend ein Navigationssystem (Bl. 178 d. A.).

Auf die Schadensmeldung des Klägers ließ die Beklagte durch den TÜV Rheinland ein Gutachten erstellen. Der beauftragte Gutachter ermittelte einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 24.200,- Euro sowie einen Restwert in Höhe von 14.680,- Euro (Bl. 18 d.A.). Hinsichtlich der weiteren Ergebnisse des Gutachtens sowie hinsichtlich der im Rahmen der Begutachtung angefertigten Lichtbilder wird auf Bl. 18 ff. sowie auf Anl. A 8 (Bl. 91 ff. d. A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 15.12.2016 lehnte die Beklagte eine Entschädigungsleistung mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Zahlungen lägen nicht vor, da der Kläger den ihm obliegenden Nachweis für das Vorliegen eines Versicherungsfalles nicht erbracht habe.

Der Kläger behauptet, er habe das verfahrensgegenständliche Wohnmobil in Begleitung seines Sohnes K. B., am 03.08.2016 gegen 09:00 Uhr auf einem zu einem Freizeitpark namens „M.“ in Italien gehörenden gebührenpflichtigen, nicht bewachten, durch Ein- und Ausfahrtschranken abgesperrten und eigens für Wohnmobile eingerichteten Parkplatz, abgestellt. Hinsichtlich der Örtlichkeiten des Parkplatzes wird auf die Anlagen zum Protokoll vom 16.11.2017 (Bl. 206 bis 208 d. A.) verwiesen. Er habe sodann mit seinem Sohn den Freizeitpark besucht. Am darauffolgenden Tag, dem 04.08.2016, sei er gegen 10:00 Uhr abermals mit seinem Sohn in den Freizeitpark gegangen. Als er gegen 21:00 Uhr abends zu dem Abstellplatz seines Wohnmobils zurückgekehrt sei, habe er bemerkt, dass sein Wohnmobil sich nicht mehr auf dem Stellplatz befunden habe. Gleichzeitig habe er festgestellt, dass er sich nicht mehr im Besitz seiner in seinen Hosentaschen aufbewahrten Wohnmobilschlüssel befunden habe. Er sei sodann mit seinem Sohn zurück zum Eingangsbereich des Freizeitparks gegangen, wo er einen italienischen Polizeibeamten angetroffen habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass zwischen 17:00 und 19:00 Uhr ein Wohnmobil den Stellplatz durch die geschlossene Schranke, d. h. unter Beschädigung der Schranke, verlassen habe. Er habe sich sodann zu der nächstgelegenen Polizeidienststelle begeben, wo er eine entsprechende Diebstahlsanzeige aufgegeben habe. Hierbei handele es sich um die Diebstahlsanzeige vom 04.08.2016, die in Übersetzung als Anl. A 1 (Bl. 69 ff. d. A.) vorgelegt sei. Er habe die anschließende Nacht mit seinem Sohn in einem Hotel verbringen und im Anschluss die Heimreise per Eisenbahn antreten müssen. Das Wohnmobil sei sodann wenige Tage später wieder aufgefunden worden und habe bei Abholung Schäden im Frontbereich und entlang der rechten Fahrzeugseite aufgewiesen. Das Navigationsgerät sei gewaltsam aus dem Armaturenbrett entfernt und im gesamten – im Übrigen durchwühlten – Innenraum und an der Armaturentafel sei eine ölige Flüssigkeit verschüttet gewesen. Das Schloss der Beifahrertür habe Beschädigungen aufgewiesen, die eine Schließfunktion nicht mehr zuließen. Offenkundig sei die Tür durch Manipulation mit einem Schraubenzieher an dem Schließzylinder gewaltsam geöffnet worden. Aufgrund des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 24.200,- Euro abzüglich des ermittelten Restwertes in Höhe von 14.680,- Euro und unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts in Höhe von 150,00 EUR errechne sich ein Schadensbetrag in Höhe von 9.370,00 EUR, der ihm durch die Beklagte zu erstatten sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.370,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.12.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Versicherungsfalls.

Dies stützt sie insbesondere auf vorgeblich divergierende Angaben des Klägers zum Verlust seines Schlüsselbundes sowie zu dem angeblich entwendeten Navigationsgerät. Zudem vertritt die Beklagte die Auffassung, der Kläger habe sich durch das Deponieren eines Zweitschlüssels im Wohnmobil grob fahrlässig im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG verhalten, so dass die Beklagte auch aus diesem Grunde keine Leistungen aus dem Versicherungsfall schulde. Darüber hinaus beruft die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit nach § 26 Abs. 1 VVG, weil die Reserveschlüssel dauerhaft im Fahrzeug aufbewahrt worden seien. Dies begründe eine Gefahrerhöhung und damit eine Ursächlichkeit für den Versicherungsfall nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen K. B.. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2017 (Bl. 184 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache bis auf einen geringen Teil der begehrten Zinsforderung Erfolg.

I.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des begehrten Betrages aus dem mit der Beklagten geschlossenen Teil-Kaskoversicherungsvertrag in Höhe von 9.370,00 EUR (ermittelter Wiederbeschaffungswert in Höhe von 24.200,00 EUR abzgl. ermittelter Restwert von 14.680,00 EUR abzgl. Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR) zu.

1.

Das Bestehen eines Versicherungsvertrages mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR ist zwischen den Parteien unstreitig.

2.

Der Versicherungsfall ist eingetreten.

Der Kläger hat das äußere Bild eines Diebstahls sowie einer damit einhergehenden Beschädigung des Fahrzeuges dargelegt und bewiesen, ohne dass am Vorliegen des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts begründete Zweifel bestehen.

a)

Für den Diebstahl eines versicherten Fahrzeuges hat die Rechtsprechung ein abgestuftes System von Darlegungs- und Beweisregeln ermittelt, da der Versicherungsnehmer sich regelmäßig in Beweisschwierigkeiten befindet, wenn er den Vollbeweis für den Diebstahl seines versicherten Fahrzeuges erbringen muss. Der Versicherungsnehmer genügt daher grundsätzlich seiner Darlegungspflicht, wenn er den Diebstahl des Fahrzeuges anzeigt und das äußere Bild für eine bedingungsgemäße Entwendung spricht. Es muss also ein Mindestmaß an Tatsachen dargetan sein, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung gegen den Willen des Versicherungsnehmers zulassen (vgl. etwa BGH, Urteil v. 13.12.1995, IV ZR 54/95, NJW 1996, 993 m. w. N.). Hat der Versicherungsnehmer diesen Anforderungen genügt, muss die beklagte Versicherung konkrete Tatsachen darlegen, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (vgl. BGH v. 13.12.1995 a. a. O.). Insoweit wird, nachdem der Geschädigte zunächst nur das äußere Bild eines Diebstahles darlegen und beweisen muss, dem Versicherer eine Beweiserleichterung gewährt. Die Begründung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahles erfordert allerdings mehr als bloße Zweifel am Vorliegen eines Diebstahls. Es müssen vielmehr erhebliche Anhaltspunkte für das Vortäuschen einer solchen Tat gegeben sein (vgl. hierzu etwa OLG Brandenburg, Urteil v. 06.06.2001, 7 U 208/00, zitiert nach Juris).

b)

Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt das äußere Bild eines Diebstahls mit anschließender Beschädigung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs zur Überzeugung der Kammer vor.

Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung detailreich und in sich schlüssig vorgetragen, er habe 04.08.2016 mit seinem Sohn ganztägig, wie bereits am Tag zuvor einen italienischen Freizeitpark besucht. Als er am Abend zu dem Abstellplatz seines Wohnmobils zurückgekehrt sei, habe er bemerkt, dass sein Wohnmobil sich nicht mehr auf dem Stellplatz befunden habe. Gleichzeitig habe er festgestellt, dass er sich nicht mehr im Besitz seiner in seinen Hosentaschen aufbewahrten Wohnmobilschlüssel befinde. Er sei sodann mit seinem Sohn zurück zum Eingangsbereich des Freizeitparks gegangen, wo er einen italienischen Polizeibeamten angetroffen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch gehofft, dass das Fahrzeug nur aufgrund eines technischen Defekts o.ä. habe abgeschleppt werden müssen. Der Polizeibeamte habe ihm jedoch mitgeteilt, dass zwischen 17:00 und 19:00 Uhr ein Wohnmobil den Stellplatz durch die geschlossene Schranke, d. h. unter Beschädigung der Schranke, verlassen habe. Eine Verständigung mit dem Beamten sei aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse nur sehr schwer möglich gewesen. Er habe sich sodann zu der nächstgelegenen Polizeidienststelle begeben, wo er unter erheblichen sprachlichen Schwierigkeiten eine entsprechende Diebstahlsanzeige aufgegeben habe. Hierbei handele es sich um die Diebstahlsanzeige vom 04.08.2016, die als Übersetzung als Anl. A 1 (Bl. 69 ff. d. A.) vorgelegt sei. Er habe außer der Geldbörse seines Sohnes mit einem „Taschengeld“ in Höhe von 25,- Euro keinerlei Barmittel mehr zur Verfügung gehabt, so dass er Verwandte habe bitten müssen, ihm Geld zu transferieren. Er habe die anschließende Nacht mit seinem Sohn in einem von Mitarbeitern des Freizeitparkes organisierten Hotelzimmer verbringen und im Anschluss die Heimreise per Bahn antreten müssen. Am 09.08.2016 habe er einen Anruf von der italienischen Polizeidienststelle erhalten, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Wohnmobil im beschädigten Zustand aufgefunden und sichergestellt worden sei. Am 11.08.2016 sei er sodann mit seinem Pkw und einem Bekannten unter Mitnahme von Werkzeug nach Italien gefahren, um sein Wohnmobil abzuholen und evtl. gebotene Reparaturarbeiten vor Ort vorzunehmen.

Diese umfassend nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Angaben des Klägers werden zunächst gestützt durch das Protokoll der Anzeigenaufnahme, deren Übersetzung hier als Anl. A 2 (Bl. 69 d. A.) vorliegt. Aus dem genannten Protokoll ergibt sich, dass der Kläger den Sachverhalt – auch unter Berücksichtigung der sprachlichen Schwierigkeiten – so wie auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung geschildert hat. Insbesondere hat der Kläger, entgegen der von der Beklagtenseite im Rahmen der Klageerwiderung geäußerten Auffassung, bereits bei der Polizei angegeben, dass er seinen Schlüsselsatz im Freizeitpark verloren habe (Anlage A 2, S. 2 oben, hier Bl. 70 oben d.A.).

Die Angaben des Klägers werden zudem gestützt durch die Aussage seines Sohnes, des als Zeugen vernommenen K. B.. Der im Zeitpunkt der Vernehmung durch die Kammer siebenjährige Sohn des Klägers hat die Umstände zum Abstellen und zu der Situation nach Feststellen des vorgetragenen Diebstahls bestätigt. Der Zeuge hat, durch die Kammer seinem Alter entsprechend befragt, stringent, in sich widerspruchsfrei sowie sehr lebhaft und anschaulich erzählt, wie er und sein Vater den Diebstahl des Wohnmobils festgestellt hätten. Er konnte zudem detailreich schildern, wie die Urlaubsreise nach Entdecken des Diebstahls weiter vonstatten ging und auch, wie er mit seinem Vater die Polizeidienststelle in I. aufgesucht habe. Die Aussage des minderjährigen Zeugen ist in sich stimmig und zwanglos mit den Angaben des Klägers in Einklang zu bringen. Anhaltspunkte für etwaige Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten sind nicht ersichtlich. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des noch sehr jungen Zeugen bestehen für die Kammer nicht. Der Zeuge hat sich, genau wie der Kläger, trotz seines noch sehr jungen Alters, ruhig und nachvollziehbar erklärt, so dass die Kammer seinen Angaben ohne Weiteres folgen konnte.

Die klägerischen Angaben werden zudem durch das bereits mehrfach zitierte Protokoll über die Anzeigenerstattung bei der italienischen Polizei (Bl. 69 d. A.) und das Protokoll der italienischen Polizei über das Auffinden des Wohnmobils (Bl. 151 f. d.A.) gestützt.

Soweit die Beklagtenseite sich wiederholt darauf berufen hat, der Kläger habe wiederstreitende Angaben, insbesondere zum Verlust seines Schlüsselbundes, gemacht, so kann die Kammer dies nicht nachvollziehen. Insbesondere ist, entgegen dem Vorbringen in der Klageerwiderung, dort Seite 4 (hier Bl. 63 d. A.), bereits im Protokoll der italienischen Polizei vom 04.08.2016 zu lesen, dass der Kläger gegenüber der Polizei sofort bei Anzeigenerstattung darauf hingewiesen hat, dass er die Schlüssel für das Wohnmobil im Park verloren habe.

Soweit die Beklagtenseite sich darüber hinaus auf Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Angaben zum entwendeten Navigationsgerät beruft, vermag die Kammer diese Unstimmigkeiten nicht zu erkennen. Die im Rahmen der Klageerwiderung vorgebrachten angeblichen „Widersprüche“ sind bereits deswegen nicht nachvollziehbar, weil die Divergenz zwischen dem aus dem Lichtbild Anl. A 9 (Bl. 104 d. A.) ersichtlichen Navigationsgerät und dem Gerät, zu dem der Kläger einen entsprechenden Kaufbeleg eingereicht hatte (Bl. 49 ff. d. A.) zwanglos bereits damit erklärbar ist, dass es sich bei dem Navigationsgerät, zu dem der Kaufbeleg vorgelegt wurde, um das entwendete Navigationsgerät, im Gegensatz hierzu bei dem aus Anl. A 9 ersichtlichen Navigationsgerät um das neu eingebaute handelte. Einen entsprechenden Kaufnachweis über das nunmehr neu eingebaute Gerät hat der Kläger sodann mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2017, hier Bl. 180 ff. d. A., vorgelegt.

Insgesamt sind daher keine Umstände gegeben, die es rechtfertigen könnten, dem Kläger das Vortäuschen einer Entwendung und Beschädigung seines Fahrzeuges zu unterstellen.

3.

Die Beklagte ist auch nicht nach § 81 Abs. 2 VVG von ihrer Leistung aus dem Kfz-Versicherungsvertrag befreit.

Der Kläger hat den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der genannten Vorschrift würde ein nahezu leichtfertiges, schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten voraussetzen, bei dem der Versicherungsnehmer in Kenntnis der Leichtfertigkeit handelt (vgl. Baumann in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 81 VVG, Rnr. 67 m. w. N.). Dies wäre jedoch im Streitfall nur dann gegeben, wenn es sich entweder um ein nicht sehr gutes oder in einschlägigen Täterkreisen bestens bekanntes Versteck für einen Fahrzeugschlüssel gehandelt hätte und dies dem Kläger darüber hinaus im streitgegenständlichen Zeitraum auch bewusst war. Insbesondere die letztgenannte, subjektive Seite, hat die für die Voraussetzungen des § 81 VVG voll beweispflichtige Beklagte jedoch nicht zu beweisen vermocht. Der Kläger bewahrte die Schlüssel unter einem gelösten Brett im Küchenblock des Wohnmobils auf. Von außen deutete nichts auf ein unter dem Brett befindliches Versteck hin. Auf dem Brett lagen zudem nach den unwiderlegten Angaben des Klägers Gegenstände wie ein kleiner Koffer mit Fischwaage und Fischbesteck. Das Versteck war mithin weder ins Auge fallend noch so gewöhnlich, dass die Schlüssel leicht und schnell hätten gefunden werden können. Hinzu kommt, dass der Parkplatz, auf dem das Wohnmobil zum Zeitpunkt der Entwendung abgestellt war, durch eine Schranke besonders gesichert war. Vorliegend fehlt es daher bereits an einem objektiv leichtsinnigen Verhalten des Klägers. Darüber hinaus ist nicht festzustellen, dass dem Kläger eine etwaige Leichtfertigkeit seines Vorgehens bewusst gewesen wäre. Nach seinen Angaben würden viele Wohnmobilfahrer einen Schlüssel im Fahrzeug aufbewahren, wobei er im Gegensatz zu den hierbei häufig verwendeten Verstecken (z.B. Befestigung per Magnet unterhalb des KfZ) ein aus seiner Sicht wenig risikoreiches Versteck genutzt habe. Tatsächlich war der Aufbewahrungsort nicht einfach zu entdecken, wenngleich die Auffindesituation des Wohnmobils mit steckendem Zündschlüssel vermuten lässt, dass die Täter die Schlüssel gefunden hatten. Es fehlt mithin an der für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit erforderlichen subjektiven Komponente. Denn der Kläger durfte nach alledem davon ausgehen, dass es sich um ein ungewöhnliches, schwer zu findendes, Versteck handelte. In einem solchen Fall kann ein leichtfertiges, schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten nicht angenommen werden (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil v. 28.11.1991, 5 U 114/91).

4.

Die Beklagte ist auch nicht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG leistungsfrei. Leistungsfreiheit des Versicherers nach der genannten Vorschrift wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung setzt zunächst das Bewusstsein des Versicherungsnehmers von der gefahrerhöhenden Eigenschaft der von ihm vorgenommenen Handlung voraus (vgl. etwa BGH Urteil vom 10.09.2014, Az.: IV ZR 322/13, zitiert nach juris). Hierbei bedingt die bloße Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände nicht zwangsläufig die Annahme eines Vorsatzes (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 12). Aus den unter Ziffer I. 3. genannten Gründen geht die Kammer vorliegend davon aus, dass dem Kläger die gefahrerhöhenden Umstände nicht bewusst waren. Die Annahme eines vorsätzlich gefahrerhöhenden Verhalten im Sinne der §§ 23, 26 VVG verbietet sich daher.

Hinzu kommt, dass die Annahme einer Leistungsfreiheit nach § 26 VVG bereits an einer nachträglichen Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG scheitert. Die genannte Vorschrift und damit auch die Leistungsfreiheit nach § 26 VVG kommen nämlich nur dann überhaupt zum Tragen, wenn der Versicherungsnehmer die maßgebliche Gefahrerhöhung nach Abgabe seiner Vertragserklärung vornimmt. Gerade dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach den beklagtenseits nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung wurde der Ersatzschlüssel stets, d.h. seit Erwerb des Wohnmobils im Jahre 2004, bei längeren Reisen an dem geschilderten Versteck aufbewahrt. Damit lag der gefahrerhöhende Umstand, auf den die Beklagte sich ohne Erfolg beruft, bereits weit vor dem hiesigen Vertragsschluss vor und kann damit nicht zur Begründung einer Leistungsfreiheit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG herangezogen werden (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 21.12.2010, Az.: 8 U 87/10, zitiert nach juris).

II.

Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Entgegen dem klägerischen Antrag waren die begehrten Zinsen jedoch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem 16.12.2016 (1 Tag nach endgültiger Leistungsablehnung) zuzusprechen.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers im Hinblick auf den Zinsbeginn ist geringfügig im Sinne der genannten Vorschrift und hat keine höheren Kosten veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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