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Kaskoversicherung – Deckungsklage nach behauptetem Kraftfahrzeugdiebstahl

OLG Naumburg – Az.: 4 U 58/14 – Urteil vom 18.06.2015

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 02. September 2014, Az.: 4 O 102/14, abgeändert und die Beklagte – unter Abweisung der Klage und Zurückweisung der Berufung im Übrigen – verurteilt,

a) an die S. Bank AG, S. Platz 1, M., auf das Konto der Rechtsanwälte H. bei der S. Bank, IBAN DE …, zur Finanzierungsnummer … einen Betrag in Höhe von 27.250,– € nebst 7,99 % Zinsen hieraus seit dem 04. August 2011 zu zahlen,

b) an die Klägerin 7.862,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2014 zu zahlen, sowie

c) die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte B. GbR, F. Straße 119, W., in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.

2. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 1/15 und die Beklagte zu 14/15.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Kaskoversicherung - Deckungsklage nach behauptetem Kraftfahrzeugdiebstahl
Symbolfoto: Von Maridav /Shutterstock.com

Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer auf Zahlung einer Entschädigungsleistung wegen eines behaupteten Kfz-Diebstahls gerichteten Klage.

Die Klägerin, die in C. eine Bäckerei betreibt, schloss bei der Beklagten am 29. Dezember 2009 betreffs des auf sie zugelassenen Pkw Audi R 8 4.2, Erstzulassung: 25. Januar 2007, eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 € in der Teilkaskoversicherung. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Beklagten, die sog. AKB NF 2009, zugrunde. Sie hatte den Pkw mit Kaufvertrag vom 18. Dezember 2009 für 95.000 € brutto bei dem Autohaus F. C. erworben, an das zuvor am 10. Dezember 2009 der Wagen vom Audi Zentrum S. für 70.000 € veräußert worden war.

Die Klägerin finanzierte den Kauf über ein Finanzierungsdarlehen bei der S. Bank, in welchem der Baranzahlungsteil von 15.168 € durch eine Abtretung der Ansprüche der Klägerin auf Umsatzsteuerrückzahlung gegen das Finanzamt an die Bank finanziert bzw. gedeckt wurde. Die Bank ließ sich zudem das Eigentum an dem Pkw zur Sicherung ihrer Darlehensforderung gegen die Klägerin abtreten.

Der Sohn der Klägerin, A. D., nutzte den Pkw allein. Gegen ihn war in der Zeit vom 08. Dezember 2010 bis zum 08. Januar 2011 ein Fahrverbot verhängt worden.

Der Pkw wurde am 15. Juni 2012 bei dem Versuch der Zulassung in der Slowakei mit veränderter Fahrgestellnummer und Elektronik sichergestellt. Nach seiner Rückführung nach Deutschland verkaufte die S. Bank das Fahrzeug am 31. Januar 2014 an die Firma Auto K. zu einem Preis von 38.800 €.

Die Klägerin hat behauptet, der Pkw sei in der Zeit vom 05. bis 06. Februar 2011 von ihrem Hof- und Betriebsgrundstück Sch. Straße 8 in C. entwendet worden, wobei die Täter den Torflügel des Hoftores ausgehängt und zur Seite gestellt hätten.

Die Schadenshöhe hat die Klägerin wie folgt berechnet: Nach dem von ihr in Auftrag gegebenen Bewertungsgutachten der DEKRA vom 10. Oktober 2013 habe der Pkw zum Bewertungsstichtag am 06. Februar 2011 einen Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 68.350 € gehabt, wovon der zwischen der S. Bank und dem Autohaus K. vereinbarte Kaufpreis von 38.800 € in Abzug zu bringen sei, sodass nach Abzug der Selbstbeteiligung von 150 € eine restliche Zahlungsforderung von 29.400 € verbleibe.

Weiterhin hat sie die Zahlung von an die S. Bank geleisteter Zinsen von 7,99 % auf einen Betrag von 38.800 € für die Zeit vom 04. August 2011 bis zum 17. Februar 2014 verlangt, mithin 7.862,25 €, und vorgetragen, dass ihr in dieser Höhe ein von der Beklagten wegen verspäteter bzw. verzögerter Regulierung eingetretener Schaden entstanden sei.

Weiterhin begehrt sie die Erstattung der Gutachterkosten für die Anfertigung des Bewertungsgutachtens durch die DEKRA in Höhe von 356,98 €.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die S. Bank AG, S. Platz 1 in M., unter Verwendung der Finanzierungsnummer … auf das Konto der bevollmächtigten Rechtsanwälte H. bei der S. Bank IBAN DE …, einen Betrag in Höhe von 29.400 € nebst Zinsen in Höhe von 7,99 % seit dem 04. August 2011 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, die entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 356,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie den entstandenen Zinsschaden in Höhe von 7.862,25 € nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, sie, die Klägerin, von den Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte B. GbR, F. Straße 119, W., in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet einen bedingungsgemäßen Diebstahl des Fahrzeugs unter Hinweis darauf, dass der Hof, auf dem das Fahrzeug abgestellt gewesen sei, nach den Ermittlungen der Polizei von der Straße aus nicht einsehbar gewesen sei und nur über ein weiteres Grundstück habe erreicht werden können. Würde es sich tatsächlich um einen Diebstahl handeln, müssten unbekannte Täter gewusst haben, dass das Fahrzeug dort zu finden sei.

Zudem sei das Fahrzeug gerade zu dem Zeitpunkt entwendet worden, in dem das Finanzamt der Klägerin die Berechtigung zum Vorsteuerabzug für das Fahrzeug aberkannt habe. Die Zahlung der Mehrwertsteuer in Höhe von 15.168,07 € aus dem Darlehensvertrag mit der S. Bank sei ihr und ihrem Sohn nicht möglich gewesen, sodass ihr die Zahlung der Versicherungsleistung sehr gelegen gekommen sei.

Darüber hinaus habe die Klägerin die Frage in Ziffer 4 der Schadenanzeige vom 14. Februar 2011 falsch beantwortet, weil sie die Frage nach dem Vorhandensein von Vorschäden oder sonstigen Beschädigungen am Fahrzeug mit „Nein“ angekreuzt und handschriftlich „nichts bekannt“ hinzugesetzt habe. Damit habe sie einen Schaden vom 02. Mai 2010 verschwiegen, bei dem – was unstreitig ist – die damalige Lebensgefährtin des Sohnes der Klägerin mit ihrem Fahrrad gegen die Front des Pkw Audi R 8 gefahren sei und es beschädigt habe. Gemäß dem Kostenvoranschlag des Autohauses F. GmbH vom 16. Juni 2010 hätten sich die Kosten für die Reparatur dieses Schadens auf 741,76 € belaufen. Diesen habe die Klägerin nicht oder nicht fachgerecht reparieren lassen, was aus dem Bewertungsgutachten der DEKRA vom 10. Oktober 2013 hervorgehe.

Schließlich habe die Klägerin einen weiteren Schaden am Getriebe der Vorderachse des Pkw nicht angegeben. Diesen Schaden – der gleichfalls unstreitig ist – habe das Audizentrum L. im Juni 2010 im Kulanzweg durch Reparatur beseitigt.

Ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Fahrzeugbewertung durch die DEKRA habe die Klägerin mangels Anspruchsgrundlage hierfür nicht. Zudem sei das Gutachten der DEKRA unbrauchbar. Entsprechendes gelte für den eingeklagten Zinsschaden.

Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung ihres Sohnes A. D. als Zeugen mit Urteil vom 02. September 2014 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung einer Versicherungsleistung zu, weil sie bereits nicht den Minimalsachverhalt des äußeren Bildes eines Diebstahls bewiesen habe. Ihre Angaben und die Aussage des Zeugen A. D. stimmten in wesentlichen Positionen nicht überein, sodass erhebliche Zweifel an der behaupteten Entwendung des Pkw bestünden. So habe die Klägerin angegeben, das Tor sei offen gewesen, als sie beim Zurückgehen das Fehlen des Pkw festgestellt habe. Unstreitig habe die Zufahrt zum Grundstück jedoch zwei Tore, die nach Angaben der Klägerin immer bzw. abends abgeschlossen gewesen seien, mit Ausnahme des oberen Tores, das wegen der damals herrschenden frostigen Temperaturen nicht richtig zugegangen sei. Demgegenüber habe der Zeuge D. bekundet, dass beide Tore geschlossen gewesen seien. Auch die weitere Aussage des Zeugen D., dass er und die Klägerin die Fragen in der Schadenanzeige nach Vorschäden und Unfällen gemeinsam beantwortet hätten, stehe im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin, nur sie habe diese Fragen beantwortet. Hinzu komme, dass der Zeuge D. in seiner Vernehmung von einem Umparken des Fahrzeuges am 05. Februar 2011 nichts gewusst habe, obwohl ein Umparken des Pkw in der Schadenanzeige aufgeführt sei. Die Klägerin habe zu diesem Eintrag angegeben, dass er von ihrem Sohn stamme. Darüber hinaus sei das Fahrzeug von außerhalb des Grundstückes nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen. Darüber hinaus habe sich noch ein weiteres Tor vor dem Grundstück befunden, sodass die Kammer die Auffassung der Beklagten teile, dass auf Grund dieser Umstände ein Diebstahl ebenfalls unglaubhaft sei.

Schließlich habe die Klägerin Aufklärungsobliegenheiten gegenüber der Beklagten verletzt. Sie sei verpflichtet gewesen, in der Schadenanzeige den Unfall mit dem Fahrrad mitzuteilen, weil es sich um einen Vorschaden mit Einfluss auf die Schadenregulierung handele. Entsprechendes gelte auch für die nicht ordnungsgemäße Funktion des Türöffners des Pkw, der zu einem Klemmen des Tankdeckels geführt habe. Auf eine Unkenntnis der Vorschäden könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Sie hätte sich bei der Beantwortung der Fragen in der Schadenanzeige bei ihrem Sohn erkundigen können und müssen. Hinsichtlich des Frontschadens durch den Fahrradunfall und der Reparatur des Getriebes durch die Firma Audi handele es sich auch um erhebliche Schäden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts, weil es bereits nicht berücksichtigt habe, dass im Zeitpunkt der Vernehmung der Klägerin am 05. August 2014 der behauptete Diebstahl bereits dreieinhalb Jahre zurückgelegen habe. Trotz dieser erheblichen Zeitspanne habe das Landgericht minimale Widersprüche zwischen ihren Angaben und den Bekundungen ihres Sohnes eine zu große Bedeutung zugemessen.

Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass bereits durch das Auffinden des gestohlenen Fahrzeugs in der Slowakei der Diebstahl nachgewiesen sei. Es habe zudem die für sie als Versicherungsnehmerin streitende Redlichkeitsvermutung unbeachtet gelassen.

Sie habe alle Originalschlüssel übergeben und die kriminaltechnische Untersuchung habe keine Anfertigung von Nachschlüsseln erwiesen.

Den Umstand, dass der auf ihrem Hofgrundstück abgestellte Pkw nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, habe das Landgericht unzutreffend gewürdigt. Gerade gewerblich genutzte Grundstücke würden von kriminellen Tätern auf mögliche Beute hin ausgekundschaftet. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass ihr Betriebsgrundstück von einer Vielzahl von Lieferanten/Botendiensten, die das Firmengelände anführen, wie auch von Nachbarn oder Dritten jederzeit problemlos ausgekundschaftet werden könne.

Ihr Sohn, der Zeuge A. D., der bei seiner Freundin in W. wohne, habe nicht wissen können, ob das erste Tor wegen der Frosttemperaturen nicht habe verschlossen werden können. Er habe nur bekundet, dass beide Türen grundsätzlich immer verschlossen würden. Ein Widerspruch zu ihrer Aussage, wonach beide Tore verschlossen gewesen wären, auf Grund des Frostes das erste Tor an diesem Tag indes nicht, existiere somit nicht. Darüber hinaus habe das Landgericht auch nicht berücksichtigt, dass das zweite Tor gemäß den polizeilichen Ermittlungen ausgehängt und an die Seite gestellt worden sei. Dazu sei sie körperlich nicht in der Lage gewesen.

Zu rügen sei weiterhin, dass das Landgericht einen für die Entwendung unwesentlichen Vorgang, nämlich die Schadenaufnahme, zum Gegenstand der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit und der ihres Sohnes gemacht habe. Eine falsche Beantwortung der Fragen in der Schadenanzeige könne nicht zur Bejahung eines fingierten Diebstahls führen.

Dass der Zeuge A. D. bei seiner Vernehmung sich nicht mehr genau daran habe erinnern können, warum in der Schadenanzeige ein Umparken des Pkw eingetragen worden sei, sei auf Grund des lange Zeit zurückliegenden Vorgangs nachvollziehbar und nicht geeignet, die Klage abzuweisen. Er habe jedenfalls bekundet, dass der Pkw allenfalls einige Meter auf dem Firmengelände umgeparkt worden sei.

Den Lackschaden durch den Fahrradunfall habe sie, die Klägerin, als bloße Bagatelle betrachtet. Ein defekter Türöffner links sei ihr nicht aufgefallen oder bekannt gewesen.

Auch eine kulanzweise erfolgte Reparatur des Lenkgetriebes an der Vorderachse des Pkw sei ihr unbekannt geblieben, weil sich ihr Sohn um derartige Angelegenheiten gekümmert habe.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die S. Bank AG, S. Platz 1 in M., unter Verwendung der Finanzierungsnummer … auf das Konto der bevollmächtigten Rechtsanwälte H. bei der S. Bank IBAN DE …, einen Betrag in Höhe von 29.400 € nebst Zinsen in Höhe von 7,99 % seit dem 04. August 2011 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, die entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 356,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie den entstandenen Zinsschaden in Höhe von 7.862,25 € nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, sie, die Klägerin, von den Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte B. GbR, F. Straße 119, W., in Höhe von 1.358,86 € freizustellen,

4. sowie hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 02. September 2014, Az.: 4 O 102/14, nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dessau-Roßlau zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519 und 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Das Landgericht hätte die Klage nicht mit der Begründung abweisen dürfen, dass die Klägerin nicht das äußere Bild eines Pkw-Diebstahls bewiesen habe, weil sie nicht glaubwürdig sei (1). Eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 28 Abs. 2 VVG ist nicht eingetreten (2). Der Höhe nach erweist sich die Klage als im Wesentlichen begründet (3).

1. Der Diebstahl als Versicherungsfall in der Teilkaskoversicherung ist als erwiesen anzusehen.

In der Kraftfahrzeugversicherung hat der Versicherte grundsätzlich nicht den vollen Beweis für den behaupteten Diebstahl zu führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats kommt dem Versicherungsnehmer vielmehr insofern eine Beweiserleichterung zugute, als nur das äußere Bild des behaupteten Diebstahls nachgewiesen werden muss. Der Versicherungsnehmer hat danach lediglich Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung schließen lässt (BGH, VersR 1993, 571). Zum Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lässt, gehört in der Regel bei einem Fahrzeugdiebstahl der Beweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nach der Rückkehr nicht mehr vorgefunden wurde (BGH, NJW-RR 2002, 671; OLG Köln, VersR 2009, 252, 253; OLG Koblenz, VersR 2009, 214, 215; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, AKB 2008 A.2.2 Rdnr. 18; Stapler, in: Stiefel/Meyer, AKB, 18. Aufl., AKB, 18. Aufl., AKB A.2.2 Rdnr. 87 – 89).

Dabei streitet für die Klägerin der Grundsatz der Redlichkeit des Versicherungsnehmers. Danach wird vermutet, dass der Versicherungsnehmer regelmäßig keinen Versicherungsfall, hier einen Diebstahl, vortäuscht, sondern wahrheitsgemäße Angaben hierzu macht. Allerdings kann die Redlichkeitsvermutung im Einzelfall erschüttert werden und dazu führen, dass der Versicherungsnehmer beweisfällig bleibt und deshalb die Klage abzuweisen ist. Eine festgestellte Unredlichkeit muss dabei einen spezifischen Bezug zum Versicherungsfall aufweisen und sich aus einer Gesamtschau aller für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des jeweiligen Versicherungsnehmers maßgeblichen Umstände ergeben.

Nach diesen Maßgaben ist die für die Klägerin streitende Redlichkeitsvermutung entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht als erschüttert anzusehen.

Bereits die spätere Sicherstellung des Pkw in der Slowakei ist ein gewichtiges Indiz für eine nicht fingierte Entwendung des Fahrzeugs. Ein kollusives Zusammenwirken bei der Entwendung des Fahrzeuges zwischen den Dieben und der Klägerin bzw. deren Sohn hat weder die Polizei festgestellt, noch sind solche Umstände sonst ersichtlich oder vorgetragen.

Darüber hinaus hat die Klägerin anlässlich ihrer Anhörung vor dem Landgericht das Abstellen und Nichtwiederauffinden des auf ihrem Grundstück geparkten Pkw Audi R 8 detailliert und schlüssig geschildert. Ihre Angaben hat ihr als Zeuge vernommener Sohn A. D. bestätigt.

Soweit das Landgericht die Klägerin als unglaubwürdig ansieht, weil ihre Angaben zur Verschlusssituation der beiden Grundstückstore im Zeitpunkt der Entwendung mit den Bekundungen des Zeugen A. D. in Widerspruch stünden, wonach beide Tore abgeschlossen gewesen seien, unterliegt diese Beweiswürdigung grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Es bleibt bereits unklar und nicht nachvollziehbar, welches der beiden Tore mit dem oberen Tor gemeint ist, das nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 05. August 2014 ebenso wie das weitere Tor nicht nur verschlossen, sondern auch abgeschlossen gewesen sei. Nach den polizeilichen Feststellungen war das Tor zur Einfahrt in den Hof der Sch. Straße 8 jedenfalls ausgehängt und zur Seite gestellt worden (Ermittlungsakte 539 UJs 5654/11 StA Dessau-Roßlau Bl. 7 und 8, Lichtbildmappe Bild 1 bis 2). Das ausgehängte Tor war mit einem Bügelschloss gesichert (Ermittlungsakte Bl. 48). Das grün angestrichene zweite Tor zur M. Straße hin war nach den polizeilichen Feststellungen geschlossen, aber nicht verschlossen (Ermittlungsakte Bl. 10). Vermutlich meinte der Zeuge A. D. dieses Tor, als er bekundete, es sei abgeschlossen gewesen, aber am Tag der Entwendung aufgebrochen worden. Solche Aufbruchspuren hat die Polizei aber nicht festgestellt; jedenfalls erwähnt der polizeiliche Aktenvermerk (Ermittlungsakte Bl. 48) an diesem Tor keine Aufbruchspuren, sodass die Aussage der Klägerin, dass dieses Tor nicht abgeschlossen gewesen sei, auch zutreffen kann.

Unabhängig davon würde es eine Entwertung des Kaskoschutzes bedeuten, wenn, der Argumentation des Landgerichts folgend, einem zum Randgeschehen gehörenden Nebenpunkt, namentlich der ungeklärt gebliebenen Verschlusssituation der Tore vor dem Diebstahl, und einem per se eher marginalen Widerspruch mit der Zeugenaussage ihres Sohnes A. D. ein die Redlichkeitsvermutung gänzlich in Wegfall bringendes Gewicht beigemessen wird, ohne dabei den zwischen dem streitgegenständlichen Diebstahl am 05./06. Februar 2011 und den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 05. August 2014 liegenden langen Zeitraum von ca. dreieinhalb Jahren zu berücksichtigen, angesichts dessen es nicht verwunderlich ist, wenn die Klägerin Details hinsichtlich der konkreten Verschlusssituation der beiden Grundstückstore nicht mehr in allen Einzelheiten hat in Erinnerung behalten können. Entsprechendes gilt auch für die näheren Umstände des Umparkens des Pkw auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin kurz vor dessen Entwendung.

Auch das weitere vom Landgericht herangezogene, vermeintlich gegen einen Diebstahl sprechende Indiz, das auf dem Grundstück abgestellte Fahrzeug sei von der Straße aus schwer bzw. nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen sei, trifft denklogisch nicht zu und ist allenfalls von ambivalenter Bedeutung. Unberücksichtigt gelassen hat das Landgericht insoweit, dass der streitbefangene Audi R 8 ein sehr teurer und auffälliger Sportwagen ist, dessen genauer Standort sich in interessierten Kreisen schnell herumspricht, auch wenn das auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin stehende Fahrzeug von der Straße aus tatsächlich nur schwer erkennbar gewesen sein sollte.

Zudem hat die Klägerin der Beklagten alle Schlüssel übergeben. Eine Herstellung von Nachschlüsseln für das Fahrzeug ist nicht festgestellt worden.

Ein etwaiges Verschweigen von Vorschäden und sonstige Ungereimtheiten bei der Ausfüllung der Schadensanzeige vom 14. Februar 2011 durch die Klägerin betreffen keine Tatsachen, aus denen sich Anhaltspunkte für ein Vorliegen des äußeren Bildes eines Diebstahls herleiten bzw. nicht herleiten ließen. Solche Umstände erlangen eine rechtliche Bedeutung erst bei der Frage, ob die Beklagte wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin gemäß § 28 Abs. 2 VVG ganz oder teilweise von ihrer Leistungspflicht frei geworden sein könnte.

Der Beklagten ist es nicht gelungen, auf der sogenannten zweiten Stufe das demnach vorliegende äußere Bild eines Diebstahls dadurch zu entkräften, dass sie ihrerseits konkrete Tatsachen dargelegt oder bewiesen hätte, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, die Entwendung könnte nur vorgetäuscht sein (vgl. BGH, VersR 1987, 146; OLG Koblenz, VersR 2009, 214, 215; Stapler, in: Stiefel/Mayer, AKB, 18. Aufl., AKB A.2.2 Rdnr. 101 – 104). Hierzu hat die Beklagte weder Konkretes oder halbwegs Stichhaltiges vorgetragen, noch sind sonst gewichtige Umstände ersichtlich, die den Schluss auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer nur vorgetäuschten Entwendung zuließen.

2. Eine die Beklagte zur gänzlichen oder teilweisen Verweigerung einer Schadensregulierung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG berechtigende Obliegenheitsverletzung der Klägerin (a) oder ihres Sohnes als Repräsentanten (b) liegen nicht vor.

Nach dieser Bestimmung verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, wenn er eine von ihm zu erfüllende vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt. Geschieht dies arglistig, kommt es auf eine – sonst nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG maßgebliche – Ursächlichkeit der Obliegenheitsverletzung für den Versicherungsfall nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG nicht mehr an.

a) Die Klägerin hat gegen die aus E.1.3 der AKB 2009 folgende Obliegenheit,

„… alles [zu] tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen …“,

nicht dadurch verstoßen, dass sie in Ziffer 4 der Schadensanzeige vom 14. Februar 2011 die Frage nach Vorschäden oder sonstigen Beschädigungen am Fahrzeug mit Nein und nichts bekannt beantwortete. Dies gilt sowohl für den reparierten Schaden aus dem Fahrradunfall als auch für den beseitigten Getriebeschaden an der Vorderachse des Audi R 8.

Bei dem Fahrradunfall handelt es sich zwar um einen Vorschaden, weil der Pkw der Klägerin im Frontbereich unstreitig beschädigt wurde. Nach eigenem Vorbringen hat die Klägerin von beiden Vorschäden aber keine Kenntnis gehabt. Dies erscheint auch glaubhaft, weil sie keinen Führerschein besitzt und der Pkw ausschließlich von ihrem Sohn A. D. genutzt worden ist, der unstreitig Kenntnis von diesem Unfall hatte.

b) Die Voraussetzungen für die Zurechnung eines eventuell vorsätzlichen Fehlverhaltens des Sohnes der Klägerin nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung liegen zwar grundsätzlich vor, aber eine zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs 2 und 3 VVG ist nicht feststellbar. Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (vgl. BGH, VersR 1993, 828, 829; BGH, VersR 1996, 1229, 1230; OLG Koblenz, VersR 2004, 1410; Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl. 2015, § 28 VVG Rdnr. 65 m. w. N.). Für die Umstände, aus denen auf eine ihr, der Beklagten, günstige Repräsentantenstellung des Sohnes der Klägerin geschlossen werden kann, ist die Beklagte nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen darlegungs- und beweispflichtig.

Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung angegeben, dass der Pkw für die ausschließliche Nutzung durch den Sohn bestimmt gewesen sei, der sich auch um alles gekümmert habe, was mit dem Fahrzeug zusammenhänge. Dies spricht für ein die bloße Überlassung der Obhut über den versicherten Pkw hinausgehendes Nutzungsverhältnis des Sohnes, weil sich die Klägerin jeglicher Kontroll- und Zugriffsmöglichkeit auf den Pkw begeben hat und der Sohn völlig uneingeschränkt über den Pkw hat verfügen können. Ein weiterer Hinweis für eine Repräsentantenstellung des Sohnes ist dessen Erwähnung im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 22. Januar 2010 (Bl. 7 AB), in dem es heißt: Als Bezugsperson für den Schadenfreiheitsrabatt gilt A. D. . Etwas anderes kann auch nicht deswegen gelten, weil der Sohn der Klägerin im Zeitpunkt der Entwendung des Pkw mit einem Fahrverbot belegt war und das Fahrzeug während dieser Zeit nicht hat nutzen können. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die selbständige Handlungsbefugnis des Sohnes in dieser Zeit irgendwie eingeschränkt oder aufgehoben gewesen ist. Abgesehen davon war er in dem vor dem Diebstahl liegenden Zeitraum, in den der Fahrradunfall vom 02. September 2010 und auch die Getriebereparatur vom 03. Juni 2010 fallen, unzweifelhaft Repräsentant der Klägerin.

Ob dem bei der Ausfüllung der Schadenanzeige anwesend gewesenen Sohn der Klägerin ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Obliegenheit einer wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung der darin gestellten Fragen nach Vorschäden zur Last fällt, ist allerdings fraglich. Dafür könnte sprechen, dass die in Ziffer 4 der Schadenanzeige ausdrücklich mit „Nein“ bzw. „nichts bekannt“ beantwortete Frage nach Vorschäden oder sonstigen Beschädigungen am Fahrzeug eine eindeutige und auch für einen Laien nicht misszuverstehende Frage nach einer früheren Unfallbeteiligung des Fahrzeugs darstellt. Die Vorschäden lagen im Zeitpunkt des Diebstahls am 05./06. Februar 2011 auch noch nicht derart lange zurück, dass sie hätten in Vergessenheit geraten sein können. Die vom Sohn der Klägerin abgegebene Erklärung für die Verneinung der Frage nach Vorschäden, wonach der Fahrradunfall für ihn eigentlich kein Unfall gewesen sei, den er habe angeben müssen, muss angesichts der klaren Fragestellung in dem Schadenformular als rechtlich unbeachtlich gewertet werden.

Gegen eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Sohnes der Klägerin spricht indessen der unstreitige Umstand, dass der Schaden an der Vorderachse des Pkw von der Audi AG auf Kulanzbasis vollständig beseitigt wurde und damit kein den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges irgendwie beeinträchtigender Vorschaden im Sinne der Fragestellung im Schadenformular verblieben ist. Der durch den Fahrradaufprall entstandene und reparierte Vorschaden in Höhe von 741,76 € brutto war derart gering, dass er keinen feststellbaren Einfluss auf den hohen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 66.200 € brutto gehabt hat, was der Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ebenfalls entgegensteht.

Aber selbst bei einer zugunsten der Beklagten unterstellten vorsätzlich begangenen Obliegenheitsverletzung durch den Sohn ist der der Klägerin obliegende Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG als erbracht anzusehen. Anhaltspunkte für eine Beeinflussung hinsichtlich der Feststellung oder des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten im Sinne eines in Geld messbaren Vermögensnachteils, für den die Obliegenheitsverletzung konkret kausal geworden wäre (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 28 VVG Rdnr. 254), sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Die für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs maßgeblichen Daten standen und stehen unabhängig von der zutreffenden oder unzutreffenden Beantwortung der Frage nach Vorschäden fest. Mehraufwendungen auf Seiten der Beklagten sind bei der Ermittlung des Schadens nicht entstanden. Die Beklagte war in der Lage, mit ihrer eigenen Fahrzeugbewertung vom 05. April 2011 den aus ihrer Sicht richtigen Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Pkw auf der Grundlage einer Kilometerleistung von 76.000 km zu ermitteln.

Der Klägerin kann sich auch auf die fehlende Ursächlichkeit objektiv falscher Angaben zu Vorschäden im Schadenformular gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG berufen, weil ihr Sohn die Obliegenheit zu wahrheitsgemäßen Angaben nicht arglistig im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG verletzt hat. Denn er hat diese Obliegenheit nicht in der Absicht verletzt, sich oder der Klägerin durch das Verschweigen beider Vorschäden zulasten der Beklagten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, weil nach dem Ersatz des Achsgetriebes durch die Audi AG und nach der Reparatur des durch den Fahrradunfall entstandenen Schadens keine nachteiligen Auswirkungen für die Beklagte, infolge der Obliegenheitsverletzung eine höhere Entschädigungsleistung als tatsächlich geschuldet erbringen zu müssen, zu befürchten waren. Der durch den Fahrradunfall verursachte und reparierte Schaden an dem Audi R 8 betrug gemäß dem Kostenvoranschlag des Autohauses F. GmbH vom 16. Juni 2010 lediglich 741,76 € brutto und ist als nicht erheblich einzustufen, weil er keinen feststellbaren oder festgestellten Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs gehabt hat. Der vom Sachverständigen der DEKRA festgestellte Vorschaden an der Motorhaube und am Stoßfänger vorne rechts, der nicht fachgerecht instandgesetzt wurde (Anlagenband Bl. 32 Rs.), betrifft nicht den durch den Fahrradunfall verursachten Schaden und lag vor dem Diebstahl auch nicht vor.

Was den Getriebeschaden betrifft, ist er unstreitig vor der Entwendung des Pkw im Wege der Kulanz beseitigt worden, so dass von einer ordnungsgemäßen, vollständigen und keinen Minderwert des Fahrzeugs hinterlassenden Reparatur des Vorderachsgetriebes durch Einbau von Neuteilen auszugehen ist.

3. Die Klägerin kann demnach folgende Entschädigungsleistung infolge des Fahrzeugdiebstahls verlangen:

a) Da die Beklagte nicht von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist, steht der Klägerin zunächst ein Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Fahrzeugs aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag in Verb. mit A.2.4.1 AKB 2009 abzüglich des erzielten Erlöses in Höhe von 38.800 € aus dem späteren Verkauf des wieder aufgefundenen Pkw durch die S. Bank zu.

Gemäß A. 2.4.1 lit. b AKB 2009 ist Wiederbeschaffungswert der Preis, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen muss. Nach der Fahrzeugbewertung der Beklagten vom 05. April 2011 beträgt der Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Fahrzeug 66.200 € brutto. Vorliegend ist auch der Bruttobetrag zugrunde zu legen, weil die Klägerin ausweislich des Kaufvertrages über den Audi R 8 vom 18. Dezember 2009 auf den damaligen Nettokaufpreis die Umsatzsteuer entrichtet hat und der Pkw laut Prüfbericht des Finanzamtes Dessau vom 10. November 2010 (Anlagenband Bl. 46 – 47) kein Unternehmensvermögen darstellt, sodass aus diesem Grund kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Audi R 8 gewährt worden ist.

Für die Höhe des Wiederbeschaffungswertes stellt der Senat auf die gemäß A.2.8 AKB 2009 erstellte Fahrzeugbewertung der Beklagten ab, weil sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Bewertungsgutachten der DEKRA vom 10. Oktober 2013, das zudem nur einen geringfügig höheren Wiederbeschaffungswert ausweist, keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Fahrzeugbewertung durch die Beklagte herleiten lassen.

Von dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 66.200 € ist der erzielte Kaufpreis für den wieder aufgefundenen Pkw von 38.800 € sowie der vereinbarte Selbstbehalt von 150 € in Abzug zu bringen, sodass ein Restbetrag von 27.250 € zugunsten der Klägerin verbleibt.

b) Einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 356,98 € hat die Klägerin hingegen nicht.

Gemäß A.2.4.3 lit. b AKB 2009 erstattet der Versicherer die Kosten eines Sachverständigen nur, wenn er – was hier aber nicht der Fall ist – dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat. Die Beklagte hat es der Klägerin auch nicht etwa überlassen, selbst einen Sachverständigen für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes zu beauftragen, sodass sie auch nicht aus diesem Gesichtspunkt zur Kostentragung verpflichtet ist. Die Fahrzeugbewertung der Beklagten lag vielmehr bereits im April 2011 alsbald nach dem Fahrzeugdiebstahl vor und verlor ihre inhaltliche Richtigkeit nicht durch die spätere Regulierungsablehnung der Beklagten vom 04. August 2011 wegen nicht wahrheitsgemäßer Angaben der Klägerin in der Schadensanzeige.

c) Der Klägerin steht darüber hinaus gemäß § 280 Abs. 1 BGB bzw. den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens in Höhe des Vertragszinses aus ihrem Darlehensvertrag mit der S. Bank vom 11. Dezember 2009 in Höhe von 7,99 % bezogen auf den Verwertungserlös von 38.800 € für die Zeit von der Regulierungsablehnung durch die Beklagte am 04. August 2011 bis zur Gutschrift des Verwertungserlöses bei der S. Bank am 17. Februar 2014 in der geltend gemachten Höhe von 7.862,25 € zu.

Bei richtiger Sachbehandlung wäre die Beklagte spätestens am 04. August 2011 zur Zahlung der gesamten Entschädigungsleistung von 66.200 € an die S. Bank verpflichtet gewesen, mithin eines den Verwertungserlös von 38.800 € übersteigenden Betrages. Im Zeitraum vom 04. August 2011 bis zum 17. Februar 2014 hat die Klägerin jedoch die im Darlehensvertrag vom 11. Dezember 2009 vereinbarten monatlichen Raten von 1.232 € und damit auch den darin enthaltenen effektiven Jahreszins von 7,99 % an die Bank weiter entrichtet bzw. entrichten müssen. Bei rechzeitiger Überweisung der Entschädigungsleistung oder wenigstens eines Teilbetrages von 38.800 € an die Bank als Sicherungseigentümerin des Pkw wäre der Gesamtdarlehensbetrag einschließlich der Zinsen in dieser Höhe durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, während die Klägerin tatsächlich wegen der verzögerten Zahlung der Entschädigungsleistung durch die Beklagte im geltend gemachten Zeitraum bezogen auf den Betrag von 38.800 € weiterhin Zinsen von 7,99 % jährlich zu erbringen hatte.

Ein von der Beklagten zu ersetzender Schaden läge aber auch dann vor, wenn die Klägerin in diesem Zeitraum tatsächlich keine Zahlungen an die Bank geleistet hätte, weil ungeachtet dessen die Entschädigungsleistung bei weitem übersteigende Darlehensforderung der Bank gegen sie weiter bestanden hätte bzw. bestanden hat und ein Zinsschaden in gleicher Höhe entstanden wäre.

d) Von den der Klägerin außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, die unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 BGB erstattungsfähig sind, ist sie wie beantragt freizustellen.

Die Gebührenberechnung der Klägerin enthält sachlich angemessen wegen der den Durchschnitt nicht überschreitenden Schwierigkeit der Sache eine Geschäftsgebühr mit einem Satz von lediglich 1,3 nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 RVG in Verb. mit den §§ 2, 13 RVG nach dem insoweit nur zu berücksichtigenden Geschäftswert von 27.250 € als ursprünglich begründetem Schadensersatzanspruch, woraus sich eine entsprechende Vergütung in Höhe von insgesamt 1.358,86 € wie folgt ableitet:

1,3 Geschäftsgebühr nach einem Wert von 27.250,– € 1.121,90 €

Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV) 20,00 €

Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) 216,96 €

Erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 1.358,86 €

e) Die in vertraglich geschuldeter Höhe von 7,99 Prozent der Klägerin zugesprochenen Verzugszinsen, bezogen auf den Betrag von 27.250 € seit dem 04. August 2011, finden ihre Grundlage in den §§ 288 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BGB in Verb. mit den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 291 BGB.

Hinsichtlich des Zinsschadens von 7.862,25 € folgt die Zuerkennung verzugsunabhängiger Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit aus den §§ 288 Abs. 1, 291, 247 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt entsprechend dem wechselseitigen Unterliegen und Obsiegen der Parteien in beiden Instanzen aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

IV.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im konkreten Fall eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

 

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