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Kaskoversicherung – Herbeiführung eines Verkehrsunfalls durch Überfahren eines Stopp-Schildes

LG Koblenz, Az.: 5 O 418/03, Urteil vom 20.09.2004

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin hat ihr Kraftfahrzeug (… 2604) bei der Beklagten versichert, u. a. besteht eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 650,00 DM (= 332,00 Euro).

Am 24.02.2003 verursachte die Klägerin schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem ihr Fahrzeug erheblich beschädigt wurde (Totalschaden). Die Klägerin befuhr in Bobingen, Landkreis Augsburg, die … in Richtung … und beachtete das Stopschild an der Kreuzung zur … nicht. Auf dieses Stopschild wird 50 m vorher durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild „Stop 50 m“ hingewiesen. Im Kreuzungsbereich kollidierte sie mit dem von der Zeugin … gesteuerten Fahrzeug, welches die … in Richtung südliche … befuhr. Die Klägerin nahm die Beklagte auf Schadensersatzleistung aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag in Anspruch. Mit Schreiben vom 16.05.2003 lehnte die Beklagte eine Regulierung ab, weil die Klägerin den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin den ihr entstandenen Sachschaden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt und Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus dem Kaskoversicherungsvertrag den durch den Verkehrsunfall der Klägerin entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Klägerin trägt vor: Noch ca. 70 m vor Erreichen der Kreuzung habe sie daran gedacht, dass sie ihr Fahrzeug wegen Erreichen des Stopschildes sogleich werde anhalten müssen. Wegen einer gedanklichen Ablenkung habe sie dann … aber wohl nicht mehr an die Kreuzung gedacht, da sie wegen ihrer persönlichen Lebenssituation kurzfristig abgelenkt gewesen sei. Sie sei auf dem Weg zu ihrem Ehemann gewesen, der sich im Pflegeheim der Arbeiterwohlfahrt in … aufhalte. Sie habe daran gedacht, dass sie bei ihrem letzten Besuch erfahren habe, dass ihr Mann neben seiner bereits bestehenden schweren Erkrankungen (Herzerkrankung, Prostatakrebs im Endstadium und vier Schlaganfälle) auch noch an Zungenkrebs erkrankt sei. Da sie in einer vom Bewusstsein unbeeinflussbaren Weise plötzlich gedanklich so abgelenkt gewesen sei, könne ihr das Überfahren des Stopschildes nicht als grob fahrlässiger Verkehrsverstoß vorgeworfen werden.

Die Klägerin beantragt,

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist der Klägerin aus dem Kaskoschaden vom 24.02.2003 Versicherungsleistungen zu erbringen hat.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Schadensfall vom 24.02.2003 Euro 8.168,00 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 03.04.2003 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält den der Klägerin zu machenden Verkehrsverstoß objektiv und auch in subjektiver Hinsicht für grob fahrlässig und bestreitet den klägerischen Sachvortrag.

Zur Ergänzung des Sachvortrags beigezogen worden ist die amtliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Augsburg – 604 Js 112834/03 –. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Kaskoversicherung - Herbeiführung eines Verkehrsunfalls durch Überfahren eines Stopp-Schildes
Symbolfoto: MarketingShotz/Bigstock

Der mit der Klage verfolgte Feststellungsantrag ist unzulässig, da das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Ein solches wäre nur dann gegeben, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung bestünde; ist eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, fehlt im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das Feststellungsinteresse (vgl. BGH in NJW 1993 Seite 2993).

Vorliegend hat die Klägerin den ihr durch den Verkehrsunfall vom 24.02.2003 entstandenen Sachschaden bereits beziffert und verlangt Ersatz dieses Schadens im Wege des Zahlungsantrages. Dass der Klägerin ein weitergehender, noch nicht bezifferbarer Schaden entstanden sein könnte, der im Rahmen des Vollkaskoversicherungsvertrages ersatzfähig wäre, ist klägerseits nicht dargelegt noch ersichtlich.

Soweit die Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wissen will, ist dieser Leistungsantrag zwar zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus dem bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG, da die Zahlungspflicht der Beklagten gemäß § 61 VVG ausgeschlossen ist, weil die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung aller Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH in VersR 1989 Seite 582 f).

Das Überfahren eines Stopschildes wurde in der Rechtsprechung in aller Regel dann als objektiv grob fahrlässig bewertet, wenn außer dem Stopschild weitere Warnhinweise nicht beachtet wurden oder wenn das Schild auch am linken Straßenrand aufgestellt war, so dass die Situation der bevorrechtigten Straße wenigstens unmittelbar vor der Kreuzung deutlich vor Augen geführt wurde (vgl. OLG Köln in VersR 2002, Seite 409 und OLG Hamm in NJW 1994 Seite 267).

Vorliegend war auf das Stopschild durch ein Vorfahrtsschild (Zeichen 205) mit Zusatz: „Stop 50 m“ einige Zeit vor dem eigentlichen Stopschild ausdrücklich hingewiesen worden. Hierdurch wurde den Verkehrsteilnehmern auf der … die Bedeutung des Stopschildes an der kreuzenden … eindrücklich vor Augen geführt. Wenn ein Kraftfahrer unter solchen Umständen ohne anzuhalten in die Kreuzung hineinfährt, handelt er, objektiv betrachtet, mit einer Sorglosigkeit, die sich aus den gerade im Straßenverkehr nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen heraushebt und damit grob fahrlässig.

Der Verkehrsverstoß der Klägerin war auch subjektiv grob fahrlässig.

Vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes ist, nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen worden (vgl. BGH in NJW 1992, Seite 2418). Zwar sind alle Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite des Verantwortlichen betreffen; subjektive Besonderheiten können im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen. Ein Augenblickversagen genügt allein aber noch nicht, um aus subjektiver Sicht ein objektiv grob fahrlässiges Fahrverhalten zu entschuldigen. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die es rechtfertigen, im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu bewerten (vgl. OLG Koblenz in VersR 2001, Seite 419 f). Bei der Frage, welche hinzutretenden Gründe geeignet sein können, den Schuldvorwurf zu mindern, muß auch die Gefährlichkeit der Handlung eine Rolle spielen, da mit der Größe der möglichen Gefahr das Maß der zu erwartenden Sorgfalt wächst (vgl. BGH in NJW 1992 Seite 2418).

Diese Kriterien zugrundegelegt sind die von der Klägerin behaupteten Ursachen für den Verkehrsverstoß nicht geeignet, ihr Verschulden auch in subjektiver Hinsicht geringer als grob fahrlässig erscheinen zu lassen. Die Einzelrichterin unterstellt zugunsten der Klägerin deren Behauptung als zutreffend, wonach sie in Gedanken bei ihrer Lebenssituation und der ihres Ehemannes war, wodurch sie sich von der Beachtung des Verkehrsgeschehens ablenken ließ. Jedoch muß die Ablenkung der Klägerin über einen längeren Zeitraum angedauert haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin unmittelbar vor Durchfahren des Kreuzungsbereiches ihr Fahrzeug abgebremst hätte, ergeben sich weder aus der amtlichen Ermittlungsakte noch ist ein derartiges Verhalten seitens der Klägerin vorgetragen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin überhaupt nicht auf das Stopschild reagierte. Bereits in einer Entfernung von 50 m vor dem Stopschild war der Hinweis auf das folgende Stopschild angebracht. Wenn die Klägerin mit der innerorts höchst zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h fuhr, benötigte sie von diesem Hinweisschild bis zum Erreichen des Stopschilds einen Zeitraum von 3,6 Sekunden. Wenn die Klägerin durch die Gedanken an ihre persönliche Lebenssituation derartig abgelenkt war, dass zwei wichtige Verkehrszeichen, die sie für einen Zeitraum von mindestens 3,6 Sekunden objektiv wahrnehmen konnte, nicht ausreichten, um eine den Verkehrszeichen entsprechende Reaktion der Klägerin einzuleiten, so hätte die Klägerin sich selbst gar nicht ans Steuer setzen dürfen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 8.668,00 Euro festgesetzt (500,00 Euro für den Klageantrag zu 1. und 8.168,00 Euro für den Klageantrag zu 2.).

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