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Kfz-Kaskoversicherung – Anforderungen an Diebstahlsnachweis durch Versicherungsnehmer

OLG Hamm – Az.: I-20 U 123/18 – Urteil vom 13.02.2019

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. August 2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 213a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Er hat den Eintritt des Versicherungsfalls Diebstahl an seinem BMW 7er auch unter Berücksichtigung der ihm zu Gute kommenden Beweiserleichterung nicht bewiesen.

1. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Anwendung der Redlichkeitsvermutung zugunsten des Klägers, auf die es wohl ankommt, da ihm keine unmittelbaren Beweismittel für die Tatsache zur Verfügung stehen, dass er das Fahrzeug am Sonntag gegen seinen Willen nicht wieder aufgefunden hat.

2. Jedenfalls ist der Senat aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände und dem Vortrags- und Aussageverhalten des Klägers sowie der vom Senat vernommenen Zeugen ohne vernünftige Zweifel davon überzeugt, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Diebstahls spricht.

Aufgrund des Schlüsselgutachtens steht unstreitig fest, dass das Fahrzeug mit den der Beklagten angezeigten Schlüsseln zuletzt am Donnerstag gefahren worden ist. Dennoch hat der Kläger nicht nur in der Klageschrift, sondern nach Vorlage des Schlüsselgutachtens mit der Klageerwiderung auch noch in der Replik ausdrücklich vorgetragen, er sei zuletzt am Freitag im Anschluss an den Moscheebesuch mit dem Fahrzeug gefahren, und eine letzte Fahrt am Donnerstag sei ausgeschlossen.

Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er dann vorgebracht, es könne auch sein, dass er am Freitag mit dem Ford unterwegs gewesen ist. Dies hat der Kläger, der sich im Übrigen an Details des Freitags genau erinnern konnte, auch vor dem Senat aufrechterhalten.

Dem steht die erstinstanzliche Aussage seiner Ehefrau entgegen, die sich sicher war, dass der Kläger von der Moschee mit dem BMW 7er zurückgekehrt ist. Vor dem Senat hat sie dies nun dahin zu relativieren versucht, sie habe den Kläger nach dem Besuch der Moschee nicht mit dem BMW 7er ankommen, sondern nur zwischen BMW 7er und Ford hervortreten sehen. Diese Einlassung ist ebenso wenig glaubhaft wie die Erklärung des Klägers, er könne sich eine Fahrt mit dem Ford – obwohl er seit dem Kauf des BMW 7er knapp zwei Monate zuvor ausschließlich mit diesem gefahren sei – nur damit erklären, dass er beim Verlassen des Hauses versehentlich den Schlüssel des Ford gegriffen habe.

Ebenso wenig glaubhaft sind die Angaben des Sohns des Klägers vor dem Senat gewesen. Denn zunächst hat er ohne Nachfrage von selbst berichtet, er wisse nicht, ob sein Vater und er mit dem BMW gefahren seien. Auf Nachfrage hat er dann hingegen ausgesagt, er sei sich sicher, dass sie mit dem Ford gefahren seien. Denn dies sei das einzig silbrige Fahrzeug der Familie und sie seien mit einem silbrigen Fahrzeug unterwegs gewesen.

3. Entsprechend den Feststellungen des Landgerichts kann der Kläger den Diebstahlsnachweis im Übrigen auch nicht dadurch führen, dass der Motor des Fahrzeugs später in Litauen wieder aufgefunden wurde. Dies ist ohne weiteres auch nach einem vorgetäuschten Diebstahl möglich.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO,

III.

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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