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Kein Widerrufsrecht hinsichtlich eines abgewickelten Lebensversicherungsvertrages

OLG Celle

Az.: 8 U 198/13

Beschluss vom 07.01.2014

Leitsatz: Der Senat hält daran fest, dass nach vollständiger Vertragsbeendigung die befristete Widerspruchsmöglichkeit nach § 5 a VVG nicht mehr ausgeübt werden kann (Senatsurteil vom 9. Februar 2012 in 8 U 191/11). Das Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 in der Rs. 209/12 (Endress) steht nicht entgegen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 2. September 2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Das Urteil des Landgerichts Hannover ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beschluss des Senats ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

3. Die Entscheidung ergeht einstimmig.

Gründe

A.

Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 5. Dezember 2013 ausgeführt:

 „I.

LebensversicherungsvertragDer Kläger macht nach Abwicklung eines zwischen den Parteien bestehenden Kapitallebensversicherungsvertrages und nach erklärtem Widerspruch Kondiktionsansprüche auf Rückzahlung der eingezahlten Beträge und Herausgabe der Nutzungen, hilfsweise Schadensersatz geltend.

Zwischen dem 1961 geborenen Kläger, einem selbständigen Arzt, und der Beklagten kam es mit Wirkung zum 1. April 1999 zum Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages auf der Grundlage des Antrags des Klägers vom 22. März 1999 (Bl. 48). In dem Antrag bestätigte der Kläger mit gesonderter Unterschrift, die Versicherungsbedingungen erhalten zu haben. Am Ende des Antrages findet sich der Hinweis auf ein schriftliches Rücktrittsrecht.

Mit Schreiben vom 21. April 1999 (Bl. 50) bestätigte die Beklagte die Übernahme der Versicherung und übersandte den Versicherungsschein zur Vertragsnummer … (Bl. 52).

Die Versicherungssumme betrug 162.837,00 DM. Die Laufzeit war mit zwölf Jahren vereinbart. Der Kläger zahlte vereinbarungsgemäß zwischen 1999 und 2004 jährlich 23.360,61 DM. Der Kläger erhielt 2011 das Ablaufguthaben in Höhe von 87.084,69 € ausgezahlt (Bl. 62/64).

Mit Anwaltsschriftsatz vom 18. Juni 2012 (Bl. 65 ff.) erklärte er den Widerspruch gemäß §§ 5a Abs. 1, 8 VVG a. F. und erklärte vorsorglich die Anfechtung des Vertrages nach § 119 BGB.

Der Kläger macht mit seiner Klage vom 18. April 2013 einen Zahlungsanspruch über 32.617,62 €, den er wie folgt berechnet (Bl. 22):

Eingezahlte Jahresprämien: 59.720,45 €

Ausgezahlte Versicherungswerte: 87.084,96 €

+ anzusetzende Nutzungen: 59.981,86 €

somit: 32.617,62 €

Der Kläger hat gemeint, ihm sei eine Produktauswahl vorenthalten und seine Unerfahrenheit ausgenutzt worden. Das Beratungsgespräch habe durch einen von der Beklagten festgelegten Berater stattgefunden; dabei sei ihm ein Antrag auf Abschluss der Versicherung vorgelegt worden (Bl. 4, 15, 21 f.).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Widerspruchsrecht stehe ihm auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. zu, dies auch noch nach Beendigung des Vertrages, wenn die Widerspruchsbelehrung fehle oder fehlerhaft sei oder notwendige Verbraucherinformationen nicht oder nur unvollständig einbezogen oder vorgelegt worden seien. Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass ihm Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien (Bl. 5). Die Jahresfristregelung sei europarechtswidrig.

Die Beklagte hat gerügt, zu Beratung und Pflichtverletzung insoweit fehle es an jeglichem Vortrag. Der Widerspruch des Klägers sei wegen Zeitablaufs unwirksam. Der Widerspruch könne insbesondere nicht nach vollständiger Vertragsbeendigung ausgeübt werden. Sämtliche Unterlagen seien dem Kläger übersandt worden.

Das Landgericht hat mit am 2. September 2013 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen.

Der Rechtsgrund in Gestalt des Versicherungsvertrages sei nicht durch Widerspruch entfallen, da der Kläger nach wirksamer Beendigung des Versicherungsvertrages nicht mehr habe widersprechen können.

Zu einem Schadensersatzanspruch fehle es an Vortrag.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Aufrechterhaltung insbesondere seines erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrages. Außerdem verlangt er hilfsweise Vorlage der Sache an den EuGH.

Hinsichtlich der Annahme der Verfristung der Widerspruchserklärung habe das Landgericht verkannt, dass die Belehrung inhaltlich unzureichend gewesen sei und den formalen Anforderungen widersprochen habe. Der Kläger habe gar nicht gewusst, dass er noch ein Widerspruchsrecht gehabt habe.

Der Kläger beantragt (Bl. 95), das Urteil des Landgerichts Hannover, Az.: 2 O 89/13, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.617,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2012 zu zahlen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sowie das angefochtene Urteil verwiesen.

II.

Die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufung hat nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (s. BT-Drs. 17/6406, S. 9); gegenteilige Gesichtspunkte enthält auch der Vortrag der Berufung nicht.

1. Ein Widerspruchsrecht, wie der Kläger es im Jahr 2012 ausgeübt hat, stand ihm zu dieser Zeit nicht mehr zu. Der Widerspruch ging ins Leere und war von vornherein ungeeignet, den geschlossenen Vertrag in Frage zu stellen und Ansprüche wegen rechtsgrundloser Bereicherung zu begründen.

Auf Einzelheiten zu der Art des Zustandekommens der Vertrages kommt es schon nicht an, weil das Widerspruchsrecht des Klägers jedenfalls gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie im Jahr 1999 erloschen ist.

Auch auf eine Europarechtswidrigkeit von § 5a VVG a. F. kommt es nicht an. Der Senat hat bereits im Senatsurteil vom 9. Februar 2012 in 8 U 191/11 ausgeführt, dass nach vollständiger Vertragsbeendigung die befristete Widerspruchsmöglichkeit nach § 5a VVG nicht mehr ausgeübt werden kann.

Es heißt dort u. a.:  „Auch der Sinn und Zweck eines Widerspruchsrechts spricht gegen ein unbefristetes Recht. Es soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt, ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 355 Rdnr. 3), oder er die Einzelheiten der Bedingungen vor Vertragsschluss nicht hinreichend prüfen konnte. Dann steht dem Verbraucher insoweit ein Wahlrecht zu. Er kann widerrufen. Er kann sich aber auch für die Durchführung des Vertrages und die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen entscheiden. Dies hat der Kläger getan, indem er sich 2005 bewusst für die Fortsetzung des Vertrages mit veränderten Bedingungen entschieden hat.“

In seiner Rechtsprechung sieht sich der Senat durch das Urteil des BGH vom 16. Oktober 2013 in IV ZR 52/12 bestätigt. Dort hat der BGH für § 8 Abs. 4 VVG a. F. unter Verweis auf die Rechtslage beim Haustürwiderrufsgesetz und dem Verbraucherkreditgesetz entschieden, dass auch bei Fehlen einer ausreichenden Belehrung das Widerrufsrecht nicht unbegrenzt besteht, sondern nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erlischt. Bei beiderseits vollständiger Leistungserbringung soll das Interesse des Widerrufsberechtigten gegenüber dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zurücktreten.

2. Auch ein Schadensersatzanspruch, wie er vom Kläger hilfsweise geltend gemacht worden ist, besteht jedenfalls auf der Grundlage des Vortrags des Klägers nicht.

Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Beklagte überhaupt Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Kläger trafen. Der Vortrag des Klägers, den die Beklagte – zulässigerweise – allgemein bestritten hat, gibt für einen solchen Anspruch von vornherein nichts her. So heißt es auf S. 15 der Klagschrift, der Kläger habe eine sichere und seine Versorgung absichernde Anlage gewollt. Warum die von ihm gewählte Anlage in Gestalt des Lebensversicherungsvertrages diesen Anforderungen (von denen nicht klar ist, ob sie der Beklagten überhaupt mitgeteilt worden waren) nicht genügen sollte, erhellt der klägerische Vortrag nicht. Der Senat kann nicht erkennen, warum die Anlage unsicher oder spekulativ gewesen sein sollte. Der Vertrag wurde vielmehr wie vereinbart abgewickelt.

Zum Inhalt des Beratungsgespräches wird nichts Konkretes mitgeteilt. Unklar ist, wann es mit welchem Berater und welchem Inhalt stattfand (S. 4 unten der Klagschrift). Soweit es schließlich auf S. 21 der Klagschrift heißt, der Kläger stütze seinen Anspruch „zusätzlich und hilfsweise auf culpa in contrahendo, insbesondere im Hinblick auf die Struktur der Anlage, der Prämieneinzahlungen und der Renditeerwartung“, genügt dieser Vortrag den zu stellenden Anforderungen nicht. Das gilt in mindestens gleicher Weise für die Behauptung, „die Klausel zu den insoweit relevanten Fragen“ sei „intransparent und unwirksam“.

3. Soweit zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs der Kläger ausdrücklich auf § 818 Abs. 1 BGB verweist, verkennt er, worauf an dieser Stelle nur noch hilfsweise zu verweisen ist, dass nach dieser Vorschrift nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben sind, sodass es in diesem rechtlichen Rahmen unerheblich ist, ob sie es unterlassen hat, weitere mögliche Nutzungen zu ziehen. Anderes gilt erst im Rahmen von § 818 Abs. 4 oder § 819 BGB. Es liegt aber kein Fall der Rechtshängigkeit vor, und auch für § 819 BGB fehlt es an Vortrag des Klägers.

Mit einem effektiven Zinssatz in Höhe von über 7 % kann vorliegend nicht ohne weiteres gearbeitet werden. Dass die Information der deutschen Lebensversicherer den Besonderheiten des konkreten Falls Rechnung tragen würde, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Die begehrte Verzinsung von 7,0263 % findet sich in der dazu vom Kläger in Bezug genommenen Anlage nicht. Dazu, wie der Kläger sich verhalten hätte, wenn er diesen Vertrag nicht abgeschlossen hätte, fehlt es an Vortrag.

Der Hinweis auf das Urteil des BGH vom 28. Januar 2004 in IV ZR 58/03 verfängt ebenfalls nicht. Dort wurden 7 % Zinsen deshalb zugesprochen, weil die Beklagte die vom Kläger behauptete Höhe der Nutzungen (7% Zinsen pro Jahr) nicht bestritten hatte.“

B.

An diesen Ausführungen hält der Senat ungeachtet der Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 30. Dezember 2013 fest. Der Senat verweist darauf sowie ergänzend auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Das Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 in der Rs. 209/12 (Endress) steht der Zurückweisung der Berufung nicht entgegen. Dabei trifft es durchaus zu, dass die Vorlage durch den BGH einen Sachverhalt betrifft, in dem der Vertrag bereits abgewickelt war. Darauf aber kommt es nicht an. Der EuGH entscheidet im Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV „über die Auslegung der Verträge“, nicht über den konkreten, der Vorlage zugrunde liegende Sachverhalt. Daher findet sich in den Gründen des Urteils des EuGH auch nichts über die Behandlung abgewickelter Verträge und insoweit möglicherweise bestehender Besonderheiten. Der EuGH hat sich vielmehr auf die Beantwortung der Vorlagefrage

 „Ist Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen, dass er einer Regelung – wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung – entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist?“ beschränkt, wie er auch selbst in den Rdnrn. 19 ff. seines Urteils klargestellt hat.

Der Vortrag des Klägers zum 23. Erwägungsgrund der Dritten Richtlinie Lebensversicherung leidet schon daran, dass er sich nicht näher dazu verhält, welche Unterlagen ihm vor Vertragsschluss übergeben worden seien. Ohnehin sollte der Informationszweck zwingend nur dahin gehen, dass dem Versicherungsnehmer mindestens die Modalitäten des Rücktritts bzw. Widerrufs vor Vertragsabschluss mitgeteilt werden (EuGH, a. a. O., Rdnr. 25).

Insbesondere hält der Senat daran fest, dass der Zweck eines Widerrufs sich nicht mehr erreichen lässt, wenn der Vertrag wie vorliegend längst abgewickelt ist. Eine Vertragspartei soll das Recht haben zu prüfen, ob sie an dem Vertrag tatsächlich festhalten und diesen bis zu seinem Ende fortführen will. Gibt es keinen Vertrag mehr, hat diese Option ihren Sinn verloren. In ein Abwicklungsverhältnis kann der Vertrag durch einen Widerruf nach Abwicklung entgegen § 357 BGB nicht mehr umgewandelt werden. Es erscheint dem Senat geradezu widersinnig, in Gestalt eines Widerrufs die Lösung von einem Vertrag zu ermöglichen, den es nicht mehr gibt.

Davon unabhängig ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherungsverträge mit den auf einen realen Leistungsaustausch gerichteten Verträgen wie Darlehens- und anderen Verträgen nur eingeschränkt vergleichbar sind. Die Hauptleistungspflicht des Versicherers liegt in der finanziellen Absicherung eines in der Mehrzahl der Fälle nicht eintretenden Risikos. Während der vorliegend über 12 Jahre bestehenden Vertragsbeziehung hätte sich das Todesfallrisiko verwirklichen können. Die für dieses – nicht eingetretene – Risiko geleistete finanzielle Absicherung begünstigter Hinterbliebenen kann nicht wieder rückgängig gemacht werden (vgl. OLG München, VersR 2012, 1514, zit. nach juris).

Das Urteil des BGH vom 16. Oktober 2013 in IV ZR 52/12 diente dem Senat ausweislich des Hinweisbeschlusses nicht der Begründung, sondern nur der Bestätigung seiner Ansicht. Die vom Kläger angeführte fehlende Vergleichbarkeit sieht der Senat ohnehin nicht (s. a. EuGH a. a. O., Rdnrn. 27 ff.). Weiter überzeugt auch der Hinweis auf das Außerkrafttreten der Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes nicht, weil auch nach der aktuellen Rechtslage grundsätzlich nur ein befristetes Widerrufsrecht vorgesehen ist (§ 355 BGB).

Soweit der Kläger meint, es komme nicht darauf an, ob ein Lebensversicherungsvertrag wie vorliegend durch Ablauf beendet worden sei oder durch Kündigung wie in der Sache Endress, so tritt der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht bei. Gerade wegen der vertragsgemäßen Durchführung des Vertrages kommt vorliegend, ohne dass es darauf für diese Entscheidung noch ankäme, in Betracht, zu Lasten des Klägers anzunehmen, dass dieser sich treuwidrig verhält (§ 242 BGB). Es kommt Verwirkung in Betracht, wenn – abgesehen vom bloßen Zeitablauf – Umstände vorliegen, die für den Schuldner einen Vertrauenstatbestand schaffen und die spätere Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheinen lassen. Nach Durchführung und zunächst widerspruchsfrei gebliebener Abrechnung des Versicherungsvertrages durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass nicht mehr als ein Jahr nach dieser Abrechnung und Auskehrung der Versicherungssumme noch weitere Forderungen an sie herangetragen würden.

Auch zum Schadensersatzanspruch verbleibt der Senat bei seiner bereits mitgeteilten Auffassung. Der Kläger verkennt in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2013, dass derjenige, der sich auf unterlassene Hinweise beruft, darzulegen hat, was er im Falle eines Hinweises vorgetragen hätte (vgl. nur BGH, VersR 2005, 504, zit. nach juris, m. w. N.). An solchem Vortrag fehlt es ungeachtet des Hinweisbeschlusses des Senats nach wie vor. Daraus, dass er Schadensersatzansprüche nur hilfsweise geltend gemacht hat, kann der Kläger von vornherein nichts für sich herleiten, schon gar nicht mehr nach dem Hinweisbeschluss des Senats, wonach er davon ausgehen musste, dass er mit dem in erster Linie verfolgten Anspruch nicht würde durchdringen können.

C.

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gilt §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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