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Kaskoversicherung – Eintrittspflicht bei Kollision mit einer Böschung

LG Amberg – Az.: 21 O 103/18 – Urteil vom 09.08.2018

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.346,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.11.2017 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll streckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.346,38 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Kaskovertrag geltend.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Schadensereignisses mit seinem Schlepper SAME Deutz-Fahr, amtliches Kennzeichen …, bei der Beklagten unter der Versicherungs-Nummer. … kaskoversichert. Vertraglich vereinbart war eine Selbstbeteiligung von 300,00 €. Für die Kaskoversicherung gelten die AKB, Stand 01.08.2010.

Am 02.10.2017 gegen 15.00 Uhr fuhr der Kläger mit seinem versicherten Schlepper zum Pflügen. Am Schlepper war ein Ackerpflug angehängt. Der Ackerpflug befand sich ca. in einer Höhe von 1 m über dem Boden und befand sich in waagrechter Stellung. Der Kläger befuhr zunächst die Landstraße und bog dann in einen Feldweg ein. Anschließend wollte er nach links abbiegen, um zu seinem Acker zu gelangen. Der Kläger hätte noch eine Wegstrecke von ca. 150 m bis zu seinem Acker zurücklegen müssen. Beim Abbiegevorgang scherte der Pflug nach rechts aus und kollidierte mit der vor Ort vorhandenen Böschung. Durch die Kollision wurde ein Schaden u.a. am Hubkraftwerk des Schleppers verursacht. Die Netto-Reparaturkosten betragen 20.646,38 €.

Mit Schreiben vom 19.10.2017 bestätigte die Beklagte die Übernahme der Reparaturkosten. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 07.11.2017 mit, dass sie Ansprüche aus dem Kaskovertrag ablehne, da es sich um einen nicht versicherten Betriebsschaden handele.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet. Ein Versicherungsfall sei eingetreten. Gemäß A.2.3.2 AKB seien Unfälle des Fahrzeugs versichert. Als Unfall gelte ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Ein Unfallschaden liege vor. Ein Betriebsschaden, wie von der Beklagten angenommen, sei nicht gegeben.

Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 20.346,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.11.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie sei nicht zur Leistung verpflichtet, da ein Verwindungsschaden vorliege, der als Betriebsschaden zu werten sei. Ein Betriebsschaden sei aber kein versichertes Ereignis.

Ein Unfall liege nicht vor, es fehle an einer von außen wirkenden Schadensursache. Es handle sich um einen Betriebsschaden und zu Betriebsschäden seien auch Unebenheiten des Weges, lockerer Boden, Einsinken, Wegsacken zu rechnen. Es habe sich das Betriebsrisiko verwirklicht. Beim Betrieb des Fahrzeugs sei der angebaute Pflug in eine Böschung gestoßen und habe hierdurch den entsprechenden Verwindungsschaden hervorgerufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 26.07.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Gemäß Nr. 2.3.2 AKB sind Unfälle des Fahrzeugs versichert. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorganges oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2012 – XIV R 21/11, NJW-RR 2013, Seite 406 ff.).

Unter Zugrundelegung dieser Auslegung ist von einem Unfall auszugehen. Betriebsschäden sind Schäden, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen, ferner Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum Normalbetrieb des Kraftfahrzeuges gehören.

Damit kommt es entscheidend darauf an, ob der Schaden durch Einwirkung von außen oder ohne Einwirkung von außen verursacht worden ist.

Als Einwirkung von außen sind Ursachen anzusehen, die nicht von dem Fahrzeug selbst ausgehen. Solche Ursachen können auch nach der Rechtsprechung in der Fahrbahnbeschaffenheit oder in Witterungsverhältnissen liegen (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2013, Seite 406 ff.).

Ausgehend davon ist nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Einwirkung von außen gegeben. Der Kläger stieß beim Abbiegen mit dem 4 m langen Pflug gegen die vorhandene Böschung. Durch diesen Anstoß wurde der Schaden verursacht. Damit liegt eine Einwirkung von außen vor, so dass ein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. Die Beklagte ist daher unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 300,00 € zur Zahlung des durch den Unfall verursachten Schadens in Höhe von 20.346,38 € verpflichtet.

II.

Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286 ff. BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

 

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