AG Frankfurt, Az.: 30 C 790/15 (71), Urteil vom 18.05.2015
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 223,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Anwaltskosten (ihres Prozessbevollmächtigten) in Höhe von 83,54 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 i. V. m. 511 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist aufgrund der Leasingvereinbarungen prozessführungsbefugt.
Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch der Klägerin folgt aus dem zu ihren Gunsten als Halterin des Leasingfahrzeuges zwischen der … und der Beklagten geschlossenen Kaskoversicherungsvertrages.
Entgegen den Ausführungen der Beklagtenseite erfolgte der Abzug neu für alt zu Unrecht. Dabei kann dahinstehen, ob die Allgemeinen Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen (AKB) wirksam einbezogen worden sind, ob vorliegend der Premiumversicherungsschutz vereinbart worden und ob die Klausel unwirksam ist. Denn vorliegend ist die Klausel schon von ihrem Wortlaut nicht einschlägig, da vorliegend unstreitig nicht nur ein Navigationssystem, sondern eine komplette Bordmonitorsystemeinheit betroffen war. Entgegen den Ausführungen der Beklagtenseite umfasst der Begriff Navigationssystem nicht auch solche Computereinheiten, die die gesamte audio-mediale Ausstattung steuern und Informationen über Fahrzeug- und Fahrdaten liefern. Soweit die Beklagtenseite meint unter Navigationssystem verstehe der objektive Dritte respektive der Verbraucher alles, was in der Mittelkonsole des Fahrzeuges nebst Zubehör verbaut sei, vermag sich das Gericht diesen Ausführungen nicht anzuschließen. Ein Navigationssystem ist schon sprachlich etwas anderes, nämlich weit weniger als ein Bordmonitorsystem. Soweit die Beklagtenseite diesen Begriff weiter gefasst verwenden möchte, obliegt es ihr, hierüber im Rahmen der AKB Klarheit zu schaffen.
Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 280Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1,288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte befand sich infolge der als Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB anzusehende Email der Klägerseite vom 17.06.2014 jedenfalls seit dem 24.06.2014 in Verzug. Das Gericht hat den Zinsantrag entsprechend § 288 Abs. 1 Satz BGB ausgelegt. Die Klagebegründung lässt erkennen, dass der gesetzliche Verzugszinssatz gewollt war.
Der Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten beruht auf §§ §§ 280Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1,249 ff,257 BGB. Die Beklagte befand sich, wie bereits ausgeführt, in Verzug, als die Klägerseite ihren Prozessbevollmächtigten zur außergerichtlichen Geltendmachung beauftragte. Hinsichtlich der beantragten Verzugszinsen auf die außergerichtlichen Anwaltskosten war die Klage abzuweisen. Ein Freistellungsanspruch ist keine Geldschuld, wie von § 288 Abs. 1 BGB gefordert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Maßgabe in §§ 708Nr. 11, 711,713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 4 ZPO.