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Kfz-Haftpflichtversicherung – arglistige Obliegenheitsverletzung bei Verkehrsunfallflucht

LG Trier, Az.: 1 S 4/17

Beschluss vom 14.03.2017

1. Die Kammer beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 07.12.2016, Az. 6 C 73/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Eine mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ist nicht geboten, weil der Sachverhalt geklärt und die gebotenen Beweise erhoben sind.

Die Berufung ist auch offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO):

Kfz-Haftpflichtversicherung – arglistige Obliegenheitsverletzung bei Verkehrsunfallflucht
Symbolfoto: smolaw/Bigstock

Der Beklagte hat sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts Trier unerlaubt vom Unfallort entfernt. Der Zeuge … hat den Beklagten mehrfach auf den verursachten Schaden aufmerksam gemacht und diesen dem Beklagten gezeigt. An diese Feststellungen ist das Berufungsgericht gebunden. Nach § 513 Abs.1 ZPO kann die Berufung darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gehört zum Kernbereich tatrichterlicher Tätigkeit. Sie kann durch das Berufungsgericht nur darauf überprüft werden, ob die vom Tatrichter gewonnene Überzeugung, die grundsätzlich hinzunehmen ist, auf einer gesicherten, verfahrensfehlerfreien und vollständigen Tatsachengrundlage beruht. Seiner Kontrolle unterliegt, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und wiederum nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Ist dies – wie hier – der Fall, hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen.

Der, wie von der Berufung (1.) gerügt, nicht berücksichtigte Sachvortrag des Beklagten, dass „die freie Parkbucht, in die er rückwärts mit seinem Pkw einfahren wollte, in einem sehr düsteren Bereich des Parkhauses ohne künstliche Beleuchtung lag“ konnte unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt für die Sichtverhältnisse, die die polizeilich gefertigten Lichtbilder wiedergeben. Auf die Lichtverhältnisse kommt es streitentscheidend nicht an. Der Zeuge … machte den Beklagten auf die Schadensverursachung aufmerksam. Allein daraus, dass der Beklagte sich trotz der so vermittelten Kenntnisse entfernte, folgt das Vorliegen einer Unfallflucht gem. § 142 Abs. 1 StGB, unabhängig davon, ob der Beklagte den Unfall zuvor bemerkte. Dementsprechend war auch den diesen Sachvortrag stützenden Beweisangeboten, entgegen der Berufung (2.), nicht nachzugehen. Ebenfalls offen bleiben kann aus diesem Grund, ob der Beklagte die Kollision aus eigener Wahrnehmung bemerkte und ob er bewusst unrichtige Angaben gegenüber der Polizei machte (3. und 4.).

Unabhängig von diesen Feststellungen liegt, wie das Ausgangsgericht zutreffend dargestellt hat, eine arglistige Obliegenheitsverletzung durch den Beklagten gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VVG vor (6. – 8.).

Soweit die Berufung darauf abstellt, dass trotz der vorsätzlichen Unfallflucht kein arglistiges Verhalten des Beklagten gegeben sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zuzugeben ist dem Beklagten jedoch, dass Arglist über das Vorliegen des Vorsatzes hinaus weitergehende Voraussetzungen hat. Hinzukommen muss, dass der Versicherte einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem ihm beispielsweise bekannt ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 04.05.2009 – IV ZR 62/07, VersR 2009, 968).

Dies ist jedoch in Fällen des vorsätzlichen Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB in der Regel anzunehmen.

Soweit die Berufung auf die Entscheidung des BGH (Urt. v. 21. 11. 2012 — IV ZR 97/11, NJW 2013, 936) verweist, ist der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Fall nicht vergleichbar. Die Entscheidung befasst sich mit einem Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB. Es heißt dort ausdrücklich: „Anders als in den Fällen des § 142 Absatz 1 StGB wird das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch einen Verstoß gegen Absatz 2 der Norm nicht in jedem Falle beeinträchtigt, weil sie ein Handeln des Versicherungsnehmers unter Umständen noch zu einem Zeitpunkt genügen lässt, zu dem Erkenntnisse bezüglich des Unfalls nicht mehr in gleicher Weise zu gewinnen sind. Dann aber sind die Interessen des Versicherers durch die unmittelbar an ihn oder seinen Agenten erfolgende Mitteilung mindestens ebensogut gewahrt wie durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Geschädigten.“ Im Umkehrschluss ist daraus ersichtlich, dass bei einem Verstoß gegen § 142 Abs. 1 StGB regelmäßig dieser Zweck anzunehmen ist (so auch LG Bielefeld, Urteil v. 18.02.2015 – 21 S 108/14). Mit Entfernen vom Unfallort ohne endgültige Klärung einer Unfallbeteiligung und des Unfallhergangs, hat der Beklagte mit Verlassen des Unfallortes nachhaltig die Aufklärung beeinträchtigt. Das Regulierungsverhalten des Versicherers kann dadurch beeinträchtigt sein, was der Beklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Unabhängig davon, ob der Beklagten bewusst oder unbewusst unzutreffend gegenüber der Polizei angab, er sei von dem Zeugen … eingewunken worden, ist schon daran ersichtlich, dass der Unfallhergang nicht hinreichend sicher geklärt war, als sich der Beklagte entfernte. Dies war dem Beklagten auch bewusst.

Der Verweis des Beklagten auf die Entscheidung des Landgerichts Bonn (Urteil v. 29.10.2013 zfs 2014, 215) ist ebenfalls nicht zielführend, denn dieser lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Im dortigen Fall inspizierte der Unfallverursacher gemeinsam mit dem Unfallgegner den Schaden und die Verursachung des Schadens wurde nicht in Abrede gestellt. Vorliegend war der Unfallgegner nicht vor Ort und der Beklagte bestritt die Schadensverursachung.

Die geschilderte persönliche Situation des Beklagten (5.) führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Zwar ist der Kammer die besondere Lage des Beklagten bewusst, doch wäre es dem Beklagten zuzumuten gewesen, zumindest die Polizei zu informieren. Die Regulierung des Schadens hing nämlich, als sich der Beklagte vom Unfallort entfernte, einzig von der Initiative des Zeugen P. ab. Nur dadurch, dass dieser die Polizei und den Unfallgegner informierte, war eine geordnete Schadensregulierung sichergestellt.

Auch ohne Zugrundelegung der weiteren, oben dargelegten, von der Berufung gerügten Feststellungen ergibt sich deshalb die arglistige Obliegenheitsverletzung.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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