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Kaskoversicherung – Eintrittspflicht bei Kollision mit einer Böschung

Was passiert, wenn ein Landwirt mit seinem Schlepper samt Pflug an einer Böschung hängenbleibt? Genau das geschah einem Bauern, dessen Kaskoversicherung die Zahlung für den schweren Schaden am Fahrzeug verweigerte. Für die Versicherung war es ein nicht versicherter Betriebsschaden, für den Landwirt ein klarer Unfall. Nun entschied ein Gericht, welche Sichtweise die richtige ist.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 O 103/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Amberg
  • Datum: 09.08.2018
  • Aktenzeichen: 21 O 103/18
  • Rechtsbereiche: Versicherungsbedingungen (AKB)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Eigentümer eines versicherten Schleppers, der Anspruch auf Zahlung des Schadens erhob.
  • Beklagte: Die Versicherungsgesellschaft, die den Schaden als nicht versicherten Betriebsschaden einstufte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Beim Abbiegen eines Schleppers mit angehängtem Pflug kollidierte der Pflug mit einer Böschung und verursachte Schaden am Schlepper.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Schaden ein versicherter Unfallschaden oder ein nicht versicherter Betriebsschaden gemäß den Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht verurteilte die beklagte Versicherungsgesellschaft zur Zahlung der Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.
  • Begründung: Das Gericht sah die Kollision des Pflugs mit der Böschung als eine von außen auf das Fahrzeug einwirkende Ursache an, was einen versicherten Unfallschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt.
  • Folgen: Die beklagte Versicherungsgesellschaft muss den zugesprochenen Betrag zahlen und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Kaskoversicherung: Kollision von Schlepper-Anbaupflug mit Böschung ist Unfallschaden, nicht bloßer Betriebsschaden – Landgericht Amberg verurteilt Versicherung zur Zahlung

Ein Landwirt, dessen Schlepper bei einem Abbiegevorgang durch die Kollision seines angehängten Pflugs mit einer Böschung beschädigt wurde, hat Anspruch auf Versicherungsleistung aus seiner Kaskoversicherung.

Schwerer Schlepper mit Pflug kollidiert mit Böschung auf Acker, Landwirt steuert das Fahrzeug
Landwirt on Schlepper kollidiert beim Abbiegen mit Böschung – Gefahr bei Feldwegen und Pflugbetrieb. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landgericht Amberg entschied, dass es sich hierbei um einen versicherten Unfallschaden im Sinne der Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) handelt und nicht, wie von der Versicherung eingewandt, um einen nicht versicherten Betriebsschaden. Die Versicherung muss dem Landwirt daher die Reparaturkosten in Höhe von über 20.000 Euro abzüglich der Selbstbeteiligung erstatten.

Ausgangslage: Der unglückliche Abbiegevorgang des Landwirts mit seinem Schlepper und angehängtem Pflug

Der Eigentümer eines Schleppers der Marke SAME Deutz-Fahr hatte für sein Fahrzeug eine Kaskoversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Den Versicherungsbedingungen, den sogenannten Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB, Stand 01.08.2010), lag eine vereinbarte Selbstbeteiligung von 300,00 Euro zugrunde.
Am 02. Oktober 2017, gegen 15:00 Uhr, ereignete sich der folgenschwere Vorfall. Der Landwirt befuhr mit seinem Schlepper, an den ein Ackerpflug angehängt war, zunächst eine Landstraße. Der Pflug wurde dabei in einer Höhe von etwa einem Meter über dem Boden und in waagrechter Stellung transportiert. Als der Landwirt von der Landstraße in einen Feldweg einbog, beabsichtigte er, kurz darauf nach links auf seinen etwa 150 Meter entfernt liegenden Acker abzubiegen. Während dieses Abbiegevorgangs vom Feldweg auf den Acker scherte der etwa vier Meter lange, angehängte Pflug nach rechts aus und kollidierte heftig mit einer dort befindlichen Böschung. Durch diese Kollision entstand ein erheblicher Schaden am Schlepper selbst, insbesondere am sogenannten Hubkraftwerk, das für das Heben und Senken von Anbaugeräten zuständig ist. Die Netto-Reparaturkosten für diesen Schaden beliefen sich auf eine Summe von 20.646,38 Euro.

Streitpunkt zwischen Landwirt und Versicherung: Unfall oder nicht versicherter Betriebsschaden gemäß AKB?

Nachdem der Schaden gemeldet worden war, bestätigte die Versicherung zunächst mit einem Schreiben vom 19. Oktober 2017 die Übernahme der Reparaturkosten. Doch diese Zusage währte nicht lange. Bereits mit einem weiteren Schreiben vom 07. November 2017 machte die Versicherung einen Rückzieher und lehnte die Übernahme der Kosten ab. Ihre Begründung: Bei dem entstandenen Schaden handele es sich um einen sogenannten Betriebsschaden, der nach den Versicherungsbedingungen nicht gedeckt sei.

Der Landwirt sah dies anders und war der Auffassung, dass ein klarer Unfallschaden vorliege, der von der Kaskoversicherung übernommen werden müsse. Er verwies dabei auf die Definition eines Unfalls in den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (A.2.3.2 AKB). Dort heißt es, ein Unfall sei ein „unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis„. Ein solcher Vorgang habe sich hier unstrittig ereignet. Ein Betriebsschaden, so seine Argumentation, liege hingegen nicht vor. Folglich erhob der Landwirt Klage vor dem Landgericht Amberg und forderte die Zahlung der Reparaturkosten abzüglich seiner Selbstbeteiligung.

Die Versicherung beantragte vor Gericht, die Klage abzuweisen. Sie hielt an ihrer Einschätzung fest, dass es sich um einen Verwindungsschaden handele, der als typischer Betriebsschaden zu werten sei und somit nicht unter den Versicherungsschutz falle. Ein Unfallereignis im Sinne der Bedingungen liege nicht vor, da eine von außen wirkende Schadensursache fehle. Die Versicherung argumentierte, dass zu den Betriebsschäden auch Schäden zählten, die durch Unebenheiten des Weges, lockeren Boden, Einsinken oder Wegsacken des Fahrzeugs entstünden. Im vorliegenden Fall habe sich das typische Betriebsrisiko eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs verwirklicht, indem der Pflug im normalen Betrieb des Fahrzeuggespanns gegen die Böschung gestoßen sei und dadurch einen Verwindungsschaden am Schlepper hervorgerufen habe.

Gerichtliche Entscheidung: Landgericht Amberg stuft Kollision als versicherten Unfallschaden ein und gibt Landwirt Recht

Das Landgericht Amberg fällte am 09. August 2018 sein Urteil (Aktenzeichen: 21 O 103/18) und gab dem klagenden Landwirt in vollem Umfang Recht. Die Versicherung wurde verurteilt, an den Landwirt 20.346,38 Euro (die Netto-Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung von 300 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08. November 2017 zu zahlen.
Darüber hinaus hat die Versicherung die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, allerdings nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 20.346,38 Euro festgesetzt.

Die richterliche Begründung: Warum die Kollision mit der Böschung ein Unfall im Sinne der AKB ist

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf eine sorgfältige Auslegung der anwendbaren Versicherungsbedingungen, insbesondere der Definitionen von Unfall und Betriebsschaden.

Gemäß Ziffer A.2.3.2 der zugrundeliegenden AKB sind Unfälle des Fahrzeugs versichert. Ein Unfall wird dort definiert als ein „unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis„. Die Bedingungen grenzen dies aber auch negativ ab: Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorganges oder reine Bruchschäden. Zu letzteren zählen die AKB ausdrücklich auch Verwindungsschäden, Schäden aufgrund von Bedienungsfehlern oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs.

Für die Auslegung dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen zog das Gericht die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) heran. Demnach sind solche Klauseln so zu verstehen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2012 – XIV R 21/11, NJW-RR 2013, Seite 406 ff.). Es kommt also nicht auf ein spitzfindiges juristisches Verständnis an, sondern auf das Verständnis eines Laien.

Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsmaßstäbe kam das Gericht zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall von einem Unfall auszugehen ist. Betriebsschäden, so das Gericht, seien typischerweise Schäden, die durch normale Abnutzung, Materialermüdung oder Bedienungsfehler entstehen. Auch Schäden, die zwar auf mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen, bestimmungsgemäßen Betrieb des Fahrzeugs gehören und gewissermaßen einkalkulierte Folgen der Fahrzeugnutzung sind, fallen unter den Begriff des Betriebsschadens. Die entscheidende Abgrenzung zwischen einem versicherten Unfall und einem nicht versicherten Betriebsschaden liegt nach Ansicht des Gerichts darin, ob der Schaden durch eine Einwirkung von außen oder ohne eine solche Einwirkung verursacht wurde.

Externe Einwirkung als Schlüsselkriterium: Der Anstoß des Pflugs an die Böschung ist ein Unfallereignis

Das Gericht definierte den Begriff der „Einwirkung von außen“ weiter. Als solche seien Ursachen anzusehen, die nicht von dem Fahrzeug selbst ausgehen oder aus dessen Innerem herrühren. Das Gericht stellte klar, dass nach ständiger Rechtsprechung auch die Beschaffenheit der Fahrbahn oder Witterungsverhältnisse als solche äußeren Ursachen gelten können (erneuter Verweis auf BGH, NJW-RR 2013, Seite 406 ff.).

Angewendet auf den konkreten, zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt, lag nach Überzeugung des Gerichts eindeutig eine Einwirkung von außen vor. Der Landwirt ist während des Abbiegevorgangs mit dem an seinem Schlepper angehängten, circa vier Meter langen Pflug gegen die dort vorhandene Böschung gestoßen. Dieser Anstoß, diese Kollision des Pflugs mit dem festen Hindernis der Böschung, war die unmittelbare Ursache für den Schaden am Schlepper. Der Pflug, als Anbauteil des Schleppers, übertrug die bei der Kollision mit der Böschung entstandenen Kräfte auf den Schlepper selbst und verursachte dort den Schaden am Hubkraftwerk.

Das Gericht schlussfolgerte daher: Da der Schaden am Schlepper durch den Anstoß des Pflugs gegen die Böschung und somit durch eine unmittelbare, plötzliche und mit mechanischer Gewalt von außen einwirkende Ursache verursacht wurde, liegt ein versicherter Unfallschaden im Sinne der AKB vor. Die Behauptung der Versicherung, es handele sich um einen reinen Betriebsschaden oder einen Verwindungsschaden ohne äußere Ursache, wurde damit vom Gericht zurückgewiesen. Zwar mag der resultierende Schaden am Hubkraftwerk des Schleppers durchaus als Verwindungsschaden zu charakterisieren sein. Entscheidend ist jedoch, so das Gericht, dass die Ursache dieses Schadens die externe Kollision des Pflugs mit der Böschung war und nicht etwa ein interner Defekt oder ein normaler Betriebsvorgang ohne äußeres Einwirken. Das plötzliche, gewaltsame Auftreffen auf ein Hindernis ist der Kern eines Unfalls.

Konsequenz der Entscheidung: Versicherung muss Reparaturkosten abzüglich Selbstbehalt tragen und Zinsen zahlen

Aus dieser rechtlichen Einordnung des Geschehens als Unfallschaden ergibt sich zwingend die Leistungspflicht der beklagten Versicherung. Sie ist verpflichtet, dem Landwirt den durch den Unfall verursachten Schaden am Schlepper zu ersetzen. Unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 300,00 Euro errechnete das Gericht den zu zahlenden Betrag auf 20.346,38 Euro (resultierend aus den Netto-Reparaturkosten von 20.646,38 Euro minus der Selbstbeteiligung).

Die Entscheidung über die Zahlung von Zinsen stützte das Gericht auf die Regelungen der §§ 286 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Verzug. Die Zinsen sind ab dem 08. November 2017 geschuldet, da die Versicherung mit ihrem Schreiben vom 07. November 2017 die Leistung endgültig und ernsthaft abgelehnt hatte. Damit geriet sie spätestens am Folgetag, dem 08. November 2017, in Zahlungsverzug. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.


Die Schlüsselerkenntnisse

Der Fall zeigt, dass bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit Anbaugeräten eine Kollision mit der Umgebung (hier: Böschung) als versicherter Unfallschaden und nicht als ausgeschlossener Betriebsschaden eingestuft werden kann. Das entscheidende Kriterium ist dabei die „Einwirkung von außen“ – die Kollision des Anbaugeräts mit einem externen Hindernis stellt einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen dar, selbst wenn dadurch ein Verwindungsschaden am Hauptfahrzeug entsteht. Für Landwirte bedeutet dies mehr Sicherheit bei Kaskoversicherungsansprüchen, wenn Schäden durch Kollisionen von Anbaugeräten mit Hindernissen entstehen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen einem Unfallschaden und einem Betriebsschaden in der Kaskoversicherung?

Der Unterschied zwischen einem Unfallschaden und einem Betriebsschaden ist für die Kaskoversicherung sehr wichtig, da er darüber entscheidet, ob ein Schaden an Ihrem Fahrzeug vom Versicherungsschutz umfasst ist oder nicht.

Ein Unfallschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug durch ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis beschädigt wird. Stellen Sie sich vor, Ihr Auto wird von einem anderen Fahrzeug angefahren, Sie prallen gegen eine Mauer oder ein Baum fällt auf Ihr parkendes Auto. Auch das heftige Überfahren eines Schlaglochs, das zu einem Schaden führt, oder die Kollision mit einem Tier auf der Fahrbahn gelten in der Regel als Unfallschaden. Entscheidend ist hierbei eine äußere Einwirkung, die unvorhersehbar und gewaltsam (im Sinne von physikalischer Kraft) auf das Fahrzeug einwirkt und den Schaden verursacht. Schäden durch einen Unfall sind in der Vollkaskoversicherung normalerweise abgedeckt.

Ein Betriebsschaden entsteht hingegen nicht durch eine äußere Einwirkung, sondern durch Ereignisse, die im normalen Betrieb des Fahrzeugs auftreten. Dazu gehören zum Beispiel Schäden, die durch Verschleiß (wie abgefahrene Bremsen oder eine verschlissene Kupplung), durch Materialfehler oder durch unsachgemäße Bedienung des Fahrzeugs verursacht werden. Auch ein Motorschaden, der nicht auf eine äußere Einwirkung zurückzuführen ist, sondern etwa durch Überhitzung oder mangelnde Wartung entsteht, gilt als Betriebsschaden. Diese Schäden treten oft schleichend auf oder sind die Folge des normalen Gebrauchs. Betriebsschäden sind in der Kaskoversicherung, insbesondere in der Vollkaskoversicherung, in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Für Sie ist diese Unterscheidung wichtig, weil die Versicherung prüft, ob die Ursache des Schadens unter die Definition des „Unfallschadens“ fällt, um eine Leistung zu erbringen. Ein Schaden, der durch einen Unfall entstanden ist, führt oft zu einer Zahlung durch die Kaskoversicherung, während ein Schaden, der als Betriebsschaden eingestuft wird, meistens nicht versichert ist.


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Welche Rolle spielen die Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) bei der Beurteilung eines Kaskoschadens?

Die Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen, kurz AKB, sind gewissermaßen das Regelwerk oder der Vertrag, der die Kaskoversicherung definiert. Stellen Sie sich die AKB wie das „Kleingedruckte“ Ihres Versicherungsvertrags vor – aber im besten Sinne. Sie legen fest, was genau versichert ist, wann die Versicherung zahlen muss und wann nicht.

Für Sie als Versicherungsnehmer und auch für die Versicherungsgesellschaft sind die AKB die verbindliche Grundlage für die gesamte Abwicklung eines Kaskoschadens. Sie bestimmen die Rechte und Pflichten beider Seiten.

In den AKB finden sich typischerweise Regelungen zu entscheidenden Punkten bei einem Kaskoschaden, wie zum Beispiel:

  • Was ist versichert? Hier steht, welche Arten von Schäden (z. B. Diebstahl, Vandalismus, Sturm, Kollision) von der jeweiligen Kaskoversicherung (Teilkasko oder Vollkasko) abgedeckt sind.
  • Welche Pflichten haben Sie im Schadensfall? Dies sind die sogenannten Obliegenheiten. Dazu gehören oft die Pflicht zur sofortigen Meldung des Schadens, zur Schadensminderung oder zur wahrheitsgemäßen Beantwortung von Fragen der Versicherung. Die Einhaltung dieser Pflichten ist wichtig.
  • Wann zahlt die Versicherung nicht? Die AKB enthalten auch Ausschlüsse. Das sind Situationen oder Ursachen, bei denen kein Versicherungsschutz besteht, z. B. bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden oder manchmal auch bei Schäden aufgrund grober Fahrlässigkeit (wobei hier die Deckung je nach Vertrag und Situation variieren kann).
  • Wie wird der Schaden bewertet? Die AKB regeln auch den Umfang der Leistung, also zum Beispiel, ob der Wiederbeschaffungswert, der Zeitwert oder bei neueren Fahrzeugen der Neupreis erstattet wird und wie die Selbstbeteiligung abgezogen wird.

Wenn ein Kaskoschaden passiert, prüft die Versicherung anhand der AKB, ob und in welchem Umfang ein Leistungsanspruch besteht. Jede Entscheidung der Versicherung zur Anerkennung oder Ablehnung eines Schadens oder zur Höhe der Zahlung basiert auf den Regelungen in diesen Bedingungen.

Die AKB sind somit das zentrale Dokument zur Beurteilung Ihres Kaskoschadens. Sie legen den Rahmen fest, innerhalb dessen die Schadensregulierung stattfindet.


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Was bedeutet „unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis“ im Sinne der Kaskoversicherung?

Diese Formulierung beschreibt, was viele Versicherungen als Unfall im Rahmen der Kaskoversicherung definieren. Sie legt fest, unter welchen Umständen Schäden am eigenen Fahrzeug durch ein solches Ereignis abgedeckt sein können.

Die Beschreibung besteht aus mehreren wichtigen Teilen:

Die Einwirkung kommt „unmittelbar von außen“

Das bedeutet, die Kraft oder der Stoß, der den Schaden verursacht, muss von außerhalb Ihres Fahrzeugs kommen und direkt darauf einwirken. Stellen Sie sich vor, etwas trifft Ihr Auto oder Ihr Auto trifft etwas.

  • Beispiel: Wenn ein Ast auf Ihr parkendes Auto fällt, kommt die Einwirkung von außen. Wenn Sie gegen eine Mauer fahren, kommt die Einwirkung ebenfalls von außen (von der Mauer auf das Fahrzeug).
  • Nicht darunter fällt meist: Schäden, die durch ein Problem im Inneren des Fahrzeugs entstehen, wie zum Beispiel ein Motorschaden oder ein Defekt an der Bremsanlage, der nicht auf eine äußere Einwirkung zurückzuführen ist.

Die Einwirkung geschieht „plötzlich“

Das Ereignis muss schlagartig oder in einem sehr kurzen Zeitraum geschehen. Es darf sich nicht um eine langsame Entwicklung oder Abnutzung handeln.

  • Beispiel: Ein Hagelsturm, der Dellen verursacht, oder ein Wildwechsel, der zu einem Zusammenstoß führt, sind plötzliche Ereignisse. Auch das Überfahren eines plötzlich auftauchenden Schlaglochs ist plötzlich.
  • Nicht darunter fällt meist: Rostbildung über Monate oder Schäden, die durch normale Abnutzung oder mangelnde Wartung entstehen.

Die Einwirkung erfolgt „mit mechanischer Gewalt“

Das bedeutet, es muss eine körperliche Kraft im Spiel sein, die auf das Fahrzeug wirkt und dessen Struktur verändert oder beschädigt. Dies kann durch Stoßen, Drücken, Zerren, Reißen oder ähnliche physikalische Kräfte geschehen.

  • Beispiel: Der Aufprall bei einem Zusammenstoß, der Druck eines umfallenden Baumes, die Wucht eines Steinschlags – all das sind Beispiele für mechanische Gewalt.
  • Nicht darunter fällt meist: Schäden durch extreme Temperaturen (Hitze oder Kälte), reine Feuchtigkeit (ohne äußere Krafteinwirkung) oder chemische Reaktionen, es sei denn, diese lösen unmittelbar, plötzlich und von außen eine mechanische Zerstörung aus.

Zusammenfassend bedeutet diese Formulierung, dass ein Schaden am Fahrzeug durch eine schnelle, von außen kommende physikalische Kraft verursacht worden sein muss, um als Unfall im Sinne vieler Kaskoversicherungen zu gelten. Ein klassischer Verkehrsunfall mit einem anderen Fahrzeug oder einem Hindernis erfüllt diese Kriterien in der Regel. Auch der Zusammenstoß mit Wild, Steinschlag oder das Herabfallen von Gegenständen fallen oft darunter.

Es ist wichtig zu wissen, dass die genauen Bedingungen je nach Versicherungsvertrag und den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) variieren können. Die hier gegebene Erklärung bezieht sich auf die typische Auslegung dieser spezifischen Formulierung.


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Was ist eine Selbstbeteiligung und wie wirkt sie sich auf die Leistung der Kaskoversicherung aus?

Die Selbstbeteiligung, oft auch als Eigenanteil bezeichnet, ist ein fester Betrag, den Sie als Versicherungsnehmer im Schadensfall selbst tragen müssen. Sie ist ein vereinbarter Teil des Schadens, der nicht von Ihrer Kaskoversicherung übernommen wird.

Wie funktioniert die Selbstbeteiligung im Schadensfall?

Stellen Sie sich vor, Ihr Auto hat einen Schaden, der unter die Kaskoversicherung fällt, und die Reparatur kostet 3.000 Euro. Wenn Sie mit Ihrer Versicherung eine Selbstbeteiligung von 500 Euro vereinbart haben, funktioniert die Abwicklung wie folgt:

  • Die gesamten Reparaturkosten betragen 3.000 Euro.
  • Sie tragen den vereinbarten Anteil der Selbstbeteiligung, also 500 Euro.
  • Ihre Kaskoversicherung übernimmt den Restbetrag, in diesem Beispiel 2.500 Euro (3.000 Euro Gesamtschaden minus 500 Euro Selbstbeteiligung).

Die Höhe der Versicherungsleistung reduziert sich also immer um den Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung. Bei sehr kleinen Schäden kann es vorkommen, dass die Reparaturkosten sogar unter dem Betrag Ihrer Selbstbeteiligung liegen. In diesem Fall würden Sie den Schaden komplett selbst bezahlen und die Versicherung würde keine Leistung erbringen.

Warum gibt es die Selbstbeteiligung und wie beeinflusst sie den Preis?

Die Selbstbeteiligung hat zwei Hauptgründe:

  1. Risikoteilung: Sie teilen sich einen kleinen Teil des Risikos selbst. Das motiviert Versicherungsnehmer, kleinere Schäden zu vermeiden und vorsichtiger zu sein, da sie einen Teil der Kosten selbst tragen.
  2. Auswirkung auf die Versicherungsprämie: Eine höhere Selbstbeteiligung führt in der Regel zu niedrigeren Versicherungsprämien. Da Sie im Schadensfall einen größeren Anteil selbst übernehmen, reduziert sich das Risiko für die Versicherung, was sich in einem günstigeren Beitrag für Sie niederschlägt. Umgekehrt bedeutet eine niedrige Selbstbeteiligung oder gar keine Selbstbeteiligung meist höhere Prämien.

Für Sie bedeutet die Wahl der Selbstbeteiligung, dass Sie zwischen einem günstigeren jährlichen Beitrag (bei hoher Selbstbeteiligung) und einer höheren Entlastung im Schadensfall (bei niedriger Selbstbeteiligung) abwägen können.


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Kann die Versicherung eine zunächst gegebene Zusage zur Kostenübernahme widerrufen?

Eine bereits von der Versicherung erteilte Zusage zur Übernahme von Kosten ist grundsätzlich bindend. Sie schafft Vertrauen, dass die genannten Kosten übernommen werden.

Allerdings kann eine Versicherung eine solche Zusage unter bestimmten, eng begrenzten Voraussetzungen doch noch zurücknehmen oder ändern. Dies ist meist dann der Fall, wenn sich herausstellt, dass die Zusage auf einer fehlerhaften Grundlage getroffen wurde.

Stellen Sie sich vor, die Versicherung hat ihre Zusage gegeben, weil ihr zum Zeitpunkt der Entscheidung wichtige Informationen gefehlt haben oder ihr bestimmte Fakten falsch dargestellt wurden. Wenn sich später herausstellt, dass der Sachverhalt wesentlich anders ist, als ursprünglich angenommen, und dieser Irrtum entscheidend für die Zusage war, kann die Versicherung unter Umständen die Kostenübernahme widerrufen oder anpassen.

Die Versicherung muss einen solchen Widerruf jedoch klar und nachvollziehbar begründen. Sie kann eine Zusage nicht einfach ohne triftigen Grund zurücknehmen, nur weil sie ihre Meinung geändert hat.

Dabei spielt auch eine Rolle, ob Sie sich als Versicherter auf die ursprüngliche Zusage verlassen haben und dadurch bereits bestimmte Maßnahmen ergriffen oder Kosten verursacht haben. Je stärker Sie auf die Zusage vertraut und entsprechend gehandelt haben, desto schwieriger wird es für die Versicherung in der Regel, die Zusage wirksam zu widerrufen. Die rechtliche Bewertung hängt hier stark vom Einzelfall und den genauen Umständen ab.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung ist eine Fahrzeugversicherung, die Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt, die durch bestimmte Ereignisse wie Unfälle, Diebstahl oder Naturgewalten entstehen. Sie unterscheidet sich von der Haftpflichtversicherung, die Schäden an Dritten reguliert. Die Kaskoversicherung umfasst typischerweise die Teilkasko (z.B. für Diebstahl und Glasbruch) und die Vollkasko, die auch selbst verursachte Unfallschäden einschließt (§ 1 AKB). In dem Fall garantiert die Kaskoversicherung die Zahlung der Reparaturkosten für den Schaden am Schlepper.


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Unfallschaden

Ein Unfallschaden liegt vor, wenn ein Fahrzeug durch ein plötzliches, unerwartetes Ereignis von außen mit mechanischer Gewalt beschädigt wird, also z. B. durch eine Kollision oder einen Aufprall. Die Definition stammt aus den Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB, z.B. Ziffer A.2.3.2) und ist zentral für den Versicherungsschutz der Kaskoversicherung. Wichtig ist, dass die Schadenursache von außen kommt und nicht durch normalen Betrieb oder Abnutzung entsteht. Beispiel: Das Anfahren eines festen Hindernisses wie einer Böschung verursacht einen Unfallschaden.


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Betriebsschaden

Ein Betriebsschaden entsteht durch Ursachen, die im normalen Gebrauch oder Betrieb eines Fahrzeugs begründet sind, ohne dass eine äußere Krafteinwirkung vorliegt. Dazu zählen beispielsweise Verschleiß, Materialermüdung, Bedienungsfehler oder interne Defekte. In der Kaskoversicherung sind Betriebsschäden meist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (§ 1 AKB Ausschlüsse). Beispiel: Ein Motorschaden wegen Überhitzung ohne Unfall ist ein Betriebsschaden.


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Selbstbeteiligung

Die Selbstbeteiligung ist der vertraglich vereinbarte Anteil eines Schadens, den der Versicherungsnehmer selbst tragen muss, bevor die Versicherung zahlt. Sie wird bei der Abrechnung vom Schadenbetrag abgezogen und reduziert damit die Leistung der Versicherung (z. B. 300 Euro). Zweck der Selbstbeteiligung ist, den Versicherungsnehmer zu einem vorsichtigeren Verhalten anzuhalten und die Prämienkosten zu senken. Beispiel: Reparaturkosten von 1.000 Euro bei 300 Euro Selbstbeteiligung führen zu einer Erstattung von 700 Euro durch die Versicherung.


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Verwindungsschaden

Ein Verwindungsschaden bezeichnet eine Beschädigung, die durch inneren mechanischen Stress oder Verformung des Fahrzeugs entsteht, oft ohne äußere Einwirkung. Solche Schäden können z.B. durch verdrehte Bauteile, Materialermüdung oder zu starke Beanspruchung bei normalem Betrieb auftreten. Versicherungsbedingungen (AKB) schließen Verwindungsschäden normalerweise ausdrücklich vom Versicherungsschutz aus, weil sie als Betriebsschäden gelten. Beispiel: Ein Chassis wird durch das Ziehen eines schweren Anbaugeräts verzogen, ohne dass ein Unfall passiert ist.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Allgemeine Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) Ziffer A.2.3.2: Diese Klausel definiert den Begriff des Unfalls als ein plötzliches, von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis auf das Fahrzeug und grenzt Betriebsschäden, wie Verwindungsschäden oder Bremsvorgänge, davon ab. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kollision des Pflugs mit der Böschung stellt nach dieser Definition ein Unfallereignis dar, weil die Einwirkung von außen plötzlich und mechanisch war, wodurch die Versicherung schadensersatzpflichtig wird.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 286 ff. (Verzug): Diese Vorschriften regeln den Zahlungsverzug, insbesondere die Fälligkeit von Verzugszinsen, wenn eine fällige Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung geriet ab dem 08. November 2017 durch ihre Leistungsverweigerung in Verzug, wodurch sie Verzinsung der ausstehenden Reparaturkosten schuldet.
  • Zivilprozessordnung (ZPO), § 91 (Kostenentscheidung): Dieser Paragraph bestimmt, dass die unterliegende Partei im Prozess die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Landgericht Amberg den Landwirt im Recht befand, hat die Versicherung die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.
  • Zivilprozessordnung (ZPO), § 709 (Vorläufige Vollstreckbarkeit): Diese Vorschrift ermöglicht die zwangsweise Vollstreckung eines Urteils trotz Rechtsmittel, gegen Sicherheitsleistung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, sodass der Landwirt die zugesprochenen Beträge bereits gegen Sicherheitsleistung einfordern kann.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), §§ 1 ff.: Grundlegende Vorschriften zur Auslegung von Versicherungsverträgen, insbesondere zu Treu und Glauben und Schutz des Versicherungsnehmers. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht berücksichtigte bei der Auslegung der AKB das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers und stützte sich auf diese Grundsätze.
  • Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19.12.2012 – XIV R 21/11: Dieses Urteil legt fest, dass Klauseln in Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen sind und Unterschiede zwischen Unfall- und Betriebsschaden zu beachten sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht Amberg folgte dieser Rechtsprechung, um den von der Versicherung behaupteten Betriebsschaden als unzutreffend abzulehnen und den Schaden als versicherten Unfall zu qualifizieren.

Das vorliegende Urteil


LG Amberg – Az.: 21 O 103/18 – Urteil vom 09.08.2018


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