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Kaskoversicherung – Fahrzeugdiebstahl und Verschweigen von Vorschäden am Fahrzeug

 

LG Essen

Az.: 18 O 199/17

Urteil vom 19.03.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt mit der Beklagten seine Kaskoversicherung wegen eines behaupteten Kraftfahrzeugdiebstahls in Anspruch.

Grundlage der Versicherung waren der Kfz-Versicherungsschein vom 14.11.2014 und die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) vom 01.09.2014.

Der Kläger war seit 2011 Halter und Eigentümer eines Pkw Mercedes Benz SL 320 mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Fahrgestellnummer …. Das Fahrzeug ist bei der Beklagten haftpflicht- und vollkaskoversichert. Unter dem 18.10.2013 und dem 26.04.2016 erlitt das Fahrzeug Vorschäden. Aufgrund des Vorschadens vom 26.04.2016 fielen Bruttoreparaturkosten von 6.544,00 Euro an.

Kaskoversicherung – Fahrzeugdiebstahl und Verschweigen von Vorschäden am Fahrzeug
Symbolfoto: blanscape/Bigstock

Am 02.01.2017 – gegen 22:00 Uhr – parkte der Kläger das Fahrzeug schräg gegenüber seiner Wohnadresse, in . Am 03.01.2017 – um 12:24 Uhr – nahm………… , eine Diebstahlsanzeige des Klägers betreffend seines Kraftfahrzeugs entgegen. Das Verfahren wurde „gegen Unbekannt“ geführt und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Essen zum Aktenzeichen „…………….“ schließlich eingestellt. Auch an die Beklagte wandte sich der Kläger mit der Behauptung, sein Kraftfahrzeug sei gestohlen worden. Diese schickte dem Kläger sodann einen Fragebogen betreffend der Meldung einer Fahrzeug-Totalentwendung, welche der Kläger unter dem 15.01.2017 ausfüllte. Der vom Kläger ausgefüllte Meldebogen – auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird – lautete auf der ersten Seite auszugsweise wie folgt (vgl. Bl. 7–9 d.A.):

Mitteilung nach § 28 Absatz 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir ihre Mithilfe.

Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage von Belegen

Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsgemäß und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die sachgerechter Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles Ihnen zur Sachverhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.

Leistungsfreiheit

Verstoßen Sie vorsätzlich gegen die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheit, können wir unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständigen Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie ihre Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen arglistig, werden wir in jeden Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.

Hinweis:

Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen verpflichtet. […]

Eigenes Fahrzeug

[…]

Hatte das Fahrzeug Vorschäden?

X nein ja

Bitte geben Sie die jeweilige Schadenshöhe und

den Schadenszeitpunkt an

Wurden der/die Vorschaden/Vorschäden repariert

Nein ja

[…]

Mit dem ausgefüllten Meldebogen übersandte der Kläger der Beklagten wunschgemäß den Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief sowie die Fahrzeugschlüssel, wobei zwischen den Parteien in Streit steht, ob es sich um funktionsfähige Fahrzeugschlüssel handelt. Unter dem 10.03.2017 wandte sich die Beklagte schriftlich an den Kläger und teilte diesem mit, dass man keine Zahlung leisten werde. Daraufhin wandte sich der Kläger an seine Prozessbevollmächtigten, welche die Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2017 und mit weiterem Schreiben vom 03.07.2017 aufforderten, 16.213,00 Euro an den Kläger zu zahlen.

Der Kläger behauptet, dass er, als er am Morgen des 03.01.2017 seine Wohnung verlassen habe, um Brötchen zu holen, das von ihm am Vortag geparkte Fahrzeug nicht mehr an seinem Standort gewesen sei. Es sei von Unbekannten entwendet worden. Das Fahrzeug habe sich in einem ausgesprochen gepflegten garagengeführten Gesamtzustand befunden. Es habe zuletzt einen Wiederbeschaffungswert von 16.213,00 Euro gehabt. Nachschlüssel für das Fahrzeug habe er niemals machen lassen. Soweit er im Meldebogen angegeben habe, dass das Fahrzeug keine Vorschäden gehabt habe, habe er den Begriff „Vorschaden“ missverstanden. Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei reparierten Schäden nicht um Vorschäden handele.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.000,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, gerechnet ab Rechtshängigkeit, zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsvertreter des Klägers an die hinter dem Kläger stehende P Rechtsschutzversicherungs-AG, diese vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden K S, I-allee 199 in E, zur Schadensnummer … einen Betrag in Höhe von 562,16 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, die vom Kläger behauptete Entwendung des Kraftfahrzeugs. Mit erheblicher Wahrscheinlichkeit liege ein bloß vorgetäuschter Diebstahl vor. Dies folge insbesondere daraus, dass der Kläger der Beklagten zwei Nachschlüssel habe zukommen lassen, mit denen das Fahrzeug gar nicht genutzt werden könne. Die Originalschlüssel, mit denen das Fahrzeug weiter genutzt werden könne, habe der Kläger der Beklagten hingegen nicht zugesandt. Die vorgelegten Nachschlüssel seien augenscheinlich zu Täuschungszwecken angefertigt worden.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei aufgrund einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei geworden. Denn wahrheitswidrig habe der Kläger der Beklagten bei der Meldung der Fahrzeug-Totalentwendung die Vorschäden am Fahrzeug verschwiegen. Schließlich stehe einer Einstandspflicht der Beklagten entgegen, dass sich kein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden feststellen lasse. Weder der Umfang der Vorschäden noch die durchgeführten Reparaturmaßnahmen seien bekannt, weshalb sich ein Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht bestimmen lasse. Die pauschale Behauptung einer sachgerechten Reparatur ersetze in diesem Zusammenhang keinen substantiierten Vortrag zu Art, Ausmaß und Reparatur der Vorschäden.

Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 19.03.2018 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Essen sachlich (§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG) und örtlich (§ 215 Abs. 1 S. 1 VVG) zuständig.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 16.000,00 Euro. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 1 S. 1 VVG i.V.m. dem Kaskovertrag.

a. Dabei kann dahinstehen, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und das Fahrzeug im Sinne von A.2.2.2 AKB entwendet wurde. Denn unabhängig davon steht dem Kläger schon deswegen keine Kaskoentschädigung gegen die Beklagte zu, weil er in der Schadensanzeige ihr gegenüber wesentliche Vorschäden an dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug verschwiegen hat. Daher ist die Beklagte wegen vorsätzlicher und arglistiger Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers im Schadensfall nach Buchstabe E.7.1 S. 1 AKB i.V.m. E.1.3 AKB von ihrer Leistungspflicht gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG, vollen Umfanges frei geworden. Nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, wenn er eine von ihm zu erfüllende vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt. Geschieht dies arglistig, kommt es auf eine – sonst nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG maßgebliche – Ursächlichkeit der Obliegenheitsverletzung für den Versicherungsfall nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG nicht mehr an. Ein solcher arglistiger Verstoß fällt dem Kläger hier zur Last. Nach E.1.3 AKB war der Kläger gehalten, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann, insbesondere zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung der an ihn gestellten Fragen. Hiergegen hat der Kläger in seiner am 15.01.2017 ausgefüllten, von ihm unterschriebenen und damit vollinhaltlich akzeptierten Schadensanzeige in objektiver Hinsicht verstoßen. Die Frage nach Vorschäden am Fahrzeug lautet in dem Formular wie folgt:

„Hatte das Fahrzeug Vorschäden?“

Der Kläger hat diese eindeutige und auch für einen Laien nicht misszuverstehende Frage nach einem Vorschaden ausdrücklich mit Nein beantwortet und die folgenden Detailfragen zu Vorschäden infolgedessen nicht mehr beantwortet. Dies war objektiv und auch dem Kläger bewusst hochgradig falsch, weil der Pkw am 18.10.2013 und insbesondere am 26.04.2016, also erst ein dreiviertel Jahr vor der behaupteten Entwendung im Januar 2017, unstreitig Vorschäden erlitten hatte. Dabei ging der Schadensfall vom 26.04.2016 auch weit über eine Bagatelle hinaus, da für diesen Bruttoreparaturkosten von 6.544,00 Euro errechnet wurden.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, er habe die Terminologie „Vorschaden“ missverstanden und reparierte Schäden nicht als Vorschäden aufgefasst, folgt die Kammer dem nicht. Zum einen ergibt sich aus der Frage „Hatte das Fahrzeug Vorschäden?“ nicht ansatzweise, dass sich diese lediglich auf unreparierte Schadensereignisse erstreckt. Zum anderen ist die Frage im Zusammenhang mit den sich anschließenden Fragen zu sehen. So schließt sich an die Frage „Hatte das Fahrzeug Vorschäden?“ die Frage „Wurde/n der/die Vorschaden/Vorschäden repariert?“ an. Diese Frage macht – auch für einen Nichtjuristen – jedoch nur dann Sinn, wenn „Vorschäden“ auch reparierte Schäden erfassen. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger – auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch die Kammer – keine nachvollziehbare Erklärung für die von ihm gemachten Angaben geben.

Steht somit fest, dass der Kläger die Beklagte mangels vorheriger Unterrichtung wider besseres Wissen nicht über die unstreitigen Vorschäden erheblichen Umfanges am Kraftfahrzeug in der Schadenanzeige informiert hat, dann bestehen auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass er angesichts der klaren und eindeutigen Frage im Schadensformular nach Vorschäden arglistig im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 2 VVG gehandelt hat, was unabhängig von der damit irrelevant gewordenen Kausalität der Pflichtverletzung für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG die vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 28 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 VVG zur Folge hat.

Arglist verlangt über das bewusste Verletzen einer Obliegenheit hinaus, dass der Versicherungsnehmer auf das Regulierungsverhalten des Versicherers zu seinen Gunsten Einfluss nehmen will, wobei hierfür genügt, Beweisschwierigkeiten vermeiden oder die Regulierung beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen (Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., 2018, § 28 Rn. 198). Weil das Vorliegen von Arglist eine innere Tatsache betrifft, besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Falschangaben des Versicherungsnehmers in einem Fragebogen regelmäßig vorsätzlich oder arglistig geschehen. Daher kann der vom Versicherer zu führende Beweis, dass der Versicherungsnehmer mit der Abgabe einer objektiv falschen Erklärung das Regulierungsverhalten bewusst beeinflussen wollte, nur durch einen Indizienbeweis geführt werden. Dabei ist anerkannt, dass für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers indiziell spricht, wenn er in einem Fragebogen falsche Angaben zu erheblichen Vorschäden macht (OLG Naumburg, Urteil vom 16.02.2012, 4 U 32/11, Rz. 43). Mit dem Verschweigen zweier erheblicher Unfallschäden, von denen ohnedies unklar ist, ob sie überhaupt behoben, geschweige denn fachmännisch repariert worden sind, und die auch jeweils zu einem merkantilen Minderwert des Fahrzeuges geführt haben, hat der Kläger die Beklagte über den Wert der versicherten und zu entschädigenden Sache zu täuschen versucht. Ihm musste sich aufdrängen, dass die Beklagte ein offenkundiges und nachhaltiges Interesse daran hatte, über die erheblichen Vorschäden informiert zu werden, weil diese einen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes und damit auf die von der Beklagten zu zahlende Höhe einer Entschädigungsleistung haben (OLG Naumburg, Urteil vom 16.02.2012, 4 U 32/11, Rz. 43).

Schließlich wurde der Kläger auf der ersten Seite des Meldebogens betreffend die Fahrzeug-Totalentwendung auch – wie nach § 28 Abs. 4 VVG vorgesehen – über seine Aufklärungsobliegenheit und die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese belehrt. Infolgedessen wurde die Beklagte leistungsfrei und die Klage musste der Abweisung unterliegen.

b. Schließlich teilt die Kammer – worauf es nach dem Vorgesagten jedoch nicht mehr ankommt – die Auffassung der Beklagte, dass sich auf Grundlage der Behauptung, das Fahrzeug sei – unabhängig von den Vorschäden – ordnungsgemäß repariert worden, der Wiederbeschaffungswert nicht ermitteln lässt. Denn der pauschale Vortrag, der Vorschaden habe den Wiederbeschaffungswert nicht beeinträchtigt, ist ohne detaillierte Angaben über Art und Umfang des Vorschadens und näherer Angaben zu einer gegebenenfalls erfolgten Reparatur unschlüssig (LG Essen, Urteil vom 18.08.2017, 16 O 199/16, Rn. 33, juris).

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen (Prozesszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten), welche das Schicksal der Hauptforderung teilen.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

IV. Der Streitwert wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt.

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