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Kasko-Versicherung –  Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage

KG Berlin – Az.: 6 U 22/14 – Beschluss vom 13.06.2014

Gründe

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten vom 24 Februar 2014 gegen das am 23. Januar 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der Kaskoleistung zzgl. Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichteten Berufungsrügen greifen im Ergebnis nicht durch. Sie ergeben nicht, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen; es liegen weder Fehler in der Tatsachenfeststellung noch in der Rechtsanwendung vor (§§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Kasko-Versicherung -  Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1999, 1274 – 1275, zitiert nach juris, dort Rdz. 7/8) hat der Versicherer bereits im Rahmen der vorläufigen Deckung Kaskoschutz zu gewähren, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer vor Erteilung der Versicherungsbestätigung (früher Doppelkarte, heute elektronische Zulassungsnummer) zumindest mündlich mitgeteilt hatte, dass er im Rahmen der Hauptversicherung einen Kaskoschutz begehrt und der Versicherer nicht spätestens mit der Übergabe der Versicherungsbestätigung ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass im Rahmen der vorläufigen Deckung nur Haftpflichtschutz gewährt wird. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer davon ausgeht, dass der Versicherer seinen einheitlich gestellten Antrag auch im Stadium der vorläufigen Deckung einheitlich behandelt, solange er nicht ausdrücklich auf ein anderes Vorgehen hingewiesen wird.

Diese Rechtsprechung ist vorliegend nicht schon deshalb unanwendbar, weil der Kläger seinen Wunsch nach einem Teilkaskoschutz in der Hauptversicherung nicht gegenüber einem Versicherungsagenten sondern gegenüber einem Versicherungsmakler geäußert hat (vgl. Zu dieser Frage OLG Köln VersR 2002, 970 – 971, zitiert nach juris, dort Rdz.13). Denn der Versicherer hat den Makler, indem er ihm Versicherungsbestätigungen zum Zwecke der Weitergabe an zukünftige Versicherungsnehmer überlassen hat, dazu ermächtigt, ihn durch Weitergabe der Versicherungsbestätigung hinsichtlich des Abschlusses eines vorläufigen Deckungsvertrages zu verpflichten (OLG Köln a.a.O.).

An einem ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweis im Sinne der vorzitierten BGH-Rechtsprechung spätestens bei Mitteilung der elektronischen Versicherungsbestätigung fehlt es vorliegend.

Dabei kann offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, dass er den Zulassungs-Code erst anlässlich der Unterzeichnung des Versicherungsantrags am 19. September 2012 erhalten hat, oder ob – wofür die Angabe des Kennzeichens in dem Antrag spricht – das Fahrzeug bei Antragserstellung wegen eines zuvor ggf. telefonisch übermittelten Codes bereits zugelassen war, wie es der Zeuge T… bekundet hat. Denn in beiden Fällen fehlt es an dem vom Bundesgerichtshof geforderten ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweis.

Ein solcher ist insbesondere nicht, wie die Beklagte meint, in dem Antragsformular enthalten, in dem auf der 2. Seite die Möglichkeit gegeben ist, einen vorläufigen Deckungsschutz auch im Kaskobereich zu beantragen. Denn diese Möglichkeit ist – ebenso wenig wie der links daneben stehende Hinweis, dass grundsätzlich vorläufiger Deckungsschutz nur in der Haftpflicht-versicherung gewährt wird – weder drucktechnisch hervorgehoben, noch steht im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger diesen Hinweis inhaltlich hat zur Kenntnis nehmen können. Der Kläger hat angegeben, dass er zur Zeit der Antragstellung der deutschen Sprache noch nicht mächtig war. Dies hat der Zeuge T… insoweit bestätigt, als er bekundet hat, er das Antragsgespräch sei auf Russisch geführt worden. Nach den weiteren Angaben des Zeugen T… hat dieser den Antrag am Computer mit Hilfe einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Software, die keine Möglichkeit geboten habe, eine vorläufige Deckung anzugeben, ausgefüllt. Anschließend habe er den Antrag ausgedruckt und dem Kläger zur Unterschrift vorgelegt, wobei über den Vermerk zur vorläufigen Deckung auf der 2. Seite nicht gesprochen worden sei, insbesondere habe er diesen Vermerk auch nicht für den Kläger übersetzt. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im Rahmen des Antragsgesprächs den in dem Antragsformular enthaltenen Hinweis, es werde vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt ebenso wenig zur Kenntnis genommen hat wie die daneben stehende Möglichkeit, vorläufige Deckung im Kaskobereich gesondert zu beantragen.

Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die maßgeblichen Versicherungsbedingungen, in denen unter B 2.2. ein entsprechender Hinweis enthalten sei, von dem Zeugen T… übergeben bekommen, hat der Zeuge nicht bestätigt. Letztlich kommt es aber ohnehin in diesem Zusammenhang auf die Übergabe der AKB entscheidungserheblich nicht an, weil ein in den Versicherungsbedingungen enthaltener Hinweis zum eingeschränkten vorläufigen Deckungsschutz nicht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs genügt (OLG Saarbrücken VersR 2006, 1353 – 1355, zitiert nach juris, dort Ls. 1 und Rdz. 24).

Dass der Zeuge T… den Kläger mündlich ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass die vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt wird, hat die Beklagte schon nicht behauptet und ist auch nicht durch die Bekundungen des Zeugen T… im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung bestätigt worden. Der Zeuge hat vielmehr bekundet, mit dem Kläger über eine vorläufige Deckung überhaupt nicht gesprochen zu haben.

b) Da der Rechtsstreit nach Abschluss der Beweisaufnahme zur Endentscheidung reif war, ist es prozessrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht abschließend durch Endurteil entschieden hat.

Entgegen der Ansicht der Beklagten bestand für das Landgericht insbesondere keine Veranlassung, entsprechend den Anträgen der Beklagten im Schriftsatz vom 10. Dezember 2013 durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO oder durch Grundurteil gemäß § 304 ZPO vorab nur über die Frage des Zustandekommens eines vorläufigen Kaskoversicherungsschutzes zu entscheiden oder den Rechtsstreit bis zum Abschluss der Feststellungen der Beklagten auszusetzen. Unabhängig davon, dass die Frage der vorläufigen Deckung keinen Zwischenstreit im Sinne des § 303 ZPO darstellt und eine Entscheidung im Sinne des § 304 ZPO dahingehend, dass der Anspruch des Klägers dem Grunde nach gerechtfertigt ist, nicht im Sinne der Beklagten gewesen wäre, zumal sie ausdrücklich moniert, dass sie noch keine Möglichkeit hatte, Feststellungen zu einer möglichen Leistungsfreiheit gemäß § 28 Abs. 2 VVG zu machen, erlaubt die Zivilprozessordnung ohnehin kein sukzessives Vorgehen, wie es die Beklagte für sich in Anspruch nehmen will. Gemäß § 282 Abs. 1 ZPO sind die Parteien im Rahmen ihrer Prozessförderungspflicht vielmehr gehalten, auch die nur hilfsweise in Erwägung zu ziehenden Angriffs- und Verteidigungsmittel alsbald vorzutragen oder zumindest anzukündigen (OLG Hamm MDR 1993, 686, zitiert nach juris, dort Rdz. 9). Da das Landgericht bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03. Dezember 2013 Beweis auch zu den Behauptungen des Klägers zum äußeren Bild erhoben hatte und zudem vor Beginn der Beweisaufnahme am 07. Januar 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es die Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils nicht für gegeben erachtet, stellte sich die abschließende Entscheidung aus der Sicht der Beklagten nicht mehr als Überraschungsentscheidung dar. Insofern kommt auch eine Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 Satz Nr. 1 ZPO nicht in Betracht.

Soweit das Landgericht ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten verneint, fehlt es an einem Berufungsangriff.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

2.

Der Beklagten Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder – schon aus Kostengründen – eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).

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