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Kfz-Kaskoversicherung – äußeres Bild eines bedingungsgemäßen Kfz-Diebstahls

KG Berlin – Az.: 6 U 138/13 – Beschluss vom 14.02.2014

Gründe

1.

Kfz-Kaskoversicherung – äußeres Bild eines bedingungsgemäßen Kfz-Diebstahls
Symbolfoto: Von Chutima Chaochaiya /Shutterstock.com

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin vom 25. Juli 2013 gegen das am 03. Juli 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsrügen greifen im Ergebnis nicht durch. Sie ergeben nicht, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen; es liegen weder Fehler in der Tatsachenfeststellung noch in der Rechtsanwendung vor (§§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin konnte den notwendigen Beweis hinsichtlich des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung des versicherten Fahrzeugs nicht zur notwendigen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) führen. Erforderlich ist insoweit der Vollbeweis für die Behauptungen, der Zeuge I… E… habe das Fahrzeug am 19. Juli 2011 in der Oberlandstraße gegenüber der Hausnummer 4 abgestellt und der Geschäftsführer I… Er… habe dieses dort am 25. Juli 2011 gegen 17.00 Uhr nicht wieder aufgefunden.

Da die Klägerin nur ihre Behauptung zum Abstellen am 19. Juli 2011 unter Zeugenbeweis stellen konnte, kommt es für die Frage der Beweisführung in Bezug auf das Nicht-Wiederauffinden am 25. Juli 2011 auf die Glaubwürdigkeit ihres Geschäftsführers an. Bei Würdigung des wechselseitigen Parteivorbringens unter Einbeziehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat nicht mit dem nach § 286 ZPO geforderten Maß – subjektive Gewissheit, die verbleibenden Restzweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen, wobei ein „für-wahrscheinlich-Halten“ nicht ausreicht – von der Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin überzeugt. Denn unabhängig davon, dass selbst die Klägerin selbst Erinnerungslücken des Zeugen Is… Er… einräumt, was bereits die Glaubhaftigkeit seiner Angaben insgesamt in Frage stellt, sind zwischen den Bekundungen des Zeugen und denen des Geschäftsführers – wie zutreffend im angefochtenen Urteil dargestellt – diverse Widersprüche festzustellen. Hier sei nur auf die Frage, an welcher Parkposition das versicherte Fahrzeug abgestellt worden ist, wo sich der zweite Schlüssel zum Zeitpunkt des behaupteten Schlüsselverlustes in München befand, in welchem Zusammenhang der Geschäftsführer – und durch wen – über den Schlüsselverlust in Kenntnis gesetzt wurde und zu der Frage, was mit dem (zweiten) Fahrzeugschlüssel geschehen ist, nachdem der Zeuge das Fahrzeug am 19. Juli 2011 abgestellt hatte. Diese nicht erklärlichen Diskrepanzen hindern letztlich eine Überzeugungsbildung zu Gunsten der Behauptungen der Klägerin mit dem oben dargestellten Beweismaß. Das Landgericht hat auch zutreffend gewürdigt, dass hinsichtlich des konkreten Abstellorts die Widersprüche nicht mit Erinnerungslücken erklärt werden können, da sowohl der Geschäftsführer als auch der Zeuge insoweit angaben, über den Abstellort noch eine sichere Erinnerung zu haben. Da sich ihre Angaben aber widersprechen, zeigt dies, dass ihre Angaben nicht hinreichend zuverlässig sind, um darauf eine gerichtliche Überzeugung stützen zu können. Damit verbleiben nicht nur unerhebliche Zweifel daran, ob der Vortrag der Klägerin zum äußeren Bild der Wahrheit entspricht. Soweit die Klägerin meint, die Würdigung des Gerichts habe sich nur auf das eigentliche Kerngeschehen -Abstellen des Fahrzeugs durch den Zeugen am 19.07.2011 in der Oberlandstraße und das Nicht-Wiederauffinden dort am folgenden Montag- zu beschränken, folgt der Senat ihr nicht. Denn für die im Rahmen der Beweiswürdigung notwendige Feststellung der Glaubhaftigkeit der Aussagen kann das Gericht die zahlreichen Divergenzen gerade nicht unberücksichtigt lassen; vielmehr führen die divergierenden Angaben dazu, dass mehr als nur unerhebliche Zweifel an der Wahrheit der Behauptungen der Klägerin verbleiben.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

2.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder – schon aus Kostengründen – eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).

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