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Kaskoversicherung – Leistungsfreiheit bei Entfernen vom Unfallort – Wartezeit

OLG Dresden, Az.: 6 U 1480/17, Urt. v. 17.04.2018

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2018 am 17.04.2018 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 15.09.2017, Az.: 5 O 51/17, aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die in beiden Instanzen angefallenen Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Gebührenstreitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.272,44 € festgesetzt. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt 5.520,00 €

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vollkasko-Versicherungsvertrag.

Vielmehr ist die Beklagte aufgrund einer vorsätzlichen Obliegenheitspflichtverletzung des Klägers nach Teil B Ziffer 2 (1) i.V.m. Teil A Ziffer 3.2 (1) und Ziffer 3.3 (3) der vertraglich vereinbarten „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung“ mit Stand 01.09.2014 (AKB) nicht leistungspflichtig. Nach diesen Klauseln oblag es dem Kläger, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen konnte, insbesondere durfte er den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Rechtsfolge einer vorsätzlichen Verletzung dieser Obliegenheit ist die Leistungsfreiheit der Beklagten.

Kaskoversicherung – Leistungsfreiheit bei Entfernen vom Unfallort - Wartezeit
Symbolfoto: Yastremska/Bigstock

1. Die vorgenannten – die Leistungsfreiheit des Versicherers regelnden – Klauseln der AKB, insbesondere jene in Teil B Ziffer 2 (1) der AKB, sind entgegen der Auffassung des Landgerichts wirksam, obwohl darin auf den Regelungsgehalt des § 28 Abs. 4 VVG, wonach Leistungsfreiheit bei Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall grundsätzlich eine vorherige Belehrung des Versicherungsnehmers in Textform voraussetzt, nicht explizit hingewiesen wird.

Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 09.08.2017 an (Aktenzeichen 20 U 184/15, Rdn. 61 ff., juris). Danach weicht die vorgenannte Regelung in den AKB nicht i.S.v. § 32 Satz 1 VVG von der Vorschrift des § 28 VVG ab. Die Klausel in den AKB kann nicht dahin verstanden werden, das sie die Leistungsfreiheit unabhängig von dem gesetzlichen Belehrungserfordernis aus § 28 Abs. 4 VVG anordnet Vielmehr ist sie dahin zu verstehen, dass zusätzlich § 28 Abs. 4 VVG zu beachten ist; diese Vorschrift soll nicht etwa abbedungen sein. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es für die Auslegung jedenfalls in erster Linie ankommt, erwartet in einer Regelung wie den o.g. Klauseln der AKB nicht eine vollständige Darstellung der Rechtslage einschließlich Wiedergabe aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Auch sonst besteht kein Grund, die Regelung dahin zu verstehen, dass sie von § 28 VVG abweichen soll. Die Regelung folgt dieser Vorschrift, gibt sie nur eben nicht vollständig wieder.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.04.2014 (Aktenzeichen IV ZR 58/13, Rdn. 21, juris), auf das das Landgericht seine gegenteilige Rechtsauffassung stützt. Diese Entscheidung hat Versicherungsbedingungen aus dem Jahre 2005 zum Gegenstand, welche insgesamt noch auf den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 3 VVG a.F. beruhten, die ihrerseits auf den dort streitgegenständlichen Sachverhalt nicht mehr anzuwenden waren. Diese Bedingungen waren nach ihrem klaren, an der alten Gesetzeslage orientierten Wortlaut u.a. dahin auszulegen, dass sie – mittlerweile gesetzeswidrig – bei grober Fahrlässigkeit die volle Leistungsfreiheit des Versicherers anordneten. Und sie waren, wie der Bundesgerichtshof erklärt hat, auch dahin zu verstehen, dass Leistungsfreiheit eintreten sollte unabhängig von einer Beachtung der Vorschrift des § 28 Abs. 4 VVG. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Urteils zu sehen. Ihnen lässt sich daher nicht entnehmen, dass Bedingungen zur Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitspflichtverletzungen, welche klar und eindeutig den Vorschriften der §§ 28 ff. VVG 2008 entsprechen und lediglich einen Hinweis zu § 28 Abs. 4 VVG auslassen, insgesamt unwirksam sein sollten (so zutreffend OLG Hamm, a.a.O., Rdn. 69; OLG Celle, Urteil vom 30.11.2017, 8 U 27/12, zitiert aus Beck-Online).

Auch im Hinblick auf das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Information in den AKB über das Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4 VVG nicht geboten. Zum einen fordert die Rechtsordnung auch sonst eine Information über gesetzliche Belehrungserfordernisse (also eine Belehrung über ein Belehrungserfordernis) nicht, sondern sieht das Belehrungserfordernis selbst als ausreichenden Schutz an. Zum anderen würde auch eine wortgetreue Wiedergabe des Inhalts des § 28 Abs. 4 VVG die Rechtslage nicht vollständig abbilden und damit den Versicherungsnehmer nicht korrekt informieren. Denn das Belehrungserfordernis gilt nicht bei bestimmten „spontan zu erfüllenden“ Obliegenheiten (dazu sogleich) und auch dann nicht, wenn Obliegenheiten arglistig verletzt werden (zum Ganzen: OLG Hamm, a.a.O., Rdn. 70 ff.).

2. Der Leistungsfreiheit steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Kläger über seine Aufklärungsobliegenheit nicht in Textform nach § 28 Abs. 4 VVG belehrt hat. Eine solche Belehrung war hier nicht erforderlich. Im Rahmen teleologischer Reduktion sind aus dem Anwendungsbereich des Belehrungserfordernisses nach § 28 Abs. 4 VVG solche Fallgestaltungen auszunehmen, in denen die Aufklärungsobliegenheiten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht aufgrund eines bestimmten Verlangens des Versicherers, sondern aufgrund eines konkreten Geschehensablaufs entstehen (sog. spontan zu erfüllende Obliegenheiten); ein typisches Beispiel dafür ist die Obliegenheit in der Kraftfahrtversicherung, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen (eingehend: Münch-Komm-Wandt, 2010, § 28 VVG Rdn. 320 ff.; ebenso Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 28 VVG Rdn. 262; OLG Hamm, a.a.O., Rdn. 73; OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2012, 4 U 85/11, Rdn. 31, juris).

3. Der Kläger hat die nach Teil B Ziffer 2 (1) i.V.m. Teil A Ziffer 3.2 (1) und Ziffer 3.3 (3) der vertraglich vereinbarten AKB bestehende Obliegenheit, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann, insbesondere den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, vorsätzlich verletzt, so dass die Beklagte leistungsfrei ist.

a) Die entsprechenden Klauseln der AKB sind dahingehend auszulegen, dass derjenige, der durch das Verlassen der Unfallstelle den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB („unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“) erfüllt, grundsätzlich auch seine Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung verletzt (BGH, Urteil vom 01.12.1999, IV ZR 71/99, Rdn. 9, juris). Eine darüber hinausgehende Reichweite der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ergibt sich aus den vorgenannten Klauseln der AKB hingegen nicht. Allerdings wird anknüpfend an deren Wortlaut, wonach der Versicherungsnehmer den Unfallort nicht verlassen dürfe, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, teilweise davon ausgegangen, dass eine – von den Anforderungen des § 142 StGB losgelöste und darüber hinausgehende versicherungsvertragliche Aufklärungspflicht bestehe (so etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014, 7 U 121/14, Rdn. 39 ff. – obiter dictum; wohl auch KG Berlin, Beschluss vom 15.07.2014, 6 U 197/13, Rdn. 10 ff., jeweils juris). Dem folgt der Senat nicht. Zwar ist es zutreffend, dass die geltende Regelung in den AKB, die auf den Straftatbestand des § 142 StGB keinen Bezug nimmt, eine eigenständige Aufklärungspflicht begründet. Allerdings ist deren Reichweite nach dem Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu ermitteln. Ein solcher wird die vertragliche Pflicht, den Unfallort nicht vor Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen zu verlassen, auf den Straftatbestand des § 142 StGB beziehen. Er darf deshalb davon ausgehen, seinen Aufklärungsobliegenheiten gerecht zu werden, wenn er den strafrechtlich sanktionierten Handlungspflichten, die als allgemein bekannt zu gelten haben, gerecht wird (so etwa OLG München, Urteil vom 26.02.2016, 10 U 2166/15, Rdn. 4 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2016, 5 U 75/14, Rdn. 44 ff., 50; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2016, 20 U 240/15, Rdn. 31 ff.; jeweils juris). Insbesondere besteht daher aufgrund der AKB nicht die Pflicht, vor Verlassen des Unfallorts stets die Polizei zu rufen, wenn innerhalb der Wartefrist des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine feststellungsbereiten Personen eintreffen (so etwa OLG München, a.a.O., Rn. 5; OLG Saarbrücken, a.a.O., Rdn. 50; vgl. auch OLG Hamm, a.a.O., Rn. 38). Eine Erweiterung der vertraglichen Pflichten über jene hinaus, die strafrechtlich nach § 142 StGB sanktioniert sind, wäre auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar, wonach es keine Obliegenheitsverletzung darstellt, wenn der Versicherte bei einem – im dort zugrunde liegenden Sachverhalt nächtlichen – Unfall nach Ablauf der angemessenen Wartezeit den Unfallort verlässt und im Nachgang rechtzeitig seine Versicherung unterrichtet (Urteil vom 21.12.2012, IV ZR 97/11, Rdn. 16 ff., juris). Würde sich aus den AKB die Pflicht ergeben, in einem solchen Fall vor Verlassen des Unfallortes stets die Polizei hinzuzuziehen, hätte der Bundesgerichtshof eine Obliegenheitspflichtverletzung bejahen müssen (so etwa OLG München, a.a.O., Rn. 5; OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 51; anders OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 48).

b) Der Senat geht davon aus, dass der Kläger unter Zugrundelegung seiner unbestritten gebliebenen Angabe in der Berufungsverhandlung, wonach er etwa 10 Minuten am Unfallort verblieben sei, bevor er mit dem Fahrzeug zu seinem nahe gelegenen Grundstück gefahren sei, eine nach den Umständen angemessene Zeit i.S.d. § 142 Abs. 1 Nr. 2 gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Damit ist der Straftatbestand des § 142 Abs. 1 StGB nicht verwirklicht.

Welche Wartezeit angemessen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auszugehen ist von dem Zweck der Wartepflicht, die darin besteht, feststellungsbereiten Personen, die erst nachträglich an den Unfallort gelangen, die Anwesenheit des Unfallbeteiligten für einen bestimmten Zeitraum zu erhalten. Maßgeblich ist die aus objektiver Sicht zu treffende Prognose, ob mit dem alsbaldigen Eintreffen feststellungsbereiter Personen zu rechnen ist. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist um so geringer, je weniger befahren die Straße und erkennbar der Unfall ist. Insoweit spielen also Tageszeit, Verkehrsdichte, Auffälligkeit des Unfalls und Höhe des Schadens eine Rolle. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei einer eindeutigen Haftungslage von einem geringer ausgeprägten Feststellungsinteresse auszugehen ist (zum Ganzen: Fischer, StGB, 56. Aufl., § 142 Rdn. 35 f.; MünchKomm, StGB, § 142 Rdn. 76 ff.).

Diese Kriterien sprechen hier für eine relativ kurze Wartezeit. Der Unfall ereignete sich am Morgen eines Samstags auf einer wenig befahrenen Straße. Die Haftungslage war mangels anderer Unfallbeteiligter eindeutig und der Fremdschaden an dem Geländer überschaubar. Gleichwohl war eine Mindestwartezeit von 10 Minuten einzuhalten (dazu MünchKomm, a.a.O., Rn. 87). Eine solche kommt stets zum Tragen, wenn der Unfall zumindest optisch (oder akustisch) wahrzunehmen war, wovon hier angesichts der deutlich sichtbaren Schäden am Geländer auszugehen ist Diesen Anforderungen ist der Kläger gerecht geworden.

c) Allerdings hat der Kläger den Straftatbestand des § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB objektiv und subjektiv verwirklicht, indem er dem Geschädigten die Feststellungen nach § 142 Abs. 1 StGB nicht unverzüglich nachträglich ermöglichte.

Eine nachträgliche Mitteilung ist unverzüglich i.S.d. § 142 Abs. 2 StGB, wenn sie noch den Zweck erfüllt, zugunsten des Geschädigten die zur Klärung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit erforderlichen Feststellungen treffen zu können. Verlässt jemand bei nächtlichen Unfällen und eindeutiger Haftungslage mangels Bereitstehens feststellungsbereiter Personen nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist den Unfallort, ist die Nachholung der entsprechenden Mitteilung gegenüber dem Geschädigten bzw. der Polizei noch bis in die frühen Vormittagsstunden des darauffolgenden Tages als unverzüglich i.S.d. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2012, IV ZR 97/11, Rdn. 22, juris). Nichts anderes hat zu gelten, wenn ein solcher Unfall – wie hier – in den Morgenstunden eines Wochenendtages passiert.

Im Hinblick auf die Mitteilung gegenüber dem Geschädigten oder der Polizei hat der Kläger die damit umrissene Frist für die Nachholung jedenfalls verstreichen lassen. Eine Mitteilung gegenüber dem Eigentümer des beschädigten Geländers war dem Kläger, wie er selbst dargelegt hat, nicht zeitnah möglich. Daher hätte ersatzweise die Polizei informiert werden müssen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger bis in die Mittagsstunden, als die Polizei ihn als Unfallverursacher bereits ermittelt hatte und ihn auf dem Gelände des Autohauses, zu dem das Unfallfahrzeug abgeschleppt worden war, angesprochen hat, keinen Gebrauch gemacht. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger um die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei wusste und die Verletzung dieser Pflicht zumindest billigend in Kauf nahm, mithin vorsätzlich handelte. Seine Einlassung, zu keinem Zeitpunkt daran gedacht zu haben, eine Unfallflucht zu begehen, ist vor dem Hintergrund der unter Verkehrsteilnehmern allgemein bekannten Pflichten von Unfallbeteiligten als Schutzbehauptung zu werten.

d) Der Kläger hat auch die Beklagte nicht innerhalb der Frist i.S.d. § 142 Abs. 2 StGB über das Schadensereignis unterrichtet. Davon bliebe zwar die Strafbarkeit unberührt, der Aufklärungsobliegenheit aus dem Versicherungsvertrag wäre aber gleichwohl genüge getan, weil die Interessen des Versicherers durch die unmittelbar an ihn erfolgende Mitteilung mindestens ebenso so gut gewahrt wären wie durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei (dazu BGH, a.a.O., Rdn. 24). Unstreitig informierte der Kläger die Beklagte erst am Unfalltag gegen 13.30 Uhr telefonisch von dem Schadensereignis und damit nicht unverzüglich im vorgenannten Sinne.

4. Den grundsätzlich nach Teil B Ziffer 2 (1) der AKB möglichen Kausalitätsgegenbeweis, der der Leistungsfreiheit der Beklagten entgegenstünde, hat der Kläger bis zum Schluss der Berufungsverhandlung nicht angetreten, sondern erstmals in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.04.2018 entsprechende Ausführungen gemacht und sich darauf berufen. Dieser neue Vortrag kann gemäß §§ 296 a, 525 Satz 1 ZPO keine Berücksichtigung finden. Auch eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach §§ 156, 525 Satz 1 ZPO ist insoweit nicht geboten. Insbesondere hat der Senat in der Berufungsverhandlung keine rechtlichen Hinweise erteilt, zu denen nach §§ 139 Abs. 5, 525 Satz 1 ZPO eine Erklärungsfrist einzuräumen gewesen wäre. Vielmehr ist den Parteien lediglich die vorläufige Rechtsauffassung des Senats mitgeteilt worden. Zu dem von der Beklagten im Laufe des Verfahrens mehrfach schriftsätzlich angesprochenen Gesichtspunkt eines etwaigen Kausalitätsgegenbeweises hat sich der Kläger weder in erster Instanz, noch in der Berufungsinstanz bis zum Ende der Verhandlung geäußert. Daher war hierzu auch kein rechtlicher Hinweis veranlasst.

Es kommt mithin für die Entscheidung nicht darauf an, ob ein etwaiger Nachweis fehlender Kausalität der Obliegenheitspflichtverletzung für die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht wegen Arglist des Klägers ausgeschlossen wäre. Allerdings würde das Gesamtbild des Geschehensablaufs ein arglistiges Verhalten des Klägers, also eine Handlungsweise, mit der der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck in dem Wissen verfolgt, dass sein Verhalten die Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2012, IV ZR 97/11, Rdn. 29), durchaus nahelegen. Es liegt auf der Hand, dass durch die verspätete Mitteilung insbesondere Feststellungen zu einer etwaigen Alkoholisierung des Klägers jedenfalls deutlich erschwert, wenn nicht sogar vereitelt wurden. Für ein arglistiges Verhalten spricht insoweit, dass Polizeibeamte ausweislich des Ermittlungsberichts (Bl. 22 der beigezogenen Akte des Strafverfahrens, Aktenzeichen 750 Js 48513/15) beim Kläger noch in den Mittagsstunden des Unfalltages leichten Alkoholgeruch festgestellt haben und der Kläger daraufhin einen Alkoholtest abgelehnt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG.

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