Skip to content

Kaskoversicherung – Haftungsfreistellung für unfallbedingte Schäden an geleastem Kraftfahrzeug

Dienstwagenfahrer unter 3,19 Promille baut Unfall und muss zahlen! Trotz Kaskoversicherungsschutz greift bei alkoholbedingtem Unfall mit Fahrerflucht keine Haftungsfreistellung. Der Fahrer muss nun für den Totalschaden am Leasingfahrzeug in Höhe von 12.500 Euro aufkommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Zentrum des Falls steht die Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen Verkehrsunfall, den der Beklagte verschuldete.
  • Die Klägerin, Eigentümerin und Leasinggeberin des beschädigten Fahrzeugs, klagte auf Schadensersatz gegen den Beklagten.
  • Der Beklagte hatte das Fahrzeug sowohl dienstlich als auch privat genutzt und entfernte sich unerlaubt vom Unfallort.
  • Der Vorfall ereignete sich ohne Fremdeinwirkung und der Beklagte war stark alkoholisiert, was durch eine hohe Blutalkoholkonzentration belegt wurde.
  • Das Amtsgericht Saarbrücken verurteilte den Beklagten zuvor wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe.
  • Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied, die Berufung des Beklagten abzuweisen, was bedeutet, dass das Urteil des Landgerichts Saarbrücken bestehen bleibt.
  • Der Beklagte muss die Kosten des Verfahrens tragen, da er die Berufung verloren hat.
  • Die Gerichtskostenentscheidung basiert auf der eindeutigen Verschuldenslage und den vertraglichen Bedingungen bezüglich der Nutzung des Fahrzeugs.
  • Im Rahmen des Leasingvertrags bestand ein zusätzlicher Schutz durch den sogenannten KaskoSchutz, der gewisse Haftungen ausschließen sollte.
  • Eine Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen, wodurch das Urteil endgültig und vorläufig vollstreckbar ist.

Kaskoversicherung: Haftungsfreistellung und Reparaturkosten beim Leasingfahrzeug

Die Kaskoversicherung spielt eine entscheidende Rolle im Bereich der Fahrzeugversicherung, insbesondere wenn es um unfallbedingte Schäden an Leasingfahrzeugen geht. Sie ermöglicht die Absicherung gegen verschiedene Risiken und bietet durch Teilkasko- und Vollkasko-Varianten unterschiedliches Maß an Versicherungsschutz. Importante Aspekte sind dabei die Schadensmeldung und die Regelungen der Freistellungsvereinbarung im Leasingvertrag. Diese Vereinbarungen regeln oft die Haftungsfreistellung des Leasingnehmers und die Auswirkungen auf die Schadensfreiheitsklasse. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, bei dem es um Haftungsfreistellung und Reparaturkosten eines geleasten Fahrzeugs geht.

Der Fall vor Gericht


Alkoholisierter Fahrer haftet für Schaden am Leasingfahrzeug

Kaskoversicherung - Haftungsfreistellung für unfallbedingte Schäden an geleastem Kraftfahrzeug
(Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Mitarbeiter, der mit einem geleasten Dienstwagen unter starkem Alkoholeinfluss einen Unfall verursachte, muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht und wies damit die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken zurück.

Unfall mit 3,19 Promille und Fahrerflucht

Der Beklagte fuhr am 21. Juli 2019 mit einem VW Tiguan, den er als Dienstwagen nutzen durfte. Beim Abbiegen kam er von der Fahrbahn ab und prallte gegen eine Hauswand. Ohne sich um den Schaden zu kümmern, entfernte er sich vom Unfallort. Eine Blutprobe ergab später einen Alkoholwert von 3,19 Promille. Das Fahrzeug wurde im Frontbereich erheblich beschädigt.

Leasinggeberin fordert Schadensersatz

Die Leasinggeberin und Eigentümerin des Fahrzeugs forderte vom Beklagten Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands von knapp 12.500 Euro sowie Abschleppkosten und eine Kostenpauschale. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen.

Kein Schutz durch Kaskoversicherung bei Alkoholfahrt

Für das Leasingfahrzeug bestand zwar ein „KaskoSchutz“, der den Fahrer grundsätzlich von der Haftung für Unfallschäden freistellte. Die Bedingungen sahen jedoch vor, dass dieser Schutz nicht gilt, wenn der Unfall „infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel“ verursacht wurde. In diesem Fall konnte die Haftungsfreistellung gekürzt werden.

Gericht: Vollständiger Wegfall des Versicherungsschutzes angemessen

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass der Beklagte den vollen Schaden tragen muss. Bei einem Unfall infolge absoluter Fahruntüchtigkeit sei in der Regel eine Kürzung der Haftungsfreistellung um 100% angemessen. Der extrem hohe Alkoholwert von über 3 Promille und die anschließende Fahrerflucht rechtfertigten diesen vollständigen Wegfall des Versicherungsschutzes.

Konsequenzen für den Fahrer

Neben der zivilrechtlichen Haftung für den Fahrzeugschaden wurde der Beklagte strafrechtlich wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig, eine Revision wurde nicht zugelassen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die schwerwiegenden Folgen von Alkoholfahrten, insbesondere bei Dienstwagen. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit entfällt der Versicherungsschutz vollständig, sodass der Fahrer den gesamten Schaden tragen muss. Das Gericht sieht dies angesichts des extrem hohen Alkoholwerts und der Fahrerflucht als angemessen an. Die Entscheidung unterstreicht die strenge Haftung bei grob fahrlässigem Verhalten im Straßenverkehr.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für Fahrer von Leasingfahrzeugen: Wenn Sie unter starkem Alkoholeinfluss einen Unfall verursachen, können Sie trotz Kaskoversicherung persönlich für den Schaden haftbar gemacht werden. Selbst wenn Ihr Arbeitgeber das Fahrzeug geleast und Ihnen zur Nutzung überlassen hat, schützt Sie das nicht vor einer Haftung gegenüber dem Leasinggeber. Die Versicherung kann in solchen Fällen die Kostenübernahme vollständig verweigern. Besonders kritisch wird es ab einer Blutalkoholkonzentration von über 3 Promille. Dann wird in der Regel von grober Fahrlässigkeit ausgegangen, was zu einer 100%igen Kürzung des Versicherungsschutzes führt. Um teure Schadensersatzforderungen zu vermeiden, sollten Sie also niemals alkoholisiert fahren – egal ob Dienst- oder Privatfahrzeug.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann entfällt der Versicherungsschutz bei Alkoholfahrten?

Der Versicherungsschutz bei Alkoholfahrten entfällt nicht vollständig, aber er kann erheblich eingeschränkt werden. Ab 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) riskieren Sie bereits eine Leistungskürzung Ihrer Versicherung, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler nachgewiesen werden können.

Abstufungen der Leistungskürzung

Bei einer BAK zwischen 0,3 und 1,09 Promille kann Ihre Versicherung die Leistung anteilig kürzen. Die Höhe der Kürzung hängt vom Einzelfall ab und wird von Gerichten unterschiedlich bewertet. Häufig werden Kürzungen von 25% bis 75% vorgenommen.

Ab 1,1 Promille BAK gilt die absolute Fahruntüchtigkeit. In diesem Fall kann Ihre Kaskoversicherung die Leistung vollständig verweigern. Das bedeutet, Sie müssen für Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug selbst aufkommen.

Auswirkungen auf die Kfz-Haftpflichtversicherung

Wenn Sie alkoholisiert einen Unfall verursachen, zahlt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zunächst den Schaden des Unfallgegners. Allerdings kann sie Sie anschließend in Regress nehmen. Der Regress ist auf maximal 5.000 Euro begrenzt.

Finanzielle Konsequenzen

Stellen Sie sich vor, Sie verursachen unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit einem Sachschaden von 10.000 Euro an Ihrem eigenen Fahrzeug und 15.000 Euro am gegnerischen Fahrzeug. Bei einer BAK von 1,2 Promille müssten Sie:

  • 10.000 Euro für Ihr eigenes Fahrzeug zahlen (keine Leistung der Kaskoversicherung)
  • 5.000 Euro Regress an Ihre Haftpflichtversicherung zahlen

Insgesamt kämen so 15.000 Euro auf Sie zu, zusätzlich zu möglichen strafrechtlichen Konsequenzen.

Rechtliche Grundlagen

Die Leistungskürzungen basieren auf § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Diese erlauben es Versicherungen, bei grober Fahrlässigkeit – wozu Alkoholfahrten in der Regel zählen – ihre Leistungen zu kürzen oder ganz zu verweigern.

Wenn Sie ein Kraftfahrzeug führen, sollten Sie grundsätzlich auf Alkohol verzichten. Selbst geringe Mengen können Ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen und im Falle eines Unfalls zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.


zurück

Welche Haftungsrisiken bestehen bei der Nutzung von Leasingfahrzeugen?

Bei der Nutzung von Leasingfahrzeugen bestehen besondere Haftungsrisiken, die über die eines Privatfahrzeugs hinausgehen. Als Leasingnehmer tragen Sie die volle Verantwortung für das Fahrzeug, obwohl Sie nicht der Eigentümer sind.

Haftung für Schäden am Fahrzeug

Wenn Sie ein Leasingfahrzeug beschädigen, müssen Sie für die Reparaturkosten aufkommen. Bei einem Totalschaden oder Diebstahl haften Sie gegenüber dem Leasinggeber für den vollen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Dieser kann höher sein als der aktuelle Marktwert, was zu einer finanziellen Lücke führen kann.

Wertverlust durch übermäßige Abnutzung

Sie sind verpflichtet, das Fahrzeug in einem dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Zustand zurückzugeben. Übermäßige Abnutzung oder Schäden, die über normale Gebrauchsspuren hinausgehen, können zu erheblichen Nachzahlungen führen.

Haftung bei Unfällen

Bei einem selbstverschuldeten Unfall müssen Sie nicht nur für Schäden am Leasingfahrzeug aufkommen, sondern auch für eventuelle Wertminderungen. Diese können beträchtlich sein, da Unfallfahrzeuge oft an Wert verlieren.

Versicherungsschutz und GAP-Deckung

Um diese Risiken zu minimieren, ist der Abschluss einer Vollkaskoversicherung in den meisten Leasingverträgen vorgeschrieben. Zusätzlich empfiehlt sich eine GAP-Versicherung, die die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem tatsächlichen Marktwert des Fahrzeugs im Schadensfall abdeckt.

Vertragliche Pflichten und Konsequenzen

Leasingverträge enthalten oft strenge Vorgaben zur Fahrzeugnutzung und -pflege. Wenn Sie diese nicht einhalten, etwa indem Sie Wartungstermine versäumen oder das Fahrzeug zweckentfremden, können hohe Vertragsstrafen drohen. In extremen Fällen kann der Leasinggeber den Vertrag sogar kündigen, was zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann.

Wenn Sie ein Leasingfahrzeug nutzen, sollten Sie sich dieser besonderen Haftungsrisiken bewusst sein und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen. Eine sorgfältige Prüfung des Leasingvertrags und der Versicherungsbedingungen ist unerlässlich, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.


zurück

Wie wirken sich Fahrerflucht und Alkoholfahrt auf Schadensersatzansprüche aus?

Fahrerflucht und Alkoholfahrt haben erhebliche Auswirkungen auf Schadensersatzansprüche und können zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen führen.

Fahrerflucht

Wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen, begehen Sie eine Straftat nach § 142 StGB. Dies kann zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren führen. Zusätzlich drohen ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis.

In Bezug auf Schadensersatzansprüche hat Fahrerflucht gravierende Folgen. Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung wird zwar zunächst für Schäden Dritter aufkommen, kann aber Regressansprüche gegen Sie geltend machen. Das bedeutet, Sie müssen möglicherweise den gesamten Schaden selbst tragen.

Wenn Sie ein Leasingfahrzeug fahren und Fahrerflucht begehen, riskieren Sie den Verlust der Haftungsfreistellung durch den Leasinggeber. In diesem Fall müssen Sie für sämtliche Schäden am Fahrzeug selbst aufkommen.

Alkoholfahrt

Bei einer Alkoholfahrt drohen Ihnen strafrechtliche Konsequenzen wie Geldstrafen oder Freiheitsstrafen, abhängig von der Höhe des Blutalkoholspiegels und den Folgen des Unfalls. Zudem kann Ihr Führerschein entzogen werden.

Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche gilt: Ihre Kaskoversicherung kann die Leistung bei grober Fahrlässigkeit kürzen oder sogar vollständig verweigern. Wenn Sie einen Unfall unter Alkoholeinfluss verursachen, wird dies in der Regel als grob fahrlässig eingestuft.

Bei einem Leasingfahrzeug kann eine Alkoholfahrt zum Verlust der Haftungsfreistellung führen. Sie müssen dann für alle Schäden am Fahrzeug selbst aufkommen, unabhängig von einer eventuellen Kaskoversicherung.

Beachten Sie: Sowohl bei Fahrerflucht als auch bei Alkoholfahrten können Sie Ihren Versicherungsschutz vollständig verlieren. In diesem Fall müssen Sie nicht nur für Schäden am eigenen oder geleasten Fahrzeug aufkommen, sondern auch für Schäden an anderen Fahrzeugen oder Personen.

Wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind, bleiben Sie immer am Unfallort und informieren Sie die Polizei. Fahren Sie niemals unter Alkoholeinfluss. So schützen Sie sich vor schwerwiegenden rechtlichen und finanziellen Konsequenzen.


zurück

Welche Rolle spielen Promillewerte bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit?

Promillewerte spielen eine entscheidende Rolle bei der rechtlichen Beurteilung der Fahrtüchtigkeit. In Deutschland gelten verschiedene Promillegrenzen, die unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:

0,0 Promille-Grenze

Diese Grenze gilt für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren. Wenn Sie zu dieser Gruppe gehören und mit Alkohol im Blut fahren, drohen Ihnen ein Bußgeld von 250 Euro, ein Punkt in Flensburg und eine Verlängerung der Probezeit.

0,3 Promille-Grenze

Ab 0,3 Promille spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit. Zeigen Sie in diesem Zustand alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder verursachen einen Unfall, kann dies bereits als Straftat gewertet werden. Sie müssen dann mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe rechnen.

0,5 Promille-Grenze

Erreichen Sie einen Blutalkoholwert von 0,5 Promille oder mehr, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dies zieht ein Bußgeld von mindestens 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot nach sich. Bei wiederholten Verstößen erhöhen sich die Strafen deutlich.

1,1 Promille-Grenze

Ab 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Das Führen eines Fahrzeugs in diesem Zustand gilt als Straftat, unabhängig davon, ob Sie Ausfallerscheinungen zeigen oder einen Unfall verursachen. Es drohen eine Geld- oder Freiheitsstrafe, drei Punkte in Flensburg und der Entzug der Fahrerlaubnis.

1,6 Promille-Grenze

Werden Sie mit 1,6 Promille oder mehr am Steuer erwischt, müssen Sie zusätzlich zu den Strafen eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) absolvieren, bevor Sie Ihre Fahrerlaubnis zurückerhalten können.

Die Promillewerte beeinflussen auch den Versicherungsschutz. Wenn Sie einen Unfall unter Alkoholeinfluss verursachen, kann Ihre Kaskoversicherung die Leistung kürzen oder sogar vollständig verweigern. Bei einer BAK zwischen 0,3 und 1,1 Promille kann die Kürzung je nach Schwere des Verschuldens bis zu 100% betragen. Ab 1,1 Promille wird in der Regel die volle Leistung verweigert.

Beachten Sie, dass diese Promillegrenzen nur Richtwerte sind. Ihre individuelle Fahrtüchtigkeit kann auch schon bei niedrigeren Werten beeinträchtigt sein. Im Zweifelsfall sollten Sie nach Alkoholkonsum immer auf das Fahren verzichten, um sich und andere nicht zu gefährden.


zurück

Wie unterscheiden sich die Haftungsregeln bei privaten und dienstlichen Fahrzeugen?

Bei der Nutzung von privaten und dienstlichen Fahrzeugen gelten unterschiedliche Haftungsregeln. Bei Privatfahrzeugen haften Sie als Halter grundsätzlich selbst für Schäden, während bei Dienstfahrzeugen in der Regel der Arbeitgeber als Halter haftet.

Haftung bei Privatfahrzeugen

Wenn Sie Ihr Privatfahrzeug nutzen, tragen Sie als Halter die volle Verantwortung. Im Schadensfall kommt Ihre private Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden an fremden Personen oder Sachen auf. Für Schäden am eigenen Fahrzeug benötigen Sie eine Kaskoversicherung. Bei Unfällen mit Selbstverschulden müssen Sie ohne Kaskoversicherung selbst für die Reparaturkosten aufkommen.

Haftung bei Dienstfahrzeugen

Bei der Nutzung eines Dienstwagens gelten andere Regeln. Hier haftet grundsätzlich der Arbeitgeber als Fahrzeughalter. Wenn Sie einen Unfall verursachen, greift zunächst die vom Arbeitgeber abgeschlossene Versicherung. Ihre persönliche Haftung hängt vom Grad Ihres Verschuldens ab:

  • Bei leichter Fahrlässigkeit haften Sie in der Regel nicht.
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden oft zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber aufgeteilt.
  • Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz können Sie zur vollen Haftung herangezogen werden.

Besonderheiten bei Leasingfahrzeugen

Bei Leasingfahrzeugen gelten besondere Regelungen. Leasingnehmer müssen in der Regel eine Vollkaskoversicherung abschließen. Diese deckt auch selbstverschuldete Unfälle ab. Zusätzlich ist oft eine GAP-Versicherung erforderlich, die bei einem Totalschaden die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restschuld abdeckt.

Nutzung des Privatfahrzeugs für dienstliche Zwecke

Wenn Sie Ihr Privatfahrzeug für dienstliche Zwecke nutzen, kann sich die Haftungssituation ändern. Erfolgt die Nutzung auf Anweisung oder mit Billigung des Arbeitgebers, muss dieser unter Umständen für Unfallschäden aufkommen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie für die Nutzung eine angemessene Vergütung erhalten, die auch die Kosten einer Vollkaskoversicherung abdeckt.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung ist eine freiwillige Fahrzeugversicherung, die Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt, unabhängig von der Schuldfrage. Es gibt zwei Haupttypen: Vollkasko und Teilkasko. Vollkasko deckt auch selbst verschuldete Unfälle und Vandalismus ab, während Teilkasko insbesondere gegen Diebstahl, Glasbruch und Wildschäden schützt.

Beispiel: Wenn Ihr Auto bei einem Sturm beschädigt wird, übernimmt die Teilkasko die Kosten, während bei einem selbstverschuldeten Unfall die Vollkasko greift.

Im Kontext des vorliegenden Falls entbindet die Kaskoversicherung den Fahrer unter normalen Umständen von der Haftung für Unfallschäden, kann jedoch bei Alkohol am Steuer den Schutz verweigern.

Zurück

Haftungsfreistellung

Haftungsfreistellung bedeutet, dass eine Partei durch vertragliche Vereinbarung von der Verpflichtung befreit ist, für einen bestimmten Schaden aufzukommen. Solche Vereinbarungen sind häufig in Versicherungsverträgen enthalten und können unter bestimmten Bedingungen, wie Alkoholmissbrauch, ungültig werden.

Beispiel: Ein Mitarbeiter, der einen Firmenwagen fährt, kann von der Haftung für Unfallschäden freigestellt sein, wenn im Leasingvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthalten ist.

Im vorliegenden Fall konnte der Fahrer aufgrund des Alkoholkonsums nicht von der Haftungsfreistellung profitieren, was bedeutet, dass er den Schaden selbst tragen musste.

Zurück

Absolute Fahruntüchtigkeit

Absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein Fahrer aufgrund eines zu hohen Alkoholspiegels im Blut rechtlich als unfähig angesehen wird, ein Fahrzeug sicher zu führen. Ab 1,1 Promille gilt ein Fahrer in Deutschland als absolut fahruntüchtig, unabhängig von seiner tatsächlichen Fahrweise.

Beispiel: Bei einem Blutalkoholwert von 3,19 Promille ist die absolute Fahruntüchtigkeit klar gegeben, was rechtliche Konsequenzen, wie Strafbarkeit und Haftungsverpflichtungen, nach sich zieht.

In diesem Fall führte die absolute Fahruntüchtigkeit des Fahrers zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes.

Zurück

Fahrerflucht

Fahrerflucht ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, nachdem man in einen Unfall verwickelt war. Dieses Verhalten ist strafbar und kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie die Forderung nach Schadenersatz sowie Geld- oder Freiheitsstrafen.

Beispiel: Ein Fahrer, der nach einem Unfall die Unfallstelle verlässt, begeht Fahrerflucht und muss neben dem Schadenersatz mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Im vorliegenden Fall verstärkte die Fahrerflucht die Haftung des Fahrers und trug zum vollständigen Wegfall des Versicherungsschutzes bei.

Zurück

Schadenersatz

Schadenersatz ist die Verpflichtung, einem Geschädigten einen Ausgleich für erlittene Schäden zu leisten. Im Zivilrecht wird durch § 823 BGB geregelt, dass der Verursacher eines Schadens diesen ersetzen muss.

Beispiel: Verursacht jemand fahrlässig einen Unfall, muss dieser Schadenersatz für Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs zahlen.

In diesem Fall fordert die Leasinggeberin vom Fahrer Schadenersatz für die Beschädigung des geleasten Fahrzeugs.

Zurück

Fahrlässiger Vollrausch

Fahrlässiger Vollrausch ist ein Straftatbestand, der eintritt, wenn jemand sich durch den Konsum von Alkohol oder Drogen in einen Rauschzustand versetzt und dadurch fahrlässig Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begeht. Gemäß § 323a StGB wird dies strafrechtlich geahndet.

Beispiel: Eine Person trinkt in großen Mengen Alkohol und verursacht anschließend einen Unfall, ohne sich an die Tat erinnern zu können. Dies fällt unter fahrlässigen Vollrausch.

Im vorliegenden Fall wurde der Fahrer wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt, was seine zivilrechtliche Haftung für den Schaden ebenso beeinflusst.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 BGB (Schadenersatzansprüche): Dieser Paragraph regelt die generellen Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Nach § 823 BGB ist derjenige, der einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt, verpflichtet, diesen zu ersetzen. Im vorliegenden Fall wurde der Beklagte durch seine Fahrlässigkeit, insbesondere durch das Fahren unter Alkoholeinfluss, für den Schaden am Fahrzeug der Klägerin verantwortlich gemacht.
  • § 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes): Dieser Paragraph legt fest, dass der Geschädigte in der Regel so zu stellen ist, wie er ohne die schädigende Handlung stünde. Die Klägerin kann hier die Wiederbeschaffungskosten ihres beschädigten Fahrzeugs geltend machen. Der Wiederbeschaffungswert und die damit verbundenen Kosten sind Gegenstand des Klageantrags und somit direkt relevant für die Höhe des Schadensersatzes, den die Klägerin vom Beklagten fordert.
  • § 328 BGB (Haftungsfreistellung): Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit der vertraglichen Haftungsfreistellung. In dem vorliegenden Fall hat die Klägerin durch die vereinbarten Leasingbedingungen und den „KaskoSchutz“ teilweise auf ihre Ansprüche verzichtet, was Auswirkungen auf die Klageforderungen haben könnte. Allerdings könnte im Kontext von grober Fahrlässigkeit des Beklagten, die hier gegeben ist (Alkoholisierung), eine Haftungsfreistellung entfallen.
  • § 323a StGB (Fahrlässiger Vollrausch): Dieser Paragraph stellt die Strafbarkeit des fahrlässigen Vollrausches dar und wird im vorliegenden Fall durch das Urteil des Amtsgerichts zitiert, das den Beklagten verurteilt hat. Die festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration belegt eine erhebliche Fahrlässigkeit, die wiederum die Schadensersatzpflicht des Beklagten verstärkt und für die Klägerin von Bedeutung ist, um den Grad der Schuld des Beklagten zu untermauern.
  • § 115 VVG (Schadenersatzansprüche gegen den Versicherer): Dieser Paragraph betrifft die Haftung des Versicherers bei Kaskoschäden und ist relevant, weil der Leasingvertrag eine Kaskoversicherung beinhaltet. Für die Klägerin könnte es von Bedeutung sein, inwiefern die Versicherung des Beklagten für den verursachten Schaden aufkommt, insbesondere wenn der Beklagte Zahlungsansprüchen nicht nachkommt. Die Regelungen zur Kaskoversicherung und deren Bedingungen könnten hierbei eine Rolle spielen.

Das vorliegende Urteil

Saarländisches OLG – Az.: 4 U 140/021 – Urteil vom 19.01.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!