Skip to content

Katarakt-Operation – Femtosekundenlaseroperation – Operationskosten

AG Bergheim – Az.: 24 C 304/18 – Urteil vom 02.03.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.715,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 25.06.2018 einen Betrag in Höhe von 6.031,82 € für die von ihr am 04.06.2018 und am 12.06.2018 durchgeführte Katarakt-Operation beider Augen in Rechnung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 25.06.2018 verwiesen, Bl. 5 f. GA. Die Krankenversicherung der Beklagten lehnte die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.715,04 € für die Anwendung des Femtosekundenlasers mit der Begründung ab, der Femtosekundenlaser ersetze nur das Skalpell im Sinne einer bloßen Ausführungsvariante, so dass für den Lasereinsatz die Ziffer 5855 GOÄ analog nicht zusätzlich abgerechnet werden dürfte. Statt der Ziffer 5855 GOÄ analog in Höhe von 925,02 € erstattete die Beklagte deshalb für beide Augen jeweils nur die Ziffer 442 GOÄ in Höhe von 67,49 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Abrechnung der Ziffer 5855 GOÄ analog sei gerechtfertigt, da der Einsatz des Lasers eine verselbständige Vorbehandlung und nicht ein bloßer Teilschritt des Linsenaustauschs sei. Hierzu trägt sie vor, ohne die Laseranwendung sei das operative Procedere ein anderes gewesen, bei Eingehung größerer Operationsrisiken wäre ein schlechteres Behandlungsergebnis erzielt worden und der Beklagten wären ohne weiteres realisierbare medizinische Vorteile vorenthalten gebelieben.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.715,04 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin hätte statt der Ziffer 5855 GOÄ analog die Ziffer 441 GOÄ als Laserzuschlag ansetzen müssen. Dabei hätte sie den Höchstsatz, also einen Betrag in Höhe von jeweils 67, 49 €, berechnen müssen, da Anknüpfungsleistung die Ziffer 1375 GOÄ sei. Der Einsatz des Lasers sei nicht als selbständige Leistung im Sinne von § 4 Abs. 2, Abs. 2 a GOÄ im Verhältnis zur operativen Hauptleistung nach Ziffer 1375 GOÄ zu qualifizieren, so dass nach Maßgabe des hierin verankerten Zielleistungsprinzips eine gesonderte Berechenbarkeit der Ziffer 5855 GOÄ analog ausscheide. Es handle sich vielmehr lediglich um eine Art der Ausführung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und zweier Ergänzungsgutachtens. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. F. vom 21.11.2019, Bl. 240 ff. GA, sowie das Ergänzungsgutachten vom 27.03.2020, Bl. 335 ff. GA, und das zweite Ergänzungsgutachten vom 28.10.2020, Bl. 533 ff. GA, verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Katarakt-Operation - Femtosekundenlaseroperation - Operationskosten
(Symbolfoto: Roman Zaiets/Shutterstock.com)

Der Antrag der Klägerin ist hinsichtlich der Zinsforderung dahingehend auszulegen, dass sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz begehrt. Die Formulierung „5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz“ wird in der prozessualen Praxis unbeschadet der sprachlichen Ungenauigkeit ganz überwiegend gleichbedeutend mit der sich an der Zinsregelung in § 288 Abs. 1 S. 2 BGB orientierenden Formulierung „Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz“ verstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2013, VII ZB 2/12).

Die zulässige Klage ist begründet.

II.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.715,04 € aus § 630 a Abs. 1 BGB zu.

Die Klägerin hat bei der Beklagten am 04.06.2018 und am 12.06.2018 eine medizinisch notwendige Katarakt-Operation beider Augen durchgeführt.

Die Klägerin hat die von ihr erbrachten Leistungen unter dem 25.06.2018 zutreffend abgerechnet. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin den Einsatz des der Femtosekundenlasers nach Ziffer 5855 GOÄ analog abgerechnet hat.

Die Verwendung des Femtosekundenlasers im Rahmen der Katarakt-Operation konnte gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ gemäß Ziffer 5855 GOÄ analog abgerechnet werden, da dessen Einsatz eine selbständige Leistung im Sinne des in § 4 Abs. 2 GOÄ verankerten Zielleistungsprinzip darstellt. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.

Der Sachverständige Dr. F. hat in seinem Gutachten vom 21.11.2019, Bl. 245 GA, festgestellt, dass die Anwendung eines Femtosekundenlasers im Rahmen einer Katarakt-Operation nach Art, Kosten und Zeitaufwand deutlich über die manuelle Anfertigung der Hornhautschnitte und der Eröffnung der vorderen Linsenkapsel hinausgehe und somit außerhalb der Leistungsbeschreibung der Ziffer 1375 GOÄ stehe. Der Vorteil der laserassistierten Katarakt-Operation gegenüber der rein manuellen Durchführung liege in der absoluten Präzision der Schnittführung der cornealen Zugänge sowie der vorderen Kapselöffnung, Bl. 242 GA. Zudem könne durch die Architektur der Schnitte der postoperative Astigmatismus positiv beeinflusst werden, was zu einer schnelleren und besseren visuellen Rehabilitation des operierten Patienten führe. Ein weiterer Vorteil bestehe darin, dass die zur Linsenentfernung notwendige Ultraschallenergie und dadurch auch die – unter anderem hierdurch – verursachte Schädigung des Hornhautendothels, die zu einem Verlust von nicht regenerierbaren Endothelzellen führe, deutlich reduziert werden könne. Insgesamt ergebe sich durch den Einsatz des Femtosekundenlasers ein relevanter medizinischer Vorteil für den Patienten, Bl. 243 GA. Weiterhin folge hieraus, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers objektiv imstande sei, eine Krankheit zu lindern bzw. einer anderen Erkrankung vorzubeugen, weshalb hierfür eine eigenständige medizinische Indikation festzustellen sei.

Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt das Gericht sich an. Das Sachverständigengutachten ist insgesamt verständlich und in sich schlüssig. Die fachlichen Ausführungen des Gutachters sind für das Gericht vollständig nachvollziehbar und plausibel.

Die Beklagte dringt auch nicht mit dem Vorbringen durch, dass ein untrennbarer sachlicher Zusammenhang mit der Leistung nach der Ziffer 1375 GOÄ bestehe, da ohne Katarakt-Operation der Femtosekundenlaser nicht zum Einsatz gekommen wäre und es an einer eigenständigen medizinischen Indikation fehle.

Der Sachverständige führt insoweit in seinem Ergänzungsgutachten vom 27.03.2020, Bl. 337 GA, aus, dass der Einsatz eines Femtosekundenlasers im Rahmen einer Katarakt-Operation in anerkannter Weise zu einer Reduktion des Risikos für intra- und postoperative Komplikationen führe. Er reduziere die intraoperative Schädigung der Hornhautendothelzellen, führe zu einer signifikanten Verminderung der postoperativen Hornhautverkrümmung und zu einer besseren Zentrierung der Intraokularlinse. Zudem verringere er das Risiko von intraoperativen Verletzungen des Auges und von postoperativen Entzündungen und Reizzuständen.

Die von der Beklagten vertretene Auffassung, nach der Rechtsprechung des BGH fehle es an einer eigenständigen medizinischen Indikation und damit an einer selbständigen Leistung, wenn lediglich Schonungsleistungen und Leistungen zur Sicherung des Operationserfolgs durchgeführt würden (BGH, Urteil vom 05.06.2008, III ZR 239/07), geht fehl. Die Entscheidung betraf eine Knieoperation, in deren Rahmen eine Navigation durchgeführt wurde. Insoweit liegt dem Urteil ein anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Insbesondere verfolgt die Navigation kein über die Knieoperation hinausgehendes eigenes Ziel. Der Einsatz des Femtosekundenlasers führt nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinen Ergänzungsgutachten hingegen – neben der Reduktion der intraoperativen Schädigung der Hornhautendothelzellen – zu einer signifikanten Verminderung der postoperativen Hornhautverkrümmung und zu einer besseren Zentrierung der Intraokularlinse, Bl. 337, 534 GA.

Zur Selbständigkeit der Leistung führt der Sachverständige weiter überzeugend aus, durch den Einsatz eines Femtosekundenlasers würden weder die Hornhautinzisionen noch die Vorderkapselöffnung ersetzt, sondern lediglich vorbereitet, Bl. 534 GA.

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Ziffer 5855 GOÄ gemäß § 6 Abs. 3 GOÄ vor.

Nach dieser Vorschrift kommt eine analoge Anwendung einer Gebührenziffer lediglich für eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung in Betracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich um gleichwertige Leistungen handelt.

Der Sachverständige hat in seinem zweiten Ergänzungsgutachten ausgeführt, der Einsatz eines Femtosekundenlasers entspreche der Art nach der Leistungsbeschreibung „intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen“ gemäß Ziffer 5855 GOÄ, Bl. 536 GA. Es handle sich um eine intraoperative Strahlenbehandlung und die Bestrahlung mit elektromagnetischen Wellen sei der Bestrahlung mit Elektronen von der Art her gleichsetzbar.

Der Kostenaufwand für den Einsatz eines Femtosekundenlasers belaufe sich auf einen Anschaffungspreis von ca. 400.000,00 € und Wartungskosten von ca. 30.000,00 € pro Jahr. Das Gerät habe einen erheblichen Raumbedarf und benötige ein Umfeld mit konstanter Temperaturregulierung. Dies entspreche etwa den Kosten für die Bereitstellung eines modernen Geräts für intraoperative Strahlenbehandlung (IORT).

Der Zeitaufwand für den Einsatz eines Geräts für IORT belaufe sich auf ca. 30 min, der für den Einsatz eines Femtosekundenlasers auf ca. 20 min, so dass auch in dieser Hinsicht Vergleichbarkeit bestehe.

Auch diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt das Gericht sich an. Der Sachverständige begründet seine Einschätzungen und Schlussfolgerungen fachlich einwandfrei und abschließend.

III.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.715,04 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!