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Kaskoversicherung – Schadensmeldung innerhalb einer Woche

Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Schadensmeldung in einer Woche

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 26/16 – Urteil vom 21.12.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.02.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – Az.: 11 O 15/16 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.786,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus der Kaskoversicherung aufgrund eines behaupteten Unfalls vom 20.07.2013 geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung der verlangten Versicherungsleistung gemäß §§ 1 Abs. 1 VVG i.V.m. den AKB der Beklagten (A. 2.3.2) in Höhe von 11.786,50 € zu. Das Fahrzeug sei am 17.07.2013 oder 18.07.2013 unbeschädigt in der Parkbucht abgestellt und am 20.07.2013 beschädigt aufgefunden worden. Die Zeugin T… habe nachvollziehbar und glaubhaft den von der Klägerin geschilderten Ablauf bis zur Verbringung des Pkw in die Werkstatt des Zeugen W… bestätigt. Sie habe den großflächigen Schaden auf der rechten Fahrzeugseite selbst gesehen. Von einem gestellten Unfall mit Wissen und Wollen der Klägerin könne das Gericht nicht ausgehen. Die Gesamtumstände seien zwar etwas merkwürdig. Diese Merkwürdigkeiten bezögen sich jedoch ausschließlich auf das Gebaren des zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen W…. Es erscheine nicht realistisch, dass dieser den Schaden ganz zufällig entdeckt, das Auto seiner Kundin wiedererkannt und diese dann sofort kontaktiert habe, um ihr behilflich zu sein. Vielmehr spreche einiges dafür, dass der Zeuge W… an der Verursachung des Schadens nicht unbeteiligt gewesen sei. Darauf deuteten ähnlich gelagerte, dem Gericht bekannte Betrugsfälle des Zeugen W… hin. Auch die geltend gemachten Beschädigungen seien durch den Zeugen L…, der das Fahrzeug untersucht habe, bestätigt worden. Dies gelte auch für den Reparaturaufwand in Höhe von 12.086,50 € brutto entsprechend der Rechnung der Firma R. W… Automobile vom 02.08.2013. Er habe bestätigt, dass weitere Schäden, wie ein möglicherweise nicht reparierter Vandalismusschaden auf der linken Seite, nicht vorhanden gewesen seien. Die in der Rechnung geltend gemachten Arbeiten seien im Wesentlichen deckungsgleich mit den Berechnungen des Zeugen L… aufgrund seiner Feststellungen im Gutachten. Zudem habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Klägerin das Fahrzeug fachgerecht und vollständig hat instand setzen lassen. Der Zeuge S… habe bekundet, dass er das Fahrzeug mit einem Schichtenmessgerät überprüft habe, mit dem man erkennen könne, ob nachträglich etwas gespachtelt oder erneuert worden sei. Er habe eine fachgerechte Reparatur bestätigen können. Dies betreffe auch den Vandalismusschaden vom 06.10.2012. Die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Frage der fachgerechten Instandsetzung halte das Gericht allerdings für entbehrlich, da nach den Aussagen des Zeugen S… nebst der zur Akte gereichten Fotos keinerlei Zweifel an der Durchführung einer vollständigen und fachgerechten Reparatur bestünden. Substantiierte Einwendungen der Beklagten sei nicht erhoben worden. Eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin liege nicht vor. Zwar sei es zutreffend, dass die Klägerin den Schaden möglicherweise nicht innerhalb der Wochenfrist der Ziffer E.3.2. AKB bei der Beklagten gemeldet habe. Der Zeuge Li… habe sich an einen Anruf der Klägerin erinnern können, nicht jedoch an das konkrete Datum. Diese Obliegenheitsverletzung sei nicht als grob fahrlässig oder gar vorsätzlich einzustufen. Vorsatz liege schon deshalb fern, weil ein kollusives Zusammenwirken mit dem Zeugen W… nicht habe festgestellt werden können. Grobe Fahrlässigkeit sei ebenfalls nicht erkennbar. Die Klägerin habe den Angaben des Zeugen W… zwar leichtgläubig vertraut. Allerdings hätten aus ihrer Sicht keinerlei Zweifel an dem Vorliegen eines Haftpflichtschadens bestanden, nachdem der Zeuge W… sie über relevante Punkte vor der Reparatur getäuscht habe. Allein der Umstand, dass der Zeuge W… zufällig hilfsbereit zur Stelle gewesen sei, hätte das Misstrauen der Klägerin jedenfalls nicht in dem Maße wecken müssen, dass die Einschaltung der Beklagten als ihrer eigenen Versicherung nahegelegen hätte.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 17.02.2016 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam am 01.03.2016 Berufung eingelegt und diese am 18.04.2016, einem Montag, mit einem weiteren anwaltlichen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte ficht das Urteil an und führt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zur Begründung weiter aus, eine Weisung habe die Klägerin vor der Reparatur nicht eingeholt. Das angeblich reparierte Fahrzeug habe nicht nachbesichtigt werden können. Der Zeuge W…, dem die Klägerin das Fahrzeug und die Schadensabwicklung anvertraut habe, habe gegenüber der Beklagten erklärt, dass diese bzw. ihre Mitarbeiter oder beauftragte Sachverständige seine Werkstatt nicht betreten dürften. Es würden weiterhin die zahlreichen Umstände für ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Klägerin und dem mittlerweile verstorbenen Zeugen W… sprechen. Die Beklagte sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Dass das Fahrzeug tatsächlich in dem Umfang repariert worden sei, wie in dem Gutachten des Zeugen L… ausgeführt, werde von der Beklagten weiterhin bestritten. Das Landgericht habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Nachweis eines gedeckten Unfallschadens nicht schon dann geführt sei, indem ein beschädigtes Fahrzeug vorgeführt werde. Der Versicherungsnehmer müsse vielmehr beweisen, dass der Schaden tatsächlich in der geschilderten Art und Weise eingetreten sei und eine plausible Erklärung für alle abgerechneten Schäden liefern. Das Landgericht habe hierzu keinerlei Feststellungen getroffen. Auch die Feststellungen des Landgerichts zur Qualität der durchgeführten Reparatur seien unzureichend. Der von der 1. Instanz vernommenen Zeuge S… habe das Fahrzeug erst 10 Monate nach dem streitgegenständlichen Vorfall und sogar dreieinhalb Jahre nach dem Vorschaden besichtigt. Die vermeintlich von dem Zeugen vorgenommenen Messungen zur Lackschichtendicke seien von diesem nicht dokumentiert worden. Das Landgericht sei davon ausgegangen, dass die Klägerin die in Rechnung gestellten Reparaturkosten habe abrechnen können, ohne Feststellungen zu der streitigen Behauptung zu treffen, dass tatsächlich in dem berechneten Umfang repariert worden sei. Das Landgericht habe einfach ein leichtfertiges Vertrauen unterstellt, ohne dazu tatsächliche Feststellungen getroffen zu haben. Die Klägerin habe ihre Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt. Dafür spreche die zeitliche Chronologie der Vorgänge. Als die Rechnung in der Welt gewesen sei, habe die Klägerin umgehend gehandelt und der Beklagten Gutachten und Rechnung zur Verfügung gestellt. Bis dahin habe sie sich bewusst zurückgehalten. Das Verhalten des Zeugen W… müsse sich die Klägerin insoweit zurechnen lassen, da sie ihm die Schadensabwicklung und das Fahrzeug anvertraut habe.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die landgerichtliche Entscheidung und führt darüber hinaus aus, der Beklagten sei es nicht gelungen darzulegen, dass die Klägerin grob fahrlässig gegen vertragliche Obliegenheiten verstoßen habe. Vielmehr sei die Klägerin wie hunderte anderer Geschädigter Opfer der kriminellen Machenschaften des zwischenzeitlich verstorbenen R… W… . Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt der Klägerin oder der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass sie das Fahrzeug besichtigen wolle. Dies sei erst im Laufe des Prozesses geschehen. Noch mit Schriftsatz vom 02.07.2014 sei ihr die Besichtigung des Fahrzeugs angeboten worden. Die Klägerin habe sich vorsorglich bei dem Versicherungsvertreter der Beklagten gemeldet. Jedenfalls sei die Meldung des Schadensfalls so frühzeitig erfolgt, dass die Beklagte bereits am 08.08.2013 wegen des Schadensfalls den Versicherungsvertrag mit der Klägerin gekündigt habe. Die Wochenfrist für die Schadensanzeige sei im Übrigen zu kurz, da nicht alle Umstände innerhalb einer Woche bei einem Unfall geklärt werden könnten. Daher sei die Vertragsbestimmung unwirksam. Sie habe keinen Argwohn gegen den verstorbenen R… W… gehabt, der ihr gegenüber angegeben habe, dass der Verursacher feststehe und eine Kostendeckung dessen Haftpflichtversicherung erteilt habe. Sie habe deshalb die Schadensregulierung nicht wieder an sich gezogen. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass jedenfalls ein Haftpflichtschaden vorgelegen habe, der ohne Probleme von der gegnerischen Haftpflichtversicherung reguliert werde. Daher sei es auch ihr nicht zumutbar, vorsorglich auch noch von der Beklagten vor der Reparatur Weisungen einzuholen und diese zu befolgen. Ihr Verhalten sei allenfalls fahrlässig. Der Zeuge S… habe bestätigt, dass das Fahrzeug fachgerecht und völlig instandgesetzt worden sei. Demgegenüber habe die Beklagte lediglich pauschal und ins Blaue hinein die vollständige ordnungsgemäße Reparaturausführung bestritten. Daher sei das Gericht auch nicht gehalten gewesen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Ein Gutachten wäre nicht geeignet gewesen, die Aussage des Sachverständigen Zeugen S… zu widerlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2017 (Blatt 301-302 der Akte) persönlich angehört und weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 14.02.2018 (Blatt 348-349 der Akte). Wegen der Einzelheiten des Gutachtens des Sachverständigen Dr. C… We… vom 12.09.2018 wird auf Blatt 394-420 der Akte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der verlangten Versicherungsleistungen auch in der geltend gemachten Höhe von 11.786,50 € aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Kaskoversicherung.

Zunächst ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen sein, dass das Fahrzeug der Klägerin aufgrund eines Unfalls einen Schaden erlitten hat und dadurch Ansprüche der Klägerin aus der Kaskoversicherung mit der Beklagten bestanden haben. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin mit dem verstorbenen Zeugen W… nicht gegeben war. Auch ist die Beklagte wegen einer vermeintlichen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung der Klägerin nicht von ihrer Leistungspflicht frei geworden sein.

Dazu im Einzelnen:

Zutreffend Ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich entgegen der Ansicht der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der verstorbene Zeuge W… mit Wissen und Wollen der Klägerin den Unfall an ihrem Fahrzeug zum Nachteil der Beklagten gestellt hat. Zwar ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Umstände der Entdeckung des Schadens durch den Zeugen W… seltsam anmuten. Dass sich jedoch hierzu Verbindungen zu der Klägerin – mit Ausnahme des Umstandes, dass sie als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges Kunden des vorgenannten Zeugen gewesen war – herstellen lassen, kann dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten nicht entnommen werden. Auch dem weiteren Vorbringen in der Berufungsinstanz lassen sich keine weiteren Umstände entnehmen, die es rechtfertigen würden, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Die Klägerin hat gegen die in Ziffer E.1.1 Satz 1 AKB begründete Obliegenheit zur Schadensmeldung innerhalb einer Woche nicht verstoßen. Tatsächlich hat die Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Berücksichtigung der mit der Beklagten geführten Korrespondenz zum Schaden nach den am 20.07.2013 ihr bekannt gewordenen Unfallschaden ergeben, dass sie diesen noch rechtzeitig und nicht erst nach Durchführung der Reparatur gemeldet hat. Trotz der Schadensmeldung sah sich die Beklagte allerdings nicht veranlasst, weiter tätig zu werden, sondern hat vielmehr im Prozess nicht zutreffend vorgetragen, dass eine rechtzeitige Schadensanzeige nicht erfolgt sei. In Anbetracht der Gesamtumstände war in dem Verhalten der Klägerin auch kein Verstoß gegen die sogenannte Wartepflicht zu erblicken. Für die Beklagte wäre es ein Leichtes gewesen, der Beklagten mitzuteilen, einen Reparaturauftrag nicht auszulösen oder einen Sachverständigen zeitnah zu beauftragen, um eigene Ermittlungen zu ihrer Leistungspflicht zu treffen, was aber nicht erfolgt ist.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Leistungsanspruch in Höhe des vom Landgericht tenorierten Umfangs zu. Ein geringerer Betrag ist hier nicht anzusetzen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die Ausübung des Werkunternehmerpfandrechts durch den verstorbenen Zeugen W… und die anschließende Veräußerung des Fahrzeugs an eine 3. Person unbeachtlich, worauf der Senat schon in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2018 (Blatt 329-330 der Akte) hingewiesen hat. Allerdings hat das Landgericht zu Unrecht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Reparaturarbeiten – wie von der Beklagten schon erstinstanzlich beantragt und im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 18.04.2016 (Satz 3, Blatt 269 der Akte) beanstandet – abgelehnt. Dies hat der Senat mit Beweisbeschluss vom 14.02.2018 (Blatt 350-351 der Akte) nachgeholt. Das Beweismittel war jedoch unergiebig. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass auf Grundlage der vorliegenden Anknüpfungsparameter nicht festgestellt werden kann, ob das streitgegenständliche Fahrzeug der Klägerin entsprechend dem in der Rechnung des Autohauses W… vom 02.08.2013 dokumentierten Umfang repariert worden ist. Zwar hat der Sachverständige We… in seinem Gutachten auch pauschale Zweifel hinsichtlich der fachgerechten Reparatur geäußert. Allerdings reichen diese Zweifel nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit von einem für die Beklagten günstigen Ergebnis ausgehen zu können. Weitere Feststellungen wären nur dann möglich gewesen, wenn das Fahrzeug noch tatsächlich zur Verfügung gestanden hätte. Somit verbleibt es bei dem Ergebnis des Landgerichts hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Reparaturrechnung.

Der Zinsanspruch folgt aus 288 BGB. Zutreffend ist das Landgericht schließlich davon ausgegangen, dass die richtig berechneten Rechtsanwaltsgebühren aus Verzugsgesichtspunkten zu erstatten sind.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. In 1 u. 2, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Entscheidung beruht vielmehr auf der Anwendung bereits geklärter Rechtssätze im Hinblick auf die konkreten Umstände des hier zu entscheidenden Falles.

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