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Kaskoversicherung – Fahrzeugschaden durch Eigenbrandstiftung

LG Wiesbaden – Az.: 9 O 138/14 – Urteil vom 27.09.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kaskoversicherung wegen eines behaupteten Versicherungsfalls auf Zahlung in Anspruch.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. K. GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin). Diese unterhielt bei der Beklagten mit Wirkung ab dem 24.09.2010 eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit Kasko-Versicherung. Versichert war ein Mercedes Benz SLK 350. Diesen hatte die Insolvenzschuldnerin bei der M. B. L. GmbH für die Dauer von vier Jahren geleast. In der Nacht vom 10.08.2013 auf den 11.08.2013 brannte der PKW völlig aus. Zu jener Zeit stand er auf dem Betriebsgelände der Insolvenzschuldnerin in der Sch…straße 1 in W.-Sch. Das hieraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Wiesbaden unter dem 30.09.2014 ein. Die Insolvenzschuldnerin meldete den Schaden bei der Beklagten unter dem 16.08.2013. Die Beklagte richtete an die Insolvenzschuldnerin diverse Fragen und lehnte schließlich die Regulierung des Schadens ab.

Der Kläger behauptet, die Beklagte verweigere die Regulierung zu Unrecht. Der PKW sei am 10.08.2013 bestimmungsgemäß von dem Zeugen W. genutzt worden. Der Zeuge W. habe den PKW in der Nacht vom 10.08.2013 auf den 11.08.2013 auf dem Betriebsgelände der Insolvenzschuldnerin in der Sch…straße 1 in W.-Sch. abgestellt und ordnungsgemäß abgeschlossen. Von dort sei der Zeuge W. anderweit nach Hause gelangt. Zum Zeitpunkt des Brandes habe der PKW eine Kilometerlaufleistung von rund 140.000 km aufgewiesen. Der Zeuge W. habe den PKW in einem technisch und optisch einwandfreien Zustand abgestellt. Das Fahrzeug habe zu jener Zeit insbesondere keine unreparierten Vorschäden aufgewiesen. Während der Laufzeit des Leasingvertrages aufgetretene Schäden seien sämtlich ordnungsgemäß behoben worden. Mithin könne nicht die Rede davon sein, daß die Insolvenzschuldnerin anläßlich der Schadensmeldung Anzeigeobliegenheiten vorsätzlich verletzt habe. Die Insolvenzschuldnerin wisse nicht, wer den PKW angezündet habe. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin sei zur fraglichen Zeit am S. See gewesen. Das bewußte Inbrandsetzen durch einen Dritten stelle aber ein versichertes Ereignis dar. Die Suggestionen der Beklagten zu einer vorgeblichen Eigen- beziehungsweise Auftragsbrandstiftung seien rein spekulativ und entbehrten einer Tatsachengrundlage.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. K. GmbH 18.389,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2013 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. K. GmbH von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 502,30 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, es liege bereits kein versichertes Ereignis, vielmehr eine Eigen- beziehungsweise Auftragsbrandstiftung vor. Dies folge aus der Vielzahl der von der Polizei zusammengetragenen Indizien. So habe der Zeuge K. den ermittelnden Polizeibeamten mitgeteilt, daß der ausgebrannte Mercedes Benz tagsüber auf dem Gelände immer neben dem Container gestanden habe. Nachts und an der Stelle, wo der Mercedes Benz ausgebrannt sei, habe der Zeuge K. den Mercedes Benz zuvor noch nie gesehen. Zudem habe der PKW zur Brandzeit auf der freien Fläche zwischen den Bürocontainern und der Lagerhalle gestanden. Der Abstand zu der Halle habe einige Meter betragen. Dies habe ersichtlich einem Übergriff der Flammen auf nebenstehende Gebäudlichkeiten vorbeugen sollen. Ausweislich des eingeholten Brandgutachtens sei der Brand vermittels eines in das Wageninnere eingebrachten Brandbeschleunigers entfacht worden, ohne daß allerdings an dem PKW Einbruchsspuren festzustellen wären. Für Vandalismus oder die Tat eines zufälligen Dritten spreche derlei nicht. Zudem sei die Auftragslage der Insolvenzschuldnerin zur fraglichen Zeit nach den Bekundungen des Zeugen W. gegenüber der Polizei dürftig gewesen, was ein weiteres Indiz für eine Eigenbrandstiftung darstelle. Schließlich habe die Insolvenzschuldnerin anläßlich der Schadensmeldung vorsätzlich Anzeigeobliegenheiten verletzt. Denn die Vorschäden und deren vorgebliche Reparatur habe die Insolvenzschuldnerin nur nach und nach und erst auf ausdrückliche Nachfrage hin preisgegeben. Der zahlreichen Vorschäden wegen sei auch zu bestreiten, daß der PKW zur fraglichen Zeit einen Zeitwert von 19.200,00 EUR gehabt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zugehörigen Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Die Akten des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden zu 4447 UJs 66359/13 sind beigezogen worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., K. und S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14.09.2017 und vom 26.06.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig, das angerufene Gericht sachlich (§§ 23, 71 GVG) und örtlich (§ 215 VVG) zuständig. Auch hat die Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt (§ 39 Satz 1 ZPO).

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Als Insolvenzverwalter ist er Partei kraft Amtes. Die von ihm behauptete Forderung aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertragsverhältnis steht, so sie denn besteht, der Insolvenzschuldnerin zu. Den vorgelegten Leasingbedingungen kann nicht entnommen werden, daß Ansprüche aus der Kaskoversicherung vorab an die M. B. L. GmbH abgetreten worden sind.

Die Klage ist indes unbegründet.

Die Beklagte schuldet dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Kaskoversicherungsvertragsverhältnis mit Rücksicht auf das Brandereignis vom 10.08.2013/11.08.2013 nicht die Zahlung von 18.389,45 EUR. Die Beklagte ist wegen Eigenbrandstiftung beziehungsweise Auftragsbrandstiftung leistungsfrei. Im einzelnen:

Dem Kläger ist zuzugeben, daß der Versicherer grundsätzlich ohne Beweiserleichterungen voll zu beweisen hat, daß der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Hierbei ist dem Versicherer allerdings auch eine Beweisführung durch Indizien eröffnet (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1051). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf und muß das Gericht sich sodann für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der Wahrheit behaupteter Tatsachen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen: Die tatrichterliche Beweiswürdigung muß auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, und die vom Gericht gezogenen Schlußfolgerungen dürfen sich nicht als bloße Vermutungen erweisen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewißheit ist indessen nicht erforderlich (BGH, NJW-RR 2007, 59).

Kaskoversicherung - Fahrzeugschaden durch Eigenbrandstiftung
(Symbolfoto: Von Stas Ponomarencko/Shutterstock.com)

Hiervon ausgehend sieht sich das erkennende Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und vor dem Hintergrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen, einschließlich der zu den Gerichtsakten gelangten Unterlagen sowie der zu Informationszwecken beigezogenen Akten, in der Lage, die Feststellung zu treffen, daß es sich bei dem Brand vom 10.08.2013/11.08.2013 um Eigenbrandstiftung beziehungsweise Auftragsbrandstiftung handelt.

Daß es sich überhaupt um Brandstiftung handelt, wird nicht einmal vom Kläger ernsthaft in Abrede gestellt. Das Brandgutachten vom 23.10.2013 ist insoweit eindeutig. Eine technische Ursache, etwa ein defektes Aggregat des Fahrzeugs oder gar Überspannung, schloß der Gutachter W. L. darin aus. Umgekehrt sah er sich auf Grund labortechnischer Untersuchungen in der Lage, die Feststellung zu treffen, daß brandursächlich in das Fahrzeuginnere eingebrachter Otto-Kraftstoff gewesen sei. Bezeichnenderweise konnte der Gutachter W. L. allerdings an dem PKW keine Einbruchsspuren feststellen, so daß er von einer ordnungsgemäßen Öffnung des Wagens vermittels des dafür vorgesehenen Schlüssels ausgeht. Das von den Polizeibeamten um den PKW herum vorgefundene Glassplitterfeld deutet der Gutachter W. L. in dem Sinne, daß es im Fahrzeuginneren alsbald nach der Einbringung des Brandbeschleunigers zu einer Verpuffung gekommen sein müsse. Denn die Glassplitter wiesen keine Beaufschlagung mit Ruß auf. Letzteres wäre zu erwarten gewesen, wenn die Scheiben des Fahrzeugs erst längere Zeit nach Ausbruch des Brandes zerborsten wären. Für das erkennende Gericht gibt es keinen Grund, die in sich schlüssigen und jederzeit nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters W. l. in Zweifel zu ziehen. Triftige Gründe hierfür werden klägerischerseits auch nicht angeführt. Das Gericht verkennt dabei nicht, daß es sich um ein Privatgutachten und damit letztlich um substantiierten Parteivortrag handelt. Allerdings hätte der Kläger, um eben dieses zu erschüttern, schon mehr vortragen müssen als tatsächlich geschehen. Der Vortrag des Klägers hierzu erschöpft sich letztlich in der Behauptung, daß die Insolvenzschuldnerin und deren Repräsentanten mit der Inbrandsetzung nichts zu tun hätten. Dies ist schon deshalb nicht ausreichend, weil die Beklagte unter Bezugnahme auf das von ihr beauftragte Brandgutachten hat vortragen lassen, daß der PKW vor dem Brand jedenfalls nicht aufgebrochen worden sei. Letzteres korrespondiert zwanglos mit der Aussage des Zeugen W., der auf Nachfrage kundtat, den PKW am Abend des 10.08.2013 auf dem Betriebsgelände der Insolvenzschuldnerin in abgeschlossenem Zustand zurückgelassen zu haben und den Schlüssel erst am Montag, den 12.08.2013, an den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin zurückgegeben zu haben. Der Zeuge W. war sich insoweit sicher, daß er den Schlüssel am 10.08.2013 mit nach Hause genommen und erst am 12.08.2013 an den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin zurückgegeben habe. Wie vor diesem Hintergrund ein Brandbeschleuniger in das Wageninnere eingebracht worden sein kann, ohne daß der Wagen zuvor anders als vermittels des dafür vorgesehenen Schlüssels aufgemacht worden wäre, erschließt sich nicht und wird klägerischerseits auch nicht vorgetragen. Der Vortrag des Klägers, wonach es für einen einigermaßen Fachkundigen ein Leichtes sei, einen PKW nach Art des hier interessierenden auch ohne den zugehörigen Schlüssel zu öffnen, ist wenig überzeugend und läßt sich nicht mit der klägerischerseits suggerierten Version eines mehr oder minder zufälligen Vandalismusschadens in Einklang bringen. Daß ein zufällig vorbeikommender unbekannter Dritter, der in der Nacht vom 10.08.2013 auf den 11.08.2013 zufällig des im Hof abgestellten Fahrzeugs gewahr wurde, den zufällig in einem Behältnis mitgeführten Brandbeschleuniger nicht etwa von außen auf dem Fahrzeug, etwa auf leichter entzündlichen Kunststoffteilen oder Reifen, aufbrachte, sondern sich zunächst einmal der Mühe unterzog, den verschlossenen PKW aufzumachen, ohne den dafür bestimmten Funkschlüssel zu besitzen, um den Brandbeschleuniger zunächst einmal im Wageninneren zu verteilen, liegt jenseits aller Wahrscheinlichkeit und Plausibilität. Viel näher liegt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts die Annahme, daß die Öffnung des PKW in der Nacht vom 10.08.2013/11.08.2013 zwecks Einbringung des Brandbeschleunigers eine autorisierte war und nicht anders als mit dem dafür vorgesehenen Fahrzeugschlüssel erfolgte. Daß der Insolvenzschuldnerin einer der zu dem PKW gehörenden Schlüssel zuvor abhanden gekommen sein könnte, ist weder dargetan noch anderweit ersichtlich. Ist der Wagen aber vor der Inbrandsetzung nicht anders als mit dem dafür bestimmten Fahrzeugschlüssel geöffnet worden, von denen die Insolvenzschuldnerin keinen als verlustig reklamierte, sind die Umstände der Inbrandsetzung in ihrer Gesamtheit nicht als die Tat eines zufälligen Dritten, sondern als das Ergebnis einer gezielt in Auftrag gegebenen Brandstiftung zu werten.

Ebenfalls ein gewichtiges Indiz für eine Eigen- beziehungsweise Auftragsbrandstiftung stellt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts der Standort des Fahrzeugs dar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, daß der PKW in der Brandnacht auf dem Betriebsgelände der Insolvenzschuldnerin dergestalt abgestellt war, daß ein Übergreifen des Feuers von dem Fahrzeug auf die umstehenden Gebäude wenn schon nicht ausgeschlossen, so doch der eingehaltenen Distanz wegen zumindest erschwert war. Der Zeuge K. tat insoweit unmißverständlich kund, daß der Standort des PKW ein ungewöhnlicher war und von ihm, dem Zeugen K., in der Vergangenheit regelmäßig so nicht beobachtet wurde. Das erkennende Gericht hält auch dies bezogen auf eine Eigen- beziehungsweise Auftragsbrandstiftung für indiziell. Die Aussage des Zeugen K., wonach der Wagen in der Vergangenheit auch schon einmal anläßlich einer Grillfeier an vergleichbarer Stelle gestanden habe, ändert hieran nichts. Das Gericht nimmt nicht an, daß Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin in dem Hof unentwegt Grillfeste veranstalteten und der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin hierbei seinen PKW ein jedes Mal ungefähr dort postierte, wo dieser in der Nacht vom 10.08.2013 auf den 11.08.2013 sodann ausbrannte. Dem besagten Grillfest kommt insoweit zur Überzeugung des erkennenden Gerichts lediglich Ausnahmecharakter zu. Der reguläre Standort des PKW auf dem Betriebsgelände der Insolvenzschuldnerin wird damit nicht beschrieben. Das Gegenteil trifft zu. Der Zeuge K. tat nämlich unmißverständlich kund, daß der PKW regelmäßig neben dem Container gestanden habe. Wieso es ausgerechnet in der Brandnacht anders gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Viel näher liegt die Annahme, daß derjenige, der den Wagen an der Stelle postierte, an welcher der PKW sodann ausbrannte, sehr wohl wußte, worauf er bei der Wahl des Standortes mit Rücksicht auf das bevorstehende Geschehen zu achten habe. Bestätigt findet sich Vorstehendes in der Aussage des Zeugen S. Dieser wußte anläßlich seiner Vernehmung davon zu berichten, daß bei einem Fahrzeugbrand sowohl Benzin als auch sich verflüssigende Kunststoffe brennend von dannen zu fließen pflegen, weshalb die Wahl des Fahrzeugstandortes auch aus Sicht des Zeugen S. in der Nacht vom 10.08.2013 auf den 11.08.2013 keine zufällige gewesen sein kann. Das Gericht folgt dem uneingeschränkt.

Als indiziell im Hinblick auf eine Eigen- beziehungsweise Auftragsbrandstiftung sieht es das erkennende Gericht an, unter welchen Umständen der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin von dem Brandereignis Kenntnis erlangt haben soll. Ausweislich des in den Ermittlungsakten befindlichen Aktenvermerks der Polizeiinspektion W. tat Herr B. als der damalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin am 11.08.2013 bereits gegen 8 Uhr morgens beim Frühstück gegenüber der Zimmerwirtin kund, daß es zu Hause gebrannt habe. Angesichts der von dem Zeugen W. getätigten Aussagen erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, woher der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin am 11.08.2013 bereits gegen 8 Uhr gewußt haben will, daß es zu Hause gebrannt habe. Der Zeuge W. tat zwar anläßlich seiner Vernehmung in der Sitzung vom 14.09.2017 kund, daß er dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin auf die Mailbox gesprochen habe. Anläßlich seiner erneuten Vernehmung in der Sitzung vom 26.06.2018 sagte der Zeuge W. allerdings aus, daß er am Morgen des 11.08.2013 den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nicht erreicht habe und daß der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin erst am Nachmittag zurückgerufen habe. Woher der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin vor diesem Hintergrund bereits um 8 Uhr morgens gewußt haben will, daß es zu Hause gebrannt habe, erschließt sich nicht. Auch das von dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin sodann an den Tag gelegte Verhalten ist nicht dazu geeignet, die These von einer von einem unbekannten Dritten zu verantwortenden Brandstiftung zu stützen. Auf die vermeintlich überraschende Nachricht von einem Fahrzeugbrand mit dem Entschluß zu reagieren, vor der Heimfahrt zunächst einmal eine Fahrradtour rund um den See zu unternehmen, zeugt entweder von ausgesprochener Kaltblütigkeit oder aber davon, daß man von der entsprechenden Nachricht alles andere als überrascht wurde. Das erkennende Gericht tendiert zu der letztgenannten Version. Denn das geradezu krampfhafte Bemühen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin um ein Alibi spricht insgesamt für sich und gegen die klägerische Version einer zufälligen Brandstiftung durch einen unbekannten Dritten. Selbstverständlich steht es dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin frei, wann auch immer Urlaub zu machen. Daß der PKW aber ausgerechnet während der Zeit seiner Abwesenheit ausbrannte, ist allein für sich genommen dazu geeignet, die Frage aufkommen zu lassen, wie derlei überhaupt habe geschehen können. Bei lebensnaher Betrachtung kommt der nicht ohne weiteres von der Hand zu weisende Verdacht auf, die Ortsabwesenheit des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin und das Brandereignis seien alles andere als zufällig, sondern inszeniert. Nichts anderes gilt wegen der von dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bei der Zimmerwirtin erstmals erbetenen Quittung. Derlei habe der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin in den Jahren zuvor nicht verlangt. Bei lebensnaher Betrachtung diente auch dies ersichtlich dem Zweck, dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin für die Zeit des Fahrzeugbrandes zu einem sicheren Alibi zu verhelfen. Schlechterdings unverständlich erscheint dem erkennenden Gericht die Reaktion des Zeugen W. am Morgen des 11.08.2013. Daß jemand, der auf dem Betriebshof seines damaligen Arbeitgebers an Stelle des dort am Vortag zurückgelassenen PKW lediglich einen Brandfleck und so etwas wie Staub vorfindet, Vorstehendes lediglich zum Anlaß genommen haben will, kurzerhand wieder nach Hause zu fahren, ohne zuvor auch nur den Versuch unternommen zu haben, das Geschehen durch Nachfrage bei den Nachbarn, der Polizei oder der Feuerwehr aufzuklären, liegt außerhalb jeder Lebenserfahrung, Wahrscheinlichkeit und Plausibilität und läßt in der Tat die Frage aufkommen, ob der Zeuge W. am Morgen des 11.08.2013 auf dem Betriebshof womöglich nichts vorgefunden hat, was ihn überrascht haben könnte. Nichts anderes kann schließlich wegen des von dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin am 12.08.2013 an den Tag gelegten Verhaltens gelten. Auf Nachfrage der Polizei vor Ort an dem Brandort gab der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin an, der Zeuge W. sei nicht zu sprechen, auch telefonisch nicht. Demgegenüber tat der Zeuge W. anläßlich seiner Vernehmung am 26.06.2018 insoweit kund, daß er am 12.08.2013 zumindest telefonisch zu erreichen gewesen wäre. Das erkennende Gericht kann nicht umhin, Vorstehendes in dem Sinne zu deuten, daß der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin am 12.08.2013 darum bemüht war, eine Konfrontation des Zeugen W. mit den ermittelnden Polizeibeamten nach Möglichkeit zu verhindern. Letzteres fügt sich ebenfalls in die von dem erkennenden Gericht gewonnene Überzeugung eines in Wahrheit nicht zufälligen, sondern absichtlich herbeigeführten Brandereignisses. Abgerundet wird dies durch die Äußerung des zeugen W. gegenüber der Polizei, wonach die Auftragslage der Insolvenzschuldnerin seinerzeit eine dürftige gewesen sei. Das im Laufe des hiesigen Klageverfahrens eröffnete Insolvenzverfahren weist in dieselbe Richtung und läßt die Klage wegen vorsätzlicher Eigen- beziehungsweise Auftragsbrandstiftung und damit eines nicht versicherten Brandereignisses insgesamt als unbegründet erscheinen. Auf die Frage, ob der Insolvenzschuldnerin hierneben eine vorsätzliche Verletzung von Anzeigeobliegenheiten anzulasten ist, kommt es entscheidungserheblich nicht an.

Die als Nebenforderung geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren teilen das Schicksal der in der Hauptsache unbegründeten Klage. Die Klage unterlag auch insoweit der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert beträgt 18.389,45 EUR. Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten wirken sich als Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend aus.

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