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Kfz-Haftpflichtversicherung – Beendigung vorläufigen Deckungsschutzes

AG Bremen – Az.: 4 C 0332/10 – Urteil vom 11.01.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und abzuweisen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten € 137,83 nebst Zinsen zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus einem Auftrag über vorläufigen Deckungsschutz. Denn gemäß § 52 Abs. 2 i. V.m. Abs. 1 VVG bestand für den hier streitigen Zeitraum vom 09.02. bis 17.04.2009, für den die Klägerin Prämienzahlung verlangt, insoweit schon kein Vertrag.

Nach § 52 Abs. 2 i. V.m. Abs. 1 VVG tritt – im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1995, 409; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1356) – das Ende der vorläufigen Deckung dann ein, wenn der Nachfolgeversicherungsschutz bei einem anderen Versicherer genommen wird. Voraussetzung ist, dass der Vertrag wirksam zustande gekommen ist und der Versicherungsschutz daraus begonnen hat (Klimke in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., 2010, § 52 Rdnr. 14). So aber liegen die Dinge hier.

Unstreitig stellte die Beklagte am 26.02.2009 einen Antrag auf Versicherungsschutz bei der XXX. Diese nahm den Antrag ausweislich des von der Beklagtenseite vorgelegten Versicherungsscheins vom 24.03.2009 sowie der Beitragsrechnung vom selben Tag an. Versicherungsschutz für das streitgegenständliche Fahrzeug gewährte die XXX damit rückwirkend bereits ab dem 09.02.2009.

Weshalb – wie die Klägerin offenbar meint – § 52 VVG hier nicht anwendbar sein sollte, erschließt sich nicht. Im Hinblick darauf, dass sich die Beklagte – wie vorstehend dargestellt – anderweitig versichert hatte, ging insbesondere die klägerseitige Kündigung vom 17.04.2009 ins Leere; um eine Mehrfachversicherung zu vermeiden, war die vorläufige Deckung wegen des auf eine Rückwärtsversicherung gerichteten Vertrags der Beklagten mit der XXX bereits entfallen. Das Gericht nimmt hierzu Bezug auf die Kommentierung bei Klimke in: Prölss/Martin, a.a.O., § 52 Rdnr. 6.

Anders als die Klägerin meint, kam es für den Beginn des Versicherungsschutzes durch die XXX nicht auf die Vorlage der Bescheinigung bei der Zulassungsstelle an. Diese erfolgte zwar unstreitig erst am 30.10.2009, für den Beginn des Versicherungsschutzes bei der XXX war jedoch der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns entscheidend (vgl. Knappmann in: Prölss/Martin, a.a.O., § 9 KfzPflVV, Rdnr. 2). Die Regelung des § 9 KfzPflVV lässt Parteivereinbarungen gerade zu (vgl. Jacobsen in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., 2009, § 9 KfzPFlVV Rdnr. 1, 6).

Die Klage ist auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht begründet. Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 VVG traf die Beklagte hinsichtlich der anderweitigen Versicherung zwar eine Mitteilungspflicht gegenüber der Klägerin; es ist im Ergebnis aber unerheblich, ob, wie sie vorgetragen hat, sie dieser Mitteilungspflicht schon Ende Februar 2009 nachgekommen ist. Denn selbst wenn man eine fehlende Information der Klägerin unterstellt, könnte wegen einer Pflichtverletzung gerade keine Prämienzahlung, sondern nach § 280 Abs. 1 BGB nur Schadensersatz verlangt werden. Darauf hatte das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen, auf diesen Hinweis wird Bezug genommen.

Nach alledem ist die Klage insgesamt unbegründet und abzuweisen. Mangels Begründetheit der Hauptforderung sind auch die Nebenforderungen unbegründet.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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