Skip to content

Fahrzeugdiebstahl und Umsatzsteuer: Wer muss beweisen, dass die Versicherung zu viel gezahlt hat?

Im Jahr 2018 verschwand der BMW einer Autofahrerin, und ihre Versicherung beglich den Wiederbeschaffungswert inklusive eines Betrags für die Umsatzsteuer eines Ersatzfahrzeugs. Wenig später forderte der Versicherer jedoch 3.283,90 Euro von ihr zurück, mit der Begründung, die Zahlung sei nach dem Fahrzeugdiebstahl bei der Umsatzsteuer fehlerhaft erfolgt. Nun stand die Autofahrerin vor der Frage, ob eine bereits gezahlte Summe einfach zurückgefordert werden kann, weil die andere Seite einen internen Fehler eingesteht.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 S 106/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Wuppertal
  • Datum: 14. November 2019
  • Aktenzeichen: 9 S 106/19
  • Verfahren: Berufungsverfahren (Berufung)
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht (Kraftfahrtversicherung), Steuerrecht (Umsatzsteuer), Bereicherungsrecht (Rückforderung ungerechtfertigt gezahlten Geldes)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Versicherungsgesellschaft. Sie forderte Geld von ihrer Kundin zurück, weil sie ihrer Meinung nach zu viel für einen gestohlenen BMW gezahlt hatte.
  • Beklagte: Die Versicherungsnehmerin. Sie weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Nach dem Diebstahl eines versicherten BMW zahlte die Versicherung einen Teil des Schadens aus. Später forderte sie einen Betrag zurück, da sie angeblich irrtümlich zu viel Mehrwertsteuer erstattet hatte.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Musste die Versicherung die volle Mehrwertsteuer erstatten oder hätte auch eine geringere Mehrwertsteuer (Differenzbesteuerung) gereicht, und wer muss beweisen, dass die niedrigere Besteuerung möglich gewesen wäre?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage der Versicherung wurde abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Die Versicherung konnte nicht beweisen, dass es der Versicherten zumutbar gewesen wäre, ein Fahrzeug zu kaufen, bei dem weniger Mehrwertsteuer angefallen wäre.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Versicherung bekommt ihr Geld nicht zurück und muss die gesamten Prozesskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Was geschah, als Frau W.s Wagen verschwand?

Es begann mit einem Vorfall, der viele Autofahrer in Deutschland fürchten: Frau W.s BMW, ihr treues Fortbewegungsmittel, wurde im Jahr 2018 entwendet. Ein Schock, der aber glücklicherweise durch eine bestehende Kraftfahrtversicherung abgefedert werden sollte. Denn genau dafür hatte Frau W. ja ihren Vertrag mit einer großen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen: um im Falle eines Diebstahls finanziell abgesichert zu sein. Was dann jedoch folgte, war eine überraschende Wendung, die nicht nur für Frau W., sondern auch für ihre Versicherung zu einem unerwarteten Rechtsstreit führte – eine Geschichte über vermeintliche Überzahlungen und die knifflige Frage nach der richtigen Mehrwertsteuer.

Warum zahlte die Versicherung plötzlich mehr als erwartet?

Frau prüft Versicherungsunterlagen am PC zur Umsatzsteuererstattung nach Fahrzeugdiebstahl.
Unerwartete Enthüllung: Eine symbolische Darstellung verdeutlicht die Schockwelle, die ausgelöst wird, wenn Kunden bei ihrer Auto-Diebstahlversicherung zu viel gezahlt haben. Wurde hier ein Systemfehler aufgedeckt? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Nach dem Diebstahl beauftragte die Versicherungsgesellschaft einen Sachverständigen, um den sogenannten Wiederbeschaffungswert von Frau W.s entwendetem BMW zu ermitteln. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man aufwenden müsste, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug am Tag des Diebstahls zu kaufen. Das Gutachten bezifferte diesen Wert auf 19.902,54 Euro netto, also ohne Mehrwertsteuer, und 20.400 Euro brutto, inklusive einer Art von Mehrwertsteuer, die als Differenzbesteuerung bekannt ist.

Bei der Differenzbesteuerung, die oft bei gebrauchten Gegenständen wie Autos zum Tragen kommt, zahlt ein Händler die Umsatzsteuer nur auf die Spanne zwischen seinem Einkaufs- und Verkaufspreis, nicht auf den vollen Verkaufspreis. Das bedeutet für den Käufer, dass die ausgewiesene Mehrwertsteuer im Vergleich zur Regelbesteuerung (den üblichen 19 %) geringer ausfällt oder gar nicht separat aufgeführt wird.

Zunächst beglich die Versicherungsgesellschaft den ermittelten Wiederbeschaffungswert, zog davon aber noch einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt von 150 Euro ab. Gleichzeitig wies sie Frau W. darauf hin, dass die Mehrwertsteuer, so wie es in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) – dem „Kleingedruckten“ des Versicherungsvertrags – festgelegt ist, nur erstattet wird, wenn sie beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs tatsächlich anfällt.

Frau W. machte sich daraufhin auf die Suche nach einem Ersatz und legte später eine Auftragsbestätigung über den Kauf eines Neufahrzeugs vor. Dieses Fahrzeug hatte einen Nettokaufpreis von 27.563,05 Euro. Daraufhin überwies die Versicherungsgesellschaft einen weiteren Betrag von 3.781,56 Euro. Dieser Betrag entsprach 19 Prozent Mehrwertsteuer, berechnet auf den ursprünglichen Netto-Wiederbeschaffungswert von 19.902,44 Euro, plus 500 Euro für Überführungs- und Zulassungskosten. Plötzlich war der Betrag, den die Versicherung insgesamt an Frau W. gezahlt hatte, deutlich höher, als es das ursprüngliche Gutachten vorsah.

Wofür forderte die Versicherung Geld zurück?

Die Versicherungsgesellschaft stellte fest, dass sie nun insgesamt 24.605,34 Euro an Frau W. gezahlt hatte. Sie behauptete, die zusätzliche Zahlung sei auf einen Irrtum zurückzuführen: Eine Sachbearbeiterin habe bei der Eingabe ins Computersystem versehentlich die Regelbesteuerung von 19 Prozent eingegeben, anstatt der Differenzbesteuerung, die für vergleichbare Gebrauchtfahrzeuge üblich gewesen wäre. Die Regelbesteuerung ist der normale Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent, der beispielsweise beim Kauf von Neuwagen anfällt und vom Händler auf den gesamten Verkaufspreis berechnet wird.

Nach Ansicht der Versicherung hätte der maximal geschuldete Betrag 20.400 Euro (brutto, differenzbesteuert, laut Gutachten) zuzüglich 500 Euro für Überführung/Zulassung und 571,44 Euro für Rechtsanwaltskosten, abzüglich des Selbstbehalts von 150 Euro, also insgesamt 21.321,44 Euro, nicht überschreiten dürfen. Die daraus resultierende angebliche Überzahlung von 3.283,90 Euro forderte die Versicherungsgesellschaft von Frau W. zurück. Sie berief sich dabei auf die sogenannte Ungerechtfertigte Bereicherung. Das ist ein juristischer Grundsatz, der besagt, dass jemand, der etwas ohne rechtlichen Grund erhalten hat, es an denjenigen zurückgeben muss, der es ihm geleistet hat.

Wie verteidigte sich Frau W. gegen die Rückforderung?

Frau W. sah das anders. Sie bestritt eine Überzahlung und argumentierte, die Abrechnungen der Versicherung seien eindeutig so zu verstehen gewesen, dass diese bereit sei, die volle Mehrwertsteuer aufgrund des von ihr nachgewiesenen Neukaufs zu erstatten. Es sei für sie auch nicht nachvollziehbar gewesen, warum eine Differenzbesteuerung in ihrem Fall hätte angenommen werden müssen, da sie das Ersatzfahrzeug von einem Händler gekauft hatte.

Zudem berief sich Frau W. auf eine spezielle Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, den § 814 BGB. Dieser besagt im Kern, dass eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen ist, wenn derjenige, der die Leistung erbracht hat, zum Zeitpunkt der Zahlung wusste, dass er rechtlich gar nicht dazu verpflichtet war. Frau W. meinte also, wenn die Versicherung wirklich zu viel gezahlt habe, dann müsse sie das auch gewusst haben, und dann dürfe sie es nicht zurückfordern.

Was entschied das erste Gericht?

Die Angelegenheit landete zuerst vor dem Amtsgericht Solingen. Dieses Gericht gab der Klage der Versicherungsgesellschaft statt. In seinem Urteil vom 07. Mai 2019 verurteilte es Frau W. zur Rückzahlung von 3.283,90 Euro nebst Zinsen. Die Begründung des Amtsgerichts war, dass die Versicherungsgesellschaft tatsächlich eine höhere Leistung erbracht habe, als sie nach dem Versicherungsvertrag hätte erbringen müssen. Nach Ansicht des Amtsgerichts war nur ein Wiederbeschaffungswert von 20.400 Euro einschließlich eines Differenzsteueranteils geschuldet gewesen.

Warum legte Frau W. Berufung ein und was passierte danach?

Frau W. war mit diesem Urteil nicht einverstanden und legte Berufung ein. Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem man ein Urteil einer unteren Instanz von einem höheren Gericht überprüfen lassen kann. In diesem Fall ging es vom Amtsgericht Solingen zum Landgericht Wuppertal.

Frau W. rügte, das Amtsgericht habe sich mit der entscheidenden Frage, ob der Wiederbeschaffungswert mit 19 Prozent Umsatzsteuer oder mit der geringeren Differenzbesteuerung zu berechnen sei, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Sie betonte erneut, dass die Versicherungsgesellschaft selbst in ihren früheren Abrechnungsschreiben von einer 19-prozentigen Mehrwertsteuer ausgegangen sei.

Die Versicherungsgesellschaft beantragte ihrerseits, die Berufung zurückzuweisen. Sie argumentierte, Frau W. habe ein Neufahrzeug mit stärkerer Motorisierung und besserer Ausstattung angeschafft. Sie selbst sei aber nur verpflichtet gewesen, den Betrag zu leisten, der für den Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges erforderlich gewesen wäre, das dem entwendeten Fahrzeug entspricht.

Welche zentralen Fragen musste das Landgericht klären?

Das Landgericht Wuppertal musste nun die Sache von Grund auf neu prüfen und sich mit den Argumenten beider Seiten auseinandersetzen. Die zentrale Frage war, ob die Versicherungsgesellschaft die zusätzliche Zahlung von 3.283,90 Euro von Frau W. nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) zurückfordern konnte. Dies war nur möglich, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt war.

Der Anspruch von Frau W. auf eine Versicherungsleistung nach dem Diebstahl ergab sich aus ihrem Kraftfahrtversicherungsvertrag und den bereits erwähnten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), insbesondere aus den Ziffern A.2.6.1a und e, wonach bei Diebstahl der Wiederbeschaffungswert zu zahlen ist.

Besonders wichtig war auch Ziffer A.2.6.5 der AKB, die die Erstattung der Umsatzsteuer betrifft. Sie besagt, dass die Umsatzsteuer nur dann erstattet wird, „wenn und soweit sie bei der gewählten Schadensbeseitigung auch tatsächlich anfalle“. Für die genaue Höhe der zu erstattenden Mehrwertsteuer, also die Frage, ob 19 Prozent Umsatzsteuer oder nur die Differenzsteuer geschuldet war, war entscheidend, was Frau W. für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeuges am Tag des Schadensereignisses hätte bezahlen müssen.

Ein weiterer entscheidender Punkt war die sogenannte Beweislast. Die Beweislast legt fest, welche Partei in einem Rechtsstreit die Tatsachen beweisen muss, die zu ihren Gunsten sprechen. Grundsätzlich trägt derjenige, der etwas zurückfordert (hier die Versicherungsgesellschaft als „Bereicherungsgläubigerin“), die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen seines Anspruchs vorliegen. Die Versicherungsgesellschaft musste also beweisen, dass ihre Zahlung an Frau W. ohne rechtlichen Grund erfolgte.

Warum verlor die Versicherung am Ende den Fall?

Das Landgericht Wuppertal gab der Berufung von Frau W. statt und wies die Klage der Versicherungsgesellschaft auf Rückzahlung ab. Es stellte fest, dass der Versicherungsgesellschaft kein Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht, weil die Zahlung an Frau W. einen Rechtsgrund hatte.

Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit folgenden Punkten:

  • Anspruch auf Netto-Wiederbeschaffungswert: Frau W. hatte nach dem Diebstahl ihres Fahrzeugs unstreitig einen Anspruch auf den Netto-Wiederbeschaffungswert von 19.902,44 Euro aus ihrem Versicherungsvertrag und den AKB.
  • Anspruch auf Mehrwertsteuererstattung: Gemäß Ziffer A.2.6.5 AKB hatte Frau W. auch einen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, denn diese ist durch den Kauf eines Ersatzfahrzeugs (sogar eines Neufahrzeugs) tatsächlich angefallen. Es war nach Ansicht des Gerichts für diesen Anspruch unerheblich, ob ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder ein Neufahrzeug erworben wurde; entscheidend war allein, dass tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen war.
  • Die Frage der Höhe der Mehrwertsteuer und die Beweislast: Die zentrale Frage war, ob die Versicherung 19 Prozent Umsatzsteuer oder nur die geringere Differenzsteuer erstatten musste. Dies hängt davon ab, was für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses hätte bezahlt werden müssen. Auch wenn das Gericht es offenließ, ob man in solchen Fällen immer den konkret enthaltenen Mehrwertsteueranteil erstatten muss, selbst wenn ein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug gekauft wird, so stellte es fest: Die Versicherungsgesellschaft als Klägerin hatte die Beweislast dafür, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass es Frau W. zumutbar gewesen wäre, ein Fahrzeug zu erwerben, das lediglich der Differenzbesteuerung unterliegt, und dass die gezahlte höhere Mehrwertsteuer deshalb ohne Rechtsgrund erhalten wurde. Genau das konnte die Versicherungsgesellschaft nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht hinreichend beweisen.

Das Gericht prüfte die Argumente der Versicherungsgesellschaft, dass überwiegend differenzbesteuerte Fahrzeuge vergleichbar seien und daher nur die Differenzsteuer geschuldet sei, und verwarf diese aus mehreren Gründen:

  1. Mangelhafte Sachverständigeneinschätzung: Das Gutachten der E GmbH H, das besagte, vergleichbare Fahrzeuge würden „überwiegend differenzbesteuert“ angeboten, wurde als nicht ausreichend begründet angesehen, da der Sachverständige keine konkreten Anhaltspunkte für diese Einschätzung nannte.
  2. Widersprüchliche Marktbeobachtungen: Dem standen die Bewertungen eines anderen Sachverständigen entgegen, der nach einer Marktrecherche angab, dass 63 Prozent der vergleichbaren Fahrzeuge regelbesteuert angeboten wurden und nur 37 Prozent differenzbesteuert.
  3. Fehlende Zumutbarkeit des Erwerbs eines differenzbesteuerten Fahrzeugs: Ausgehend von den Zahlen, die eine Mehrheit von regelbesteuerten Fahrzeugen zeigten (63 %), hat die Versicherungsgesellschaft nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass es Frau W. innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich und zumutbar gewesen wäre, ein differenzbesteuertes Fahrzeug zu erwerben.

Das Gericht bemerkte, dass selbst die eigene „Naturalersatz“-Abteilung der Versicherungsgesellschaft laut einem Schreiben vom 18. März 2019 kein vergleichbares Ersatzfahrzeug anbieten konnte. Zudem wiesen die von Frau W. eingeholten Angebote entweder relevante Abweichungen vom entwendeten Fahrzeug auf oder waren deutlich teurer als der vom Sachverständigen angegebene Wiederbeschaffungswert. Weder die Versicherungsgesellschaft noch Frau W. konnten innerhalb von fast drei Monaten ein Fahrzeug finden, das zu dem als differenzbesteuert angenommenen Preis von rund 20.400 Euro angeboten worden wäre.

Zusammenfassend legten die tragenden Gründe des Gerichts dar:

  • Die Versicherungsgesellschaft trug die Beweislast dafür, dass es Frau W. zumutbar gewesen wäre, ein differenzbesteuertes Fahrzeug zu erwerben.
  • Diese Beweislast wurde nicht erfüllt, da die Argumente der Versicherung und die Gutachten die Zumutbarkeit nicht schlüssig belegten.
  • Daher war Frau W. berechtigt, ein Fahrzeug mit einem Mehrwertsteueranteil von 19 Prozent zu erwerben, begrenzt auf den ermittelten Netto-Wiederbeschaffungswert.

Da die Versicherungsgesellschaft ohnehin nur den Mehrwertsteueranteil auf den ermittelten Netto-Wiederbeschaffungswert an Frau W. überwiesen hatte, bestand nach Ansicht des Landgerichts kein Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Ein Antrag auf Zulassung der Revision, also die Möglichkeit, das Urteil vor dem Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen, wurde vom Landgericht Wuppertal abgelehnt.


Wichtigste Erkenntnisse

Wer als Versicherer eine vermeintliche Überzahlung zurückfordern will, scheitert oft an der eigenen Beweislast für die behauptete Unverhältnismäßigkeit der geleisteten Erstattung.

  • Beweislast liegt beim Rückforderer: Versicherungsgesellschaften müssen schlüssig darlegen und beweisen, dass dem Versicherten eine zumutbare Alternative zur gewählten Schadensbeseitigung zur Verfügung stand, wenn sie eine bereits geleistete Zahlung als ungerechtfertigt zurückfordern wollen.
  • Sachverständigengutachten müssen konkret begründet sein: Pauschale Behauptungen über Marktgegebenheiten wie „überwiegend differenzbesteuerte Fahrzeuge“ genügen nicht als Beweis, wenn der Sachverständige keine nachvollziehbaren Grundlagen für seine Einschätzung nennt.
  • Zumutbarkeit bestimmt die Erstattungshöhe: Kann ein Versicherer nicht beweisen, dass gleichwertige, günstigere Alternativen in angemessener Zeit verfügbar waren, rechtfertigt dies höhere Erstattungen – selbst wenn der Versicherte sich für eine teurere Lösung entschieden hat.

Versicherer können ihre eigenen Systemfehler nicht durch nachträgliche Rückforderungen korrigieren, solange sie nicht zweifelsfrei belegen, dass dem Versicherten eine praktikable und zumutbare Alternative offenstand.


Benötigen Sie Hilfe?


Wurde Ihnen nach einem Fahrzeugdiebstahl die Mehrwertsteuererstattung durch die Versicherung verweigert? Lassen Sie Ihren individuellen Fall unverbindlich prüfen. Jetzt Ersteinschätzung anfragen.

Das Urteil in der Praxis

Wie viel Marktrealität muss ein Versicherer beweisen, um seine Ansprüche durchzusetzen? Dieses Urteil gibt eine schmerzhafte Antwort. Das Landgericht Wuppertal macht unmissverständlich klar: Wer als Versicherer eine Rückforderung aufgrund vermeintlicher Überzahlung stellt, muss die Zumutbarkeit eines differenzbesteuerten Ersatzfahrzeugs wasserdicht belegen – bloße Gutachteraussagen reichen da nicht aus. Dieses Urteil ist ein Weckruf für die Branche, ihre Annahmen über den Gebrauchtwagenmarkt kritisch zu hinterfragen und die Beweislast nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Ein klarer Sieg für die Versicherten und eine deutliche Mahnung an die Versicherer, ihre Schadenabwicklung praxisnäher und beweissicherer zu gestalten.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „ungerechtfertigte Bereicherung“ im deutschen Recht und wann kann ein geleisteter Betrag zurückgefordert werden?

Im deutschen Recht bedeutet „ungerechtfertigte Bereicherung“, dass jemand einen Vorteil erlangt hat, für den es keinen gültigen Rechtsgrund gibt, und diesen Vorteil daher zurückgeben muss. Eine Rückforderung eines geleisteten Betrags ist dann möglich, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgte.

Man kann es sich vorstellen wie einen versehentlichen Fehlpass im Fußball: Er landet bei jemandem, der ihn nicht erhalten sollte, und muss zurückgegeben werden, damit das Spiel fair bleibt.

Entscheidend für eine Rückforderung ist somit, dass die Leistung, also die Übergabe eines Wertes, ohne einen rechtlichen Grund erfolgte. Ein solcher fehlender Rechtsgrund liegt zum Beispiel vor, wenn jemand irrtümlich einen Betrag zahlt, obwohl keine vertragliche oder gesetzliche Pflicht dazu besteht. Allerdings ist eine Rückforderung ausgeschlossen, falls der Leistende im Moment der Zahlung wusste, dass er die Leistung gar nicht schuldet. Dies schützt den Empfänger davor, dass der Geber sich im Nachhinein umentscheidet, obwohl ihm die fehlende Pflicht bekannt war.

Diese Regelung stellt sicher, dass ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen korrigiert werden und niemand auf Kosten eines anderen dauerhaft einen ungerechtfertigten Vorteil behält.


zurück zur FAQ Übersicht

Wer trägt im Zivilrecht die Beweislast, wenn eine Rückforderung wegen angeblicher Überzahlung geltend gemacht wird?

Grundsätzlich trägt im Zivilrecht derjenige die Beweislast, der eine Rückforderung wegen angeblicher Überzahlung geltend macht. Das bedeutet, die Partei, die Geld zurückfordert, muss beweisen, dass die ursprüngliche Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte.

Stellen Sie sich dies wie bei einem Schiedsrichter vor: Wenn eine Mannschaft die Entscheidung des Schiedsrichters anfechten möchte, muss sie Beweise vorlegen, dass die Entscheidung falsch war. Ähnlich ist es im Recht: Wer etwas zurückfordert, muss die „Beweise“ dafür liefern, dass die Zahlung ungerechtfertigt war.

Im Fall einer Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung muss der Rückfordernde, zum Beispiel eine Versicherungsgesellschaft, genau darlegen und beweisen, dass die Zahlung tatsächlich ohne einen Rechtsgrund erfolgte. Es reicht nicht aus, bloße Vermutungen anzustellen oder sich auf interne Irrtümer zu berufen, die nicht nachgewiesen werden können.

Das Landgericht Wuppertal hat dies in einem konkreten Fall bestätigt: Eine Versicherungsgesellschaft forderte eine angebliche Überzahlung zurück, konnte jedoch nicht beweisen, dass die höhere Mehrwertsteuerzahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte. Da die Versicherung ihre Beweispflicht nicht erfüllen konnte, verlor sie den Fall.

Diese Regelung schützt die Empfänger von Zahlungen davor, dass ihnen willkürlich oder unbegründet Beträge wieder entzogen werden, und sorgt für Rechtssicherheit im Zahlungsverkehr.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Rolle spielt die Mehrwertsteuer bei der Entschädigung nach einem Fahrzeugdiebstahl oder Totalschaden durch die Kraftfahrtversicherung?

Bei einem Fahrzeugdiebstahl oder Totalschaden zahlt die Kraftfahrtversicherung üblicherweise den Netto-Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs. Dabei erstattet die Versicherung die Mehrwertsteuer gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) nur dann, wenn diese beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs tatsächlich anfällt.

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein neues Produkt im Laden – hier zahlen Sie immer die volle Mehrwertsteuer. Kaufen Sie hingegen ein gebrauchtes Produkt von einem Händler, der es wiederum gebraucht eingekauft hat, wird die Mehrwertsteuer oft anders berechnet, zum Beispiel nur auf die Differenz zwischen seinem Einkaufs- und Verkaufspreis. Ähnlich ist es bei Autos: Die Versicherung erstattet die Mehrwertsteuer nur, wenn sie für das Ersatzfahrzeug auch wirklich bezahlt wird, und die Höhe hängt davon ab, wie die Steuer bei einem vergleichbaren Gebrauchtwagen berechnet würde.

Dies bedeutet, dass die Höhe der zu erstattenden Mehrwertsteuer davon abhängen kann, ob ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug mit voller Regelbesteuerung (den üblichen 19 Prozent) oder mit geringerer Differenzbesteuerung erworben werden müsste. Bei der Differenzbesteuerung berechnet der Händler die Umsatzsteuer nur auf die Handelsspanne; für den Käufer fällt sie oft geringer aus oder ist gar nicht separat ausgewiesen.

Diese Regelung stellt sicher, dass die Entschädigung dem tatsächlichen finanziellen Aufwand entspricht, der für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs anfällt.


zurück zur FAQ Übersicht

Was ist unter dem Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs nach einem Schadenereignis zu verstehen und wie wird dieser ermittelt?

Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs ist der Betrag, den man aufwenden müsste, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug am Tag des Schadenereignisses zu kaufen. Er dient dazu, den finanziellen Wert eines gestohlenen oder beschädigten Fahrzeugs zu beziffern und die Basis für die Versicherungsleistung zu schaffen.

Man kann sich das so vorstellen, als ob man ein gebrauchtes Fahrrad verliert, das schon einige Jahre alt ist und bestimmte Eigenschaften hat. Der Wiederbeschaffungswert ist dann der Preis, den man bezahlen müsste, um genau so ein gebrauchtes Fahrrad – nicht unbedingt ein brandneues – wiederzubekommen.

In der Regel ermittelt eine Versicherungsgesellschaft diesen Wert durch einen Sachverständigen oder Gutachter. Dieser Experte schätzt den Wert eines vergleichbaren Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein. Dabei unterscheidet man zwischen dem Netto- und dem Brutto-Wiederbeschaffungswert. Der Netto-Wert ist der Betrag ohne Mehrwertsteuer. Der Brutto-Wert enthält die Mehrwertsteuer, die anfallen würde. Dies kann entweder die übliche Regelbesteuerung von 19 Prozent sein, wie sie oft bei Neuwagen vorkommt, oder die Differenzbesteuerung. Bei der Differenzbesteuerung, die häufig bei gebrauchten Fahrzeugen angewendet wird, zahlt ein Händler die Umsatzsteuer nur auf die Differenz zwischen seinem Einkaufs- und Verkaufspreis, wodurch der ausgewiesene Mehrwertsteueranteil geringer ausfällt oder nicht gesondert aufgeführt wird.

Diese genaue Wertermittlung stellt sicher, dass eine betroffene Person im Schadenfall finanziell entschädigt wird, um ein passendes Ersatzfahrzeug zu erwerben und so nicht unbillig benachteiligt wird.


zurück zur FAQ Übersicht

Was ist der Unterschied zwischen Regelbesteuerung und Differenzbesteuerung beim Gebrauchtwagenkauf und welche Bedeutung hat dies für die Versicherungsentschädigung?

Der Unterschied zwischen Regelbesteuerung und Differenzbesteuerung liegt darin, auf welcher Grundlage die Mehrwertsteuer berechnet wird: bei der Regelbesteuerung auf den vollen Verkaufspreis, bei der Differenzbesteuerung nur auf die Gewinnspanne des Händlers. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der Mehrwertsteuer, die eine Versicherung bei einem Schadenfall erstattet.

Man kann es sich so vorstellen: Kauft man einen Neuwagen oder ein Fahrzeug von einem Händler, der die Regelbesteuerung anwendet, fällt die übliche Mehrwertsteuer von 19 Prozent auf den gesamten Kaufpreis an. Kauft man hingegen einen Gebrauchtwagen, der differenzbesteuert ist, zahlt der Händler die Umsatzsteuer nur auf seinen Gewinn, also die Spanne zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Bei der Differenzbesteuerung fällt die ausgewiesene Mehrwertsteuer für den Käufer entweder geringer aus oder wird gar nicht separat aufgeführt.

Die Regelbesteuerung ist der normale Mehrwertsteuersatz, der beispielsweise beim Kauf von Neuwagen angewendet wird. Die Differenzbesteuerung ist eine Sonderregelung, die oft bei gebrauchten Gegenständen wie Autos zum Tragen kommt.

Für die Versicherungsentschädigung bedeutet dies, dass die Art der Besteuerung des Ersatzfahrzeugs unmittelbar die Höhe der erstatteten Mehrwertsteuer beeinflusst. Eine Versicherung erstattet die Mehrwertsteuer nämlich nur, wenn und soweit sie beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs auch tatsächlich anfällt. Maßgeblich ist dabei, welcher Mehrwertsteueranteil beim Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses angefallen wäre.

Diese Regelung stellt sicher, dass die Entschädigung der tatsächlich anfallenden Steuerlast bei einem gleichwertigen Ersatzfahrzeug entspricht und somit eine marktgerechte Abwicklung des Schadenfalls erfolgt.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Berufung

Ein Rechtsmittel, mit dem man ein Urteil einer unteren Instanz von einem höheren Gericht überprüfen lassen kann. Die Berufung ermöglicht es einer unterlegenen Partei, gegen ein erstinstanzliches Urteil vorzugehen, wenn sie mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Sie führt dazu, dass der Fall vollständig neu verhandelt und bewertet wird.

Beispiel: Nachdem Frau W. vor dem Amtsgericht Solingen verloren hatte, das sie zur Rückzahlung von 3.283,90 Euro verurteilte, legte sie Berufung beim Landgericht Wuppertal ein, um das Urteil überprüfen zu lassen.

Zurück zur Glossar übersicht

Beweislast

Die Beweislast legt fest, welche Partei in einem Rechtsstreit die Tatsachen beweisen muss, die zu ihren Gunsten sprechen. Grundsätzlich muss derjenige, der etwas fordert oder behauptet, diese Forderung oder Behauptung auch beweisen. Kann er das nicht, verliert er den Prozess, selbst wenn seine Behauptung möglicherweise wahr ist.

Beispiel: Die Versicherungsgesellschaft als Klägerin musste beweisen, dass es Frau W. zumutbar gewesen wäre, ein differenzbesteuertes Fahrzeug zu erwerben. Da sie diese Beweislast nicht erfüllen konnte, verlor sie den Fall vor dem Landgericht Wuppertal.

Zurück zur Glossar übersicht

Differenzbesteuerung

Eine Sonderregelung bei der Mehrwertsteuer, bei der ein Händler die Umsatzsteuer nur auf seine Gewinnspanne zahlt, nicht auf den vollen Verkaufspreis. Diese Regelung kommt oft bei gebrauchten Gegenständen wie Autos zum Einsatz und führt dazu, dass die ausgewiesene Mehrwertsteuer für den Käufer geringer ausfällt oder gar nicht separat aufgeführt wird.

Beispiel: Das Gutachten bezifferte den Brutto-Wiederbeschaffungswert von Frau W.s BMW auf 20.400 Euro inklusive einer Art von Mehrwertsteuer aus der Differenzbesteuerung, die deutlich geringer war als die üblichen 19 Prozent.

Zurück zur Glossar übersicht

Regelbesteuerung

Der normale Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent, der vom Händler auf den gesamten Verkaufspreis berechnet wird. Diese Art der Besteuerung ist der Standard und wird beispielsweise beim Kauf von Neuwagen angewendet. Im Gegensatz zur Differenzbesteuerung fällt hier die volle Mehrwertsteuer auf den kompletten Kaufpreis an.

Beispiel: Eine Sachbearbeiterin der Versicherung hatte versehentlich die Regelbesteuerung von 19 Prozent ins Computersystem eingegeben, anstatt der Differenzbesteuerung, was zu der höheren Zahlung an Frau W. führte.

Zurück zur Glossar übersicht

Ungerechtfertigte Bereicherung

Ein juristischer Grundsatz, der besagt, dass jemand, der etwas ohne rechtlichen Grund erhalten hat, es an denjenigen zurückgeben muss, der es ihm geleistet hat. Diese Regel verhindert, dass eine Person auf Kosten einer anderen einen ungerechtfertigten Vorteil behält. Allerdings ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Leistende zum Zeitpunkt der Zahlung wusste, dass er nicht dazu verpflichtet war.

Beispiel: Die Versicherungsgesellschaft berief sich auf die ungerechtfertigte Bereicherung, um die angebliche Überzahlung von 3.283,90 Euro von Frau W. zurückzufordern, da sie behauptete, diese Zahlung sei ohne rechtlichen Grund erfolgt.

Zurück zur Glossar übersicht

Wiederbeschaffungswert

Der Betrag, den man aufwenden müsste, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug am Tag des Diebstahls zu kaufen. Dieser Wert dient als Grundlage für die Versicherungsleistung bei Totalschäden oder Diebstahl und wird normalerweise von einem Sachverständigen ermittelt. Man unterscheidet zwischen dem Netto-Wert (ohne Mehrwertsteuer) und dem Brutto-Wert (mit Mehrwertsteuer).

Beispiel: Der Sachverständige bezifferte den Wiederbeschaffungswert von Frau W.s entwendetem BMW auf 19.902,54 Euro netto und 20.400 Euro brutto, wobei der Brutto-Wert eine Art Differenzbesteuerung enthielt.

Zurück zur Glossar übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB)
Wer etwas ohne rechtlichen Grund erhalten hat, muss es an denjenigen zurückgeben, der es geleistet hat.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherungsgesellschaft forderte ihre an Frau W. geleistete Zahlung mit der Begründung zurück, diese sei ohne rechtlichen Grund erfolgt und stelle somit eine ungerechtfertigte Bereicherung dar.

Beweislast (Grundsatz der Beweislastverteilung)
Die Partei, die eine Behauptung aufstellt oder einen Anspruch geltend macht, muss die Tatsachen beweisen, die diesen Anspruch begründen.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherungsgesellschaft als Klägerin musste beweisen, dass die an Frau W. geleistete Zahlung über die Mehrwertsteuer ohne rechtlichen Grund erfolgte und dass es Frau W. zumutbar gewesen wäre, ein Fahrzeug mit geringerer Differenzbesteuerung zu erwerben.

Vertragsrecht und Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) (Ziffer A.2.6.5 AKB)
Die Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmern und Versicherungsgesellschaften ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag und den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Die AKB regelten, dass die Umsatzsteuer nur dann erstattet wird, wenn sie bei der tatsächlichen Ersatzbeschaffung anfällt, was für die Beurteilung des Rechtsgrunds der Zahlung entscheidend war.

Ausschluss der Rückforderung bei Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB)
Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn der Leistende zum Zeitpunkt der Zahlung wusste, dass er rechtlich gar nicht zur Leistung verpflichtet war.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Frau W. berief sich auf diese Vorschrift und argumentierte, dass die Versicherung, falls sie tatsächlich zu viel gezahlt habe, dies auch gewusst haben müsse und somit die Rückforderung ausgeschlossen sei.


Das vorliegende Urteil


LG Wuppertal – Az.: 9 S 106/19 – Urteil vom 14.11.2019


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
Kontaktformular für Anfragen auf Ersteinschätzung
info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!