Kommt es aufgrund eines Kavalierstarts zu einem Verkehrsunfall, so kann die eigene Vollkaskoversicherung die Leistung kürzen, da ein Kavalierstart grob fahrlässig ist (OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2007, Az.: 20 U 218/06). Nach § 81 Abs. 2VVG führt ein grob fahrlässiges Herbeiführen eines Versicherungsfalles zu der Berechtigung des Versicherers abhängig von der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers die Leistung in einem entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die in § 81 Abs. 2 VVG geforderte grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maß außer Acht gelassen worden ist. Es muss sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln.
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