Skip to content

Kfz-Haftpflichtversicherung – Rechtsverteidigung trotz Unfallmanipulationsvorwurfs des Versicherers

AG Ulm – Az.: 4 C 1838/11

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.469,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 03.08.2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 89 %, der Kläger 11 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gebührenstreitwert: 1.469,00 Euro

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer einen Kostenvorschuss für die Vertretung durch seinen Rechtsanwalt im Haftpflichtprozess.

Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … Am 07.09.2010 kam es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem des … . Mit Schriftsatz vom 02.04.2011 hat … vor dem Landgericht Ulm Klage gegen den hiesigen Kläger und die Beklagte erhoben. In dem Verfahren vor dem LG Ulm hat sich der Beklagtenvertreter lediglich für die hiesige Beklagte legitimiert, nicht aber für den hiesigen Kläger. Die Beklagte erhob den Vorwurf einer Unfallmanipulation. Daraufhin hat der Kläger für das Verfahren vor dem LG Ulm den Klägervertreter mit der Prozessführung beauftragt und am 03.08.2011 einen Gebührenvorschuss in Höhe von 1469,65 € an den Klägervertreter bezahlt. Außergerichtlich hat der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 14.07.2011 unter Fristsetzung zum 29.07.2011 zur Leistung eines Vorschusses in Höhe des vom Kläger bezahlten Gebührenvorschusses aufgefordert. Dies lehnte die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.07.2011 ab.

Der Kläger trägt vor, es habe keine Unfallmanipulation stattgefunden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm im Verfahren vor dem LG Ulm nach § 101 I 1 VVG Rechtsschutz zustehe und er von der Beklagten hierfür einen Vorschuss auf die Rechtsverfolgungskosten zu bekommen habe. Soweit von der Beklagten ein Aussetzen des Verfahrens verlangt werde, sei dies mit Blick auf eine Vorschussverpflichtung des Haftpflichtversicherers verfahrensfehlerhaft.

Der Kläger stellt daher folgende Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.469,65 € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 03.08.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 186,24 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass der vor dem LG Ulm streitgegenständliche Unfall manipuliert worden sei um die Beklagte zu schädigen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Vorschusszahlung nicht bestehe. Insbesondere fehle einer hierauf gerichteten Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis, solange im Haftpflichtprozess die Haftpflichtfrage noch nicht geklärt sei. Der Vorschussanspruch des § 101 I 3 VVG setze voraus, dass ein Versicherungsfall eingetreten sei, für welchen die Beklagte Deckung zu gewähren habe. Dies aber sei eine Frage des Haftpflichtprozesses, der vorliegend noch nicht entschieden sei. Insofern sei das Verfahren entweder auszusetzen oder eine Beweisaufnahme durchzuführen.

Wegen den Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf des Protokoll der mündlichen Sitzung vom 25.10.2011 (Bl. 129 – 131 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur bei objektiv sinnlosen Klagen, wenn also der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es geht vorliegend um Ansprüche aus einem Versicherungsvertragsverhältnis, deren Klärung letztlich mit der Vorschussklage begehrt wird.

II.

Die Klage ist teilweise, wie im Tenor ersichtlich begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 101 Abs. 1 Satz 3 VVG Anspruch auf Bezahlung eines Vorschusses auf die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.469,65 Euro.

Nach § 101 Abs. 1 VVG umfasst die Versicherung auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Nach Satz 3 dieser Vorschrift hat der Versicherer die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Demnach ist die Beklagte zur Vorschusszahlung an den Kläger verpflichtet.

Der Vorschussanspruch des Klägers im hiesigen Verfahren ist mit Zustellung der Klage im Verfahren vor dem Landgericht Ulm fällig geworden. Er steht allerdings unter dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung (vgl. Prölls/Martin, 28. Auflage, § 101 Rn. 29). Die Beklagte hat demzufolge einen Rückforderungsanspruch, sofern sich im Verfahren vor dem Landgericht Ulm herausstellen sollte, dass ein Anspruch des Klägers im dortigen Verfahren gegen die Parteien im hiesigen Rechtsstreit nicht besteht.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass ein manipulierter Unfall vorliegt, würde sie nach § 103 VVG leistungsfrei sein. Dies ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Ob der Versicherungsnehmer dem Dritten haftet, ist grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden, dagegen ist die Frage, ob die Beklagte als Versicherer dem Kläger als Versicherungsnehmer Versicherungsschutz zu gewähren hat, im Deckungsprozess zu klären (Trennungsprinzip). Dabei entfaltet eine rechtskräftige Entscheidung im Haftpflichtprozess Bindungswirkung betreffend der Tatsachen, die für den Versicherungsschutz von Bedeutung sind. Wenn aber, wie vorliegend, eine rechtskräftige Entscheidung im Haftpflichtprozess noch nicht vorliegt, ist für die Beurteilung, ob dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz zu gewähren ist, auf die Behauptung des Dritten abzustellen (vgl. Prölls/Martin, § 100 Rn. 48, Rn. 16). Maßgebend ist somit allein, ob für den Vorwurf des Dritten, aus dem dieser seine Rechte herleitet, eine Deckung gemäß des Versicherungsvertrages besteht. Ist dies der Fall, so hat die Beklagte entsprechenden Versicherungsschutz zu gewähren (Prölls/Martin, § 100 Rn. 48 m. w. N.).

Nach dem Vortrag des Dritten, Kläger im Verfahren vor dem Landgericht Ulm, soll es sich bei dem Unfallereignis um einen, vom Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Unfall handeln. Ein manipulierter Unfall und damit eine vorsätzliche Begehungsweise des hiesigen Klägers wird vom Dritten nicht behauptet. Ausgehend von dem Vortrag des Dritten würde keine vorsätzliche und widerrechtliche Herbeiführung eines Versicherungsfalles sondern ein Schadensereignis vorliegen, das einen Versicherungsfall darstellt mit der Folge, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger des hiesigen Verfahrens den begehrten Vorschuss gemäß § 101 Abs. 1 Satz 3 VVG zu bezahlen. Eine Beweisaufnahme im hiesigen Verfahren ist somit nicht durchzuführen. Aus den gleichen Gründen war das Verfahren auch nicht auszusetzen bis zur Entscheidung des Landgerichts Ulm über den Haftpflichtprozess.

2. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 Euro gem. §§ 280, 286 BGB besteht nicht.

Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist, dass sich die Beklagte mit der streitgegenständlichen Vorschussforderung in Verzug befunden hat, bevor der Klägervertreter mit der Geltendmachung dieser Vorschussforderung beauftragt worden war. Verzug bezüglich der Vorschussforderung liegt jedoch nicht vor. Die Beklagte war erstmals mit Schriftsatz vom 14.07.2011 unter Fristsetzung zur Leistung des Vorschusses aufgefordert worden. Mit Ablehnung des Vorschussanspruches durch Anwaltsschreiben vom 18.07.2011 ist erst Verzug eingetreten. Die bereits angefallenen Anwaltskosten bezüglich der Aufforderung zur Bezahlung des Vorschusses sind somit nicht verzugsbedingt eingetreten. Soweit die Klägerseite darauf abstellt, das Prozessverhalten der Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht Ulm stelle eine ernsthafte und endgültige Leistungsablehnung dar, nachdem sie es abgelehnt habe, dem hiesigen Kläger Rechtsschutz zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Prozessrechte zur Verfügung zu stellen, ist darin keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung bezüglich des streitgegenständlichen Vorschussanspruches zu sehen. Selbst wenn man hierin eine Leistungsverweigerung sehen müsste, so kann sich diese nur auf bereits existente Forderungen beziehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Nach der Ablehnung, die prozessualen Rechte für den Kläger im Verfahren vor dem Landgericht Ulm wahrzunehmen, ist der Klägervertreter eingeschaltet worden. Danach wurde vom Klägervertreter ein Vorschuss vom Kläger gefordert, erst zu diesem Zeitpunkt ist diese Forderung entstanden.

3. Der Zinsanspruch ist gem. §§ 286, 288 BGB begründet bezüglich des Klagantrags Ziffer 1.

Mangels Anspruch auf Bezahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht kein Zinsanspruch bezüglich des Klagantrags Ziffer 2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, da die Parteien anteilig unterlegen sind. Bei der Kostenentscheidung sind auch Nebenforderungen mit einzustellen, bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Klägerseite jedoch unterlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 709, 708 Nr. 11, 713 ZPO getroffen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!