Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Versicherungsbetrug durch Falschauskunft: Quad-Diebstahl bringt Mann um Entschädigung
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was versteht man unter einer Obliegenheitsverletzung im Versicherungsrecht?
- Welche Konsequenzen kann eine falsche Angabe im Versicherungsantrag haben?
- Unter welchen Umständen kann eine Versicherung aufgrund falscher Angaben die Leistung verweigern?
- Wie kann man sich als Versicherungsnehmer gegen den Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung verteidigen?
- Wie wichtig ist es, im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße Angaben zu machen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Kläger stritt mit der Versicherung über die Einstandspflicht bezüglich des Diebstahls eines Quads.
- Das Quad war kaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung.
- Der Kläger hatte im Versicherungsantrag unvollständige oder falsche Angaben gemacht.
- Der Kläger hatte das Quad über eine andere Person finanzieren lassen.
- Die Versicherung verweigerte daraufhin die Leistung mit Verweis auf Obliegenheitsverletzungen.
- Das Gericht entschied gegen den Kläger und blieb aufgrund der Verletzung von Obliegenheiten bei dieser Entscheidung.
- Das Gericht argumentierte, dass falsche Angaben im Versicherungsantrag wesentliche Risiken verschleiern können.
- Falsche Angaben können zur Verweigerung des Versicherungsschutzes führen.
- Die Entscheidung des Gerichts betonte die Notwendigkeit wahrheitsgemäßer Angaben im Versicherungsantrag.
- Die Auswirkungen sind eine Stärkung der Versicherungspraxis, Obliegenheitsverletzungen konsequent zu ahnden.
Versicherungsbetrug durch Falschauskunft: Quad-Diebstahl bringt Mann um Entschädigung

Die Kaskoversicherung bietet Schutz vor Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch Unfälle, Diebstahl oder andere Ereignisse verursacht werden. Um den Versicherungsschutz zu gewährleisten, müssen Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten erfüllen, sogenannte Obliegenheiten. Diese sind in den Versicherungsbedingungen geregelt und beinhalten unter anderem die wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen im Versicherungsantrag.
Besonders heikel ist die Situation, wenn der Versicherungsnehmer im Antrag Fragen falsch beantwortet. Dies kann sich später als Obliegenheitsverletzung erweisen und dazu führen, dass der Versicherer Zahlungen verweigert oder den Vertrag kündigt. Denn die Falschangabe kann für den Versicherer relevant sein, um das Risiko besser einschätzen zu können. So kann die falsche Angabe zur Vorgeschichte eines Versicherungsnehmers, zum Beispiel dem Vorkommen von Unfällen, zu einer höheren Versicherungsprämie führen. In diesen Fällen kann der Versicherer unter Umständen die Leistungspflicht ablehnen oder den Vertrag kündigen, da die falsche Angabe den Versicherer in seinen Risikoeinschätzungen beeinflusst und zu einer falschen Kalkulation der Prämie geführt hat. Wie es bei einer falschen Beantwortung der Frage nach einem früheren Unfall aussieht, soll an diesem Beispiel verdeutlicht werden.
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Der Fall vor Gericht
Falsche Angaben im Versicherungsantrag führen zu Verlust des Versicherungsschutzes
In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Dresden ging es um die Frage, ob ein Versicherungsnehmer Anspruch auf Leistungen aus seiner Kaskoversicherung hat, nachdem sein Quad gestohlen wurde. Der Kläger hatte das Fahrzeug Anfang 2018 für knapp 9.250 Euro erworben und bei der beklagten Versicherung kaskoversichert. Dabei gab er an, dass er selbst Darlehensnehmer für die Finanzierung des Quads sei. Tatsächlich hatte aber eine andere Person den Kredit aufgenommen, da der Kläger bei Banken keinen Kredit erhalten hätte.
Nachdem das Quad im August 2020 gestohlen wurde, verweigerte die Versicherung die Leistung. Sie berief sich darauf, dass der Kläger im Versicherungsantrag falsche Angaben zum Darlehensnehmer gemacht habe. Der Kläger hingegen argumentierte, die Frage nach dem Darlehensnehmer sei für den Versicherungsschutz nicht relevant gewesen.
Gerichtliche Beurteilung der Falschauskunft im Versicherungsantrag
Das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Auch das Oberlandesgericht Dresden sah die Berufung des Klägers als aussichtslos an. In seinem Hinweisbeschluss führte der Senat aus, dass der Kläger eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, indem er die Frage nach dem Darlehensnehmer falsch beantwortete. Diese Falschauskunft sei auch arglistig erfolgt, da der Kläger wissentlich unrichtige Angaben gemacht habe, um den Versicherungsschutz zu erlangen.
Die Richter betonten, dass die Frage nach dem Darlehensnehmer für die Risikoeinschätzung der Versicherung durchaus relevant sei. So könne die Versicherung daraus Rückschlüsse auf die finanzielle Situation und Zuverlässigkeit des Versicherungsnehmers ziehen. Zudem bestehe bei einem fremden Darlehensnehmer ein erhöhtes Risiko von Versicherungsbetrug, etwa durch vorgetäuschte Diebstähle.
Konsequenzen für den Versicherungsschutz
Aufgrund der arglistigen Obliegenheitsverletzung sei die Versicherung gemäß § 28 Abs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit. Der Kläger habe durch sein Verhalten seinen Versicherungsschutz verwirkt. Das Gericht wies darauf hin, dass es für die Leistungsfreiheit der Versicherung nicht darauf ankomme, ob die Falschauskunft für den konkreten Schadensfall kausal geworden sei.
Die Richter beurteilten die Berufung des Klägers als aussichtslos und regten an, diese zurückzunehmen. Sie beabsichtigten, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
Bedeutung der Entscheidung für Versicherungsnehmer
Der Fall verdeutlicht, wie wichtig es ist, im Versicherungsantrag vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Selbst wenn Fragen auf den ersten Blick irrelevant erscheinen mögen, können falsche Antworten gravierende Folgen haben. Versicherungsnehmer riskieren ihren gesamten Versicherungsschutz, wenn sie bewusst falsche Angaben machen, um einen Vertrag abschließen zu können.
Besonders heikel sind Fragen zur finanziellen Situation. Versicherungen nutzen diese Informationen für ihre Risikoeinschätzung. Wer hier unrichtige Auskünfte erteilt, um eventuell günstigere Konditionen zu erhalten, handelt sehr riskant. Im Schadensfall droht dann die vollständige Leistungsverweigerung durch die Versicherung.
Die Schlüsselerkenntnisse
Diese Entscheidung unterstreicht die zentrale Bedeutung wahrheitsgemäßer Angaben im Versicherungsantrag. Selbst scheinbar irrelevante Fragen wie jene nach dem Darlehensnehmer können für die Risikoeinschätzung der Versicherung relevant sein. Eine arglistige Falschauskunft führt zur vollständigen Leistungsfreiheit der Versicherung, unabhängig davon, ob die Falschauskunft für den konkreten Schadensfall kausal war. Versicherungsnehmer müssen sich bewusst sein, dass sie durch bewusst falsche Angaben ihren gesamten Versicherungsschutz gefährden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig ehrliche Angaben im Versicherungsantrag sind. Selbst scheinbar unbedeutende Details können schwerwiegende Folgen haben. Wenn Sie beispielsweise im Antrag falsche Angaben zu Ihrer finanziellen Situation machen, um einen günstigeren Tarif zu erhalten, riskieren Sie im Schadensfall den Verlust Ihres Versicherungsschutzes. Die Versicherung könnte dann die Zahlung verweigern, selbst wenn der Schaden nichts mit der falschen Angabe zu tun hat. Seien Sie deshalb bei der Beantwortung aller Fragen im Versicherungsantrag sorgfältig und ehrlich, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
FAQ – Häufige Fragen
Versicherungen sind im Leben unverzichtbar, doch falsche Angaben im Versicherungsantrag können schnell zum Problem werden. Was gilt eigentlich im Detail? Welche Folgen drohen bei einer Lüge? Und welche Rechte haben Sie als Versicherungsnehmer? Diese und weitere wichtige Fragen rund um das Thema falsche Angaben im Versicherungsantrag beantworten wir Ihnen in unseren FAQs.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was versteht man unter einer Obliegenheitsverletzung im Versicherungsrecht?
- Welche Konsequenzen kann eine falsche Angabe im Versicherungsantrag haben?
- Unter welchen Umständen kann eine Versicherung aufgrund falscher Angaben die Leistung verweigern?
- Wie kann man sich als Versicherungsnehmer gegen den Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung verteidigen?
- Wie wichtig ist es, im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße Angaben zu machen?
Was versteht man unter einer Obliegenheitsverletzung im Versicherungsrecht?
Eine Obliegenheitsverletzung im Versicherungsrecht liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer gegen vertraglich festgelegte Verhaltensvorschriften verstößt. Diese Obliegenheiten dienen dazu, das versicherte Risiko für den Versicherer kalkulierbar zu halten. Im Gegensatz zu echten Rechtspflichten können Obliegenheiten nicht eingeklagt werden. Ihre Nichterfüllung führt jedoch zu Nachteilen für den Versicherungsnehmer.
Typische Obliegenheiten bestehen sowohl vor als auch nach Vertragsschluss. Vor Vertragsabschluss muss der Versicherungsnehmer beispielsweise alle Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß beantworten. Dies betrifft etwa Angaben zu Vorerkrankungen bei einer Krankenversicherung oder zu früheren Schäden bei einer Kaskoversicherung. Während der Vertragslaufzeit können Obliegenheiten die rechtzeitige Beitragszahlung, die unverzügliche Meldung von Schadensfällen oder die Durchführung von Wartungsarbeiten umfassen.
Die Folgen einer Obliegenheitsverletzung hängen vom Grad des Verschuldens ab. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Versicherungsschutz in der Regel bestehen. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherungsleistung gekürzt werden. Vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen führen meist zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers. In besonders schweren Fällen, etwa bei arglistiger Täuschung, kann der Versicherer sogar vom Vertrag zurücktreten.
Für Versicherungsnehmer ist es daher essentiell, die vertraglichen Obliegenheiten zu kennen und einzuhalten. Bei Unsicherheiten sollten sie sich an ihren Versicherer oder einen Fachanwalt wenden. Die sorgfältige Beachtung der Obliegenheiten schützt vor unangenehmen Überraschungen im Schadensfall und sichert den vereinbarten Versicherungsschutz.
Welche Konsequenzen kann eine falsche Angabe im Versicherungsantrag haben?
Falsche Angaben im Versicherungsantrag können schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Versicherer hat bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben verschiedene Möglichkeiten, auf diese Pflichtverletzung zu reagieren.
Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies bedeutet, dass der Versicherungsschutz rückwirkend entfällt, als hätte er nie bestanden. Der Versicherungsnehmer muss in diesem Fall bereits erhaltene Leistungen zurückzahlen und verliert jeglichen Anspruch auf zukünftige Leistungen.
Auch bei nur fahrlässig falschen Angaben hat der Versicherer das Recht, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung wirkt für die Zukunft, sodass bis zum Kündigungszeitpunkt bestehender Versicherungsschutz erhalten bleibt. Allerdings entfällt der Schutz für alle zukünftigen Schadensfälle.
In bestimmten Fällen kann der Versicherer den Vertrag anpassen, anstatt ihn zu beenden. Dies geschieht durch eine Vertragsänderung, bei der beispielsweise die Prämie erhöht oder der Leistungsumfang eingeschränkt wird. Der Versicherungsnehmer hat dann die Wahl, den angepassten Vertrag fortzuführen oder selbst zu kündigen.
Die Rechtsfolgen hängen maßgeblich von der Art und Schwere der Falschangabe ab. Bei geringfügigen Ungenauigkeiten oder unbeabsichtigten Fehlern sind die Konsequenzen in der Regel milder als bei bewussten Täuschungsversuchen. Entscheidend ist auch, ob die falsche Angabe für die Risikoeinschätzung des Versicherers relevant war.
Im Schadensfall kann eine Falschangabe im Antrag dazu führen, dass der Versicherer leistungsfrei wird. Dies bedeutet, dass er trotz bestehendem Vertrag nicht für den eingetretenen Schaden aufkommen muss. Der Versicherungsnehmer bleibt dann auf den Kosten sitzen, obwohl er jahrelang Beiträge gezahlt hat.
Besonders gravierend können die Folgen bei Falschangaben in der Kaskoversicherung sein. Hier kann bereits eine einzelne falsch beantwortete Frage im Antrag als Obliegenheitsverletzung gewertet werden. Dies kann im Extremfall zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen, selbst wenn die Falschangabe keinen direkten Bezug zum konkreten Schadensfall hat.
Um solche weitreichenden Konsequenzen zu vermeiden, ist es für Versicherungsnehmer unerlässlich, alle Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Im Zweifelsfall sollten lieber zu viele als zu wenige Informationen angegeben werden. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, Rücksprache mit dem Versicherungsvertreter oder einem unabhängigen Berater zu halten.
Versicherungsnehmer sollten sich bewusst sein, dass Falschangaben im Antrag nicht nur zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses relevant sind. Auch Jahre später können sie noch Auswirkungen haben, wenn es zu einem Schadensfall kommt. Versicherer prüfen in solchen Fällen oft genau, ob alle Angaben im Antrag korrekt waren.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nicht mit dem Ausfüllen des Antrags endet. Auch nach Vertragsabschluss müssen wesentliche Änderungen der versicherten Risiken dem Versicherer mitgeteilt werden. Versäumnisse in diesem Bereich können ähnliche Konsequenzen haben wie Falschangaben im ursprünglichen Antrag.
Die rechtlichen Folgen falscher Angaben im Versicherungsantrag verdeutlichen, wie wichtig Ehrlichkeit und Sorgfalt beim Abschluss von Versicherungsverträgen sind. Nur durch korrekte und vollständige Angaben kann ein zuverlässiger Versicherungsschutz gewährleistet werden, der im Schadensfall auch tatsächlich greift.
Unter welchen Umständen kann eine Versicherung aufgrund falscher Angaben die Leistung verweigern?
Eine Versicherung kann die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss oder im Schadensfall falsche Angaben macht. Die Voraussetzungen für eine berechtigte Leistungsverweigerung sind jedoch streng geregelt.
Bei falschen Angaben im Versicherungsantrag muss die Versicherung nachweisen, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Eine bloße Fahrlässigkeit reicht in der Regel nicht aus. Zudem muss die falsche Angabe für den eingetretenen Versicherungsfall kausal gewesen sein. Das bedeutet, die Versicherung muss darlegen, dass sie bei korrekten Angaben den Vertrag nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Eine Ausnahme von diesem Kausalitätserfordernis besteht nur bei arglistiger Täuschung. Arglist liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer bewusst falsche Angaben macht, um die Entscheidung der Versicherung zu beeinflussen. In diesem Fall kann die Versicherung den Vertrag anfechten und ist leistungsfrei, auch wenn die Falschangabe für den konkreten Schaden keine Rolle spielte.
Bei falschen Angaben im Schadensfall gelten ähnliche Grundsätze. Die Versicherung kann die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben zum Schadenshergang oder zur Schadenshöhe macht. Auch hier muss die Falschaussage für die Leistungspflicht der Versicherung relevant sein.
Besonders streng sind die Anforderungen bei der Kaskoversicherung. Hier kann schon eine grob fahrlässige Falschangabe zum Unfallhergang zur Leistungsfreiheit führen. Die Versicherung muss den Versicherungsnehmer aber bei Vertragsschluss deutlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
In jedem Fall muss die Versicherung die Voraussetzungen für eine Leistungsverweigerung beweisen. Sie trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Falschangabe, den Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit sowie die Kausalität. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, sich gegen eine unberechtigte Leistungsverweigerung zu wehren.
Versicherungsnehmer sollten daher bei allen Angaben gegenüber der Versicherung stets sorgfältig und wahrheitsgemäß vorgehen. Im Zweifel ist es ratsam, lieber zu viele als zu wenige Informationen preiszugeben. Bei komplexen Sachverhalten kann es sinnvoll sein, sich vor der Beantwortung von Fragen juristischen Rat einzuholen.
Die Gerichte legen die Voraussetzungen für eine Leistungsverweigerung tendenziell eng aus. Sie berücksichtigen dabei, dass Versicherungsnehmer oft juristische Laien sind und die Tragweite ihrer Angaben nicht immer vollständig überblicken können. Andererseits soll der Versicherungsbetrug wirksam verhindert werden.
Ein typisches Beispiel für eine berechtigte Leistungsverweigerung wäre, wenn ein Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine schwere Vorerkrankung verschweigt und später aufgrund dieser Erkrankung berufsunfähig wird. Hier wäre die Kausalität zwischen Falschangabe und Versicherungsfall gegeben.
Wie kann man sich als Versicherungsnehmer gegen den Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung verteidigen?
Versicherungsnehmer können sich gegen den Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung mit verschiedenen rechtlichen und praktischen Mitteln zur Wehr setzen. Eine zentrale Verteidigungsstrategie besteht darin, das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu widerlegen. Hierfür ist es ratsam, detailliert darzulegen, weshalb die vermeintliche Obliegenheitsverletzung nicht absichtlich oder grob fahrlässig erfolgte. Beispielsweise könnte ein Versicherungsnehmer bei einer angeblichen Falschbeantwortung einer Antragsfrage in der Kaskoversicherung nachweisen, dass er die Frage nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet hat.
Ein weiterer wichtiger Ansatzpunkt ist der Nachweis fehlender Kausalität zwischen der vorgeworfenen Obliegenheitsverletzung und dem eingetretenen Schaden. Gelingt es dem Versicherungsnehmer zu belegen, dass der Schaden auch bei korrektem Verhalten in gleicher Weise eingetreten wäre, bleibt die Leistungspflicht des Versicherers bestehen. Dies kann etwa durch Gutachten oder Zeugenaussagen untermauert werden.
Versicherungsnehmer sollten zudem prüfen, ob der Versicherer sie ordnungsgemäß über ihre Obliegenheiten informiert hat. Mangelnde oder unklare Belehrungen über Obliegenheiten können die Position des Versicherungsnehmers stärken. Es empfiehlt sich, sämtliche Unterlagen und Korrespondenzen mit dem Versicherer sorgfältig zu prüfen und aufzubewahren.
In manchen Fällen kann auch die Berufung auf die Unverzüglichkeitsklausel hilfreich sein. Wenn der Versicherer den Vorwurf der Obliegenheitsverletzung nicht zeitnah nach Kenntniserlangung erhebt, verwirkt er möglicherweise sein Recht, sich darauf zu berufen. Versicherungsnehmer sollten daher genau dokumentieren, wann der Versicherer von den relevanten Umständen Kenntnis erlangt hat.
Eine weitere Verteidigungsmöglichkeit besteht darin, die Angemessenheit der Obliegenheit in Frage zu stellen. Obliegenheiten dürfen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Ist eine Obliegenheit unverhältnismäßig oder unzumutbar, kann sie unwirksam sein. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn eine Kaskoversicherung unrealistische Anforderungen an die Sicherung des Fahrzeugs stellt.
Versicherungsnehmer sollten außerdem prüfen, ob der Versicherer die gesetzlichen Fristen zur Geltendmachung der Obliegenheitsverletzung eingehalten hat. Nach § 28 Abs. 4 VVG muss der Versicherer den Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Obliegenheitsverletzung in Textform über die Rechtsfolgen informieren. Versäumt er diese Frist, kann er sich nicht auf die Obliegenheitsverletzung berufen.
In komplexen Fällen ist es ratsam, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen. Ein auf Versicherungsrecht spezialisierter Anwalt kann die Erfolgsaussichten einer Verteidigung einschätzen und die optimale Strategie entwickeln. Er kann auch in Verhandlungen mit dem Versicherer treten und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.
Versicherungsnehmer sollten bei der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung stets kooperativ und transparent agieren. Die Bereitstellung aller relevanten Informationen und Unterlagen kann dazu beitragen, Missverständnisse auszuräumen und die eigene Position zu stärken. Gleichzeitig ist es wichtig, keine voreiligen Zugeständnisse zu machen oder Schuld einzugestehen.
Eine gründliche Dokumentation aller Kommunikation mit dem Versicherer ist unerlässlich. Jedes Telefonat, jede E-Mail und jeder Brief sollte festgehalten werden. Diese Aufzeichnungen können im Streitfall wertvolle Beweise liefern und die Position des Versicherungsnehmers untermauern.
Wie wichtig ist es, im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße Angaben zu machen?
Die wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen im Versicherungsantrag ist von entscheidender Bedeutung für den Versicherungsschutz. Falsche oder unvollständige Angaben können schwerwiegende rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Der Versicherer benötigt korrekte Informationen, um das zu versichernde Risiko angemessen einschätzen und berechnen zu können. Nur auf Basis wahrheitsgemäßer Angaben kann ein fairer und rechtlich bindender Versicherungsvertrag zustande kommen.
Bei falschen Angaben im Antrag riskiert der Versicherungsnehmer den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Der Versicherer kann in solchen Fällen vom Vertrag zurücktreten oder diesen anfechten. Selbst wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, muss die Versicherung dann unter Umständen nicht leisten. Dies kann für den Versicherten zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, gerade bei Haftpflicht- oder Kaskoschäden.
Besonders problematisch sind vorsätzlich falsche Angaben. Hier drohen neben dem Verlust des Versicherungsschutzes auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Versicherungsbetrugs. Aber auch fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben können den Versicherungsschutz gefährden. Der Versicherer kann in solchen Fällen den Vertrag kündigen oder anpassen.
Die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers erstreckt sich auf alle Umstände, nach denen im Antrag gefragt wird und die für die Risikoeinschätzung erheblich sind. Dazu gehören beispielsweise Vorerkrankungen in der Krankenversicherung oder die jährliche Fahrleistung in der Kfz-Versicherung. Auch nach Vertragsschluss müssen wesentliche Änderungen dieser Umstände dem Versicherer mitgeteilt werden.
Ehrliche und vollständige Angaben im Versicherungsantrag schaffen Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien. Der Versicherungsnehmer kann sich auf seinen Versicherungsschutz verlassen und muss im Schadensfall keine Ablehnung der Leistung befürchten. Für den Versicherer bilden die Angaben die Grundlage für eine faire Prämienkalkulation. Ein offener und ehrlicher Umgang mit dem Versicherer zahlt sich langfristig aus und vermeidet Konflikte im Leistungsfall.
Bei Unsicherheiten bezüglich der Beantwortung von Fragen im Versicherungsantrag empfiehlt es sich, Rücksprache mit dem Versicherer oder einem unabhängigen Versicherungsberater zu halten. Lieber einmal zu viel nachfragen, als wichtige Informationen zu verschweigen. Im Zweifelsfall sollten alle relevanten Umstände offengelegt werden, auch wenn nicht explizit danach gefragt wird. So lässt sich der bestmögliche Versicherungsschutz sicherstellen.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Obliegenheitsverletzung: Eine Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer eine im Versicherungsvertrag festgelegte Pflicht nicht erfüllt. Dies kann vor, während oder nach Eintritt des Versicherungsfalls geschehen. Im Gegensatz zu einer Rechtspflicht kann die Erfüllung einer Obliegenheit nicht eingeklagt werden. Allerdings kann eine Verletzung zum teilweisen oder vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen. Typische Obliegenheiten sind z.B. die wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen im Versicherungsantrag oder die unverzügliche Meldung eines Schadens. Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung sind in § 28 VVG geregelt.
- Arglistige Täuschung: Eine arglistige Täuschung im Versicherungsrecht liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer bewusst falsche Angaben macht oder wichtige Informationen verschweigt, um den Versicherer zu einer bestimmten Handlung zu veranlassen. Dies geschieht meist, um einen Versicherungsvertrag abzuschließen oder Leistungen zu erhalten. Der Täuschende muss dabei vorsätzlich handeln und die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen. Die Folgen einer arglistigen Täuschung sind schwerwiegend: Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten (§ 22 VVG) oder diesen anfechten (§ 123 BGB) und ist im Schadensfall leistungsfrei.
- Risikoeinschätzung der Versicherung: Die Risikoeinschätzung ist ein zentraler Prozess für Versicherungen, bei dem sie das potenzielle Risiko eines Versicherungsnehmers bewerten. Dies erfolgt anhand verschiedener Faktoren wie Alter, Gesundheitszustand, Vorschäden oder finanzielle Situation. Ziel ist es, die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts zu kalkulieren und darauf basierend die Versicherungsprämie festzulegen. Falsche oder unvollständige Angaben des Versicherungsnehmers können zu einer fehlerhaften Risikoeinschätzung führen. Dies kann im Schadensfall die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge haben, selbst wenn die Falschangabe nicht unmittelbar schadensursächlich war.
- Leistungsfreiheit des Versicherers: Leistungsfreiheit bedeutet, dass der Versicherer im Schadensfall nicht zur Zahlung verpflichtet ist, obwohl grundsätzlich Versicherungsschutz besteht. Dies kann insbesondere bei Obliegenheitsverletzungen oder arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer eintreten. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 28 VVG. Dabei ist zu unterscheiden: Bei einfacher Fahrlässigkeit kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er komplett leistungsfrei werden. Wichtig ist: Die Beweislast für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung liegt beim Versicherer.
- Kausalität im Versicherungsrecht: Kausalität beschreibt den Zusammenhang zwischen einer Handlung und einem eingetretenen Schaden. Im Versicherungsrecht spielt sie eine wichtige Rolle bei der Frage, ob der Versicherer trotz einer Obliegenheitsverletzung zur Leistung verpflichtet ist. Grundsätzlich gilt: Ist die Obliegenheitsverletzung nicht kausal für den Schadenseintritt oder dessen Umfang, muss der Versicherer trotzdem leisten (§ 28 Abs. 3 VVG). Eine Ausnahme besteht bei arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers. Hier wird die Leistungspflicht des Versicherers unabhängig von der Kausalität aufgehoben, um betrügerisches Verhalten zu sanktionieren.
- Hinweisbeschluss im Zivilprozess: Ein Hinweisbeschluss ist eine vorläufige Einschätzung des Gerichts zum Verfahrensausgang. Er dient dazu, die Parteien über die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, darauf zu reagieren. Im Berufungsverfahren kann das Gericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einen Hinweisbeschluss erlassen, wenn es die Berufung einstimmig für unbegründet hält. Die Parteien haben dann die Gelegenheit zur Stellungnahme. Reagiert der Berufungskläger nicht oder nimmt die Berufung nicht zurück, kann das Gericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen. Dies spart Zeit und Kosten im Vergleich zu einer mündlichen Verhandlung.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 28 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Dieser Paragraph regelt die Leistungsfreiheit des Versicherers bei arglistiger Obliegenheitsverletzung. Im konkreten Fall hat das Gericht festgestellt, dass der Kläger arglistig falsche Angaben gemacht hat, um den Versicherungsschutz zu erlangen, was zur Leistungsfreiheit der Versicherung führte.
- Obliegenheiten im Versicherungsvertrag: Obliegenheiten sind Pflichten des Versicherungsnehmers, die nicht ausdrücklich im Versicherungsvertrag stehen, sich aber aus dem Gesetz oder der Natur des Versicherungsverhältnisses ergeben. Im konkreten Fall war es die Obliegenheit des Klägers, wahrheitsgemäße Angaben im Versicherungsantrag zu machen.
- § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO): Dieser Paragraph ermöglicht es dem Gericht, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist. Im konkreten Fall hat das Oberlandesgericht Dresden diese Möglichkeit genutzt, da es die Berufung des Klägers als aussichtslos ansah.
- Arglistige Täuschung: Arglistige Täuschung bedeutet, dass jemand bewusst falsche Angaben macht, um einen Vorteil zu erlangen oder einen anderen zu schädigen. Im konkreten Fall hat der Kläger arglistig gehandelt, indem er wissentlich falsche Angaben im Versicherungsantrag machte, um den Versicherungsschutz zu erhalten.
- Risikoeinschätzung der Versicherung: Versicherungen nutzen Angaben im Versicherungsantrag, um das Risiko des Versicherungsnehmers einzuschätzen und die Versicherungsprämie zu berechnen. Falsche Angaben können dazu führen, dass das Risiko falsch eingeschätzt wird und der Versicherer im Schadensfall die Leistung verweigern kann. Im konkreten Fall war die Frage nach dem Darlehensnehmer für die Risikoeinschätzung der Versicherung relevant.
Das vorliegende Urteil
OLG Dresden – Az.: 4 U 67/24 – Beschluss vom 18.04.2024
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Verhandlungstermin vom 23.07.2024 wird aufgehoben.
4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 10.000 Euro festzusetzen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Einstandspflicht aus einer Kaskoversicherung wegen des behaupteten Diebstahls eines Quads.
Das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen X-X 000, Quad Cforce 800, ist mit der Versicherungsschein-Nummer 00000000001 bei der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 € kaskoversichert. Versicherungsnehmer ist der Kläger. Das Quad wurde Anfang 2018 für einen Kaufpreis von 9.249,99 Euro brutto (abzüglich 210,09 Euro Transportkosten) angeschafft. Es wurde über die S…… Bank finanziert, wobei Darlehensnehmer Herr A…… W…… war, weil der Kläger bei Banken keinen Kredit erhalten hätte.
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Im Versicherungsschein sowie im Nachtrag Nr. 2 ist der Fahrzeugwert mit 6.000,00 € angegeben (Anlage B1 und B2).
Am Nachmittag des 05.12.2019 erstattete A…… W…… Anzeige (Anlage K1) bei der Polizei wegen der Entwendung des Quads. Er teilte hierbei mit, dass es zwei Fahrzeugschlüssel gebe, die beide der Kläger habe. Ebenfalls am 05.12.2019 zeigte der Kläger der Beklagten den Diebstahl des Quads an.
Am 25.03.2020 befragte der von der Beklagten beauftragte E.B. den Kläger telefonisch, fertigte über die Fragen und Antworten ein Protokoll, übersandte dieses dem Kläger, der es unterzeichnete und zurücksandte. Auf Anlage B6 und die dort auf Seite 1 enthaltene Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG wird insoweit Bezug genommen. Auf die Frage Nummer 8, ob der Kläger allgemeine finanzielle Schwierigkeiten, eine eidesstattliche Versicherung oder die Vermögensauskunft – explizit aufgeführt ist auch die Nichtabgabe der Vermögensauskunft – abgegeben habe, antwortete der Kläger „Nein. So etwas habe ich nicht“.
Im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Leipzig ist zum Aktenzeichen DR ll 3756/18 eine Nichtabgabe der Vermögensauskunft durch den Kläger vermerkt.
Mit Schreiben vom 08.05.2020 versagte die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschutz.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe eine Versicherungsleistung in Höhe von 10.000 Euro zu.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis des äußeren Bildes einer Entwendung nicht erbracht habe und die Beklagte gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG in Verbindung mit E.2 AKB überdies leistungsfrei sei, weil der Kläger arglistig gegen seine aus E.1.1.3 AKB folgende Aufklärungsobliegenheit verstoßen habe, indem er die Nachfrage der Beklagten zur Nichtabgabe einer Vermögensauskunft objektiv und subjektiv falsch beantwortet habe.
Mit der Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, dass zum äußeren Bild des Diebstahls der Zeuge W…… hätte gehört werden müssen. Zudem habe er nicht arglistig Falschangaben bei der Vermögensauskunft gemacht. Die Einschaltung des externen Befragers bei dem Fragebogen habe einzig dem Ziel gedient, Leistungsfreiheit der Beklagten zu erreichen. Hier hätte die Beklagte dem Kläger als Laien aus einer Nebenpflicht des Versicherungsvertrages bei dem Ausfüllen des Fragebogens unterstützen müssen. Das Landgericht habe auch nicht ausgeführt, ob überhaupt eine Leistungsfreiheit für diesen Fall vereinbart worden sei. Die Wertung der Angaben als Betrugsabsicht sei überraschend und hätte eines Hinweises bedurft, wobei dann ein ergänzender Vortrag erfolgt wäre. Weiterhin sei auch der Anspruch der Höhe nach substantiiert vorgetragen worden.
Der Kläger beantragt unter Abänderung des am 14.12.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig, Az. 3 O 1182/21 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie den Kläger hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € freizustellen.
II.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Die zulässige Berufung bietet nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Eine Zulassung der Revision wäre im Falle einer Entscheidung durch Urteil nicht veranlasst.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung aufgrund des behaupteten Diebstahlereignisses zu.
Dahingestellt bleiben kann, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt, der Kläger also das äußere Bild eines Diebstahls hinreichend dargelegt hat und ob der Anspruch der Höhe nach substantiiert dargelegt wurde. Jedenfalls ist die Beklagte gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG leistungsfrei.
1.
Dies ergibt sich schon aus der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers im Zusammenhang mit der Nichtabgabe der Vermögensauskunft.
a)
Ausweislich der Anlage B6 wurde der Kläger hinreichend gemäß § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen einer Verletzung vertraglicher Obliegenheiten belehrt, hier anlassbezogen in Textform im Rahmen der Befragung durch den beauftragten Ermittler, wobei es wegen der Arglist des Klägers auf die Belehrung eigentlich nicht ankommt (BeckOK VVG/Marlow, 22. Ed. 1.2.2024, VVG § 28 Rn. 226). Gemäß E.1.1.3 AKB, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts auf den Vertrag Anwendung finden, war vereinbart:
Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
Der Kläger hat bei Frage Nr. 8 des Fragebogens Anlage B6 verschwiegen, dass er die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO verweigerte und die Weigerung gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde.
b)
Dieses Verschweigen erfolgte auch vorsätzlich. Zwar trägt der Versicherer insoweit die Beweislast. Den Versicherungsnehmer trifft jedoch eine Substantiierungslast. Er muss die zu der Obliegenheitsverletzung führenden Umstände, die seiner Sphäre angehören, also z. B. die Gründe für etwaige objektive Falschangaben, dartun und der Nachprüfung zugänglich machen (OLG Celle, Urt. v. 30. 11. 2017 – 8 U 27/17; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 28 Rn. 193).
Vorliegend war die Fragestellung im Befragungsbogen eindeutig. Der Kläger hat zudem auch nach der Übersendung des Protokolls der mündlichen Befragung trotz der damit eröffneten erneuten Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Frage/Antwort in Kenntnis seiner Nichtabgabe der Vermögensauskunft keine Rückfragen gestellt, sondern das Protokoll unstreitig unterzeichnet. Dass die Beklagte sich hierauf nicht berufen könne, weil sie ihn mit den Fragestellungen „aufs Glatteis“ habe führen wollen, hält der Senat für abwegig.
c)
Das Verschweigen erfolgte zudem auch arglistig, so dass es auf die Frage, ob die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war, vorliegend nicht ankommt, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG.
Arglist ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt, wenn er also vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt und dabei bewusst gegen die Interessen des Versicherers verstößt, weil er damit rechnet, dass seine Obliegenheitsverletzung Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Leistungspflicht des Versicherers oder deren Umfang hat oder haben kann (BeckOK VVG/Marlow, 22. Ed. 1.2.2024, VVG § 28 Rn. 201). Eine Bereicherungsabsicht wird nicht verlangt, vielmehr reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH VersR 2013, 175 (176) Rn. 29). Es genügt hierfür, etwa Beweisschwierigkeiten vermeiden, die Regulierung beschleunigen, nicht „unnötig Sand ins Getriebe“ der Regulierung bringen (OLG Hamm VersR 2012, 356) oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen.
Beweisbelastet für das arglistige Handeln des Versicherungsnehmers ist der Versicherer (BeckOK VVG/Marlow, 22. Ed. 1.2.2024, VVG § 28 Rn. 205), wobei auch im Zusammenhang mit Aufklärungsobliegenheiten im Schadensfall aus wissentlich falschen Angaben nicht ohne weiteres der Schluss auf Arglist gezogen werden darf (Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 28 Rn. 204), denn häufig werden unrichtige Angaben aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass sie bedeutungslos seien (BGH, Urteil vom 04.05.2009, Az.: IV ZR 62/07, – zitiert nach juris -, Rn. 10 m. w. N.). Allerdings trifft den Versicherungsnehmer auch hier eine sekundäre Darlegungslast, wenn – wie hier – objektiv falsche Angaben vorliegen; er muss dann plausibel darlegen, wie und weshalb es zu diesen gekommen ist (BGH, Urteil vom 11.05.2011, Az.: IV ZR 148/09).
Wie das Landgericht zu Recht und in nicht zu beanstandender Weise erkannt hat, ging es dem Kläger mit seinen widersprüchlichen Angaben an unterschiedlichen Stellen hinsichtlich der Frage, warum die Finanzierung durch eine andere Person erfolgte (Anlage B6; Frage 11: „Ich wollte einfach keine Finanzierung haben. Ich mag das nicht.“; Schriftsatz vom 28.08.2023: „Es ist richtig, dass der Kläger bei Banken o.ä. keinen Kredit erhalten hätte.“) und der Frage/Antwort Nr. 8 im Fragebogen darum, die Regulierung zu beschleunigen und weitere Nachforschungen hinsichtlich seiner finanziellen Situation zu vermeiden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger als rechtlicher Laie seine finanzielle Situation von den Fragen nicht umfasst ansieht. Eine solche Bewertung kommt dem Versicherungsnehmer nicht zu. Eine zulässige und eindeutig verständliche Frage hat er auch dann zu beantworten, wenn er den erfragten Umstand für sich als unerheblich ansieht. Aufgrund der Gesamtumstände ist auch der Senat zweifelsfrei überzeugt, dass es dem Kläger nicht nur bewusst war, dass die Täuschung Einfluss auf das Regulierungsverhalten der Beklagten haben konnte, sondern dass es ihm gerade darauf ankam. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen.
d)
Die völlige Leistungsfreiheit der Beklagten ist auch nicht unbillig.
Nur unter ganz besonderen Umständen ist dem Versicherer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB die Inanspruchnahme der völligen Leistungsfreiheit als rechtsmissbräuchlich zu versagen, wenn der Verlust des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellt. Eine solche Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und weitere Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fallen. Es gibt allerdings keine starre Bruchteilsgrenze; vielmehr kommt es auf die vom Sachverhalt vorgegebenen konkreten Beträge an. Dabei ist für die Bewertung der Hintergrund der Regelung zu beachten. Die Vertragspartner sind bei der Schadensermittlung nach dem Versicherungsfall im besonderen Maße auf gegenseitiges Vertrauen angewiesen. Um dieses Vertrauensklima zu schützen, soll der Versicherungsnehmer von vornherein durch Androhung einer harten Sanktion von der hier besonders naheliegenden Versuchung ferngehalten werden, das Vertrauensverhältnis durch Täuschung zu missbrauchen (OLG Rostock (4. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 08.01.2020 – 4 U 136/19, Rn. 20). Derartige Umstände sind hier weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
Aus den vorstehend genannten Gründen rät der Senat zu einer Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart.