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Kfz-Haftpflichtversicherung: Grüne Versicherungskarte

Kfz-Haftpflichtversicherung: Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen bei Verkehrsunfall mit Auslandsbezug – Grüne Versicherungskarte

LG Hildesheim, Az.: 7 S 10/17, Urteil vom 12.05.2017

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.12.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lehrte (9 C 142/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.317,05 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen die das der Klage stattgebende Versäumnisurteil weitestgehend aufrechterhaltende Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Der Beklagte vertritt unverändert die Auffassung, dass die Klage bereits unschlüssig sei, weil die Klägerin einen vorsätzlich herbeigeführten Unfall vorgetragen habe, sodass seine eigene Haftung gemäß § 103 VVG ausgeschlossen sei. Erst nach Hinweis des Beklagten auf jene Vorschrift habe die Klägerin ihren Vortrag entsprechend angepasst, was das Amtsgericht „wohlwollend geschluckt“ habe. Der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin habe auch am Unfallort gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten behauptet und nicht nur vermutet, dass der Unfall vorsätzlich verursacht worden sei. Selbst wenn es sich jedoch um eine Vermutung gehandelt hätte, wäre dies vollkommen ausreichend, um die Voraussetzungen des § 103 VVG zu erfüllen.

Kfz-Haftpflichtversicherung: Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen bei Verkehrsunfall mit Auslandsbezug
Symbolfoto: smolaw/Bigstock

Das Urteil des Erstgerichts sei auch im Übrigen sowohl in materiell-rechtlicher als auch prozessualer Hinsicht grob rechtsfehlerhaft. Unzutreffenderweise sei es davon ausgegangen, dass er, der Beklagte, den Vortrag der Gegenseite unzulässig mit Nichtwissen bestritten hätte, obwohl er diesen nur schlicht bestritten habe. Das Wort „Nichtwissen“ habe er nicht verwendet.

Ein Bestreiten mit Nichtwissen wäre gleichwohl zulässig gewesen. Entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung sei das Vordergericht der Auffassung, dass er hinsichtlich jedes ausländischen Fahrzeugs alles wissen müsse. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil bestünden aus zusammenkopierten Literaturansichten. Dabei übersehe das Amtsgericht, dass er kein Haftpflichtversicherer und einem solchen auch in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nicht gleichgestellt sei. Im Ergebnis sei daher ein Bestreiten mit Nichtwissen sogar ganz selbstverständlich nicht nur zulässig, sondern es bliebe nicht einmal eine andere Option.

Da das Amtsgericht insofern den Vortrag der Klägerin nicht als unstreitig hätte zugrunde legen dürfen, hätte es Beweis erheben müssen.

Insgesamt bestünden Bedenken gegen die Unbefangenheit des Amtsgerichts.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Lehrte vom 01.12.2016 (9 C 142/15) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 1.317,05 EUR gegen den Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, §§ 2 Abs. 1 lit. b), 6 Abs. 1 AuslPflVersG.

1.

a) Entgegen der mit der Berufung weiterhin vertretenen Auffassung ist die Klage nicht deshalb unschlüssig, weil die Klägerin eine absichtliche Schädigung vorgetragen habe, weshalb der geltend gemachte Anspruch nach § 103 oder § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG ausgeschlossen sei.

aa) Mit der Klageschrift hat die Klägerin lediglich mitgeteilt, dass der Fahrer des LKW „scheinbar grundlos mehrfach auf das Heck des vor ihm befindlichen Leasingfahrzeugs der Klägerin“ aufgefahren sei (Klageschrift, Bl. 2 d.A.). Soweit der Beklagte hierin bereits die Behauptung einer absichtlichen Herbeiführung eines Schadens sehen will, geht diese Auslegung fehl. Unstreitig ist zwar, dass der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin die Vermutung geäußert hat, dass der Fahrer des LKW ihn durch ein „Anschieben“ habe zu schnellerem Fahren veranlassen wollen (vgl. Polizeibericht, Anlage BLD 1, Bl. 35 d.A.). Auf eine solche, der Vermutung entsprechenden Behauptung stützt die Klägerin die Klage aber nicht. Insofern misslingen auch die Ausführungen des Beklagten, nach denen die Klägerin ihren Vortrag nach Hinweis auf jene vor Ort geäußerten Vermutungen angepasst beziehungsweise ausgewechselt habe.

Nicht nachvollziehbar ist die Rechtsauffassung des Beklagten, nach der bereits das Äußern einer vagen Vermutung ausreiche, um die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers und damit des Beklagten entfallen zu lassen.

bb) Ebenso wenig hat die Klägerin eine Unfallflucht des Lastkraftwagenfahrers nach § 142 StGB vorgetragen. Es mangelt hierzu bereits an jedwedem Vortrag zum subjektiven Tatbestand.

b) Zutreffend hat das Amtsgericht den Vortrag der Klägerin zum Unfallgeschehen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden betrachtet. Es kann dabei dahinstehen, ob das Bestreiten des Beklagten ein solches mit Nichtwissen oder ein schlichtes gewesen ist, denn beides genügte vorliegend nicht.

aa) Ein Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen wäre vorliegend entgegen § 138 Abs. 4 ZPO erfolgt und somit unzulässig. Denn der Beklagte kann sich – wie der Haftpflichtversicherer des in Polen zugelassenen LKW – auf ein Nichtwissen zu dem Unfallhergang nicht berufen.

aaa) Der Haftpflichtversicherer ist aufgrund seiner aus § 138 ZPO erwachsenden Prozessförderungs- und Wahrheitspflicht verpflichtet, Erkundigungen bei seinem Versicherungsnehmer einzuholen, weshalb er sich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht zurückziehen kann (vgl. OLG München, Urt. v. 24.04.2015 – 25 U 4874/14 -, juris). Dies gilt auch aus dem Grund, dass der Versicherungsnehmer, also der als solcher verklagte Schädiger, selbst nicht zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten kann (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.02.1974 – 19 U 214/73, VersR 1974, 585; AG Frankfurt, Urt. v. 24.04.2014 – 30 C 624/14 -, juris).

Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung darauf hinweist, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen sehr wohl zulässig sei, verkennt er, dass entsprechende Entscheidungen lediglich den Ausnahmefall mutmaßlich fingierter Verkehrsunfälle zum Zwecke der Täuschung des Haftpflichtversicherers betreffen; bei dem Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben seinem Versicherungsnehmer verklagte Haftpflichtversicherer nach dieser Rechtsprechung im Prozess seine eigenen Interessen (§ 103 VVG) wahrnehmen und deswegen – selbst entgegen der Darstellung des Versicherungsnehmers – sowohl den behaupteten Unfall als auch den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen auch dann bestreiten, wenn er als dessen Streitgenosse oder Streithelfer auftritt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.03.2014 – VI ZR 438/13 -; Beschl. v. 29.11.2011 – VI ZR 201/10 -; vgl. auch Saarländisches OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.04.2016 – 4 U 96/15 -; jew. juris).

bbb) Für den Beklagten gelten keine abweichenden Maßstäbe. Denn der Beklagte übernimmt, wie aus §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVersG, § 115 VVG folgt, neben dem ausländischen Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs die Pflichten eines Haftpflichtversicherers (vgl. BGH. Urt. v. 01.07.2008 – VI ZR 188/07 -; LG Stuttgart, Urt. v. 17.06.2015 – 13 S 105/14 -; jew. juris). Die Ausführungen des Beklagten, mit denen er einen für ihn günstigeren Haftungsmaßstab zu konstruieren versucht, überzeugen daher nicht; insbesondere ist das in der Berufungsbegründung explizit aufgeführte Beispiel eines Verkehrsunfalls zu Lasten eines im Ausland zugelassenen, geparkten Kraftfahrzeugs in Abwesenheit einer insoweit wahrnehmungsbereiten Person, etwa des Fahrzeugführers, ungeeignet. Denn in diesem Fall wäre ein Bestreiten mit Nichtwissen durch den dann geschädigten (!) Versicherungsnehmer und damit auch durch den Beklagten zweifelsohne möglich.

Hingegen führte die Rechtsaufassung des Beklagten, nach der für ihn ein Bestreiten mit Nichtwissen stets zulässig sei, regelmäßig zu einer Schlechterstellung des durch einen im Ausland zugelassenen Fahrzeugs Geschädigten in einem Prozess gegen den Beklagten durch dessen Privilegierung gegenüber dem eigentlichen Haftpflichtversicherer. Ein solches Ergebnis wäre nicht nur mit dem nationalen Prozessrecht, sondern auch mit der hinter dem Grüne-Karte-System stehenden Intention nicht vereinbar. Denn wie sich den zugrunde liegenden Internal Regulations entnehmen lässt, ist Ziel des Systems die Sicherstellung der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen mit grenzüberschreitender Beteiligung im Einklang mit dem nationalen Recht am Unfallort, also ohne dass der Geschädigte eine Schlechterstellung im Vergleich zu einem Geschehen mit rein nationaler Beteiligung erfährt:

Preamble, Paragraph 4 a)

the purpose of the system, commonly known as the Green Card System, was to facilitate the international circulation of motor vehicles by enabling insurance of third party liability risks in respect of their use to fulfil the criteria imposed by the visited country and, in the case of accidents, to guarantee compensation of injured parties in accordance with the national law and regulations of that country;

Preamble, Paragraph 4 c):

in each participating State a national bureau has been created and officially approved in order to provide a dual guarantee to:

– its government that the foreign insurer will abide by the law applicable in that country and compensate injured parties within its limits,

– the bureau of the visited country of the commitment of the member insurer covering third party liability in respect of the use of the vehicle involved in the accident;

Article 3, Paragraph 4:

All claims shall be handled by the bureau with complete autonomy in conformity with legal and regulatory provisions applicable in the country of accident relating to liability, compensation of injured parties and compulsory insurance in the best interests of the insurer who issued the Green Card or policy of insurance or, if appropriate, the bureau concerned.

The bureau shall be exclusively competent for all matters concerning the interpretation of the law applicable in the country of accident (even when it refers to the legal provisions applying in another country) and the settlement of the claim. […]

Article 4, Paragraph 4:

The correspondent shall handle all claims in conformity with any legal or regulatory provisions applicable in the country of accident relating to liability, compensation of injured parties and compulsory motor insurance, in the name of the bureau that has approved it and on behalf of the insurer that requested its approval, arising out of accidents occurring in that country involving vehicles insured by the insurer that requested its approval. […]

Im Übrigen gehen selbst die Internal Regulations in Article 3.1 von einer – eigenständigen – Erkundigungspflicht des Beklagten aus:

When a Bureau is informed of an accident occurring in the territory of the country for which it is competent, involving a vehicle from another country it shall, without waiting for a formal claim, proceed to investigate the circumstances of the accident.

ccc) Der Beklagte hat weder ein fingiertes Unfallgeschehen noch etwa endgültig fehlgeschlagene Erkundigungsversuche vorgetragen. Es griffe daher, wollte man das Bestreiten des Beklagten als eine hier nicht zulässige Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO betrachten, die Geständnisfiktion des § 138, Abs. 3 ZPO.

bb) Auch wenn man von schlichtem Bestreiten des Beklagten ausginge, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte hätte in diesem Fall den an ihn zu stellenden Anforderungen an seine Darlegungs- und Substantiierungslast nicht genügt.

Nachdem die Klägerin jedenfalls mit hinreichender Substanz dargetan hatte, wie der Unfall sich aus ihrer Sicht ereignet habe, konnte der Beklagte sich nicht darauf zurückziehen, das gesamte Geschehen ohne weiteren Sachvortrag pauschal zu bestreiten. Es hätte ihm vielmehr oblegen, zumindest einmal darzutun, inwieweit die Schilderungen der Klägerin unzutreffend seien, ob also beispielsweise der seitens der Klägerin in Bezug genommene LKW zur Unfallzeit überhaupt nicht am Unfallort gewesen sei, ob es womöglich zu keiner Berührung zwischen den Fahrzeugen gekommen sei oder was sich sonst zugetragen haben soll. Der Beklagte hat hingegen auf jeglichen Sachvortrag verzichtet. In Anbetracht des Wechselspiels zwischen Vortrag und Gegenvortrag und der Abhängigkeit des Umfangs der Sunstantiierungslast von den Darlegungen des Gegners wäre ein solch schlichtes Bestreiten, wollte man die Prozesshandlung des Beklagten als solches auslegen, nicht ausreichend gewesen mit der Folge, dass der Vortrag der Klägerin zu dem Unfallgeschehen und kausal verursachten Schäden auch in diesem Fall als unstreitig zugrunde zu legen gewesen wäre.

Dessen ungeachtet war es dem Beklagten allerdings entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht von vorneherein verwehrt, das Unfallereignis als solches sowie den Hergang einfach zu bestreiten, weil er, wie das Erstgericht meint, damit gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht verstoße; er wisse nämlich gar nicht, ob sich der Unfall nicht doch genauso, wie klägerseits behauptet, ereignet habe. § 138 Abs. 1 ZPO erfasst nämlich nur Verstöße in Form von bewussten Lügen, indem er zur subjektiven Wahrhaftigkeit im Sinne eines Verbots der wissentlichen Falschaussage verpflichtet (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 138 Rn. 2 m.w.N.). Folgte man dagegen der Auffassung des Amtsgerichts, wäre einer jeden Partei der Weg des einfachen Bestreitens stets verwehrt, wenn nicht unzweifelhaft das Gegenteil des gegnerischen Vortrags bereits feststünde. Auf diese Weise hingen Prozessergebnisse regelmäßig vom Zufall, nämlich davon ab, welche Partei Klage erhöbe und dem Gegner ein Bestreiten des eigenen Vortrags dadurch abschnitte. Gerade im Falle des Verkehrsunfalls stehen aber vielfach Ursache und kausale Schäden gerade noch nicht sicher fest, sodass in diesen Konstellationen selbst der Kläger vielfach darauf angewiesen ist, Tatsachen als anspruchsbegründend zu behaupten, die er in der Regel nicht wissen kann. Eine solche Vorgehensweise gesteht § 138 Abs. 1 ZPO durch seine Beschränkung auf wissentliche Falschangaben zu (vgl. in Bezug auf Vortrag zu subjektiven Gegebenheiten in der Person des Gegners: Zöller/Greger, a.a.O.). Gleiches muss für eine beklagte Partei gelten.

c) Das Unfallgeschehen beruht danach weder auf höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG), noch war es für eine der Parteien unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Mit Rücksicht hierauf ist die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen. In derartigen Fällen hängt nach § 17 Abs. 1 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von den beteiligten Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 StVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.

Da gegen den Fahrer des LKW nach dem zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin der Beweis des ersten Anscheins – Auffahrunfall – spricht, der Beklagte diesen mangels Vortrags nicht zu entkräften vermocht hat und auch sonst keine Verursachungsbeiträge auf Klägerseite dargetan oder erkennbar sind, ist von einer Unfallverursachung allein durch den Fahrer des Lastkraftwagens auszugehen, wobei hinter einem solch schweren Verkehrsverstoß vorliegend die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin zurücktritt.

d) Der klägerseits vorgetragenen Schadenshöhe ist der Beklagte nicht in hinreichender Weise entgegengetreten. Sein schlichtes Bestreiten genügt auch insoweit nicht. Die Reparaturkosten sowie die behauptete Wertminderung waren durch Vorlage der Rechnung sowie den ausführlichen Vortrag bereits von vorneherein derart substantiiert, dass der Beklagte sich hierzu nicht auf ein schlichtes Bestreiten hätte beschränken dürfen. Soweit das Amtsgericht die Angemessenheit der durch Rechnung substantiierten Mietwagenkosten unter Zuhilfenahme des arithmetischen Mittels aus Fraunhofer- und Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO als angemessen geschätzt hat, ist dies weder zu beanstanden noch mit der Berufung konkret angegriffen worden.

2.

Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht in zuerkannter Höhe gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, §§ 2 Abs. 1 lit. b), 6 Abs. 1 AuslPflVersG.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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