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Kaskoversicherungsbedingungen – Vertragsstrafe bei Überschreitung der vereinbarten Kilometer-Laufleistung

AG Charlottenburg, Az.: 217 C 30/18, Urteil vom 02.07.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Kaskoversicherungsbedingungen - Vertragsstrafe bei Überschreitung der vereinbarten Kilometer-Laufleistung
Symbolfoto: weerapat/Bigstock

Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Die Klägerin ist aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Kraftfahrversicherungsvertrages vom 1. Januar 2017 über das Fahrzeug PKW … mit dem amtlichen Kennzeichen … Versicherungsnehmerin. Der Versicherungsvertrag beinhaltet einen Kaskoschutz mit 150,- Euro Selbstbeteiligung, wobei Inhalt die AKB der Beklagten mit dem Stand vom 1. September 2016 sein sollten; der aktuelle Kilometerstand sollte 144.000 betragen und die jährliche Kilometer-Laufleistung 6.000. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein Nummer … vom 3. Januar 2017 verwiesen (Blatt 5 bis 7 der Gerichtsakte). In den AKB der Beklagten mit dem Stand vom 1. September 2016 ist unter anderem Folgendes geregelt:

„A.2.7. Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung

A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese innerhalb von zwei Wochen.“

(…)

K.2 Änderungen von Merkmalen zur Beitragsberechnung

Welche Änderungen werden berücksichtigt?

K.2.1 Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein Merkmal zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 „Merkmale zur Beitragsberechnung“ und Anhang 3 „Tarifgruppen“ berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen.

Auswirkungen auf den Beitrag

(…)

K.2.3 Erhöht sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahreslaufleistung, gilt abweichend von K.2.2 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres.

(…)

K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen der Beitragsberechnung

Anzeigen von Änderungen

K.4.1 Die Änderung eines im Versicherungsschein unter den Überschriften Zusatzangaben oder Altersangaben aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.

(…)

Folgen von unzutreffenden Angaben

K.4.3 Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen der Beitragsberechnung entspricht.

K4.4 Haben Sie schuldhaft unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen schuldhaft nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR zu zahlen.

(…)“

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die AKB der Beklagten mit Stand vom 1. September 2016 verwiesen (Blatt 8 bis 41 der Gerichtsakte).

Am 5. Oktober 2017 entstand an dem versicherten Fahrzeug der Klägerin ein Unwetterschaden in Höhe von insgesamt 4.999,89 Euro. Die Klägerin zeigte der Beklagten den Eintritt des Versicherungsfalles an, in diesem Rahmen den aktuellen Kilometerstand, der 157.239 betrug. Ferner holte sie ein Gutachten vom 9. Oktober 2017 ein, das sie der Beklagten am 16. Oktober 2017 übermittelte.

Die Beklagte machte daraufhin unter Hinweis auf ihre AKB eine Vertragsstrafe von 500,- Euro geltend, die sie bei der Regulierung des Frontscheibenschadens von 778,56 Euro brutto in Abzug brachte. Auf die diesbezügliche Erklärung der Klägerin in dem Schreiben vom 1. November 2017 (Blatt 45 der Gerichtsakte), Grund sei ein vierwöchiger Türkei-Urlaub mit Rundreise per Auto gewesen, beharrte die Beklagte mit Schreiben vom 16. November 2017 auf die Verwirkung der Vertragsstrafe (Blatt 46 der Gerichtsakte).

Mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2017 wendete sich die Klägerin erneut gegen die Vertragsstrafe, ferner machte sie die Regulierung des restlichen Schadens von 5.023,38 Euro (brutto) geltend.

Mit Schreiben der Beklagten vom 27. Dezember 2017 verwies diese auf eine Kostenübernahmeerklärung, die gegenüber einer in dem Gutachten aufgeführten Werkstatt abgegeben worden sei (Blatt 49 der Gerichtsakte). Mit Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 4. Januar 2018 wies die Klägerin darauf hin, dass die Reparaturostenübernahmeerklärung nicht gewünscht sei, vielmehr begehre sie die fiktive Schadensabrechnung (Blatt 50, 51 der Gerichtsakte). Mit Schreiben der Beklagten vom 23. Januar 2018 teilte diese die Auszahlung des nach der fiktiven Schadensberechnung ermittelten Betrages von 4.221,33 Euro mit.

Die Klägerin begehrt nunmehr die Auszahlung der Vertragsstrafe und der vorgerichtlichen Anwaltskosten, ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.523,38 Euro (Bezugnahme auf die Berechnung Blatt 53 der Gerichtsakte). Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass Vertragsinhalt die AKB der Beklagten gewesen seien. Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Vertragsstrafe nicht verwirkt sei, es mangele insoweit an dem schuldhaften Verhalten und der daraus resultierenden zu niedrigen Berechnung des Beitrages.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie 500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2017 zu zahlen;

2. sie von den Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 571,77 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des weiter gehenden Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im austenorierten Umfang begründet; im Übrigen unbegründet und abzuweisen.

Die Klägerin hat als Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte als Versicherer einen Anspruch auf Zahlung von 500,- Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag (in Verbindung mit A2.7.1. der AKB der Beklagten). Dass ein entsprechender Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, ist unstreitig. Das Gericht geht von der Einbeziehung der AKB der Beklagten aus, diese hat hierzu substantiiert unter Verweis auf den Aufbau ihrer Internetseiten vorgetragen.

Unstreitig ist es am 5. Oktober 2017 zu dem Versicherungsfall gekommen und hat die Beklagte nur den um 500,- Euro (Vertragsstrafe) geminderten Betrag (was rechtlich als Aufrechnung mit dem vermeintlichen Vertragsstrafenanspruch zu bewerten ist, § 389 BGB) gezahlt. Hierzu war die Beklagte indes nicht berechtigt. Ein aufrechenbarer Anspruch aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit K4.4 ihrer AKB und den §§ 339 ff. BGB in Höhe von 500,- Euro besteht bzw. bestand nicht.

Zwar ist die vertragliche Vertragsstrafenregelung in K.4.4 der AKB nicht von Vornherein unwirksam. Sie ist nicht unter Verstoß gegen § 307 BGB unangemessen. Insbesondere liegt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers aufgrund von Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundgedanken des § 26 VVG vor. Die hier in Rede stehende Regelung berührt nicht die Leistungspflicht der Versicherung, die gem. § 26 VVG im Verhältnis zur Schuld des Versicherungsnehmers zu bemessen ist, sondern begründet eine von der Leistungspflicht unabhängigen Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Das eine Geltendmachung dieser Vertragsstrafe im Wege der Aufrechnung gegenüber einem unberührt entstandenen Leistungsanspruch unter Umständen – abhängig von der Höhe des Schadens, sogar zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung führen kann, führt zu keinem anderen Ergebnis. Prämienanpassungsklauseln bei unterlassenen Angaben bezüglich der tatsächlichen Merkmale zur Beitragsberechnung sind nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur im Grundsatz bei schuldhaften Verstößen zulässig. Dasselbe gilt für Vertragsstrafen, jedenfalls bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Anzeigepflicht (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, AKB 2008, Buchst. K [= S. 2050]). Bei vorsätzlichen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen seine Anzeigepflicht ist der Versicherer berechtigt, zusätzlich zur Beitragsanpassung nach beispielsweise der streitgegenständlichen Regelung der AKB der Beklagten eine Vertragsstrafe geltend zu machen, deren Höhe zwischen den Versicherern variiert. Es handelt sich in solchen Fällen um eine Vertragsstrafenregelung im Sinne der §§ 339 ff. BGB und nicht um eine sog. Schadenspauschalierung, da die Vereinbarung in erster Linie die Einhaltung der vereinbarten Merkmale zur Beitragsberechnung sichern und auf den Versicherungsnehmer einen möglichst wirkungsvollen Druck ausüben soll, diese richtig anzugeben und die Vereinbarungen auch während der Laufzeit zu beachten. Eine solche Vertragsstrafe ist grundsätzlich zulässig (OLG Stuttgart, VersR 2013, 1528; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., §§ 16, 17, Rn. 44 a ff.; Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 25 Rn. 6 ff. und AKB 2008 zu Buchst. K, Rn. 7 ff. [= S. 2050 f.]; Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB K, Rn. 5 ff.). Ein zusätzlicher Rückgriff. auf die gesetzlichen Institute der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§§ 19 ff. VVG n.F.) und der Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG n.F. bzw. §§ 16 ff. VVG a.F.) wäre nicht sachgerecht. Bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht und der Gefahrerhöhung würde den Versicherungsnehmer die harte Strafe der vollständigen Leistungsfreiheit drohen (§§ 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 VVG und § 26 VVG). Dies war von den Versicherer mit den Klauseln nicht gewollt und würde dem besonderen Charakter der Tarifmerkmale auch nicht gerecht, da die Einhaltbarkeit der bei der Beitragsberechnung berücksichtigten Umstände für den Versicherungsnehmer selbst schwer abschätzbar ist (z.B. die tatsächliche jährliche Fahrleistung) und diese zudem auch häufigen Veränderungen unterliegen (z.B. Erweiterung des Fahrerkreises).

Die vorliegende Vertragsstrafe ist auch nicht unverhältnismäßig hoch, § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ist eine vereinbarte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, ist die Vereinbarung ebenfalls gem. § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Aber auch im Falle der Wirksamkeit der Vertragsstrafenklausel kommt eine Herabsetzung der vereinbarten Strafe gem. § 343 Abs. 1 BGB in Betracht. Üblich und verhältnismäßig werden Vertragsstrafen nach der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., §§ 16, 17, Rn. 44 a ff.; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 25 Rn. 6 ff. und AKB 2008 zu Buchst. K, Rn. 7 ff. [= S. 2050 f.]; Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB K, Rn. 5 ff.) bis zur Höhe des Doppelten des berechtigten Jahresbeitrags angesehen, da eine Vertragsstrafe deutlich über der Prämiendifferenz liegen muss, um die bezweckte abschreckende Wirkung zu entfalten. Gerichtlich als angemessen eingestuft wurden Vertragsstrafen in Höhe von 500,00 € bei Überschreitung der in der Kaskoversicherung vereinbarten Laufzeit (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2013; AG Heidenheim, VersR 2009, 628; AG Leutkirch, VersR 2009, 1398 f.). Hiernach ist die streitgegenständliche Regelung nicht zu beanstanden.

Die Klausel ist auch nicht überraschend iSd § 305c BGB. Dies ist nur dann gegeben, wenn es sich nach den Gesamtumständen um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt (vgl. Palandt, BGB, 77. Aufl., § 305c, Rn. 3). Die hier in Rede stehende Klausel wird jedoch in zumindest vergleichbarer Form in vielen Versicherungsverträgen verwandt. Eine „Überrumpelung“ der Klägerin liegt nicht vor. Auch bei Berücksichtigung der der Angemessenheitsprüfung zugrunde zu legenden Einsichtsfähigkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine unmittelbar versicherungsprämienrelevante Meldepflicht nicht sanktionierst wird. Ansonsten könnte jedermann durch die Angabe einer niedrigen Fahrleistung eine geringe Prämienzahlung erreichen (vgl. AG Leutkirch, VersR 2009, 1398; AG Gelsenkirchen, SchadenPraxis 2011, 229).

Die Beklagte kann zwar nicht darlegen und beweisen, dass die Klägerin bei Vertragsbeginn schuldhaft über die Laufleistung getäuscht hat. Allerdings hat die Klägerin es – zumindest unstreitig – unterlassen, die Erhöhung der Laufleistung innerhalb einer angemessenen Frist anzuzeigen; dies ist erst bei Eintritt des Schadensfalles erfolgt. Es ist auch davon auszugehen, dass dieses Unterlassen zumindest fahrlässig erfolgt ist.

Allerdings ist es nach K4.4 der AKB der Beklagten erforderlich, dass deshalb (aufgrund des Unterlassens) ein zu niedriger Beitrag berechnet wurde. Diese Formulierung lässt einerseits die Deutung zu, dass zu Beginn des Versicherungsjahres (zu dem die Rechnung erstellt wird) eine fehlerhafte Rechnung erstellt worden sein muss oder – zu Ungunsten des Versicherungsnehmers – dass eine sofortige Nachberechnung nicht erfolgt ist. Insoweit erscheint die Klausel mehrdeutig im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB, mithin ist die versicherungsnehmerfreundlichste Variante heranzuziehen.

Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Erhöhung bereits im Laufe des ersten Versicherungsjahres eingetreten ist. Zudem hat die Klägerin letztlich die Erhöhung im Rahmen des Schadensfalles angezeigt. In einer Rechnung (zu Beginn des Versicherungsjahres) ist aufgrund der Nichtanzeige kein zu niedriger Betrag angesetzt worden. Dass die Klägerin tatsächlich zu Vertragsbeginn vorsätzliche oder fahrlässige Angaben zur Laufleistung gemacht hat, trägt die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht substantiiert vor; auf den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin zu dem Urlaub erfolgt lediglich eine Behauptung ins Blaue durch die Beklagte.

Innerhalb des Vertragsjahres erfolgte die Nachberechnung.

Aus den dargestellten Gründen erfolgte zumindest nach der für die Klägerin günstigsten Auslegung des K4.4 der AKB der Beklagten nicht, dass die Vertragsstrafe verwirkt ist.

Mangels aufrechenbarer Gegenforderung der Beklagten besteht ein weiter gehender Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 500,- Euro wegen des Versicherungsfalles vom 5. Oktober 2017.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Es ist insoweit auf die Mahnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 abzustellen. Die bloße Fälligkeit aus A2.7.1. der AKB der Beklagten begründet nicht Verzug, sondern lediglich die Fälligkeit der Zahlung. Insofern bedarf es der weiteren Voraussetzungen des § 286 BGB. Diese sind erst aufgrund der Mahnung eingetreten. Insbesondere liegt nach dem zwischen den Parteien geführten Schriftverkehr keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor. Hinsichtlich der vorgeblichen Telefonate vom 30. Oktober und 7. Dezember 2017 liegt weder eine Mahnung im Sinne einer ernsthaften Leistungsaufforderung der Klägerin noch eine ernsthafte Erfüllungsverweigerung der Beklagten vor. Die Klägerin trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast.

Aus diesem Grund besteht kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten. Insbesondere folgt der Anspruch nicht aus den – einzig ernsthaft in Betracht kommenden – §§ 280, 286 BGB. Verzug wurde erst aufgrund der Mahnung vom 12. Dezember 2017 ausgelöst, lag mithin nicht zum Zeitpunkt der Beauftragung der jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung vor. Insofern mangelt es an der erforderlichen Kausalität zwischen Verzug und Schaden (Anwaltskosten). Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Mangels neuen, entscheidungserheblichen Vortrags war der Klägerin keine Erklärungsfrist auf den gegnerischen Schriftsatz vom 25. Juni 2018 zu gewähren.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1; 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

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