Skip to content

Kaskoversicherung – Weiterleitung eines Gutachtens an Versicherungsnehmer

LG Oldenburg (Oldenburg), Az.: 13 S 481/16, Urteil vom 22.02.2017

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.09.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst, Geschäfts-Nr. 41 C 1064/16 (IV), abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 1.118,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2016 zu zahlen, und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.118,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

Kaskoversicherung - Weiterleitung eines Gutachtens an Versicherungsnehmer
Symbolfoto: Zinkevych/Bigstock

Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine KFZ-Vollkaskoversicherung. Am 28.02.2015 kam es an dem versicherten Fahrzeug zu einem Brandschaden. Es wurde von dem Kläger bei dem Autoservice … untergestellt. Der Kläger hat von der Beklagten in diesem Rechtsstreit ein Standgeld in Höhe von insgesamt 1.451,80 € verlangt (122 Tage á 10,00 € zzgl. Umsatzsteuer). Das Amtsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bejaht und ausgeführt, es stelle eine Nebenpflicht der Beklagten aus dem Kaskoversicherungsvertrag dar, das von ihr eingeholte Gutachten zur Schadenshöhe unverzüglich an den Kläger weiterzuleiten. Gegen diese Nebenpflicht habe die Beklagte schuldhaft verstoßen. Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.118,60 € zu zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.

Im Übrigen wird von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen abgesehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 01.09.2016 – 41 C 1064/16 (IV) – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

2. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

Das angefochtene Urteil war abzuändern, soweit eine Verurteilung der Beklagten erfolgt ist. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.118,60 €. Dem entspricht, dass er auch nicht die Zahlung von Zinsen auf diesen Betrag verlangen kann.

a) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.118,60 € ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über eine KFZ-Vollkaskoversicherung.

Das unstreitig zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnis wird näher ausgestaltet durch die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Beklagten (AKB). In den AKB findet sich keine Regelung dahin, dass die Beklagte Standgelder zu tragen hat. Vielmehr ist in Ziffer A.2.14.1 AKB geregelt, dass Zahlungen der Beklagten für Folgeschäden nicht erfolgen. Zu diesen Folgeschäden zählen auch Standgelder (vgl. AG Köln, Urteil vom 13.03.2012, 264 C 79/11 [juris], Rn. 17).

b) Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 1.118,60 € auch nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB verlangen.

Entgegen der Auffassung des Klägers und des Amtsgerichts existiert keine Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB des Versicherers, ein von ihm eingeholtes Gutachten unverzüglich an den Versicherungsnehmer weiterzuleiten. Richtig ist zwar, dass gemäß § 241 Abs. 2 BGB ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jede Partei zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Teils verpflichten kann. Gründe dafür, warum insofern ein Versicherer zur unverzüglichen Weiterleitung eines von ihm eingeholten Gutachtens zur Schadenshöhe an seinen jeweiligen Versicherungsnehmer verpflichtet sein sollte, sind jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr lässt die Bejahung einer solchen Nebenpflicht außer Acht, dass ein Versicherer im Einzelfall ein legitimes Interesse daran haben kann, ein eingeholtes Gutachten dem Versicherungsnehmer nicht zuzuleiten, beispielsweise wenn ein Manipulationsvorwurf im Raume steht.

Bei der Bejahung einer Nebenpflicht zur unverzüglichen Weiterleitung eines Gutachtens bleibt ferner unbeachtet, dass es grundsätzlich Sache des Versicherungsnehmers ist, die Höhe des geltend gemachten Anspruchs darzutun. Die Ermittlung der Schadenshöhe ist damit grundsätzlich nicht Sache des Versicherers (anders ist dies nur in der Haftpflichtversicherung, vgl. Voit, in: Prölss/Martin, 29. Auflage, § 85 VVG, Rn. 1). Insbesondere besteht eine entsprechende Pflicht nicht auf Grundlage der AKB. Wenn der Versicherer dennoch (auf seine Kosten) ein Gutachten einholt, ist nicht nachzuvollziehen, warum er verpflichtet sein sollte, dieses – unverzüglich – an den Versicherungsnehmer herauszugeben.

Im Übrigen ist die Bejahung einer entsprechenden Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB in der Sache auch überflüssig. Schließlich hat der Versicherungsnehmer es in der Hand, die Voraussetzungen des Verzugs herbeizuführen, unter denen er dann gegebenenfalls einen Anspruch auf Erstattung von Standkosten haben kann. Außerdem steht es ihm frei, eine Weisung des Versicherers einzuholen und so die Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 83 Abs. 1 VVG zu schaffen.

c) Auch aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB ergibt sich kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.118,60 €.

Abgesehen davon, dass nichts dafür spricht, dass der Kläger mit dem nach § 677 BGB erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen (Palandt/Sprau, 75. Aufl., § 677 BGB, Rn. 3) gehandelt hat, als er das teilweise ausgebrannte Fahrzeug auf dem Gelände der Firma … unterstellte, entsprach diese Handlung nicht dem Interesse der Beklagten. Dies ist jedoch gemäß § 683 Satz 1 BGB Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch. Wie oben aufgezeigt wurde, ist es außerhalb der Haftpflichtversicherung nicht Sache des Versicherers, die Schadenshöhe festzustellen. Ein diesbezügliches Interesse besteht vielmehr auf Seite des Versicherungsnehmers. Wenn der Kläger das Fahrzeug zunächst nicht verwertet hat, um dieses weiter für eine Begutachtung vorzuhalten, hat er demnach ein eigenes Interesse verfolgt.

d) Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.118,60 € gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG.

Nach dieser Vorschrift hat der Versicherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2 VVG zu erstatten, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers aus § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG wäre demnach eine Weisung der Beklagten, das Fahrzeug für eine Begutachtung weiter vorzuhalten bzw. dieses bei der Firma … abzustellen. Eine derartige Weisung hat es jedoch nicht gegeben.

e) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.118,60 € ergibt sich auch nicht aus § 85 Abs. 1 Satz 1 VVG.

Nach dieser Vorschrift hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Zwischen den beiden Kostenarten (Ermittlung und Feststellung) ist zu unterscheiden (Halbach, in: Langheid/Wandt, § 85 VVG, Rn. 5). Während der Begriff der Ermittlung die technische Aufklärung des Sachverhalts bezeichnet, geht es bei der Feststellung um die Bezifferung des Schadens (Voit, in: Prölss/Martin, 29. Aufl., § 85 VVG, Rn. 6).

In dem hier zu entscheidenden Fall geht es um die Bezifferung des Schadens. Im Rahmen des § 85 Abs. 1 Satz 1 VVG stellt sich demnach die Frage, ob Feststellungskosten vorliegen. Unter Feststellung wird die Tätigkeit verstanden, die der Versicherungsnehmer intern und in schriftlichen oder mündlichen Verhandlungen mit dem Versicherer entfaltet, um den Schaden und die Entschädigungspflicht nach Grund und Höhe festzustellen und außer Streit zu stellen (Halbach, in: Langheid/Wandt, § 85 VVG, Rn. 5, Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, 27. Aufl., § 66 VVG, Rn. 7). Durch eine derartige Tätigkeit sind die Standkosten indes nicht verursacht worden. Der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug eben nicht auf dem Gelände der Firma … untergestellt, um selbst Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen. Er selbst hat kein Gutachten eingeholt. Soweit das Abstellen des Fahrzeugs überhaupt in Zusammenhang mit der Feststellung der Schadenshöhe steht, diente es dazu, Feststellungen durch die Beklagte zu ermöglichen. Dies unterfällt jedoch nicht dem Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 Satz 1 VVG.

f) Die streitgegenständliche Forderung ergibt sich auch nicht aus § 286 Abs. 1 BGB.

Es wird zwar vertreten, dass Standkosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden können (so OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2012 – 10 U 923/11 [juris], Rn. 15; schon im Ansatz anders OLG Hamm, Urteil vom 18.01.1995 – 20 U 222/94 [juris], Rn. 6/7: ein Anspruch aus Verzug entfalle schon deshalb, weil der Versicherer das beschädigte Fahrzeug nicht zu übernehmen habe). Ein solcher Anspruch scheitert jedoch bereits daran, dass die Beklagte mit der Regulierung des Schadens nicht in Verzug geraten ist. Nach dem Vortrag des Klägers hat er den Schaden am 03.03.2016 gemeldet. Seine nächste Erklärung gegenüber der Beklagten in dieser Angelegenheit war das anwaltliche Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2015 (Anlage BLD 4, Blatt 83 der Akte). In diesem wurde lediglich erklärt, es werde derzeit keine Stellung zu der zwischenzeitlich unter dem 19.05.2015 erfolgten Nachfrage seitens der Beklagten erfolgen. Eine Stellungnahme zu dieser Anfrage erfolgte dann mit dem anwaltlichen Schreiben vom 04.06.2015 (Anlage BLD 5, Blatt 84 der Akte). Ein Anspruch des Klägers wurde allerdings auch in diesem Anwaltsschreiben nicht geltend gemacht. Es wurde insbesondere der Beklagten keine Regulierungsfrist gesetzt. Mit Schreiben vom 25.06.2016 teilte dann die Beklagte dem Kläger mit, er könne den PKW nunmehr abholen, was am 07.07.2015 auch geschah. Eine Mahnung des Klägers gegenüber der Beklagten ist demnach zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Beklagte ist nicht in Verzug geraten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 ZPOEG. Die Streitwertfestsetzung hat ihren rechtlichen Grund in § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!