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Kaskoversicherung – Kausalitätsgegenbeweis bei Verkehrsunfallflucht

LG Kleve – Az.: 6 O 65/16 – Urteil vom 17.05.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Für das Fahrzeug BMW X6 xDrive35d mit dem amtlichen Kennzeichen …, das im gemeinsamen Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes steht, hat die Klägerin bei der Beklagten einen Vollkaskoversicherungsvertrag mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,- € und einem Vertragsbeginn zum 01.01.2016 abgeschlossen. Nach dem Versicherungsschein betrug der Kilometerstand am 20.11.2015 149.000 km. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den Versicherungsschein Nr. … (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 11.08.2016 = Bl. 65-70 GA) nebst den einbezogenen allgemeinen Versicherungsbedingungen „AKB 2015“ (Anlage B2 zum Schriftsatz vom 11.08.2016 = Bl. 81-96 GA) verwiesen. Diese enthalten in Nr. E.1.1.3 u.a. folgende Vertragsbestimmung:

„Aufklärungspflicht

Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:

o Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).

o […]“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der AKB 2015 wird auf die Anlage B2 (Bl. 81-96 GA) verwiesen. Der Ehemann der Klägerin zeigte bei der Beklagten am 12.01.2016 telefonisch einen Vollkaskoschaden des versicherten Fahrzeuges an. Die Beklagte lehnte die Regulierung mit Schreiben vom 24.02.2016 mit der Begründung ab, sie sei leistungsfrei geworden, weil die Klägerin sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts gefährdet habe. Am 26.02.2016 meldete der Ehemann nach Erhalt des Ablehnungsschreibens vom 24.02.2016 bei der Polizei einen Verkehrsunfall der Klägerin vom 11.01.2016. Die Verkehrsunfallanzeige enthält in der Rubrik „Verkehrstüchtigkeit“ den Eintrag: „UB01-Nicht mehr feststellbar, da Unfallzeit 11.01.2016“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verkehrsunfallanzeige vom 26.02.2016 (Bl. 1-4 d.A. StA Duisburg, Az.: 351 Js 580/16) verwiesen. Gegen die Klägerin wurde darauf ein Ermittlungsverfahren wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet. Die Klägerin gab bei ihrer Beschuldigtenvernehmung am 26.02.2016 gegenüber der Polizei an: „An dem Abend war es ein bisschen nass. Ich war unter Schock und bin deshalb direkt nach Hause gefahren. Weil ich keine Deutschkenntnis hatte, war ich in Panik und konnte auch nicht die Polizei anrufen. Ich hatte Angst und bin nach Hause gefahren. […] Ich wusste nicht, dass man das melden muss, wenn nichts Großartiges mit dem Schild passiert ist. Mein Mann ist ein oder zwei Tage später dorthin gefahren und hat das Verkehrsschild wieder gerade gebogen. […]“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 26.02.2016 (Bl. 14-16 d.A. StA Duisburg, Az.: 351 Js 580/16) verwiesen. Auf Nachfrage der Polizei Duisburg bei den Wirtschaftsbetrieben Duisburg nach der Schadenshöhe teilten diese mit: „Keine Kosten“. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Mitteilung vom 02./04.03.2016 (Bl. 40 d.A. StA Duisburg, Az.: 351 Js 580/16) verwiesen. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde darauf nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Schreiben vom 16.03.2016 ließ die Klägerin, vertreten durch die Rechtsanwälte … aus Duisburg die Beklagte nochmals zur Regulierung auffordern. Die Beklagte holte in der Folgezeit ein unfallanalytisches Gutachten beim Sachverständigen … ein. Wegen der Einzelheiten des Inhalts wird auf das schriftliche Parteigutachten vom 25.07.2016 (Anlage B3 zum Schriftsatz vom 11.08.2016 = Bl. 97-131 GA) Bezug genommen.

Die Klägerin trägt vor:

Sie sei am 11.01.2016 gegen 21 Uhr abends auf dem Weg zu einer Freundin mit dem versicherten Fahrzeug nach einer Rechtskurve von der nassen Fahrbahn der Elisenstraße / Kohlenstraße in Duisburg abgekommen. Sie habe die Rechtskurve zu spät gesehen. Sie sei auf den unbefestigten Grünstreifen geraten. Dabei habe die linke Fahrzeugseite eine am Straßenrand links befindliche scharfkantige Warnbarke gestreift, wodurch die Seitenwand des Fahrzeuges stark verkratzt worden sei. Sie habe reagiert, als sie von der Fahrbahn abgekommen sei, indem sie das Lenkrad nach rechts in Richtung Fahrbahn gedreht habe. Erst nachdem sie den Anstoß gespürt habe und mit dem Fahrzeug zurück auf der Fahrbahn gewesen sei, habe sie es abgebremst. Es sei dunkel und regnerisch gewesen. Sie habe keine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt, erst recht nicht vorsätzlich. Sie sei mangels Fremdschadens nicht unfallflüchtig im Sinne von § 142 StGB gewesen. Sie habe keine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen. Sie sei nach dem Unfall ausgestiegen und habe lediglich einen Schaden am eigenen Fahrzeug feststellen können, an dem Teile des Außenspiegels abgerissen gewesen seien. Nach dem Unfall sei sie so aufgeregt gewesen, dass sie gar nicht auf die Idee gekommen sei, es könne ein Fremdschaden entstanden sein. Da sie kaum Deutsch spreche, sei sie auch nicht in der Lage gewesen, die Polizei zu rufen. Sie sei daher sofort umgekehrt und habe das Auto in der Garage geparkt. Erst dort habe sie bemerkt, dass die Seite des Fahrzeugs verkratzt gewesen sei. Erst später habe sie festgestellt, dass die Warnbarke leicht verbogen gewesen sei. Aufklärungsobliegenheiten bestünden vertraglich nur gegenüber der Beklagten und nicht gegenüber der Polizei. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, in jedem Fall die Polizei zu informieren. Das Aufklärungsinteresse der Beklagten sei nicht tangiert worden. Die Polizei habe sämtliche Feststellungen treffen können. Der Unfall habe sich auch so abgespielt wie von der Klägerin beschrieben. Die vom Privatgutachter … gezogenen Schlussfolgerungen aus den vorgefundenen Spuren seien unzutreffend. Die Beklagte müsse ihr daher die Reparaturkosten, die sich auf 10.375,26 € netto beliefen, abzüglich der Selbstbeteiligung ersetzen. Die Selbstbeteiligung sei bei der Klageerhebung zunächst übersehen worden.

Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie die Klage in Höhe der Selbstbeteiligung von 1.000,- € zurückgenommen hat,

1.)

die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.375,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.)

die Beklagte zu verurteilen, sie von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte …, …, … Duisburg, in Höhe von 455,41 € für die außergerichtliche Vertretung freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie wendet ein: Es sprächen gewichtige Indizien dafür, dass es sich um einen manipulierten Unfall gehandelt habe, um den Versicherungsfall vorsätzlich herbeizuführen. Das eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen … ergebe, dass der behauptete Unfallverlauf aus technischer Sicht nicht plausibel sei. Die Angaben der Klägerin zu einem Kontrollverlust in der Kurve könnten nicht nachvollzogen werden. Es sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug mit äußerst langsamer Geschwindigkeit von wenigen Stundenkilometern gegen die Schilder gelenkt und der Schaden durch mehrfach gezielte Anstöße herbeigeführt worden sei. Sie sei überdies nach § 28 Abs. 2 VVG wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden. Dies gelte zunächst im Hinblick auf die sich aus E.1.3 AKB 2015 ergebenden Obliegenheiten zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben. Die Klägerin sei dieser Pflicht nicht nachgekommen, weil der Schadensablauf nicht so wie von ihr vorgetragen gewesen sei. Zudem liege eine Obliegenheitsverletzung durch Verlassen des Unfallortes vor. Auf die Entstehung eines Fremdschadens käme es nicht an. Zudem sei, ohne dass die Klägerin dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten entgegen getreten ist, an dem Verkehrsschild ein Fremdschaden von zumindest 50,- € entstanden. Ein Kausalitätsgegenbeweis sei der Klägerin wegen arglistigen Handels abgeschnitten. Jedenfalls könne sie ihn nachträglich nicht mehr führen. So könne z.B. nicht festgestellt werden, ob die Klägerin oder eine andere Person nach Absprache am Steuer des Fahrzeuges gesessen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 9.375,26 € aus §§ 1 S. 1, 45 Abs. 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag der Parteien.

Dabei kann offenbleiben, ob sich der von der Klägerin behauptete Unfall vom 11.01.2016 tatsächlich so ereignet hat, wie von der Klägerin beschrieben, oder ob es sich – wie die Beklagte behauptet – um einen vorsätzlich herbeigeführten manipulierten Unfall gehandelt hat.

Selbst wenn sich der Unfall so abgespielt hat, wie es die Klägerin schildert, ist die Beklagte gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. E.2.1 Satz 1 AKB 2015 leistungsfrei, weil die Klägerin entgegen E.1.1.3 AKB 2015 den Unfallort vorsätzlich verlassen hat, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Es liegt ein Verstoß gegen E.1.1.3 AKB 2015 vor.

Zwar begründet die Vertragsbedingung – anders als eine Klausel mit dem Inhalt von E.1.3 der Muster-AKB (vgl. dazu LG Kleve, Urteil vom 12.04.2018, Az.: 6 O 32/17) – keine eigenständige Wartepflicht am Unfallort, die über § 142 StGB hinausgeht. Der Wortlaut der Klausel stellt ausdrücklich auf eine „gesetzlich erforderliche Wartepflicht“ ab, die sich nur aus § 142 StGB ergibt. Das schließt aus, der Klausel eine weitergehende Wartepflicht zu entnehmen. Die Klägerin hat aber gegen ihre Wartepflicht aus § 142 StGB verstoßen. Sie hat durch den Unfall – auch nach ihrem eigenen Vortrag – nicht nur einen Eigen-, sondern auch einen Fremdschaden verursacht, da sie das Verkehrszeichen beschädigt hat. Dass die Verkehrsbetriebe Duisburg gegenüber der Polizei später angegeben haben, „keine Kosten“ geltend machen zu wollen, steht einem Schaden nicht entgegen. Die Wiederherstellung des Ursprungszustandes würde in jedem Fall Kosten verursachen. Dass „keine Kosten“ geltend gemacht werden, mag etwa darin begründet sein, dass die Verkehrsbetriebe von einer Instandsetzung absehen oder eine solche mit eigenen Mitteln vornehmen und auf den Aufwand der Geltendmachung der Kosten verzichten, ändert aber nichts an der unstreitigen und auch offensichtlichen Substanzbeschädigung an dem Verkehrszeichen. Dass eine Beseitigung solcher Substanzschäden Kosten verursacht, ist allgemein bekannt (§ 291 ZPO). Die Klägerin hat sich auch vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Dass sie einen Unfall gehabt und den Anstoß mit dem Verkehrszeichen bemerkt hat, trägt die Klägerin selbst vor. Sie trägt ebenfalls selbst vor, das Abreißen des Außenspiegels bemerkt zu haben. Wenn sie danach direkt nach Hause fährt, ohne auszusteigen und sich zu vergewissern, dass keine weiteren Schäden entstanden sind, handelt sie insoweit zumindest bedingt vorsätzlich im Sinne von § 142 StGB. Etwa mangelhafte Deutschkenntnisse der Klägerin hindern die Wartepflicht nicht. Sie unterlag auch keinem schuldausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtum in Bezug auf § 142 StGB. Die Kenntnis der Verhaltensnormen des Strafgesetzbuches wird bei jedem erwachsenen Rechtsunterworfenen vorausgesetzt.

Ein Verstoß gegen E.1.1.3 AKB 2015 liegt damit vor.

Die Beklagte hat die Obliegenheit aus E.1.1.3 AKB 2015 auch vorsätzlich verletzt. Durch ein Verbleiben am Unfallort soll dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht ermöglicht werden, wozu auch die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Tatsachen gehört, aus denen sich seine Leistungsfreiheit ergeben kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2002 – 12 U 223/01 = ZfS 2002, 583, 584). Der Versicherte hat sich um die Aufklärung des Tatbestandes und um die Sicherung von Spuren und Beweismitteln zu kümmern und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis dies geschehen ist (Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, E.1 AKB, Rn. 20). Die Klägerin hat unstreitig den Ort des Geschehens verlassen, ohne zu warten oder zuvor die Polizei oder die Beklagte oder andere feststellungsbereite Personen zu verständigen. Zwar mag ein Hinzuziehen der Polizei nicht stets erforderlich sein (Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, E.1 AKB, Rn. 21). Eine solche Pflicht besteht aber sehr wohl, wenn die Pflicht besteht, Feststellungen zu ermöglichen und ansonsten keine feststellungsbereiten und feststellungsberechtigten Personen erreichbar sind. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin von einer Benachrichtigung der Polizei nur absehen dürfen, wenn anderweitig sichergestellt worden wäre, dass die Feststellungen ermöglicht werden.

Ob der Klägerin ein Kausalitätsgegenbeweis wegen E.2.2 S. 2 AKB 2015 bereits deswegen abgeschnitten ist, weil sie ihre Aufklärungsobliegenheit gegenüber der Beklagten arglistig verletzt hat, kann offen bleiben. Die Kausalität der Obliegenheitsverletzung ist nicht widerlegt. Der Nachweis ist nur geführt, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass auch bei Erfüllung der Wartepflicht keine Feststellungen zur Person oder zum Unfallhergang hätten getroffen werden können, die eine Leistungsfreiheit der Beklagten begründen würden (Knappmann, VersR 2009, 186, 187). Damit kann die Klägerin den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne von § 28 Abs. 3 VVG, E.2.2 S. 1 AKB 2015 nicht führen. Es steht fest, dass keine sachverständigen Feststellungen mehr getroffen werden können, um etwa eine Alkoholisierung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt zu klären oder zu klären, ob sie und nicht etwa eine andere Person das Fahrzeug geführt hat, wie es die Beklagte vermutet. Der Kausalitätsgegenbeweis ist daher in „Unfallfluchtfällen“ im Grundsatz beinahe ausgeschlossen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2012 – 4 U 85/11 = VersR 2013, 178, 179). Bereits allein durch das Entfernen von der Unfallstelle entstehen dem Versicherer Feststellungsnachteile, die sich nachträglich grundsätzlich nicht mehr ausgleichen lassen. Vor allem können keine objektiven Feststellungen mehr dazu getroffen werden, ob der Versicherungsnehmer bei dem Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand, was wegen des Verbotes in den Versicherungsbedingungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen würde (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.04.2015 – 14 U 208/14 = VersR 2016, 47; OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2012 – 4 U 85/11 = VersR 2013, 178, 179). So verhält es sich auch im Streitfall. Es bedarf keiner Beweisaufnahme. Eine Überprüfung der Fahrtüchtigkeit der Klägerin kann – wie in der Unfallanzeige notiert – nicht mehr erfolgen. Bereits das schließt den Kausalitätsgegenbeweis von vornherein aus (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.04.2015 – 14 U 208/14 = VersR 2016, 47).

Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch auf deren Verzinsung und auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten, welche die Klägerin für den Versuch ihrer außergerichtlichen Beitreibung aufgewandt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: bis 13.000,- €

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