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Kenntnis Versicherungsvertreter von Versicherungsfall bei Vertragsschluss

KG Berlin – Az.: 6 U 14/17 – Beschluss vom 10.07.2018

In dem Rechtsstreit hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2016 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

Der Kläger ist selbstständiger Versicherungsvertreter und für die Beklagte auf Grund eines Agenturvertrages tätig.

Er begehrt von der Beklagten Leistungen aus einem am 12. Januar 2015 mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag, der auch eine Teilkaskoversicherung enthält, wegen eines streitigen Sturmschadens an dem versicherten Fahrzeug, der bereits vor Vertragsabschluss am 9. Januar 2015 eingetreten ist. Der Versicherungsvertrag gewährt als Rückwärtsversicherung Versicherungsschutz bereits ab dem 29. Dezember 2014 (K 13 = Bl. 59 d. A.).

Der Kläger hatte nach seinem Vortrag ein Antragsformular am 8. Januar 2015 ausgefüllt, unterzeichnet und seiner Angestellten, der Zeugin …, zur Weiterleitung an die Beklagte übergeben. Die Übermittlung erfolgte durch sie am 12. Januar 2015.

Zu den Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen, mit der das Landgericht die Klage unter Anwendung des § 2 Abs. 2 S. 2 VVG wegen Leistungsfreiheit der Beklagten abgewiesen hat.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er zusammengefasst geltend macht, er könne als Agent der Beklagten nicht schlechter stehen als ein beliebiger dritter Antragsteller, bei dem die Abgabe der Vertragserklärung in der Agentur ausreiche. Deswegen komme es auf den 8. Januar 2015 an, zu dem er noch keine Kenntnis vom erst am 9. Januar 2015 eingetretenen Versicherungsfall haben konnte.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.297,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.

II.

Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

1) Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag verneint, weil die Beklagte wegen § 2 Abs. 2 S. 2 VVG leistungsfrei ist.

a) Beide Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass ein Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, der auch Teilkaskoversicherungsschutz umfasst. Dieser Versicherungsvertrag beinhaltete eine Rückwärtsversicherung für den Zeitraum vom 29. Dezember 2014 bis zur Antragsannahme durch die Beklagte am 12. Januar 2015 (vgl. K 13 = Bl. 59 d. A.).

b) Der vom Kläger behauptete Versicherungsfall wäre am 9. Januar 2015 und damit innerhalb der Zeit der Rückwärtsversicherung eingetreten – allerdings vor der Annahmeerklärung der Beklagten.

c) Der Kläger hatte unstreitig am 9. Januar 2015 Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls erlangt.

d) Gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 VVG ist die Beklagte leistungsfrei, wenn der Kläger bei der Abgabe seiner Vertragserklärung Kenntnis davon hatte, dass der Versicherungsfall schon eingetreten ist. Diese Kenntnis hatte der Kläger bei der Abgabe seiner Vertragserklärung. Diese Abgabe ist erst am 12. Januar 2015 mit der Weiterleitung des Antrages an die Beklagte erfolgt.

Was unter der Abgabe der Vertragserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung des Sinn und des Zwecks der Vorschrift zu ermitteln. Die Vorschrift bezweckt, den Versicherungsnehmer bei Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung an einer bewussten Manipulation des versicherten Risikos zu hindern. Er soll nicht in die Lage versetzt werden, rückwirkenden Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall zu erlangen, von dem er weiß, dass er bereits eingetreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 5. 11. 14 – IV ZR 8/13 – zitiert nach juris: Rdnr. 15). Die aktuelle Fassung des § 2 Abs. 2 S. 2 VVG setzt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in eine gesetzliche Vorschrift um. Danach war unter der Geltung der alten Fassung des § 2 VVG ein Vertrag über eine Rückwärtsversicherung dahin auszulegen, dass die Parteien die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vor Vertragsschluss, aber nach Antragstellung entstehender Kenntnis von potentiellen Versicherungsfällen ausgeschlossen haben (vgl. BGH, Urt. v. 21. 6. 00 – IV ZR 157/99 – zitiert nach juris: Rdnr. 11). “Antragstellung” bedeutete in diesem Zusammenhang die Absendung oder Abgabe des Versicherungsantrages an den bzw. bei dem Versicherer oder seinem Agenten (BGH a. a. O.). Abgabe der Vertragserklärung in § 2 Abs. 2 S. 2 VVG (n. F.) entspricht der “Antragstellung” im Sinne dieser Rechtsprechung. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend, weil nach der Antragstellung der Versicherungsnehmer in aller Regel den Inhalt des Vertrages nicht mehr manipulativ beeinflussen kann (BGH, a. a. O. – zitiert nach juris: Rdnr. 11; Urt. v. 19. 2. 92 – IV ZR 106/91 – zitiert nach juris: Rdnr. 12; Urt. v. 21. 3. 90 – IV ZR 40/89 – zitiert nach juris: Rdnr. 18). Entscheidend ist, dass der (zukünftige) Versicherungsnehmer alles zum Zustandekommen des Vertrages seinerseits Erforderliche getan hat (BGH, Urt. v. 21. 3. 90 – IV ZR 40/89 – zitiert nach juris: Rdnr. 24). Es kommt darauf an, wann er das ausgefüllte Antragsformular dem Versicherer oder seinem Bevollmächtigten übergeben oder zur Post gegeben hat. Auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Versicherer soll es nicht ankommen (vgl. BGH a. a. O.).

Dagegen führt eine Kenntnis des zukünftigen Versicherungsnehmers bereits bei der Abgabe seiner Vertragserklärung zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Sinn des § 2 Abs. 2 S. 2 VVG aF war es, dass keine der Vertragsparteien von den für sie günstigen Umständen bei Vertragsschluss wissen darf. Das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer ist wesentlich von der Gleichwertigkeit der Leistungen bestimmt, nämlich dass der Prämienzahlung eine ständig gegenwärtige Gefahr gegenübersteht, der Versicherungsfall könne eintreten. An dem Ziel, die Gleichwertigkeit der Leistungen sicherzustellen, hat sich auch nach der Neufassung des § 2 VVG nichts geändert. Diese wäre gestört, ließe man es zu, dass der Versicherungsnehmer auch schon bei Antragstellung Kenntnis vom Versicherungsfall haben darf. In diesem Fall würde der Versicherer von vornherein eine sichere Geldleistung versprechen, die in der Prämie nicht berücksichtigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 19. 2. 92 – IV ZR 106/91 – zitiert nach juris: Rdnr. 13).

Es besteht auch in der Lehre Einigkeit darüber, dass es darauf ankommt, wann der Versicherungsnehmer den Zugang des Antrages beim Versicherer nicht mehr beeinflussen kann (vgl. Prölss/Martin – Armbrüster, VVG, 30. Aufl., § 2 Rdnr. 26). Der Antrag muss den Machtbereich des Versicherungsnehmers, seines Vertreters oder Boten verlassen haben (Brömmelmeyer, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 40; Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 2 Rdnr. 5; BeckOK VV- Marlow/Spuhl, 3. Edition, § 2 Rdnr. 20; MüKo-VVG/Muschner, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 41).

Diese Voraussetzung war hier nicht vor dem 12. Januar 2015 gegeben. Die schriftlich niedergelegte Antragserklärung hatte den Machtbereich des Klägers bei Kenntniserlangung vom Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht verlassen. Dies geschah erst am 12. Januar mit der Weiterleitung im ELAN-Verfahren an die Beklagte. Der Kläger kann keine Vorteile daraus ziehen, wenn er als Versicherungsagent für die Beklagte tätig ist und das unterschriebene Antragsformular in seinem Büro an seine Mitarbeiterin, die Zeugin …, übergeben hat. Denn damit hatte der Antrag seinen Herrschaftsbereich nicht verlassen. Der Kläger war gegenüber seiner Mitarbeiterin weisungsbefugt. Damit bestand für die Beklagte das Risiko einer nachträglichen Änderung des ausgefüllten Formulars im Sinne einer Erweiterung des Versicherungsschutzes durch den Kläger. Genau dies ist hier im Übrigen auch geschehen; denn die Zeugin … hat bei ihrer Vernehmung – bestätigt durch den Inhalt der Anlage B 2 – eingeräumt, dass im Papierantrag “die Teilkasko dann wohl auch nicht mit drin” gewesen ist, sie diesen Papierantrag später ergänzt haben wird (Sitzungsprotokoll vom 29.11.2016 S. 5 f., Bl. 132, 133 d. A.).

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er als für die Beklagte tätiger Versicherungsvertreter bevollmächtigt sei, für diese Anträge von Kunden entgegen zu nehmen. Denn hieraus ergibt sich keine Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB. Der Konstruktion eines Insichgeschäftes – der Kläger gibt für sich selbst einen Antrag in seiner Agentur ab, den er dann dort als Vertreter der Beklagten entgegen nimmt – steht auch entgegen, dass bei der Wissenszurechnung eine derartige Aufspaltung in Agent und Antragsteller nicht möglich ist, weil der Kläger als Versicherungsvertreter “Auge und Ohr” der Beklagten ist, sie sich dessen Kenntnisse bei der Antragsaufnahme und im Zusammenhang mit der Antragsaufnahme zurechnen lassen muss. Der Kläger hätte es damit in der Hand, die Regelung des § 2 Abs. 2 VVG zum eigenen Vorteil und zu Lasten der Versichertengemeinschaft leerlaufen zu lassen. Denn er könnte bei sich in der Agentur einen Versicherungsantrag vorbereiten, diesen dort für einige Zeit liegen lassen und bei Eintritt eines Versicherungsfalles den Antrag ändern oder ergänzen, um Versicherungsschutz für sich zu gewährleisten. Reicht er dann nach entsprechender Änderung den Antrag an die Beklagte weiter, müsste sich die Beklagte die Kenntnis des Klägers vom zwischenzeitlichen Eintritt des Versicherungsfalles zurechnen lassen, weil er diese Kenntnis als ihr Versicherungsvertreter erlangt hat. Sie hätte den Vertrag über die Rückwärtsversicherung in Kenntnis des Eintritts des Versicherungsfalls abgeschlossen und hätte damit im Zweifel stillschweigend die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 2 VVG abbedungen.

Um dieses Risiko einer Kollusion auszuschließen, kommt es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, für die Anwendung des § 2 Abs. 2 S. 2 VVG auf die Kenntnis des Klägers vom Eintritt des Versicherungsfalls auf den Zeitpunkt an, zu dem der Antrag von seiner Agentur an die Beklagte übermittelt wird. Erst ab diesem Zeitpunkt ist eine Manipulation ausgeschlossen.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er als Vertreter der Beklagten nicht schlechter stehen dürfe als ein sonstiger Versicherungsnehmer, der seinen Antrag in einer Agentur abgeben darf. Auch der Kläger darf seinen Antrag in einer beliebigen Agentur abgeben. Ist es jedoch seine eigene Agentur, muss er dafür Sorge tragen, dass die Übermittlung sofort an die Beklagte erfolgt. Denn ein Antragsteller hat auf die Bearbeitungszeiten in einer Agentur in der Regel keinen Einfluss. Der Kläger ist jedoch die Ausnahme von der Regel, weil er über den Zeitpunkt der Weiterleitung an die Beklagte bestimmen kann. Es hätte dem Kläger auch frei gestanden, seinen Antrag mit der Post an die Beklagte zu übermitteln. Auch insoweit hätte er dann wie ein “normaler” Versicherungsnehmer gestanden, der nicht Agent der Beklagten ist.

Die Stellung des Klägers als Versicherungsagent für die Beklagte darf jedoch nicht dazu führen, dass ihm die Möglichkeit bei der Vertragsanbahnung gegeben ist, sich auf Kosten der Versichertengemeinschaft eine sichere Geldleistung zu verschaffen, weil er bei Abgabe seiner Vertragserklärung schon weiß, dass der Versicherungsfall schon eingetreten ist.

2) Auf die von der Beklagten angesprochenen Fragen des Schadensersatzes und auf die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung kommt es nicht an.

3) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision nicht erforderlich. Zur Rechtsfortbildung eignet sich die hier streitige Sache nicht. Sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor.

III.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen gegeben. Aus Kostengründen sollte die Zurücknahme der Berufung erwogen werden.

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