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Kfz-Haftpflichtversicherung – Zustandekommen Versicherungsvertrag

LG Düsseldorf – Az.: 9 S 54/17 – Urteil vom 03.05.2018

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 27.07.2017 (Az.: 14c C 72/16) abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Abschlags einer Prämie für eine Kfz-Haftpflichtversicherung.

Die Klägerin zieht gewerbsmäßig Forderungen ein und wurde von der L Versicherungs-AG (im Folgenden: Versicherung) zur Einziehung von Forderungen im eigenen Namen ermächtigt. Im Zeitraum vom 24.02.2015 bis zum 15.12.2015 war der Beklagte Besitzer und Fahrer eines Kfz Marke W, Modell Touareg, amtliches Kennzeichen: XXX. Dieser meldete das Fahrzeug unter Verwendung einer Versicherungsbestätigungskarte bzw. ID-Nummer der Versicherung zum 24.02.2015 persönlich bei dem Straßenverkehrsamt der Stadt E-Straße an. Als Halter dieses Kfz wurde und war sodann im oben genannten Zeitraum die „Firma X2, I, 40231 E-Straße“ im Fahrzeugregister eingetragen. Die Versicherung stellte für eben diesen Zeitraum eine Haftpflichtversicherung samt Fahrzeugteil- und Fahrerschutzversicherung für das Fahrzeug. Die Quartalsprämie der Versicherung betrug 506,08 EUR. Dabei entfiel an Anteil von 354,52 EUR auf die Haftpflichtversicherung. Eine Prämienzahlung bzgl. dieser Versicherung erfolgte seitens des Beklagten nicht.

Die Klägerin hat zunächst behauptet, der Beklagte habe einen Antrag auf Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei der Versicherung vom 30.04.2015 gestellt (Bl. 12 der Akte), sodass ein Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen diesem und der Versicherung zustande gekommen sei. Danach hat sie behauptet, dass der Beklagte das Maklerbüro Petra C in Erkelenz (im Folgenden: Maklerbüro) bereits im Jahr 2006 bevollmächtigt habe, für diesen einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Versicherung abzuschließen. Schließlich hat die Klägerin behauptet, dass der Beklagte das o.g. Maklerbüro am 05.05.2015 telefonisch kontaktiert und darauf gedrungen habe, dass das streitgegenständliche Fahrzeug rückwirkend zum 24.02.2015 bei der Versicherung eingedeckt werde. Ein Mitarbeiter des Maklerbüros – der Zeuge N – habe die Daten des Beklagten aufgenommen und diese sowohl an das Straßenverkehrsamt als auch an die Versicherung weitergeleitet. Die Klägerin behauptet ferner, der Beklagte habe dem Maklerbüro als Anschrift die Adresse „I2 Haus 2 in 40549 E-Straße“ mitgeteilt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe gegenüber dem Beklagten aus § 39 Abs. 1 S. 3 VVG nach berechtigtem Rücktritt gem. § 37 VVG aufgrund unstreitig nicht erfolgter Prämienzahlung ein Anspruch auf eine Geschäftsgebühr zu, welche sich vorliegend auf 40% des Jahresbeitrages belaufe. Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass ihr – im Falle des Nichtvorliegens eines Vertragsschlusses des Beklagten mit der Versicherung – zumindest ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe eben dieses Abschlages zustehe, da der Beklagte Halter gewesen sei und dieser gem. § 1 PflVG eine Haftpflichtversicherung für das streitgegenständliche Fahrzeug habe abschließen müssen, sodass ein möglicher entgegenstehender Wille gem. § 679 BGB aufgrund der Strafbewehrung gem. § 6 PflVG nicht von Relevanz sei. Im Falle dessen, dass eine Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliege, sei zumindest ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Form des seitens der Versicherung unstreitig gewährten Versicherungsschutzes in Höhe der Klageforderung gegeben.

Die Klägerin hat in der ersten Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 821,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.11.2015 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 15,00 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, er sei weder Halter noch Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Eigentümer sei sein Vater gewesen. Das Fahrzeug sei lediglich fälschlicherweise auf die Firma X zugelassen worden. Es hätte richtigerweise auf die Firma „Wirtschaftskanzlei X Inhaber Heinrich Werner X“ zugelassen werden sollen. Diese falsche Eintragung der Zulassung beruhe darauf, dass der Vater des Beklagten zum Zeitpunkt der Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Krankenhaus gelegen habe. Der Beklagte habe das Fahrzeug daher für seinen Vater zugelassen. Es sei hier zu einer Verwechselung der Vornamen gekommen. Aufgrund des Umstandes, dass er weder Halter noch Eigentümer des Fahrzeuges sei, habe er keine Vorteile aus der Versicherung gezogen, weshalb der Klägerin nach Ansicht des Beklagten keinerlei Ansprüche gegen ihn zustehen.

Das Amtsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2016 ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Auf den Einspruch hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil teilweise aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin unter Abweisung der Klage im Übrigen 821,73 EUR zu zahlen. Das Urteil ist dem Beklagtenvertreter ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 28.07.2017 zugestellt worden (Bl. 179 der Akte).

In seinem Urteil führt das Amtsgericht aus, dass ein Anspruch der Klägerin entsprechend ihrem Klageantrag zu 1. zumindest aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S. 1, 670 BGB) folge. Durch die Stellung der Haftpflichtversicherung habe die Versicherung auch ein Geschäft des Beklagten – nämlich dessen Versicherungspflicht gem. § 1 PflVG nachzukommen – geführt. Der Beklagte sei Halter des streitgegenständlichen Kfz gewesen. Die Haltereigenschaft ergebe sich aus der Halterauskunft des Straßenverkehrsamtes E-Straße. Durch die Eintragung des Vor- und Nachnamens des Beklagten könne die falsche Anschrift auch nicht anders verstanden werden, als dass der Beklagte als Halter des Fahrzeugs habe erfasst werden sollen. Dafür spreche auch, dass der Beklagte die Zulassung des Fahrzeugs persönlich beauftragt habe. Es habe darüber hinaus auch ein Fremdgeschäftsführungswille bestanden, da vorliegend sowohl ein eigenes Geschäft (Prämienerlangung) als auch ein fremdes Geschäft (Erfüllung der Versicherungspflicht) vorgelegen habe und in einem derartigen Fall ein solcher zu vermuten sei. Die Vornahme des Geschäfts – also die Gewährleistung einer Haftpflichtversicherung bei Zulassung des Fahrzeugs – habe auch zumindest dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprochen. Dies sei daraus zu folgern, dass der Beklagte das Kfz persönlich zugelassen habe, also mit diesem gefahren sei. Anderenfalls hätte dieser sich bei Fehlen einer entsprechenden Haftpflichtversicherung bei der Fahrt zum Straßenverkehrsamt und zurück gem. § 6 PflVG strafbar gemacht. Der aus Geschäftsführung ohne Auftrag folgende Aufwendungserstattungsanspruch bestehe vorliegend in Höhe der Haftpflichtversicherungsprämien.

Mit der Berufung ficht der Beklagte (und Berufungskläger) das Urteil vollumfänglich an.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Amtsgericht zum einen einen erheblichen Teil seines Sachvortrags nicht berücksichtigt habe und zum anderen die rechtliche Beurteilung Fehler aufweise.

Der Beklagte behauptet, dass sein Vater – der nunmehr benannte Zeuge Herr D – Eigentümer und Halter des streitgegenständlichen Fahrzeugs gewesen sei. Dieser sei auch Inhaber der Wirtschaftskanzlei X gewesen. Eine X sei nicht existent. Der Beklagte habe bei der Zulassung nur als Fahrer mit aufgenommen werden sollen. Aufgrund dessen sei auch der seitens des Straßenverkehrsamtes aufgenommene Haltereintrag fehlerhaft gewesen und hätte berichtigt werden müssen, sodass dieser richtigerweise „Halter Wirtschaftskanzlei X, Fahrer X“ hätte lauten müssen. Im Rahmen eines Nutzerwechsels vom 29.07.2016 sei dies dann auch so in der Zulassungsbescheinigung Teil II korrigiert worden (Bl. 210 d.A.). Da er, der Beklagte, nicht Halter gewesen sei, habe er sich auch nicht gem. § 6 PflVG strafbar machen können, sodass die Versicherung auch nicht entsprechend seinem mutmaßlichen Willen gehandelt habe. Darüber hinaus komme der Wille einer nicht existenten Person nicht in Betracht. Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass mithin ein Anspruch aus §§ 683 S. 1, 670 BGB nicht gegeben sei.

Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts E-Straße vom 27.07.2017 die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass es ausschließlich darauf ankomme, was der Beklagte gegenüber der Zulassungsstelle erklärt habe. Da dieser – was unstreitig ist – die entsprechenden Angaben gegenüber dem Straßenverkehrsamt selbst gemacht habe, könne er sich nun nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Eintragung berufen. Sofern er festgestellt hätte, dass hier eine fehlerhafte Eintragung vorgelegen habe, hätte er diese umgehend monieren und korrigieren lassen müssen. Dies sei jedoch unstreitig nicht erfolgt. Das Verhalten des Beklagten lasse daher darauf schließen, dass er selbst das Fahrzeug auf seinen Namen als Halter habe anmelden wollen. Ferner habe der Beklagte bei der Anmeldung des Fahrzeugs keine Vollmacht des Vaters hierzu vorgelegt, welches jedoch, was unstreitig ist, nötig gewesen wäre, um ein Fahrzeug für einen anderen anzumelden. Das Beweisangebot zur Vernehmung des Vaters des Beklagten als Zeugen dazu, dass dieser Halter gewesen sei, sei verspätet. Entscheidend sei im Übrigen nur, wer Halter im Zeitraum 24.02.2015 – 15.12.2015 gewesen sei. Eine nachträgliche Änderung sei vorliegend nicht von Belang.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung ist begründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrte anteilige Zahlung von Prämien für eine Haftpflichtversicherung gegenüber dem Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

Das Zustandekommen eines Vertrags der Parteien über einen Haftpflichtversicherungsvertrag lässt sich nicht feststellen.

Die Klägerin hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass zwischen den Parteien ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist, also entsprechend Angebot und Annahme seitens der Parteien erklärt worden wären.

Soweit die Klägerin vor dem Amtsgericht mit nachgelassenem Schriftsatz vom 03.07.2017 und damit in Abkehr von dem in vorherigen Schriftsätzen enthaltenen Vortrag zu einem behaupteten Vertragsschluss der Versicherung mit dem Beklagten vorträgt, dass der Beklagte das Maklerbüro C in Erkelenz am 05.05.2015 telefonisch kontaktiert und darauf gedrungen habe, dass das streitgegenständliche Fahrzeug rückwirkend zum 24.02.2015 bei der Versicherung eingedeckt werde, kann dies – auch bei Wahrunterstellung dieses Vortrags – nicht als Angebot des Abschlusses eines Haftpflichtversicherungsvertrages eingeordnet werden.

Für die Einordnung einer Handlung als Angebot zum Abschluss eines Vertrages gem. § 145 BGB ist es erforderlich, dass das Angebot bezüglich der wesentlichen Vertragspunkte (essentialia negotii) des angestrebten Vertragstypus (Vertragsgegenstand, Vertragsparteien, Vergütung) eine objektiv verständliche Erklärung enthält. Ein wirksamer Antrag wird selbstverständlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angebotsempfänger oder ein Dritter ausdrücklich, konkludent oder aufgrund gesetzlicher Auslegungsregeln (vgl. §§ 315 ff. BGB) ein Leistungsbestimmungsrecht in Bezug auf die essentialia negotii erhält. Ein inhaltlich bestimmtes oder zumindest bestimmbares Angebot im dargelegten Sinn ist regelmäßig durch bloße Zustimmung („ja“ oder „einverstanden“) annahmefähig, es sei denn, dem Erklärungsempfänger bleibt die Fixierung bestimmter Vertragspunkte überlassen (zum Vorstehenden insgesamt: MüKo-BGB/Busche, 7. Auflage 2015, § 145 Rn. 6).

Bei dem in Streit stehenden Vertragstypus eines Haftpflichtversicherungsvertrages kann jedoch nicht angenommen werden, dass es der potentielle Versicherungsnehmer der Versicherung überlasst, die Versicherungsprämie frei zu bestimmen und hierbei den Willen hat, unabhängig von einer durch ihn auszugleichenden Prämienhöhe, diese ab diesem Zeitpunkt an den Versicherer leisten zu müssen. Des Weiteren weiß in einem solchen Szenario auch die Versicherung nicht und kann dies auch nicht wissen, wie genau der Haftpflichtversicherungsvertrag im Einzelnen ausgestaltet sein soll. Hierbei ist der Kammer bekannt, dass die Höhe von Versicherungsprämien für einen Haftpflichtversicherungsvertrag davon abhängt, ob bspw. noch weitere Fahrer bzgl. des zu versichernden Fahrzeugs mitversichert werden sollen, wie viele Kilometer mit dem zu versichernden Fahrzeug pro Jahr gefahren werden sollen usw.

Dass diese, die Prämie beeinflussenden Parameter durch den Beklagten bei dessen behaupteten Anruf bei dem Maklerbüro übermittelt worden wären, trägt die Klägerin nicht vor. Die Prämienhöhe wäre damit weder bestimmt noch bestimmbar gewesen.

Vielmehr wäre in einem solchen Anruf, wenn dieser denn stattgefunden hat, eine sog. invitatio ad offerendum zu erblicken, mit welchem der potentielle Versicherungsnehmer die Versicherung bittet, ihm ein entsprechendes Angebot auf Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages zu unterbreiten.

Ein Vertragsschluss kann nach alledem nicht angenommen werden.

2.

Ferner lässt sich ebenfalls auch nicht das Zustandekommen eines Vertrages über die Gewährung vorläufiger Deckung durch die Versicherung gegenüber dem Beklagten feststellen, aus welchem ein Anspruch auf Prämienzahlung folgte.

Die Klägerin hat auch diesbezüglich nicht substantiiert dargelegt, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die vorläufige Deckung abgeschlossen worden wäre.

Auch bezüglich eines vorläufigen Deckungsverhältnisses i.S. der §§ 49 ff. VVG ist zu bemerken, dass es auch zum Zustandekommen eines derartigen Vertrags des Angebots und der Annahme bedarf. Vertragspartner der vorläufigen Deckung ist derjenige, der als Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen in Erscheinung tritt, nicht zwangsläufig derjenige, auf den ein Kraftfahrzeug zugelassen ist (Langheid/Wandt/Rixecker, VVG, 5. Auflage 2016, § 49 Rn. 9-13).

In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gewähren Versicherer vorläufige Deckung je nach dem Ablauf des Zulassungsverfahrens durch Aushändigung einer Deckungskarte an den Versicherungsnehmer oder im elektronischen Verfahren, in dem der Versicherer der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung elektronisch übermittelt oder für sie bereit hält, durch Nennung der Versicherungsbestätigungsnummer, die der Versicherungsnehmer in dem Zulassungsantrag anzugeben hat (§§ 23, 6 Abs. 4 Nr. 4b FZV). Versicherungsschutz besteht dann ab dem vereinbarten Zeitpunkt oder spätestens mit dem Tag der Zulassung des Kraftfahrzeugs. Der Antrag liegt in solchen Fällen regelmäßig in der Bitte des Versicherungsnehmers (oder des von ihm bevollmächtigten Kraftfahrzeughändlers), die Versicherungsbestätigung zu erteilen, seine Annahme in ihrer Übermittlung oder der Bekanntgabe ihrer Nummer (Langheid/Wandt/Rixecker, VVG, 5. Auflage 2016, § 49 Rn. 14-16).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass es der Beklagte war, der die Klägerin um eine Versicherungsbestätigung bat. Substantiierter Sachvortrag dazu war indessen erforderlich, nachdem der Beklagte eine Antragstellung ausdrücklich bestritten hat und die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.04.2018 zudem darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin die Einzelheiten des Vertragsabschlusses nicht vorgetragen hat. Die Klägerin bezieht sich allerdings lediglich auf die Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Vorlage einer Deckungskarte bzw. ID-Nummer durch den Beklagten bei dem Straßenverkehrsamt der Stadt E-Straße. Wie oben ausgeführt, kommt es für die Person des Vertragspartners jedoch darauf an, wer bei den Verhandlungen als Versicherungsnehmer in Erscheinung getreten ist, nicht darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen wurde. Dazu trägt die Klägerin jedoch nicht vor.

3.

Ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. den §§ 683, 677, 670 BGB steht der Klägerin nicht zu.

Es mangelt einem solchen Anspruch vorliegend bereits an der Vornahme eines „Geschäfts“ i.S. der §§ 677, 683 BGB seitens der Versicherung für den Beklagten.

Hierzu genügt zwar grundsätzlich jede Tätigkeit, sei sie rechtsgeschäftlich oder nicht (MüKo-BGB/Schäfer, 7. Auflage 2017, § 677 Rn. 31).

Der Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages kann jedoch ein solches Geschäft i.S. der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht darstellen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Versicherung einen Haftpflichtversicherungsvertrag für den Beklagten mit sich abgeschlossen habe, mit der Intention, dass dieser seiner Versicherungspflicht i.S. des PflVG nachkomme.

Dies kann jedoch kein „Geschäft“ i.S. der Geschäftsführung ohne Auftrag darstellen, da auf diesem Wege sonst eine Selbstkontraktion des Versicherers bzgl. des Abschlusses von Versicherungsverträgen potentieller Versicherungsnehmer mit sich ermöglicht würde.

Dies führe zu einer Umgehung schuldrechtlicher Grundsätze, namentlich, dass ein Vertrag mittels Angebot und Annahme zustande kommt sowie der Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und insgesamt der Privatautonomie. Zwar ist der Klägerin dahingehend zuzustimmen, dass der Halter versicherungspflichtig i.S. des § 1 PflVG und die Zuwiderhandlung gegen diese Pflicht gem. § 6 PflVG strafbewehrt ist. Jedoch ist es der Entscheidung des Halters überlassen, seiner Versicherungspflicht entsprechend nachzukommen und sich mithin rechtstreu zu verhalten.

Die reine „Stellung der Haftpflichtversicherung“ kann ebenfalls nicht das vorliegend geführte Geschäft seitens der Versicherung zugunsten des Beklagten darstellen.

Die „Stellung einer Haftpflichtversicherung“ zugunsten des Beklagten ist lediglich eine Folge bzw. die Hauptleistungspflicht der Versicherung aus einem entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrag. Dies kann vorliegend nicht getrennt von dem eigentlichen Versicherungsvertrag betrachtet und als „Geschäft“ eingeordnet werden.

4.

Schließlich steht der Klägerin auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Beklagten gem. den §§ 812 ff. BGB zu.

a)

Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus einer Leistungskondiktion i.S. des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Eine Leistung i.S. einer bewussten und zweckgerichteten Mehrung des Vermögens des Beklagten durch die Versicherung konnte die Klägerin bereits nicht schlüssig darlegen.

Ausweislich ihres Vortrages wollte die Versicherung gegenüber ihrem Versicherungsvertragspartner leisten – also diesem gegenüber Versicherungsschutz bereitstellen – und hat diesem gegenüber auch geleistet.

Sie konnte jedoch nicht darlegen und beweisen, dass dies der Beklagte war (s.o.).

Auf eine Leistung an den Beklagten kann sie sich jedoch dann nicht (alternativ) berufen.

b)

Auch ein Anspruch aus einer Nichtleistungskondiktion besteht nicht zugunsten der Klägerin.

Es liegt zumindest eine vorrangige Leistungsbeziehung vor.

Ausweislich ihres Vortrages wollte die Versicherung gegenüber ihrem Versicherungsvertragspartner leisten und hat diesem gegenüber auch geleistet.

Darlegen und beweisen, dass dies der Beklagte war, konnte sie jedoch nicht.

Eine Nichtleistungskondiktion gegenüber dem Beklagten ist aufgrund des Vorrangs der Leistungskondiktion damit aber ausgeschlossen.

5.

Weitere Anspruchsgrundlagen, auf welche die Klägerin ihre behauptete Forderung stützen könnte, sind nicht ersichtlich.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 821,73 EUR festgesetzt.

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