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Kapitallebensversicherung – Rückzahlung geleisteter Beiträge

AG Zeitz, Az.: 4 C 17/18, Urteil vom 15.05.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rückzahlung geleisteter Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung nebst Nutzungen/Zinsen abzüglich geleisteter Rückkaufswertzahlung.

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der versicherung AG, einen am 01.12.1998 beginnenden Versicherungsvertrag über eine Kapitalrentenversicherung ab. Diese Versicherung kündigte er mit Schreiben vom 05.05.2006. Er erhielt eine Rückkaufswertzahlung i.H.v. 1.237,70 € und eine Nachzahlung i.H.v. 676,10 €.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.08., 04.10. und 18.12.2017 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages gemäß § 5a VVG a.F. und verlangte die Rückzahlung aller Beiträge zuzüglich Zinsen und abzüglich des bisher ausgezahlten Rückkaufswerts.

Der Kläger stützt den Widerspruch darauf, dass der Kläger über sein Widerspruchsrecht durch Antrag und Versicherungsschein nicht wirksam belehrt worden sei.

Kapitallebensversicherung - Rückzahlung geleisteter Beiträge
Symbolfoto: jimbophotoart/Bigstock

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.067,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2018 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 413,64 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 29.01.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger sei hinreichend belehrt worden. Jedenfalls sei Verwirkung eingetreten, die Geltendmachung sei treuwidrig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Es kann insoweit dahinstehen, ob eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht erfolgt ist.

Zwar hat der BGH ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung im Anwendungsbereich des § 5a VVG a.F. für Fälle, in denen der Rückkaufswert ab dem 1. Januar 2003 ausgezahlt wurde, abgelehnt (BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 – IV ZR 488/14 –, Rn. 18, juris).

Das vermag aber jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem ein langer Zeitraum zwischen der vollständigen Vertragsabwicklung und dem Widerspruch liegt, in keiner Weise zu überzeugen.

Vielmehr sind Ansprüche, soweit sie bestanden haben sollten, verwirkt; ihre Geltendmachung ist treuwidrig.

Eine unbegrenzte Perpetuierung der Möglichkeit, Geldforderungen zu stellen, ist auch mit der Systematik der Rechtsordnung unvereinbar. So beträgt die Anfechtungsfrist bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung ein Jahr; sind seit der Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen, ist sie ausgeschlossen. Eine fehlerhafte Belehrung hat ein weit geringeres Gewicht als eine arglistige Täuschung, selbst wenn man außer Acht lässt, dass derartige Belehrungen allenfalls von einem Teil überhaupt gelesen werden.

Nach Auffassung des Gerichts würde zudem das Eigentumsgrundrecht der betroffenen Unternehmen der Versicherungswirtschaft übermäßig beeinträchtigt, wenn fehlerhafte Belehrungen über das Widerspruchsrecht zu zeitlich unbegrenzten finanziellen Belastungen führten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

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