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Kfz-Haftpflichtversicherung – Innenausgleichsanspruch bei Doppelversicherung

LG München I –  Az.: 12 O 4224/13 –  Urteil vom 16.01.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung wegen eines sich am 01.10.2009 ereigneten Verkehrsunfalles ihres Versicherungsnehmers, der ebenso Versicherungsnehmer der Beklagten ist, geltend.

Die Klägerin ist Kfz-Haftpflichtversicherer des … für dessen Traktor … … amtliches Kennzeichen …. Zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer der Klägerin … besteht ein Privathaftpflichtversicherungsvertrag, für welchen die Versicherungsbedingungen der Beklagten … und die Haftpflichtbedingungen von April 1997 … geltend.

Ziffer 3 der Versicherungsbedingungen der Beklagten lautet:

„Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs gegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“

Ziffer 4 der Versicherungsbedingungen der Beklagten lautet:

„Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von

4.1 nur auf nichtöffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;

4.2 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;

4.3 selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h.

Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in § 1 Ziff. 2 b und in § 2 Ziff. 3 c AHB.

(…)“

Kfz-Haftpflichtversicherung - Innenausgleichsanspruch bei Doppelversicherung
Symbolfoto: Von REDPIXEL.PL /Shutterstock.com

Der Versicherungsnehmer war am 01.10.2009 mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Traktor, an welchen ein im Sinne des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 a Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) nicht zulassungspflichtiger Anhänger angehängt war, bei … unterwegs. Der Anhänger wurde nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und war daher nicht zugelassen. Während der Fahrt kam es zu einem folgenschweren Unfall, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Motorradfahrer … kollidierte und schwer verletzt wurde.

Die Klägerin leistete bislang an den geschädigten Motorradfahrer Zahlungen in Höhe von insgesamt 194.264,34 €. Der Geschädigte ist bislang nicht vollständig genesen.

Die Klägerin trägt vor, dass der Motorradfahrer auf den vorgenannten Anhänger des Versicherungsnehmers geprallt sei, als der Versicherungsnehmer von einem Feldweg kommend die vorfahrtsberechtigte Landesstraße … überquerte.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Doppelversicherung im Sinne des § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG vorliege. Die bei ihr sowie auch bei der Beklagten versicherten Gefahren seien identisch. In beiden gegenständlichen Versicherungsverträgen sei die Gefahr aus dem Gebrauch des gegenständlichen Anhängers versichert. Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin sei jedenfalls nicht, dass für den Anhänger eine Kfz-Pflichtversicherung bestehe.

In den Versicherungsbedingungen der Beklagten finde sich kein Ausschluss von Risiken eines Anhängers. Solche Risiken seien somit gedeckt.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97.132,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % von denjenigen Zahlungen zu erstatten, die die Klägerin aufgrund des Unfallereignisses vom 01.10.2009 bei … auf der Kreuzung … zwischen … und … an und/oder für … zu leisten hat.

Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die bei den Parteien versicherten Gefahren und versicherten Interessen nicht identisch sind. Von der Privathaftpflichtversicherung sei lediglich das Halterrisiko des Anhängers gedeckt. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Versicherungsnehmer Halter und Eigentümer des Anhängers gewesen sei.

Die Beklagte behauptet, dass der Versicherungsnehmer … betreibe und zu diesem Zweck den Traktor unterhalte. Er sei am 01.10.2009 im Rahmen seiner Winzertätigkeit unterwegs gewesen, so dass eine Leistungspflicht der Beklagten schon deshalb entfalle.

Ein Anspruch der Klägerin sei ausgeschlossen, da gemäß Ziffer 3 der besonderen Bedingungen Schäden, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht werden, nicht versichert seien. Die Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers erstrecke sich auf die Deckung nur für Schäden, die durch den Gebrauch des Anhängers entstehen, wenn er nicht mit einem Kraftfahrzeug zu einer Betriebseinheit verbunden ist. Dieses Risiko sei wesentlich geringer als das bei der Klägerin versicherte Risiko, so dass auch hieraus ersichtlich sei, dass nicht dasselbe Interesse versichert ist. Im Übrigen sei der Anhänger zu einem Kraftfahrzeug geworden, als er an den Traktor angehängt und damit Teil des Kraftfahrzeugs wurde. Für Schäden aufgrund dieser Betriebseinheit hafte allein die Klägerin.

Im Übrigen habe sich bei dem Unfall das Risiko des Zugfahrzeugs und nicht des Anhängers verwirklicht, so dass ein Anspruch desjenigen, der einen Schaden verschuldet hat, gegen denjenigen, der nur aus der Gefährdungshaftung eintrittspflichtig ist, ausgeschlossen sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2013, auf sämtliche Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf sonstige Aktenteile.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 78 Abs. 2 VVG gegen die Beklagte auf Zahlung nicht zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist zwar eine Identität des versicherten Interesses zu bejahen. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung scheitert jedoch daran, dass gemäß Ziffer 3 der Bedingungen der Beklagten der Versicherungsschutz bezogen auf den Privathaftpflichtversicherungsvertrag ausgeschlossen ist und daher eine gesamtschuldnerische Haftung der Parteien gegenüber ihrem Versicherungsnehmer nicht besteht.

I. Eine Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Abs. 1 VVG ist gegeben. Voraussetzung hierfür ist Identität des versicherten Interesses und Identität der versicherten Gefahr bei mehreren Versicherungsverträgen. Das mit mehreren Versicherungsverträgen versicherte Interesse muss dasselbe sein sowie auch die mit den verschiedenen Verträgen versicherte Gefahr (Römer/Langheid, § 78 VVG, Rn. 4, § 77 VVG, Rn. 17). Ein Vergleich des von den Parteien jeweils übernommenen Risikos ergibt, dass Identität des versicherten Interesses und Identität der versicherten Gefahr besteht.

1. Die bei der Klägerin gehaltene Versicherung des Traktors erstreckt sich nach § 10 a AKB auf Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und noch in Bewegung befindet.

2. Die Privathaftpflichtversicherung bei der Beklagten umfasst die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Der Gebrauch des Anhängers im täglichen Leben ist damit in den Versicherungsschutz durch die Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen. Für die Versicherungspflicht der Beklagten für Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden, reicht dabei aus, dass ihr Versicherungsnehmer Führer des Anhängers war. Nicht erheblich ist somit, ob der Versicherungsnehmer der Beklagten Eigentümer oder Halter dieses Anhängers war. Denn insofern ist in der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hinsichtlich des nichtpflichtversicherten Anhängers nicht nur die Halterhaftung versichert.

3. Beide Parteien haben daher zunächst ein Risiko für Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, übernommen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Klägerin und die Privathaftpflichtversicherung bei der Beklagten bilden somit eine Doppelversicherung, da der Versicherungsschutz jeweils Haftpflichtansprüche erfasst, die aus dem Gebrauch des Anhängers resultieren. Unerheblich ist dabei, dass es sich bei der Privathaftpflichtversicherung nicht um eine Kfz-Pflichtversicherung für den Anhänger handelt, denn es kommt für die Beurteilung einer Doppelversicherung nicht darauf an, ob eine Pflicht zur Versicherung besteht, sondern allein darauf, ob durch verschiedene Versicherungen dasselbe Interesse und dieselbe Gefahr versichert sind.

4. Der Umstand, dass die Klägerin das Risiko in den Fällen trägt, wenn der Anhänger an ein Kraftfahrzeug angehängt ist, ändert hieran nichts. Denn auch dies ist eine Gefahr, die sich aus dem Gebrauch des Anhängers ergibt.

5. Letztlich kann auch nicht aus dem haftungsrechtlichen Grundsatz aus § 840Abs. 2, § 426 BGB, nach welchem ein Anspruch desjenigen, der einen Schaden verschuldet hat, gegen denjenigen, der nur aus der Gefährdungshaftung eintrittspflichtig wäre, ausgeschlossen ist, geschlussfolgert werden, dass eine Identität der versicherten Risiken nicht bestehe. Insofern ist diese schadensrechtliche Haftungsebene zu unterscheiden von der versicherungsrechtlichen Haftungsebene, für welche die spezielle Norm des § 78 VVG geschaffen wurden, in welchem allein auf die Identität des versicherten Interesses abgestellt wird und nicht auf die Haftungsart (vgl. hierzu OLG Celle, Urteil vom 30.04.2010 Rn. 45)

II. Die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber ihrem Versicherungsnehmer ist jedoch gemäß Ziffer 3 der AHB der Beklagten ausgeschlossen.

1. Gemäß Ziffer 3 der AHB der Beklagten ist nicht versichert die Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht werden. Für die Auslegung des Begriffs des Gebrauchs kommt es nicht darauf an, ob die Kfz-Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. Die Klausel muss aus sich heraus ausgelegt werden (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, S. 1558 Rn. 7). Das Fahrzeug muss für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden sein (BGH VersR 1979, 956). Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (BGH VersR 2008, 656; VersR 2010, 1614). Ausschlaggebend ist also, ob sich in dem Schaden das typische spezielle Kfz-Risiko verwirklicht hat.

2. Aufgrund des Umstandes, dass die Klausel Ziffer 3 der Versicherungsbedingungen Kfz-Anhänger nicht aufführt und ein Anhänger auch kein Kfz ist, ist nicht zu schlussfolgern, dass der Ausschluss nicht greift, wenn ein Schaden durch einen Anhänger bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht wird. Insofern kann die Kommentierung bei Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, S. 1557 Rn. 4 („Kfz-Anhänger sind […] gedeckt“) nur so verstanden werden, dass die Haftung für den Gebrauch eines Anhängers selbst (unabhängig vom Gebrauch eines Fahrzeugs) von der Klausel nicht erfasst wird, also diese Haftung nicht ausgeschlossen ist, sondern gedeckt ist.

3. Ein Haftungsausschluss ergibt sich auch nicht allein schon daraus, dass der Anhänger selbst als Kfz gilt, da er mit dem Traktor im Zeitpunkt des Unfalles zu einer Betriebseinheit verbunden war. Unter einem Kraftfahrzeug ist nach § 1 Abs. 2 StVG ein Fahrzeug zu verstehen, dass mit Maschinenkraft bewegt wird. Der Motor des Traktors wird aber auch bei Verbindung des Anhängers mit diesem nicht zum Motor des Anhängers. Der Anhänger per se bleibt motorlos und wird nicht durch einen eigenen, sondern allein durch den Motor des Traktors bewegt.

4. Der Ausschluss greift jedoch, weil der Anhänger im Zeitpunkt des Unfalls an den Traktor, einem Kraftfahrzeug im Sinne der Versicherungsbedingungen, angehängt war und der Schadensfall damit bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist.

Unfallursächlich war das von dem Traktor betriebene Gespann, welches von dem Versicherungsnehmer über die Straße geführt wurde. Der Versicherungsnehmer hatte den Traktor, an welchen der Anhänger angehängt war, im Zeitpunkt des Unfalles somit durch Führen in Gebrauch. Zum Unfall kam es daher aufgrund des Gebrauchs des Traktors, indem dieser über die Landstraße geführt wurde. Der Schaden entstand aufgrund der Handlung eines Kraftfahrzeugführers, der ein Fahrzeug betrieben hat. Schäden durch eine solche Handlung sind in der Versicherung mit der Beklagten ausgeschlossen. Der Ausschluss der Leistungspflicht entfällt auch nicht aufgrund des sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Auszugs aus der Akte des … zweifelsfrei und zur Überzeugung der Kammer ergebenden Umstandes, dass der Motorradfahrer mit dem Anhänger und nicht mit dem Traktor kollidierte. Denn in den Risikobereich der Privathaftpflichtversicherung fallen nur Schäden durch Handlungen, die von den Aufgaben eines Kraftfahrers unabhängig sind. Der Anhänger wurde jedoch von einem geführten Kraftfahrzeug gezogen. Die Schadensvermeidung durch ordnungsgemäßes Verhalten unterfiel somit der Aufgabe eines Kraftfahrzeugführers.

III. Auf den Vortrag der Beklagten, der Versicherungsnehmer sei im Rahmen einer Tätigkeit als Winzer im Unfallzeitpunkt unterwegs gewesen und Versicherungsschutz deshalb ausgeschlossen, kommt es aufgrund oben ausgeführter Gründe, weswegen die Klage bereits unbegründet ist, nicht mehr an, so dass insofern der Beklagten, die vorsorglich für den Fall der Entscheidungserheblichkeit Schriftsatzfrist beantragt hatte, eine solche nicht mehr einzuräumen war.

B.

Die Kostenentscheidung erging gemäß § 91 ZPO.

C.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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