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Kaskoversicherung – Anspruch auf Kostenersatz für gestohlenes Navigationsgerät

Entschädigung bei Diebstahl: Neupreis oder Marktwert?

Im Bereich des Versicherungsrechts stellt sich oft die Frage nach dem Umfang der Entschädigung, insbesondere wenn es um den Ersatz von gestohlenen Gegenständen geht. Ein zentrales Thema in solchen Fällen ist die Kaskoversicherung und inwieweit sie für den Kostenersatz eines gestohlenen Navigationsgeräts aufkommt. Dabei spielen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) eine entscheidende Rolle, da sie den Versicherungsvertrag präzisieren und festlegen, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung, basierend auf dem Neupreis des Gegenstands, zu leisten ist.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, ob diese Bedingungen tatsächlich als Vertragsbestandteil gelten und somit für den Versicherungsnehmer bindend sind. Das Verständnis dieser Schlüsselfaktoren ist essentiell, um die juristischen Feinheiten und die daraus resultierenden Ansprüche im Versicherungsrecht zu erfassen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 C 23/16   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger keinen weiteren Anspruch auf Ersatzleistung für das gestohlene Navigationsgerät hat, da die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) der Beklagten wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen wurden und die Entschädigungshöhe entsprechend den AKB festgelegt wurde.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Kläger: Besitzer eines PKWs, dessen Navigationsgerät gestohlen wurde.
  2. Versicherung: Der Kläger hatte eine Kraftfahrtversicherung bei der Beklagten.
  3. Hauptstreitpunkt: Ob die Beklagte den Neupreis des gestohlenen Navigationsgeräts ersetzen muss.
  4. AKB: Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten wurden wirksam in den Vertrag einbezogen.
  5. Entschädigung: Die Beklagte hat bereits eine Zahlung von 1.288,90 Euro geleistet, basierend auf ihren AKB.
  6. Gerichtsentscheidung: Die Klage wurde abgewiesen, da die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten erfüllt hat.
  7. Begründung: Die AKB waren klar und wurden wirksam in den Vertrag einbezogen; die Regelung zur Entschädigung war nicht benachteiligend.
  8. Relevanz: Das Urteil betont die Bedeutung der AKB und wie sie in Versicherungsverträge einbezogen werden sollten.

Der Abschluss der Kaskoversicherung und ihre Bedingungen

Der Kläger, Halter des PKWs X, hatte eine Kraftfahrtversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Das Fahrzeug war erstmals am 08.09.2006 zugelassen. Der Versicherungsvertrag wurde durch die Firma F1 in O1, deren Geschäftsführer der Kläger ist, abgeschlossen. Der Antrag auf Abschluss der Versicherung wurde am 30.05.2012 gestellt, durch die Staffelgroup, eine Versicherungsmaklerin, die im Rahmen einer Maklervollmacht von der Firma F1 tätig war. In diesem Antrag wurde bestätigt, dass der Versicherungsnehmer die „F2 Kfz-Versicherung Verbraucherinformation“ erhalten hat, welche die von der Beklagten verwendeten AKB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) darstellt.

Diebstahl und Forderung nach Kostenersatz

Kaskoversicherung – Anspruch auf Kostenersatz für gestohlenes Navigationsgerät
(Symbolfoto: F01 PHOTO /Shutterstock.com)

Am 05.05.2015 wurde das gestohlene Navigationsgerät aus dem versicherten Fahrzeug gestohlen. Der Kläger ließ daraufhin ein neues Gerät einbauen und verlangte von der Beklagten Ersatz der Bruttoreparaturkosten in Höhe von 3.531,12 Euro. Nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 150,00 Euro und einer bereits geleisteten Zahlung von 1.288,90 Euro durch die Beklagte, verlangte der Kläger noch 2.092,22 Euro.

Rechtliche Auseinandersetzung um den Neupreis

Das rechtliche Problem in diesem Fall dreht sich um die Frage, ob die Beklagte den Neupreis des gestohlenen Navigationsgeräts ersetzen muss. Der Kläger argumentierte, dass die Beklagte den Neupreis des Geräts ersetzen müsse, da es keinen Gebrauchtmarkt für solche Geräte gebe und der Einbau eines neuen Geräts den Wert des Fahrzeugs nicht erhöhe. Er behauptete auch, dass die AKB der Beklagten nicht anwendbar seien, da sie nicht Vertragsbestandteil geworden seien und ihm nicht bekannt seien.

Gerichtsurteil und seine Auswirkungen im Versicherungsrecht

Die Beklagte argumentierte, dass ihre AKB mit dem Versicherungsnehmer vereinbart worden seien und daher anwendbar seien. Sie behauptete auch, dass die Klausel in ihren AKB, die den Ersatz regelt, wirksam sei.

Das Gericht entschied, dass die Klage nicht begründet sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine weitere Entschädigung von der Beklagten. Die Höhe der Entschädigung richte sich nach den AKB der Beklagten. Diese AKB seien wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden. Das Gericht stellte auch fest, dass die Regelung in den AKB, die den Ersatz regelt, nicht gegen das Gesetz verstoße.

Die Auswirkungen dieses Urteils könnten weitreichend sein, insbesondere für Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaften. Es betont die Bedeutung der AKB und wie sie in Versicherungsverträge einbezogen werden. Es zeigt auch, dass Versicherungsnehmer sich der Bedingungen ihres Vertrags bewusst sein sollten und sicherstellen sollten, dass sie alle relevanten Informationen haben, bevor sie einen Anspruch geltend machen.

Das Fazit des Urteils ist, dass Versicherungsnehmer sich der Bedingungen ihres Vertrags bewusst sein sollten und dass Versicherungsgesellschaften sicherstellen sollten, dass ihre AKB klar und verständlich sind und rechtlich durchsetzbar sind. Es betont auch die Bedeutung der AKB und wie sie in Versicherungsverträge einbezogen werden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Kernproblem Überschrift…

§ 88 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bezieht sich auf den Versicherungswert in der Sachversicherung. Laut § 88 VVG gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, als Versicherungswert der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat[1].

Der Versicherungswert ist der Überbegriff für den Wert des versicherten Interesses. In der Sachversicherung wird der Wert der Sache gemäß § 88 VVG als der Betrag definiert, den der Versicherungsnehmer am Schadenstag aufwenden müsste, um die versicherte Sache in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen, abzüglich des sich aus dem Unterschied zwischen neu und alt ergebenden Minderwerts, ohne Berücksichtigung eines persönlichen Affektionswertes (Liebhaberwertes). Dieser Wert wird auch als Zeitwert bezeichnet[2].

Die Bestimmung des Wertes des versicherten Interesses als Zeitwert ist jedoch abänderlich, sodass in der Praxis meist andere Wertbegriffe vereinbart werden. Die Berechnung des objektiven Verkehrswertes kann entweder der Veräußerungs- oder der Wiederbeschaffungswert herangezogen werden. Dies hängt auch davon ab, ob dem Versicherungsvertrag Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde liegen. Wenn dort nur allgemein vom Versicherungswert die Rede ist, wird der Begriff des § 88 VVG angewandt[2].


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Soest – Az.: 13 C 23/16 – Urteil vom 18.05.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist Halter des PKWs X, amtliches Kennzeichen xx-x ####, erstmals zugelassen am 08.09.2006. Für dieses Fahrzeug besteht eine Kraftfahrtversicherung bei der Beklagten, Versicherungsnehmerin ist die Firma F1 in O1, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Der Antrag auf Abschluss der Kraftfahrtversicherung wurde unter dem 30.05.2012 als Sammelantrag (Blatt 46 d.A.) von der Staffelgroup, einer Versicherungsmaklerin, gestellt; diese war im Rahmen einer von der Firma F1 erteilten Maklervollmacht (Blatt 86 d.A.) tätig. In dem, mit einem Stempel der Versicherungsmaklerin versehenen, Sammelantrag vom 30.05.2012 heißt es, dass der Versicherungsnehmer bestätigt, zusammen mit einer Durchschrift des Versicherungsantrags die „F2 Kfz-Versicherung Verbraucherinformation“ erhalten zu haben, per „Bedingungsheft Version KKA0711“. Hierbei handelt es sich um die von der Beklagten verwendeten AKB, Stand Juli 2011. In Ziffer A.2.6. 2. b. heißt es:

„Bei Informations- und Unterhaltssystemen zahlen wir außer bei Pkw in der  KfzPolice-Basis den Neupreis, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Erwerb als Neugerät an diesem ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. A.2.6.8 gilt entsprechend. Nach Ablauf der 12 Monate nehmen wir vom Neupreis einen Abzug in Höhe von 1 % pro Monat vor, der vom Zeitpunkt des Erwerbs an gerechnet wird.“

Am 05.05.2015 wurde das Navigationsgerät aus dem versicherten Fahrzeug entwendet. Der Kläger ließ daraufhin ein neues Gerät einbauen.

Mit der Klage verlangt der Kläger Ersatz der Bruttoreparaturkosten von 3.531,12 Euro abzüglich einer Selbstbeteiligung von 150,00 Euro und abzüglich der beklagtenseits vorgerichtlich geleisteten Zahlung von 1.288,90 Euro, mithin 2.092,22 Euro. Unstreitig ist der Kläger im Besitz des Versicherungsscheins.

Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte Ersatz für das entwendete Navigationsgerät auf der Grundlage des Neupreises zu leisten habe. Der Kläger sei nicht nur Halter, sondern auch Eigentümer des PKWs. Einschlägig für die Höhe der Ersatzleistung sei § 88 VVG. Für Navigationsgeräte existiere kein Gebrauchteilmarkt; deswegen sei der Neuwert aufzuwenden. Ein Abzug „neu für alt“ sei nicht vorzunehmen, da sich der Wert des Fahrzeugs durch den Einbau des neuen Navigationsgerätes nicht erhöht habe. Es seien auch keine Aufwendungen erspart worden, da das Navigationsgerät keine andere Lebensdauer als das Fahrzeug selbst habe. Die AKB der Beklagten sei nicht anzuwenden. Denn diese seien nicht Vertragsbestandteil geworden und ihm nicht bekannt. Auch ausweislich des Versicherungsscheins seien keine besonderen Bedingungen vereinbart. Darüber hinaus verstoße Ziffer A.2.6. 2. b. der AKB der Beklagten gegen §§ 305 ff. BGB, da die Regelung nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 88 VVG entspreche.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1.an ihn 2.092,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2015 zu zahlen;

2.

an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 334,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie wendet ein, entscheidend sei, ob ihre AKB mit dem Versicherungsnehmer vereinbart worden seien, was hier der Fall gewesen sei. Beim Maklervertrieb reiche es, wenn der Versicherer die AKB dem Makler zur Verfügung stelle, der als Sachwalter die Interessen des Versicherungsnehmers wahrnehme. Im Übrigen würden bei Nichteinbeziehung der AKB im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die in dem jeweiligen Versicherungszweig üblicherweise verwendeten AKB gelten. Die einschlägige Klausel in ihren AKB sei wirksam.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine weitere Ersatzleistung wegen des entwendeten Navigationsgerätes als Versicherter aus dem Versicherungsvertrag.

Allerdings hat der Kläger durch Vorlage des Kaufvertrages nachgewiesen, Eigentümer des versicherten Fahrzeugs zu sein.

Der Kläger war gemäß § 44 Absatz 2 VVG auch zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte berechtigt, da er sich im Besitz des Versicherungsscheins befindet.

Die Beklagte hat jedoch mit der von ihr vorgerichtlich geleisteten Zahlung von 1.288,90 Euro die dem Kläger zustehenden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfüllt.

Die Höhe der beklagtenseits zu zahlenden Entschädigung richtet sich nach Ziffer A.2.6. 2. b. der AKB der Beklagten, Stand Juli 2011. Die AKB sind Vertragsbestandteil geworden. Sie sind wirksam in den zwischen der Beklagten und der Firma F1 geschlossenen Versicherungsvertrag einbezogen worden. Für Verträge mit Unternehmern ist lediglich die rechtsgeschäftliche Einigung über die Geltung der  Allgemeinen Versicherungsbedingungen erforderlich, wobei der  Verwender zumindest konkludent zum Ausdruck bringen muss, dem Vertrag seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen zugrunde legen zu wollen. Dies ist beim Abschluss eines Versicherungsvertrages regelmäßig auch dann erfüllt, wenn nicht eigens über die Einbeziehung gesprochen wurde. Denn für jeden Versicherungsnehmer und erst recht für einen Unternehmer, liegt es auf der Hand, dass der Versicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen verwenden muss, um den Versicherungsvertrag inhaltlich zu konkretisieren (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, § 7 VVG, Rn 46). § 305 Absatz 2 BGB gilt gemäß § 310 Absatz 1 BGB für Verträge mit Unternehmern nicht. Vorliegend sind die AKB Stand Juli 2011 zumindest konkludent in den Versicherungsvertrag einbezogen worden. In dem Sammelantrag vom 30.05.2012 zum Abschluss der Kraftfahrtversicherung ist durch den Versicherungsmakler bestätigt worden, dass die Versicherungsnehmerin das „Bedingungsheft Version KKA0711“, hierbei handelt es sich um die einschlägigen AKB, erhalten hat. Dies ist ausreichend, denn ausweislich der von der Versicherungsnehmerin erteilten Maklervollmacht, war der Versicherungsmakler zur umfassenden Vertretung der Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten berechtigt. Dem Kläger gegenüber mussten dagegen die Einbeziehungsvoraussetzungen – des § 305 Absatz 2 BGB – nicht erfüllt sein. Denn der Kläger selbst hat keinen Versicherungsvertrag abgeschlossen, vielmehr leitet er seine Vertragsstellung lediglich von der der Versicherungsnehmerin ab und kann deshalb Rechte aus diesem Vertrag grundsätzlich nur so erwerben, wie die Vertragspartner sie gestaltet haben (LG Saarbrücken, Beschluss vom 14.05.2014, AZ: 14 T 3/14).

Der Kläger kann auch nichts daraus für sich herleiten, dass der Versicherungsschein vom 10.05.2012 (Blatt 11 d.A.) keinen ausdrücklichen Hinweis auf die vollumfängliche Einbeziehung der AKB der Beklagten enthält. Eine Abweichung im Sinne von § 5 VVG liegt hierin nicht begründet; denn nach Auffassung des Gerichts war eine ausdrückliche Benennung der AKB im Versicherungsschein nicht erforderlich. Es liegt auf der Hand, dass der Versicherungsschein nur wesentliche Punkte wiedergeben kann. Die bloße Benennung der – zuvor bereits ausgehändigten – AKB würde sich letztlich als Förmelei darstellen.

Ziffer A.2.6. 2.b. der AKB Stand Juli 2011 der Beklagten, ist auch wirksam. Die Regelung verstößt nicht gegen § 305 ff. BGB. Angesichts des hohen Wertverlustes von elektronischen Geräten in relativ kurzer Zeit schon nach dem Kauf, erscheint die Regelung nicht als benachteiligend.

Zum Zeitpunkt des Diebstahls am 05.05.2015 waren 103 Monaten vergangen. Danach hätte der Kläger an sich gar keinen Anspruch mehr gehabt. Zu seinen Gunsten hat die Beklagte eine Entschädigung nach Ziffer A.2.7. 3.b. der AKB Stand Juli 2015 vorgenommen, wonach ein Abzug vom Neupreis in Höhe von 1 % für jeden weiteren Monat 20 Monate nach Erwerb als Neugerät vorgenommen wird.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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