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Kaskoentschädigung bei Unfällen durch Driften im Kreisverkehr

Driften im Kreisverkehr endet mit Crash: Fahrer verklagt Versicherung – und gewinnt! Obwohl der Corvette-Fahrer mit quietschenden Reifen durch den Kreisel driftete, muss die Versicherung für den Schaden aufkommen. Das Landgericht Coburg entschied, dass kein Vorsatz vorlag und der Fahrer seinen Beifahrer lediglich beeindrucken wollte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Coburg
  • Datum: 26.01.2024
  • Aktenzeichen: 24 O 366/23
  • Verfahrensart: Klageverfahren um Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Versicherungsnehmer und Eigentümer eines beschädigten Fahrzeugs, fordert Versicherungsleistungen wegen eines Unfalls im Kreisverkehr, wobei das Driften und der Reifendefekt Ursachen darstellen.
  • Beklagte: Versicherungsgesellschaft des Klägers, lehnt Leistungen ab, da sie den Schaden als vorsätzlich herbeigeführt ansieht und auf einen Leistungsausschluss wegen Teilnahme an einem Rennen verweist.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger verlangte Leistungen aus der Vollkaskoversicherung für Schäden, die an seinem Fahrzeug entstanden, als es bei einem Driften im Kreisverkehr gegen einen Bordstein und eine Mauer prallte. Die Beklagte verweigerte die Leistungen mit der Begründung eines vorsätzlichen Handelns und weil der Wagen angeblich bei einem Rennen bewegt wurde, zudem sei der Schaden nicht durch den Unfall, sondern durch einen Reifenschaden verursacht worden.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beschädigung als versicherter Unfall im Rahmen der Kaskoversicherung anzusehen ist oder ob der Leistungsausschluss aufgrund vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens oder Teilnahme an einem Rennen greift.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde zugunsten des Klägers entschieden. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger 17.550 € als Versicherungsleistung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
  • Begründung: Der Unfall wurde nicht vorsätzlich herbeigeführt und stellte keinen Ausschlusstatbestand wegen Teilnahme an einem Rennen dar. Das Driften war letztlich nicht mit der Absicht eines Schadens herbeigeführt worden. Auch lag keine Obliegenheitsverletzung vor, da der Versicherungsfall zutreffend angegeben war.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Versicherungsleistung zahlen, und das Urteil festigt die Rechtsauslegung bezüglich der Abgrenzung zwischen Unfall und ausgeschlossenem Betriebsschaden sowie im Kontext des Versicherungsschutzes bei riskantem Fahrverhalten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Kaskoentschädigung im Fokus: Drifting-Unfall und seine rechtlichen Folgen

Im Verkehrsrecht spielen Schadensfälle und deren Regulierung eine zentrale Rolle. Insbesondere bei Unfallschäden, die beim Driften im Kreisverkehr entstehen, stellt sich oft die Frage nach der Kaskoentschädigung. Hierbei ist es entscheidend, ob das Fahrverhalten als Grob fahrlässig eingestuft wird und ob der Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung oder Haftpflichtversicherung greift. Die Unfallursache und die korrekte Schadensmeldung sind ebenfalls zentrale Aspekte der Unfallregulierung, die maßgeblich über Ansprüche auf Schadensersatz entscheiden.

Die folgende Analyse beleuchtet einen konkreten Fall, der verschiedene Facetten der Themen Fahrzeugsicherheit, Rechtsansprüche und Fahrverhalten beleuchtet und dabei einen detaillierten Einblick in die Herausforderungen bei der Kaskoentschädigung gibt.

Der Fall vor Gericht


Versicherungspflicht nach Unfall beim Driften im Kreisverkehr

Rote Corvette driftet mit durchdrehenden Hinterreifen im Kreisverkehr
Das Landgericht Coburg entschied, dass ein Chevrolet Corvette-Fahrer trotz Driften im Kreisverkehr Anspruch auf Kaskoentschädigung hat, da der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. (Symbolfoto: mystic gen.)

Ein Chevrolet Corvette-Fahrer erhält nach einem Unfall im Kreisverkehr Recht im Streit mit seiner Vollkaskoversicherung. Das Landgericht Coburg verpflichtete den Versicherer zur Zahlung von 17.550 Euro für den entstandenen Fahrzeugschaden.

Unfallhergang und Versicherungsablehnung

Der Fahrer war mit seinem Chevrolet Corvette C5 Targa und einem Beifahrer in einem Kreisverkehr unterwegs. Bei der Ausfahrt kam das Fahrzeug von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Bordstein sowie einer dahinterliegenden Mauer. Der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs wurde auf 25.000 Euro beziffert, der Restwert auf 7.150 Euro. Die Vollkaskoversicherung lehnte die Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, der Fahrer habe den Unfall vorsätzlich herbeigeführt und an einem nicht versicherten Rennen teilgenommen.

Gerichtliche Bewertung des Fahrverhaltens

Das Gericht stellte fest, dass der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde, auch wenn der Fahrer im Kreisverkehr gedriftet war. Die Richter berücksichtigten dabei mehrere Faktoren: Der Fahrer wollte seinem Beifahrer imponieren und Fahrspaß haben – Motive, die gegen eine beabsichtigte Beschädigung des Fahrzeugs sprechen. Zudem war der Kreisverkehr großzügig angelegt und zum Unfallzeitpunkt nicht von anderen Verkehrsteilnehmern frequentiert. Die spätere kostspielige Reparatur des Totalschadens wertete das Gericht als weiteres Indiz dafür, dass dem Fahrer eine Beschädigung nicht gleichgültig war.

Rechtliche Einordnung des Driftmanövers

Das Driftmanöver im Kreisverkehr stufte das Gericht nicht als Teilnahme an einem Rennen ein. Nach den Versicherungsbedingungen hätte es sich um eine Fahrveranstaltung handeln müssen, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Da der Corvette-Fahrer allein im Kreisverkehr unterwegs war, fehlte es bereits an einer Veranstaltung, die eine Übereinkunft mehrerer Beteiligter voraussetzt. Auch die später im Gerichtsprozess gemachten unrichtigen Angaben des Fahrers wertete das Gericht nicht als Obliegenheitsverletzung, da die Aufklärungspflicht mit der Leistungsablehnung durch die Versicherung bereits geendet hatte.

Versicherungsleistung und Kostenfolgen

Die Versicherung muss nun den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung von 300 Euro, insgesamt 17.550 Euro, an den Fahrer zahlen. Zusätzlich hat sie die Kosten des Rechtsstreits sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 619,40 Euro zu tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Dieses Urteil stärkt die Position von Versicherungsnehmern bei selbstverschuldeten Unfällen durch riskantes Fahrverhalten. Auch bei gefährlichen Fahrmanövern wie Driften besteht der Versicherungsschutz, solange der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Der Versicherer muss beweisen, dass ein Vorsatz vorlag – allein die Durchführung eines riskanten Manövers reicht dafür nicht aus. Auch ein einzelnes Fahrzeug kann kein „Rennen“ im Sinne der Versicherungsbedingungen veranstalten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen selbstverschuldeten Unfall haben, muss Ihre Vollkaskoversicherung auch dann zahlen, wenn der Unfall durch riskantes oder sportliches Fahrverhalten verursacht wurde – solange Sie den Schaden nicht absichtlich herbeigeführt haben. Die Versicherung kann sich nicht einfach auf „grobe Fahrlässigkeit“ berufen, um die Zahlung zu verweigern. Selbst wenn Sie im Nachhinein widersprüchliche Angaben zum Unfallhergang machen, gefährdet das Ihren Versicherungsschutz nicht, sofern die Versicherung die Zahlung bereits abgelehnt hatte. Bei der Schadensmeldung sollten Sie aber von Anfang an bei der Wahrheit bleiben.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann zahlt die Vollkaskoversicherung bei Unfällen im Kreisverkehr?

Die Vollkaskoversicherung übernimmt grundsätzlich die Schäden an Ihrem Fahrzeug bei Unfällen im Kreisverkehr, selbst wenn Sie diese durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht haben – vorausgesetzt, Ihre Versicherung hat auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet.

Besonderheiten bei riskanten Fahrmanövern

Auch bei riskanten Fahrmanövern wie Driften besteht der Versicherungsschutz, solange Sie den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. Ein Vorsatz liegt nicht vor, wenn Sie darauf vertrauen, das Fahrmanöver erfolgreich durchführen zu können.

Ausschlussgründe

Die Versicherung kann die Zahlung verweigern bei:

  • Vorsätzlicher Schadensverursachung
  • Teilnahme an Rennen oder Rennveranstaltungen
  • Reinen Betriebsschäden ohne Unfallereignis

Wichtige Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Ein versicherter Unfall liegt vor, wenn es zu einem von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignis kommt. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden durch einen Zusammenstoß mit Bordsteinen oder anderen Hindernissen entstanden ist. Die Versicherung zahlt dabei unabhängig davon, ob der Unfall durch einen technischen Defekt oder einen Fahrfehler verursacht wurde.

Bei der Beurteilung, ob ein Schaden von der Versicherung übernommen wird, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend ist dabei nicht primär das gewählte Fahrmanöver, sondern die Frage, ob Sie auf dessen Gelingen vertraut haben.


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Was gilt als vorsätzliche Unfallverursachung aus Sicht der Versicherung?

Eine vorsätzliche Unfallverursachung liegt vor, wenn Sie den Schaden bewusst und gewollt herbeiführen. Der Vorsatz muss sich dabei sowohl auf die unfallverursachende Handlung als auch auf den entstehenden Schaden beziehen.

Bedingter Vorsatz reicht aus

Für die Annahme einer vorsätzlichen Unfallverursachung genügt bereits bedingter Vorsatz (dolus eventualis). Dies bedeutet, dass Sie den Schaden als mögliche Folge Ihres Handelns voraussehen und billigend in Kauf nehmen. Die genauen Einzelheiten des späteren Schadensablaufs müssen Sie dabei nicht überblickt haben.

Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit

Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln. Bei einem Drift-Manöver im Kreisverkehr liegt beispielsweise nicht automatisch Vorsatz vor, wenn Sie auf das Gelingen der Fahrweise vertrauen. Hier kann lediglich grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

Konsequenzen der Vorsätzlichkeit

Bei nachgewiesener Vorsätzlichkeit wird die Versicherung vollständig leistungsfrei. Dies gilt sowohl für die Kaskoversicherung als auch für die Kfz-Haftpflichtversicherung. In solchen Fällen können geschädigte Dritte ihre Ansprüche nur noch über den Entschädigungsfonds nach § 12 Pflichtversicherungsgesetz geltend machen.

Beweislast

Die Versicherung muss die Vorsätzlichkeit nachweisen. Nicht vom Vorsatz umfasst sind Schadensfolgen, die Sie bei Ihrem Handeln nicht in den wesentlichen Konturen als möglich erkannt und nicht zumindest billigend in Kauf genommen haben. Die bloße Durchführung eines gefährlichen Fahrmanövers reicht für die Annahme von Vorsatz nicht aus.


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Wie berechnet sich die Entschädigungshöhe bei einem Totalschaden?

Die Entschädigungshöhe bei einem Totalschaden errechnet sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts und der vereinbarten Selbstbeteiligung.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert entspricht dem Betrag, den Sie aufwenden müssen, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Dieser Wert orientiert sich am Marktwert Ihres Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadens.

Restwert

Von diesem Wiederbeschaffungswert wird der Restwert abgezogen. Der Restwert ist der Betrag, den Sie für Ihr beschädigtes Fahrzeug noch erzielen können. Dieser wird üblicherweise durch ein Sachverständigengutachten ermittelt.

Berechnung anhand eines Beispiels

Wenn Sie einen Unfall mit Ihrem Fahrzeug haben, gestaltet sich die Berechnung wie folgt:

  • Wiederbeschaffungswert: 25.000 €
  • Restwert: 7.150 €
  • Selbstbeteiligung: 300 €
  • Entschädigungshöhe: 17.550 €

Besonderheiten bei der Regulierung

Die Versicherung zahlt den errechneten Betrag direkt an Sie aus. Bei der Schadensregulierung spielt es keine Rolle, ob Sie tatsächlich ein neues Fahrzeug anschaffen oder nicht. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung der Schadenunterlagen und Anerkennung des Schadensfalls durch die Versicherung.


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Welche Rechte haben Versicherte bei Ablehnung des Schadenersatzes?

Bei einer Ablehnung des Schadenersatzes durch die Versicherung ist zwischen zwei grundlegenden Szenarien zu unterscheiden: der Abwehrdeckung und der vollständigen Deckungsverweigerung.

Abwehrdeckung durch die Versicherung

Wenn die Versicherung die Zahlung unter Verweis auf die Abwehrdeckung verweigert, bedeutet dies nicht automatisch eine Ablehnung des Versicherungsschutzes. Die Versicherung nimmt in diesem Fall ihr Recht wahr, den Schadenersatzanspruch zu prüfen und gegebenenfalls abzuwehren.

Vollständige Deckungsverweigerung

Bei einer kompletten Verweigerung der Deckung liegt die Ursache meist im Versicherungsvertrag selbst. Dies kann verschiedene Gründe haben, wie etwa einen Risikoausschluss oder andere vertragliche Bestimmungen.

Rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten

Wenn Sie bereits erfolgreich auf Schadenersatz verklagt wurden und die Versicherung dennoch die Zahlung verweigert, haben Sie einen durchsetzbaren Anspruch auf Freistellung von der Forderung. Die Versicherung muss in diesem Fall für den entstandenen Schaden aufkommen, wie das aktuelle Urteil des LG Coburg zum Driftmanöver zeigt.

Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche auch dann durchsetzen, wenn die Versicherung sich zu Unrecht auf einen Risikoausschluss beruft. Dies gilt besonders in Fällen, wo die Versicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet hat.


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Was bedeutet eine Obliegenheitsverletzung für den Versicherungsschutz?

Eine Obliegenheitsverletzung kann weitreichende Folgen für deinen Versicherungsschutz haben. Die Konsequenzen hängen dabei vom Grad des Verschuldens ab.

Arten der Obliegenheitsverletzung

Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch innerhalb eines Monats kündigen.

Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Die Kürzung kann bis zu 100% betragen.

Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer vollständig von der Leistungspflicht befreit. Ein Beispiel wäre, wenn du bewusst falsche Angaben zum Schadenshergang machst.

Wichtige Einschränkungen

Der Versicherer muss beweisen, dass eine Obliegenheitsverletzung vorliegt und diese vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde.

Eine bedeutende Ausnahme findet sich im Gesetz: Der Versicherer muss trotz Obliegenheitsverletzung leisten, wenn diese weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung der Leistungspflicht ursächlich war.

Praktische Beispiele

Bei einer Kaskoversicherung kann bereits das Liegenlassen des Autoschlüssels im Fahrzeug eine Obliegenheitsverletzung darstellen.

Ein aktuelles Beispiel zeigt jedoch die Grenzen: Bei einem Unfall durch Driften im Kreisverkehr musste die Kaskoversicherung zahlen, da das Gericht keine vorsätzliche Schadenverursachung erkannte. Die Motivation „Fahrspaß“ sprach gegen eine bewusste Beschädigung des Fahrzeugs.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Kaskoentschädigung

Eine finanzielle Leistung der Versicherung für Schäden am eigenen Fahrzeug. Bei der Vollkasko sind auch selbstverschuldete Unfälle abgedeckt, bei der Teilkasko nur bestimmte Schadensereignisse wie Diebstahl oder Wildunfälle. Die Entschädigung orientiert sich am Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und vereinbarter Selbstbeteiligung (§ 1 VVG). Beispiel: Nach einem Unfall beträgt der Wiederbeschaffungswert 25.000€, der Restwert 7.150€ – die Kaskoentschädigung läge bei 17.850€ minus Selbstbeteiligung.


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Grob fahrlässig

Ein Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Der Handelnde lässt dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht (§ 276 BGB). Die Versicherung kann bei grob fahrlässigem Verhalten die Leistung kürzen oder verweigern. Beispiel: Alkoholfahrt oder das Überfahren einer roten Ampel wären typischerweise grob fahrlässig.


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Obliegenheitsverletzung

Pflichten des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung, deren Verletzung zum teilweisen oder vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen kann (§§ 28, 37 VVG). Dazu gehören etwa wahrheitsgemäße Angaben bei der Schadenmeldung oder die Mitteilung wichtiger Umstände. Beispiel: Wer einen Unfallhergang bewusst falsch schildert, begeht eine Obliegenheitsverletzung.


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Wiederbeschaffungswert

Der Betrag, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem regionalen Markt zu erwerben (§ 249 BGB). Er entspricht dem Marktwert eines vergleichbaren Fahrzeugs gleichen Alters, gleicher Qualität und Ausstattung. Beispiel: Für einen 5 Jahre alten VW Golf mit 80.000 km wäre der durchschnittliche Händlerverkaufspreis der Wiederbeschaffungswert.


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Restwert

Der Wert, den ein beschädigtes Fahrzeug nach einem Unfall noch hat (§ 249 BGB). Er wird durch Restwertangebote von Aufkäufern ermittelt und von der Versicherungsleistung abgezogen. Der Restwert ist wichtig für die Berechnung des Schadenersatzes. Beispiel: Ein Unfallfahrzeug kann noch für 7.150€ an einen Händler verkauft werden – dies wäre der Restwert.


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Vorsatz

Eine bewusste und gewollte Herbeiführung eines Schadens oder einer Rechtsverletzung (§ 276 BGB). Vorsätzlich verursachte Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Versicherung muss den Vorsatz nachweisen. Beispiel: Wer sein Auto absichtlich gegen eine Wand fährt um einen Versicherungsfall zu provozieren, handelt vorsätzlich.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 BGB (Schadenersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die allgemeine Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist jemand, der einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Im vorliegenden Fall könnte die Haftung des Versicherers angezweifelt werden, wenn der Kläger durch sein Verhalten zum Unfall beigetragen hat.
  • § 1 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG): Diese Vorschrift bestimmt, dass jeder, der ein Fahrzeug führt, dies so zu tun hat, dass er die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet. Der Unfall des Klägers, während er konzeptionell mit seinem Fahrzeug driftete, könnte als Verletzung dieser Pflicht gewertet werden, was die Position der Versicherung bei der Ablehnung der Leistung beeinflussen könnte.
  • Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) – Ziff. 2 Abs. 1 und 2: Diese Regelungen legen fest, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn Schäden vorsätzlich herbeigeführt werden. Der Klausel zufolge wird jedoch kein Einwand gegen grob fahrlässiges Handeln erhoben. Da der Kläger behauptet, er habe nicht vorsätzlich und mithin nicht grob fahrlässig gehandelt, ist dies ein zentraler Punkt zur Klärung des Versicherungsschutzes.
  • § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG): Nach dieser Vorschrift ist der Versicherungsvertrag so auszulegen, dass Ambivalenzen zu Gunsten des Versicherungsnehmers ausgelegt werden. Hier stellt sich die Frage, ob das Driften im Kreisverkehr als Teilnahme an einem Rennen gewertet werden kann und somit den Versicherungsschutz ausschließt.
  • § 33 VVG (Obliegenheiten des Versicherungsnehmers): Dieser Paragraph beschreibt die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, also die Pflichten des Klägers, vor und nach einem Schadenfall. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass unrichtige Angaben in einer informatorischen Anhörung keine Obliegenheitsverletzung darstellen. Dies könnte für den Kläger von Vorteil sein, da es die Verweigerung von Leistungen durch die Beklagte relativieren könnte.

Das vorliegende Urteil

LG Coburg – Az.: 24 O 366/23 – Endurteil vom 26.01.2024


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