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Kaskoversicherung – Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Rotlichtverstoß

OLG Hamm, Az.: 20 U 156/98, Urteil vom 22.01.1999

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juni 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

……………………….

Entscheidungsgründe

Die Klägerin verlangt nach einem Rotlichtunfall Kaskoentschädigung in Höhe von 13.000,00 DM. Der Unfall ereignete sich am 02.02.1997 gegen 12.45 Uhr bei sonnigem Wetter. Die Sonne stand im Zeitpunkt des Unfalls im Rücken der Klägerin. Die Klägerin behauptet, aus ihrer Sicht habe die Ampel grün gezeigt.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren Sachvortrag dahin ergänzt, daß sie insbesondere auch wegen der grünen Welle mehr auf die Fahrbahn geachtet habe und davon ausgegangen sei, auch diese Ampel zeige ebenso wie die vorangegangenen grün.

Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG leistungsfrei, da die Klägerin den Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Kaskoversicherung - Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Rotlichtverstoß
Symbolfoto: Srdjanns74/Bigstock

Ein Rotlichtverstoß ist nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 92, 1085; vgl. auch Römer VersR 92, 1187) und des Senates (zuletzt NZV 98, 467 = SP 98, 431; r+s 97, 357; r+s 1996, 13 NJW-RR 1996, 987) objektiv und regelmäßig auch subjektiv grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG. Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben, insbesondere ist die Sonneneinstrahlung nicht geeignet, die Klägerin vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu entlasten. Der Sachverständige hat vor Ort zur gleichen Jahreszeit und bei sonnigem Wetter umfangreiche Erhebungen angestellt. Er hat festgestellt, daß bei solchen Lichtzeichenanlagen sogenannte phantomfreie Optiken eingebaut werden, d.h. solche, bei denen insbesondere die Streuscheibe des Grünlichtes nicht zu starker Reflexion des auffallenden Fremdlichtes führe, was bedeute, daß das auffallende Fremdlicht im wesentlichen absorbiert werde, wodurch eine von dieser Streuscheibe ausgehende hohe Farbwirkung nicht auftrete. Während bei der gelben Streuscheibe noch eine gewisse Reflexion zu erkennen war, war eine solche bei der Grünstreuscheibe nicht mehr zu sehen. Aufgrund der Absorbtionscharakteristik der roten Streuscheibe kann es durchaus vorkommen, daß man den Eindruck gewinnt, es herrsche konstant Rotlicht an einer entsprechend von der Sonnenstrahlung direkt erfaßten Lichtzeichenanlage. Das Grünlicht hingegen ist generell besser beurteilbar. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß zu diesem Unfallzeitpunkt wegen der sog. Schutenabschattung die Streuscheibe vom Sonnenlicht nicht vollständig erfaßt wurde, sondern nur zu ca. 50 %. Wegen dieses Umstandes und wegen der besonderen Streucharakteristik der Grünlichtscheibe hat der Sachverständige das Grünlicht bei aufmerksamer Betrachtung stets als ausreichend gut beurteilbar erachtet. Der Senat folgt dem Gutachten. Die bei den Gutachten befindlichen Fotos veranschaulichen die Darstellungen des Sachverständigen und bestätigen sie.

Der Senat hatte vor kurzem eine ganz ähnliche Fallkonstellation zu entscheiden gehabt (NZV 98, 467 = SP 98, 431). Das in dem Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt dieses Ergebnis in diesem Verfahren. Der damalige Sachverständige hatte sich ebenfalls an Ort und Stelle bei sonnigem Wetter zur etwa gleichen Jahreszeit die Ampelanlage angeschaut und festgestellt, daß unabhängig vom Schaltzustand die rote Streuscheibe annähernd gleich hell wirke, so daß bei eingeschaltetem Rotlicht eine unklare Verkehrssituation entstehen könne. Die grüne Streuscheibe werde jedoch nur dann als eingeschaltet wahrgenommen, wenn ein deutlicher Lichtkegel von ihr ausgehe, sie also eingeschaltet sei.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie habe auch wegen der grünen Welle die Ampelanlage für grün gehalten, befreit sie dies auch nicht vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Auch bei grüner Welle muß ein Kraftfahrer auf die Ampelanlagen achten, da er jederzeit damit rechnen muß, daß die grüne Welle beendet ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer der Klägerin beträgt 13.000,00 DM.

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