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Kaskoversicherung zahlt nicht: Lüge zur Unfallgeschwindigkeit als Obliegenheitsverletzung

Als ein geleastes Elektro-Sportcoupé schwer verunfallte und über 79.000 Euro Schaden verursachte, erwartete der Fahrzeugbesitzer eine rasche Regulierung durch seine Kaskoversicherung. Doch der junge Autofahrer hatte dem Versicherer falsche Angaben zur Geschwindigkeit gemacht – 90 km/h statt nachweislich 185 km/h. Jetzt weigert sich die Kaskoversicherung, den immensen Schaden zu zahlen.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 1040/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein teurer Sportwagen wurde bei einem Unfall schwer beschädigt. Der Besitzer wollte, dass seine Versicherung den Schaden bezahlt. Die Versicherung weigerte sich, weil der Fahrer absichtlich falsche Angaben zum Unfall gemacht hatte.
  • Die Frage: Muss eine Versicherung zahlen, wenn der Fahrer absichtlich unwahre Angaben zum Unfall macht?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht entschied: Der Versicherer muss nicht zahlen, weil der Fahrer die Versicherung bewusst getäuscht hat. Das Verhalten des Fahrers wurde dem Fahrzeugbesitzer zugerechnet.
  • Das bedeutet das für Sie: Nach einem Unfall müssen Sie der Versicherung immer die volle Wahrheit sagen. Macht jemand, der Sie vertritt, bewusst falsche Angaben, kann die Versicherung die Zahlung ganz verweigern.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth
  • Datum: 13.02.2024
  • Aktenzeichen: 2 O 1040/23
  • Verfahren: Zivilstreitigkeit
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Fahrzeughalter, der eine Vollkaskoversicherung für seinen geleasten Audi bei der Beklagten unterhielt. Er forderte von der Versicherung die Übernahme der Reparatur- und Standkosten nach einem Unfall.
  • Beklagte: Eine Kfz-Versicherung, die dem Kläger eine Vollkaskoversicherung anbot. Sie lehnte die Zahlung nach dem Unfall wegen falscher Angaben ab.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Sohn des Klägers verursachte mit dem versicherten Auto einen Unfall. Er machte in der Schadensmeldung bewusst falsche Angaben zu Geschwindigkeit und Unfallhergang.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss eine Kfz-Versicherung einen Schaden zahlen, wenn der Fahrer des versicherten Autos nach dem Unfall absichtlich falsche oder unvollständige Angaben über den Hergang macht, um die Versicherung zu täuschen?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Klage abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht wies die Klage ab, weil der Sohn des Klägers die Versicherung arglistig täuschte, indem er vorsätzlich falsche und unvollständige Angaben zum Unfallhergang machte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger erhält keine Versicherungsleistung und muss die gesamten Gerichtskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Der luxuriöse Sportwagen, ein hoher Schaden und die Frage: Wer sagt die Wahrheit?

Stellen Sie sich vor, ein nagelneues, geleastes Elektro-Sportcoupé im Wert eines Einfamilienhauses wird bei einem Unfall schwer beschädigt. Der Schaden beläuft sich auf eine hohe fünfstellige Summe, und der Besitzer des Fahrzeugs erwartet, dass seine Vollkaskoversicherung dafür aufkommt. Doch der Versicherer weigert sich. Der Grund? Angeblich wurden dem Unternehmen vorsätzlich falsche und unvollständige Angaben zum Unfallhergang gemacht. Genau das geschah in einem Fall, der vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth verhandelt wurde und nun Licht ins Dunkel bringt, welche Konsequenzen es haben kann, wenn man seiner Versicherung nicht die ganze Wahrheit sagt.

Was geschah auf der Landstraße zwischen den Ortschaften?

Nach einem Unfall mit seinem roten Cabriolet blickt ein Mann nachdenklich auf den massiven Schaden, für den seine Kaskoversicherung wegen vorsätzlich falscher Angaben die Zahlung verweigert.
Nach einem schweren Frontalcrash stehen Fahrer und Fahrzeughalter eines elektrischen Sportwagens vor einem Streit um die genaue Unfallgeschwindigkeit – ein Konflikt, der die Frage der Versicherungsschutzes entscheidend beeinflussen kann. Wie zuverlässig sind Geschwindigkeitsangaben nach einem Unfall wirklich? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Es war ein Sonntagmittag im Herbst, als sich auf einer geraden, übersichtlichen Landstraße zwischen zwei kleinen Ortschaften ein schwerer Verkehrsunfall ereignete. Am Steuer eines sportlichen Audi E-Tron GT Quattro saß der junge Sohn des Fahrzeughalters, nennen wir ihn der Autofahrer. Plötzlich kollidierte der Audi nahezu frontal mit einem entgegenkommenden Porsche Panamera. Beide Fahrer hatten kurz zuvor einen Golfclub verlassen. Verletzte gab es glücklicherweise keine, und auch die Polizei wurde trotz des hohen Schadens nicht zum Unfallort gerufen. Der Audi, der Teil eines Familienfuhrparks war und dem Vater des Autofahrers gehörte, wurde schwer beschädigt. Er musste abgeschleppt werden, und die Kosten für Reparatur und Standzeit beliefen sich auf insgesamt über 79.000 Euro – eine gewaltige Summe.

Warum weigerte sich der Versicherer, den Schaden zu bezahlen?

Der Fahrzeugbesitzer, der eine Vollkaskoversicherung für das geleaste Elektrofahrzeug bei einem großen Versicherer unterhielt, reichte den Schaden ein. Sein Sohn, der Autofahrer, gab dabei eine Schadensmeldung ab. Auf die entscheidende Frage nach der Fahrgeschwindigkeit unmittelbar vor dem Unfall antwortete er: „ca. 90 km/h“. Als Ursache für seine Unachtsamkeit nannte er eine Blendung durch die Sonne. Doch der Versicherer hegte schnell Zweifel. Er las die Daten des Airbag-Steuergeräts des Audi aus, einem Gerät, das wie eine Blackbox im Flugzeug wichtige Fahrdaten aufzeichnet. Die Auswertung ergab Überraschendes: Dreieinhalb Sekunden vor der Kollision war der Audi mit einer Geschwindigkeit von 185 km/h unterwegs gewesen. Angesichts dieser massiven Diskrepanz lehnte der Versicherer die Zahlung ab. Er berief sich darauf, dass der Autofahrer vorsätzlich falsche und unvollständige Angaben gemacht habe, um die Aufklärung des Unfalls zu behindern und die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen.

Welche Pflichten hat ein Versicherter, wenn ein Unfall passiert ist?

Bevor wir die Gerichtsentscheidung genauer betrachten, ist es wichtig zu verstehen, welche Erwartungen eine Vollkaskoversicherung an ihre Kunden hat. Eine Vollkaskoversicherung ist im Grunde ein Schutzpaket für Schäden am eigenen Fahrzeug, auch wenn man den Unfall selbst verschuldet hat. Sie deckt zum Beispiel Schäden durch Zusammenstöße, die durch eigene Fehler oder unglückliche Umstände entstehen. Doch dieser Schutz ist an Bedingungen geknüpft. Eine dieser Bedingungen ist die sogenannte „Obliegenheit“, also eine vertragliche Pflicht. Nach einem Unfall hat der Versicherte die Pflicht, alles Notwendige zur Aufklärung des Versicherungsfalls zu tun. Das bedeutet konkret: Er muss dem Versicherer wahrheitsgemäße und vollständige Auskünfte über die Umstände des Schadenereignisses geben. Macht der Versicherte dabei bewusst falsche Angaben oder verschweigt wichtige Tatsachen mit der Absicht, den Versicherer zu täuschen – juristisch spricht man hier von „Arglist“ –, dann kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit werden. Und das selbst dann, wenn die Falschaussagen gar nicht direkt ursächlich für den Schaden waren. Wichtig ist auch die Frage, wessen Verhalten dem Versicherten zugerechnet wird. Wenn der Versicherte eine andere Person beauftragt, in seinem Namen Erklärungen gegenüber der Versicherung abzugeben, dann handelt diese Person als sogenannter „Wissenserklärungsvertreter“. Deren Wissen und Handeln kann dann dem Versicherten zugerechnet werden, als hätte er selbst die Erklärungen abgegeben. Es ist, als würde man einem vertrauten Freund die Aufgabe geben, ein wichtiges Formular auszufüllen – dessen Fehler sind dann die eigenen.

Wie bewertete das Gericht die Angaben des Autofahrers?

Das Gericht nahm die Angaben des jungen Fahrers, des Sohnes des Fahrzeugbesitzers, sehr genau unter die Lupe. Es kam zu dem Schluss, dass die Behauptung, er sei „ca. 90 km/h“ gefahren, schlichtweg falsch war. Das unfallanalytische Gutachten, basierend auf den Daten des Airbag-Steuergeräts, zeigte klar, dass der Audi kurz vor der Kollision mit 185 km/h unterwegs war. Der Autofahrer selbst hatte in der Verhandlung zugegeben, erst nach Beginn des Bremsvorgangs auf den Tacho geschaut zu haben und während des Beschleunigens nicht auf die Geschwindigkeit geachtet zu haben. Für das Gericht war klar: Die Angabe von 90 km/h bezog sich auf eine Geschwindigkeit während der Bremsung, nicht auf die Ausgangsgeschwindigkeit unmittelbar vor dem Unfall, die für den Versicherer entscheidend war. Es sei „lebensfremd“, diese Frage anders zu verstehen, so das Gericht.

Auch die Schilderungen des Unfallhergangs wurden als unwahr oder zumindest unvollständig eingestuft. Der Autofahrer hatte widersprüchliche Angaben gemacht: Mal nannte er eine Blendung durch die Sonne als Ursache, mal einen Blick nach links zur Golfakademie. Beides schloss sich für das Gericht aus. Eine Blendung um 13:00 Uhr, wenn die Sonne in einem steileren Winkel steht, wurde als unglaubwürdig bewertet. Und ein „Blindflug“ von zwei bis drei Sekunden bei 180 km/h, was einer Strecke von 100 bis 150 Metern entspricht, sei ebenfalls kaum vorstellbar, da das entgegenkommende Fahrzeug auf der geraden Strecke viel früher hätte bemerkt werden müssen. Die Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Autofahrers verstärkten die Überzeugung des Gerichts, dass er die wahren Umstände des Unfalls verschleiern wollte.

Musste der Fahrzeugbesitzer für die falschen Angaben seines Sohnes haften?

Ein entscheidender Punkt war die Frage, ob der Fahrzeughalter, also der Vater, für die falschen Angaben seines Sohnes zur Verantwortung gezogen werden konnte. Das Gericht bejahte dies eindeutig. Der Sohn hatte die Schadensmeldung „an seiner Stelle“ ausgefüllt und unterschrieben, wie aus den Formulierungen der Schadensmeldung („Ich“) und der Bestätigung der Unterschrift hervorging. Dadurch handelte der Sohn als sogenannter „Wissenserklärungsvertreter“ des Vaters. Das bedeutet: Der Vater hatte seinem Sohn die Aufgabe anvertraut, die wichtigen Erklärungen gegenüber dem Versicherer abzugeben. Deshalb wurden die unwahren und unvollständigen Angaben des Sohnes dem Vater zugerechnet, als hätte er sie selbst gemacht. Es war, als hätte der Vater seinem Sohn eine Vollmacht erteilt, nicht nur den Audi zu fahren, sondern auch im Namen des Vaters die wichtigen Mitteilungen an die Versicherung zu übermitteln.

Spielte es eine Rolle, ob die Falschangaben den Schaden tatsächlich beeinflussten?

Das Gericht prüfte genau, ob die unwahren Angaben des Sohnes die Entscheidungen des Versicherers überhaupt beeinflusst hätten. Normalerweise muss bei einer Obliegenheitsverletzung ein sogenannter „ursächlicher Zusammenhang“ bestehen: Die Pflichtverletzung muss dazu geführt haben, dass der Schaden nicht oder nur eingeschränkt festgestellt werden konnte. Doch im vorliegenden Fall verneinte das Gericht die Notwendigkeit dieser Prüfung. Der Grund lag in der „Arglist“ der Pflichtverletzung.

Das Gericht war überzeugt, dass der Autofahrer arglistig gehandelt hatte. Arglist liegt vor, wenn jemand wissentlich falsche Angaben macht oder wichtige Tatsachen verschweigt, um den Versicherer zu täuschen und dessen Entscheidung zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Dies muss nicht unbedingt bedeuten, dass ein größerer Vermögensvorteil direkt erstrebt wird; es reicht schon aus, wenn die Schadensregulierung beschleunigt, ein Verdacht abgewendet oder Schwierigkeiten bei der Feststellung berechtigter Ansprüche vermieden werden sollen.

Das Gericht sah die Arglist des Autofahrers als erwiesen an, denn:

  • Er hatte die eklatant überhöhte Geschwindigkeit verschwiegen.
  • Er hatte den Unfallhergang unzutreffend geschildert.
  • Er tat dies, um Ermittlungen des Versicherers über die Berechtigung des Anspruchs zu verhindern.
  • Ihm war bewusst, dass der Versicherer bei Kenntnis der wahren Geschwindigkeit und der Umstände (Unfall mit einem Bekannten, keine Polizeiverständigung, kaum Fotos) nicht ohne weiteres leisten würde.
  • Die Darstellung des Unfalls als harmloses Ereignis durch die Angabe einer erlaubten Geschwindigkeit und die vorgeschobene Blendung diente der Verschleierung der wahren, brisanten Umstände.

Da die Pflichtverletzung mit Arglist erfolgte, kam es nach den Versicherungsbedingungen und dem Gesetz nicht mehr darauf an, ob sich die falschen Angaben tatsächlich auf die Feststellung oder den Umfang des Versicherungsfalls ausgewirkt hatten. Die Arglist selbst war ausreichend, um die Leistungspflicht des Versicherers vollständig entfallen zu lassen.

War die Entscheidung des Gerichts gerecht oder zu hart?

Schließlich prüfte das Gericht, ob die Weigerung des Versicherers, den Schaden zu zahlen, eine sogenannte „unzulässige Rechtsausübung“ darstellte – also ob sie im Einzelfall trotz der Gesetzeslage unangemessen hart für den Fahrzeugbesitzer wäre. Solche Ausnahmen sind denkbar, wenn die Härte übermäßig wäre oder das Verschulden des Versicherten gering. Doch das Gericht fand hier keine solchen Umstände. Die Täuschung durch die falschen Angaben war gravierend und betraf die Kernumstände des Unfalls, nämlich die tatsächliche Geschwindigkeit und den Hergang. Es gab keine Anhaltspunkte, die eine derart weitgehende Verweigerung der Leistung als unverhältnismäßig erscheinen ließen. Die Klage des Fahrzeugbesitzers wurde daher vollständig abgewiesen. Er muss die erheblichen Reparatur- und Standkosten für seinen Audi selbst tragen.

Die Urteilslogik

In der Versicherungsbeziehung erfordert die Aufklärung eines Schadensfalls höchste Transparenz und Wahrhaftigkeit von allen Beteiligten.

  • Pflicht zur vollständigen Wahrheit: Versicherte müssen einem Versicherer nach einem Schadenereignis alle relevanten Umstände wahrheitsgemäß und vollständig offenlegen.
  • Konsequenz arglistiger Täuschung: Wer einen Versicherer vorsätzlich mit falschen oder unvollständigen Angaben täuscht, verliert seinen Leistungsanspruch vollständig, selbst wenn die Täuschung den Schaden nicht direkt beeinflusst.
  • Zurechnung von Vertreterhandeln: Erklärt ein Bevollmächtigter des Versicherten im Schadensfall gegenüber der Versicherung unwahre Angaben, rechnet man diese dem Versicherten zu, als hätte er sie selbst gemacht.

Die Integrität der Angaben entscheidet maßgeblich darüber, ob ein Versicherer im Schadensfall seine Leistung erbringt.


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Das Urteil in der Praxis

Was auf den ersten Blick wie eine alltägliche Schadensmeldung aussieht, entpuppt sich hier als gnadenloses Lehrstück über die Konsequenzen von Unehrlichkeit. Das Landgericht Nürnberg-Fürth macht glasklar: Wer seine Versicherung bewusst täuscht, verliert seinen Anspruch – und das brutal konsequent, selbst wenn die Falschangaben nicht direkt unfallursächlich waren. Dieses Urteil ist eine schallende Ohrfeige für alle, die glauben, ein cleveres Lügenkonstrukt sei eine gute Strategie, denn moderne Technik wie die Blackbox entlarvt solche Versuche gnadenlos. Für jeden Versicherungsnehmer und jeden, der im Namen eines anderen handelt, ist dies eine unmissverständliche Mahnung: Wahrheit zahlt sich aus, Lügen werden teuer.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Pflichten hat eine versicherte Person gegenüber ihrer Versicherung nach einem Schadenfall, insbesondere bei der Informationsbereitstellung?

Nach einem Schadenfall ist eine versicherte Person vertraglich verpflichtet, ihrer Versicherung alle Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zur Aufklärung des Versicherungsfalls mitzuteilen. Stellen Sie es sich wie einen Arztbesuch vor: Nur wenn man dem Arzt alle Symptome und relevanten Umstände wahrheitsgemäß schildert, kann er die richtige Diagnose stellen und helfen. Bei der Versicherung ist es ähnlich: Nur mit vollständigen und korrekten Informationen kann sie den Fall richtig einschätzen und regulieren.

Diese Pflicht, auch „Obliegenheit“ genannt, verlangt, dass der Versicherer korrekte Auskünfte über die Umstände des Schadenereignisses erhält. Dazu gehören beispielsweise genaue Angaben zum Unfallhergang, zu beteiligten Personen oder zur gefahrenen Geschwindigkeit unmittelbar vor dem Ereignis.

Macht eine versicherte Person dabei bewusst falsche Angaben oder verschweigt wichtige Tatsachen mit der Absicht, die Versicherung zu täuschen – was juristisch als „Arglist“ bezeichnet wird – kann dies schwerwiegende Folgen haben. Der Versicherungsschutz kann dann vollständig entfallen, selbst wenn die falschen Angaben den Schaden nicht direkt verursacht hätten. Auch wenn andere Personen im Auftrag der versicherten Person Erklärungen gegenüber der Versicherung abgeben, werden deren Handlungen der versicherten Person zugerechnet.

Diese umfassende Informationspflicht dient dazu, dem Versicherer eine fundierte und korrekte Beurteilung des Schadenfalls zu ermöglichen.


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Welche schwerwiegenden Konsequenzen können sich ergeben, wenn eine versicherte Person falsche oder unvollständige Angaben an ihre Versicherung macht?

Wer seiner Versicherung wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht, riskiert in schwerwiegenden Fällen den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Dies gilt insbesondere, wenn man mit Täuschungsabsicht handelt.

Eine Versicherung basiert auf Vertrauen. Wenn dieses Vertrauen durch wissentlich falsche Angaben missbraucht wird, ist es wie der Bruch einer grundlegenden Regel, der die gesamte Vereinbarung hinfällig macht und die Vereinbarung schädigt.

Diese schwerwiegendste zivilrechtliche Konsequenz tritt ein, wenn eine Person mit Arglist handelt. Das bedeutet, man macht bewusst unwahre Angaben oder verschweigt wichtige Tatsachen, um die Versicherung zu täuschen. In solchen Fällen kann der Versicherer die Zahlung komplett verweigern, selbst wenn die Falschangaben den Schaden an sich nicht direkt beeinflusst haben. Die arglistige Täuschung allein reicht aus, um die Leistungspflicht des Versicherers entfallen zu lassen.

Dies führt dazu, dass die versicherte Person die hohen Kosten für Reparaturen oder andere Schäden vollständig selbst tragen muss. Auch das Verhalten einer Person, die im Auftrag des Versicherten Erklärungen abgibt, kann diesem zugerechnet werden.

Diese strenge Regelung schützt die Integrität des Versicherungsverhältnisses und stellt sicher, dass Versicherungsfälle auf einer Basis von Ehrlichkeit und Transparenz geklärt werden können.


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Was genau bedeutet „Arglist“ im Zusammenhang mit Falschangaben gegenüber einer Versicherung und welche besondere Bedeutung hat dieser Begriff rechtlich?

Arglist im Versicherungsrecht bedeutet, dass jemand bewusst falsche Angaben macht oder wichtige Tatsachen verschweigt, um die Versicherung zu täuschen und deren Entscheidung zu beeinflussen. Es ist die schwerwiegendste Form einer Verletzung der vertraglichen Pflichten und hat drastische Konsequenzen.

Stellen Sie sich Arglist wie eine absichtliche Falschaussage vor Gericht vor, bei der man bewusst lügt, um einen Vorteil zu erzielen oder Nachteile abzuwenden. Es ist mehr als nur ein Fehler oder eine Nachlässigkeit; es ist ein bewusster Täuschungsversuch.

Wenn Versicherte bewusst die Unwahrheit sagen oder entscheidende Informationen vorenthalten, um beispielsweise eine schnellere Regulierung zu erreichen oder eine Prüfung des Anspruchs zu verhindern, handelt es sich um Arglist. Dabei spielt es keine Rolle, ob man direkt einen größeren finanziellen Vorteil anstrebt. Auch die Absicht, Schwierigkeiten bei der Feststellung berechtigter Ansprüche zu umgehen, fällt darunter.

Der entscheidende Unterschied zu fahrlässigen Fehlern ist, dass bei festgestellter Arglist die Versicherung die Leistung vollständig verweigern darf. Dies gilt selbst dann, wenn die falschen Angaben den Umfang des Schadens nicht direkt beeinflusst hätten oder nicht ursächlich für den Schaden waren. Die vorsätzliche Täuschungsabsicht selbst ist ausreichend.

Diese strikte Regelung schützt die Versicherer vor bewussten Täuschungen und stellt sicher, dass die Vertragsgrundlage auf Wahrheit und Vertrauen basiert.


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Können die Handlungen oder Aussagen einer anderen Person, die einen Schaden verursacht, der versicherten Person zugerechnet werden?

Ja, Handlungen oder Aussagen einer anderen Person können der versicherten Person unter bestimmten Umständen zugerechnet werden. Dies geschieht, wenn die andere Person im Auftrag des Versicherten Erklärungen gegenüber der Versicherung abgibt.

Stellen Sie sich vor, man gibt einem vertrauten Freund die Aufgabe, ein wichtiges Formular auszufüllen. Macht dieser Freund dabei Fehler, sind diese Fehler demjenigen zuzurechnen, der die Aufgabe übertragen hat.

Dies ist der Fall, wenn eine Person als sogenannter „Wissenserklärungsvertreter“ für den Versicherten auftritt. Beauftragt der Versicherte eine andere Person, in seinem Namen mit der Versicherung zu kommunizieren oder Schadensmeldungen abzugeben, gelten deren Angaben und Kenntnisse als die des Versicherten selbst. Der Versicherungsnehmer trägt somit die Verantwortung dafür, dass alle übermittelten Informationen wahrheitsgemäß und vollständig sind, selbst wenn sie nicht direkt von ihm stammen. So wurde im besprochenen Fall dem Vater das vorsätzliche Falschhandeln seines Sohnes zugerechnet, da dieser die Schadensmeldung für den Vater ausfüllte und somit in dessen Auftrag handelte.

Diese Regelung stellt sicher, dass der Versicherte stets die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben trägt, die in seinem Namen gegenüber dem Versicherer gemacht werden.


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Wie können Versicherungsunternehmen die von ihren Kunden gemachten Angaben nach einem Schadenfall überprüfen, insbesondere durch technische Mittel?

Versicherungsunternehmen verfügen über umfassende Möglichkeiten, Angaben nach einem Schadenfall zu überprüfen, wobei moderne Fahrzeugtechnik eine immer wichtigere Rolle spielt. Moderne Fahrzeuge sind oft wie fliegende Blackboxes. Sie zeichnen eine Vielzahl von Daten auf, die nach einem Unfall ausgelesen werden können, ähnlich wie bei Flugzeugen. Diese Daten liefern objektive Fakten, die menschliche Erinnerungen oder Schilderungen ergänzen oder korrigieren können.

Ein zentrales Beispiel ist das Auslesen von Daten aus dem Airbag-Steuergerät, das als eine Art „Blackbox“ im Fahrzeug fungiert. Dort werden wichtige Informationen wie die Geschwindigkeit kurz vor dem Aufprall, Bremsvorgänge oder der Zündstatus gespeichert.

Diese technischen Beweismittel ermöglichen eine objektive Überprüfung des Unfallhergangs. Zeigen die ausgelesenen Daten erhebliche Abweichungen zu den mündlichen oder schriftlichen Angaben, kann dies Misstrauen beim Versicherer wecken und im schlimmsten Fall zur Ablehnung des Anspruchs führen. Diese umfassenden Prüfmöglichkeiten dienen dazu, die Wahrheit über den Schadenhergang herauszufinden und die korrekte Abwicklung von Versicherungsfällen sicherzustellen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Arglist

Arglist im Versicherungsrecht bedeutet, dass jemand bewusst falsche Angaben macht oder wichtige Tatsachen verschweigt, um die Versicherung zu täuschen und deren Entscheidung zu beeinflussen. Es ist mehr als nur ein Fehler oder eine Nachlässigkeit; es ist ein bewusster Täuschungsversuch. Diese strikte Regelung schützt Versicherer vor bewussten Betrugsversuchen und stellt sicher, dass die Vertragsgrundlage auf Wahrheit und Vertrauen basiert.
Beispiel: Im Fall wurde dem Autofahrer Arglist unterstellt, weil er wissentlich eine viel zu niedrige Geschwindigkeit angab und widersprüchliche Angaben zum Unfallhergang machte, um die Ermittlungen des Versicherers zu behindern und dessen Leistungspflicht zu beeinflussen.

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Leistungspflicht

Die Leistungspflicht beschreibt die vertragliche Verpflichtung einer Versicherung, einen entstandenen Schaden gemäß den vereinbarten Bedingungen zu bezahlen. Sie ist die Kernleistung, die ein Versicherungsnehmer bei einem gültigen Versicherungsvertrag erwartet. Diese Pflicht kann jedoch entfallen, wenn der Versicherungsnehmer vertragliche Pflichten verletzt, insbesondere wenn dies arglistig geschieht.
Beispiel: Die Vollkaskoversicherung hatte grundsätzlich die Leistungspflicht für den Schaden am Audi, weigerte sich aber zu zahlen, weil der Versicherte durch die arglistigen Falschangaben seines Sohnes seine vertraglichen Pflichten verletzt hatte, wodurch die Leistungspflicht des Versicherers entfiel.

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Obliegenheit

Eine Obliegenheit ist eine vertragliche Pflicht im Versicherungsrecht, deren Verletzung zwar nicht direkt eingeklagt werden kann, aber schwerwiegende Konsequenzen für den Versicherungsanspruch haben kann. Anders als eine „normale“ Pflicht, deren Erfüllung direkt gefordert werden kann, dient eine Obliegenheit dem Zweck, dem Versicherer die Prüfung des Schadenfalls zu ermöglichen. Wenn der Versicherte sie nicht einhält, kann er seinen Anspruch auf Versicherungsleistung verlieren.
Beispiel: Im vorliegenden Fall hatte der Versicherte die Obliegenheit, dem Versicherer wahrheitsgemäße und vollständige Auskünfte zum Unfallhergang zu geben. Die Verletzung dieser Obliegenheit durch die falschen Geschwindigkeits- und Hergangsangaben führte zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes.

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Ursächlicher Zusammenhang

Ein ursächlicher Zusammenhang besteht, wenn ein bestimmtes Ereignis (die Ursache) direkt oder indirekt zu einem bestimmten Ergebnis (der Wirkung) führt. Im Recht ist dies oft entscheidend, um festzustellen, ob ein Fehlverhalten tatsächlich für einen Schaden verantwortlich war. Nur wenn eine Handlung einen Schaden nachweislich verursacht hat, kann dafür eine Haftung oder der Verlust einer Leistung begründet werden.
Beispiel: Normalerweise hätte geprüft werden müssen, ob die falschen Angaben des Sohnes tatsächlich ursächlich dafür waren, dass der Versicherer den Fall nicht aufklären oder den Umfang des Schadens nicht feststellen konnte. Aufgrund der festgestellten Arglist des Autofahrers war die Prüfung eines ursächlichen Zusammenhangs im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr relevant.

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Wissenserklärungsvertreter

Ein Wissenserklärungsvertreter ist eine Person, die im Auftrag eines anderen dessen Wissen oder Erklärungen gegenüber Dritten, wie einer Versicherung, abgibt. Das Konzept stellt sicher, dass der Auftraggeber für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich bleibt, auch wenn er sie nicht persönlich gemacht hat. Es ist, als würde man jemandem die Vollmacht geben, in seinem Namen zu sprechen und dessen Aussagen einem selbst zugerechnet werden.
Beispiel: Im vorliegenden Fall handelte der Sohn als Wissenserklärungsvertreter seines Vaters, indem er die Schadensmeldung für ihn ausfüllte und unterschrieb. Daher wurden die unwahren Angaben des Sohnes dem Vater zugerechnet, als hätte er sie selbst gemacht, was zur Abweisung der Klage des Vaters führte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Obliegenheiten des Versicherten (§ 28 Versicherungsvertragsgesetz – VVG)

Versicherte haben die Pflicht, nach einem Schadenereignis dem Versicherer wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zur Aufklärung des Falls zu machen.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Fahrzeugbesitzer bzw. sein Sohn hatte die vertragliche Pflicht, dem Versicherer genaue und vollständige Informationen über den Unfallhergang, insbesondere die Geschwindigkeit, zu geben.

Arglistige Täuschung (§ 28 Abs. 2 und 3 Versicherungsvertragsgesetz – VVG)

Wer dem Versicherer wissentlich falsche Angaben macht oder wichtige Tatsachen verschweigt, um ihn zu täuschen, handelt arglistig.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass der Autofahrer vorsätzlich die überhöhte Geschwindigkeit und den wahren Unfallhergang verschleierte, um den Versicherer zu täuschen und dessen Untersuchung zu erschweren.

Zurechnung des Handelns Dritter (Wissenserklärungsvertreter)

Wenn ein Versicherter eine andere Person beauftragt, in seinem Namen Erklärungen gegenüber der Versicherung abzugeben, dann werden deren Wissen und Handeln dem Versicherten zugerechnet.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der Vater selbst keine falschen Angaben machte, wurden ihm die arglistigen Falschaussagen seines Sohnes zugerechnet, da der Sohn als sein „Wissenserklärungsvertreter“ handelte, indem er die Schadensmeldung ausfüllte.

Entfallen der Kausalität bei Arglist (§ 28 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz – VVG)

Hat der Versicherte arglistig gehandelt, muss nicht nachgewiesen werden, dass die falschen Angaben die Feststellung des Schadens oder die Leistungspflicht tatsächlich beeinflusst haben.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Angaben des Sohnes als arglistig eingestuft wurden, musste das Gericht nicht prüfen, ob die falschen Geschwindigkeitsangaben oder die unzutreffende Unfallschilderung tatsächlich ursächlich dafür waren, dass der Versicherer den Schaden nicht regulieren konnte. Die Arglist allein reichte für die Leistungsbefreiung aus.


Das vorliegende Urteil


LG Nürnberg-Fürth – Az.: 2 O 1040/23 – Urteil vom 13.02.2024


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