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Invaliditätsleistung nach Unfallversicherung: Kürzung bei Vorerkrankung?

Schmerzen nach dem Löscheinsatz, der Rücken streikt. Die private Unfallversicherung kürzt die Zahlung drastisch und verweist auf eine alte Diagnose: Morbus Scheuermann. Aber darf ein Versicherer die Entschädigung wegen einer Vorerkrankung einfach so zusammenstreichen, nur weil sie in seinen fein gedruckten Bedingungen steht?
Ein Feuerwehrmann stürzt auf einer vereisten Steintreppe und prallt mit dem Rücken gegen eine harte Stufenkante.
Ein Sturz im Einsatz führt oft zu komplexen Rechtsstreitigkeiten über die Berechnung der Invaliditätsleistung in der Unfallversicherung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 62/24

Das Wichtigste im Überblick

Ein Feuerwehrmann erhält nach einem Sturz eine höhere Unfallentschädigung, da der Versicherer zuvor falsch rechnete.
  • Das Gericht erhöht die Invaliditätsleistung wegen fehlerhafter Berechnung der Versicherungssumme.
  • Schwere Vorerkrankungen an der Wirbelsäule mindern die Auszahlung jedoch um die Hälfte.
  • Der Kläger bekommt zusätzlich seine vorgerichtlichen Anwaltskosten vom Versicherer voll erstattet.
  • Schmerzen flossen bei der Bewertung des dauerhaften körperlichen Schadens bereits mit ein.
  • Versicherer haften bei unzureichenden Regulierungsangeboten für die Kosten der Rechtsverfolgung.

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 04.02.2026
  • Aktenzeichen: 5 U 62/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Privates Versicherungsrecht
  • Streitwert: 33.600 Euro
  • Relevant für: Unfallopfer, private Unfallversicherer, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

Wie wird die Invalidität bei Rückenverletzungen berechnet?

Anspruchsgrundlage für die Leistung sind der Unfallversicherungsvertrag und die zugrunde liegenden Bedingungen zur Unfallversicherung (BTU), insbesondere § 1 III. und § 7 I. BTU. Voraussetzung für eine Zahlung ist eine unfallbedingte dauerhafte Einschränkung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit nach § 7 I. (1) BTU. Die Bemessung der Invalidität erfolgt dabei außerhalb der Gliedertaxe nach den Grundsätzen des § 7 I. (2) c) BTU. Die Gliedertaxe ist eine feste Tabelle im Vertrag, die bestimmten Körperteilen (wie einem Arm oder Bein) feste Prozentsätze der Invalidität zuordnet – bei Rückenverletzungen greift sie jedoch meist nicht, weshalb hier eine individuelle medizinische Bemessung nötig ist.

Prüfen Sie in Ihrem Versicherungsschein sofort, ob die „Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung“ (BTU) oder die „Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen“ (AUB) vereinbart sind. Die Paragrafen für die Invaliditätsleistung können je nach Vertragswerk variieren – stellen Sie sicher, dass Sie die für Sie geltende Fassung vorliegen haben.

Sturz beim Feuerwehreinsatz

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte über die konkrete Höhe einer solchen Leistung zu entscheiden, nachdem ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr bei einem Einsatz im November 2016 auf einer vereisten Treppe ausgerutscht war. Der Mann schlug mit dem Rücken hart auf eine Kante auf und erlitt dabei eine Dornfortsatzfraktur am elften Brustwirbel sowie Kompressionsfrakturen an zwei weiteren Wirbelkörpern. Über den Landesfeuerwehrverband bestand eine private Unfallversicherung mit einer vereinbarten Invaliditätssumme von 84.000 Euro. In zweiter Instanz wies das Gericht die Berufung weitgehend zurück (Az. 5 U 62/24) und verwehrte dem Mann eine höhere Invaliditätsentschädigung über die bereits gezahlten Beträge hinaus, sprach ihm jedoch die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei der Berechnung einer Invaliditätsleistung aus der privaten Unfallversicherung ist zwingend eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: Zunächst ist der unfallbedingte Invaliditätsgrad isoliert festzustellen; erst im zweiten Schritt darf eine Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nach den Versicherungsbedingungen leistungsmindernd berücksichtigt werden. Eine Einrechnung von Vorerkrankungen bereits auf der ersten Stufe der Invaliditätsbemessung ist rechtlich fehlerhaft.
  2. Nimmt ein Unfallversicherer die Regulierung auf Grundlage einer falschen, zu niedrig angesetzten Versicherungssumme oder eines unzureichenden Gutachtens vor, verletzt er damit seine vertraglichen Nebenpflichten; der Versicherte kann in diesem Fall den Ersatz notwendiger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen.
Infografik: Die zweistufige Prüfung der Invaliditätsleistung in der Unfallversicherung trennt den Unfallschaden strikt von der Kürzung durch Vorerkrankungen.
Invaliditätsberechnung: Zwei Stufen richtig anwenden

Wann darf die Versicherung wegen Vorerkrankungen kürzen?

Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der Gesundheitsbeschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert dies den Leistungsanspruch gemäß § 8 BTU. Eine Kürzung erfolgt entsprechend dem Anteil der Mitwirkung, sofern dieser mindestens 25 Prozent beträgt. Für den Nachweis dieser Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen verlangt das Gesetz den strengen Vollbeweis nach § 286 ZPO. Das bedeutet konkret: Der Versicherer muss das Gericht so lückenlos von der Vorerkrankung überzeugen, dass keine vernünftigen Zweifel an deren Einfluss auf den Schaden bestehen.

Verlangen Sie vom Versicherer eine detaillierte medizinische Begründung, wenn dieser eine Kürzung wegen Mitwirkung vornimmt. Da die Versicherung den Vollbeweis erbringen muss, dass die Vorerkrankung die 25-Prozent-Schwelle erreicht, reicht eine pauschale Behauptung nicht aus, um Ihren Anspruch zu mindern.

Vorerkrankung der Wirbelsäule

Wie sich eine solche Vorerkrankung auf die Auszahlungssumme auswirkt, zeigte sich bei dem verunglückten Feuerwehrmann, bei dem bereits vor dem Sturz ein sogenannter Morbus Scheuermann bestand. Dies ist eine Wachstumsstörung der Wirbelsäule, die zu einer Verformung der Wirbelkörper und damit zu einer dauerhaften Schwächung des Rückens führt. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. L. bewertete die Mitwirkung dieses Gebrechens an den Unfallfolgen als eindeutig und setzte sie mit 50 Prozent an. Das Gericht folgte dieser Einschätzung und kürzte die rechnerische Invaliditätsleistung von 33.600 Euro aufgrund dieses hälftigen Mitwirkungsanteils auf 16.800 Euro.

Ein Gebrechen wird als dauernder abnormer Gesundheitszustand definiert, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt, und unabhängig davon, ob der Versicherte schon zuvor an Beschwerden litt, auch dann vorliegt, wenn eine vorbestehende Schädigung […] nur zur Verstärkung der Folgen des späteren Unfalls beigetragen hat. – so das Oberlandesgericht Saarbrücken

Warum erfolgt die Invaliditätsberechnung zwingend in zwei Stufen?

Die Systematik der Versicherungsbedingungen sieht bei der Berechnung eine strikte zweistufige Prüfung vor. Zuerst ist der unfallbedingte Invaliditätsgrad festzustellen, bevor in einem zweiten Schritt die Mitwirkung von Krankheiten als Leistungsminderungsgrund geprüft wird. Es ist rechtlich fehlerhaft, mitwirkende Krankheiten bereits bei der Bemessung des Gesamtinvaliditätsgrades mindernd zu berücksichtigen.

Der vom Ausgangsgericht […] gewählte Ansatz, mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen schon bei der Bemessung des Gesamtinvaliditätsgrades zu berücksichtigen, ist rechtsfehlerhaft, weil die Systematik der von den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen hierzu etwas anderes vorgibt. […] Eine etwa gegebene – über Unfallfolgen hinausgehende – Gesamtinvalidität ist nur ein notwendiges Glied in der Kette der Schritte, die hin zur Feststellung einer unfallbedingten […] Invalidität führen. – so das Oberlandesgericht Saarbrücken

Zweistufige gerichtliche Prüfung

Die praktische Umsetzung dieser Methode prägte das Saarbrücker Verfahren, in dem die Versicherung unter Berufung auf ein eigenes Gutachten behauptete, die Vorbeeinträchtigungen hätten zu mindestens 75 Prozent mitgewirkt. Das Versicherungsunternehmen wollte diesen hohen Anteil direkt in die Invaliditätsbemessung einfließen lassen. Das Oberlandesgericht lehnte dieses Vorgehen ab und stellte zunächst isoliert einen unfallbedingten Gesamtinvaliditätsgrad von 40 Prozent fest. Erst im zweiten Schritt wurde die Leistung wegen der Mitwirkung der Vorerkrankung nach § 8 BTU um die Hälfte reduziert.

Praxis-Hinweis: Die zweistufige Berechnung

Der entscheidende Hebel für die Höhe Ihrer Entschädigung ist die Trennung von Unfallfolgen und Vorerkrankungen. Sie erkennen eine fehlerhafte Berechnung in Ihrem Fall daran, dass der Gutachter oder Versicherer direkt einen niedrigen Invaliditätsgrad festlegt und dies mit Ihren Vorerkrankungen begründet. Rechtlich korrekt ist jedoch: Zuerst muss der volle Invaliditätsgrad ermittelt werden, den der Unfall bei einem gesunden Menschen ausgelöst hätte. Erst von diesem Wert darf der Mitwirkungsanteil abgezogen werden. Diese Trennung verhindert, dass Vorbelastungen doppelt zu Ihren Lasten gewertet werden.

Wann muss die Unfallversicherung Ihre Anwaltskosten zahlen?

Ein Anspruch auf Schadensersatz für notwendige Rechtsverfolgungskosten ergibt sich aus einer vertraglichen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine solche Pflichtverletzung liegt beispielsweise vor, wenn der Versicherer die Regulierung auf Basis einer zu niedrigen Versicherungssumme oder unzureichender Gutachten vornimmt. Der gerichtlich durchsetzbare Ersatzanspruch ist dabei zwingend durch den in der Klage gestellten Antrag begrenzt, wie es § 308 Abs. 1 ZPO vorschreibt. Das bedeutet: Das Gericht darf dem Kläger niemals mehr zusprechen, als dieser ausdrücklich gefordert hat, selbst wenn ihm rechtlich eigentlich eine höhere Summe zustehen würde.

Zu niedrige Versicherungssumme angesetzt

Die fehlerhafte Erstbearbeitung durch das Versicherungsunternehmen begründete hier einen solchen Schadensersatzanspruch, da die Sachbearbeiter zunächst eine Entschädigung auf Basis einer Invaliditätssumme von lediglich 52.000 Euro anboten, obwohl vertraglich 84.000 Euro vereinbart waren. Die Regulierung stützte sich zudem auf ein unzureichendes Sozialgutachten, was das Gericht als Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten wertete. Aufgrund dieser Pflichtverletzung verurteilte das Gericht die Versicherung zur Zahlung von 810,24 Euro für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit des Mannes.

Indem diese nämlich dem Kläger nach der Anmeldung von Ansprüchen zunächst ohne vertiefte Aufklärung […] ein […] vollkommen unzureichendes Regulierungsangebot […] unterbreitete, dem überdies eine falsche, nämlich viel zu niedrige Invaliditätssumme zugrunde gelegt worden war, […] verletzte sie ihre vertraglichen Nebenpflichten. – so das Oberlandesgericht Saarbrücken

Praxis-Hinweis: Fehlerhafte Abrechnungsgrundlage

Dass die Versicherung hier die Anwaltskosten zahlen musste, lag an einem konkreten Fehler in der Sachbearbeitung. Prüfen Sie in Ihrem Abrechnungsschreiben die dort genannte Versicherungssumme. Oft wird ein veralteter Wert oder eine falsche Basis aus den Stammdaten verwendet. Weicht diese Summe auch nur geringfügig von Ihrem aktuellen Versicherungsschein ab, liegt eine Pflichtverletzung des Versicherers vor. In diesem Fall muss das Unternehmen regelmäßig auch für die Kosten Ihres Rechtsbeistands aufkommen.

Wie beweist man Unfallfolgen und chronische Schmerzen?

Für den Beweis der Kausalität – also den ursächlichen Zusammenhang – zwischen dem Unfallereignis und der eingetretenen Invalidität gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO. Auch die Bemessung des Invaliditätsgrades unterliegt der freien Überzeugung des Gerichts gemäß dieser Vorschrift. Im Gegensatz zum strengen Vollbeweis reicht hier eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus, damit das Gericht eine Tatsache als bewiesen ansieht. Subjektive Schmerzangaben sind bei der Invaliditätsbemessung zwingend zu berücksichtigen, sofern sie plausibel und unfallbedingt sind.

Chronisches Schmerzsyndrom nachgewiesen

Die Bewertung der dauerhaften Schmerzen bildete den letzten großen Streitpunkt, da der Mann ein chronisches Schmerzsyndrom geltend machte, das zu dauerhaften Beschwerden beim Sitzen, bei Bewegungen sowie beim Niesen und Husten führe. Der medizinische Sachverständige berücksichtigte diese Schmerzen als plausibel und bewertete den unfallbedingten Schaden bei isolierter Betrachtung mit 20 Prozent. Das Gericht folgte dieser medizinischen Einschätzung unter Anwendung von § 287 ZPO und stellte unter Einbeziehung der vorgeschädigten Wirbelsäule eine Gesamtinvalidität von 40 Prozent fest, wies aber die Forderung nach einer höheren Einstufung ab.

Was Versicherte bei Wirbelsäulen-Vorschäden beachten müssen

Das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken stärkt die Position von Versicherten mit Vorerkrankungen bundesweit, da es die strikte zweistufige Berechnungsmethode bestätigt. Die Entscheidung ist auf alle Fälle übertragbar, in denen Versicherer versuchen, Vorschäden direkt mindernd in den Invaliditätsgrad einzurechnen, statt sie erst im zweiten Schritt abzuziehen. Für Sie bedeutet das: Bestehen Sie konsequent auf dieser Trennung, da eine Vermischung fast immer zu einer unzulässigen Doppelbelastung und damit zu einer zu niedrigen Auszahlung führt.

Zudem zeigt das Urteil, dass Sie bei Fehlern in der Abrechnungsbasis – etwa einer falsch hinterlegten Versicherungssumme – nicht auf Ihren Anwaltskosten sitzen bleiben müssen. Fordern Sie in solchen Fällen aktiv den Ersatz Ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz ein.

So dokumentieren Sie Schmerzen für den Sachverständigen

Führen Sie bei chronischen Schmerzen nach einem Unfall ein lückenloses Schmerztagebuch. Dokumentieren Sie präzise, bei welchen Bewegungen oder Alltagstätigkeiten die Beschwerden auftreten. Nur so können Sie dem medizinischen Sachverständigen die notwendige Plausibilität liefern, damit Ihre subjektiven Schmerzen bei der Invaliditätsbemessung nach § 287 ZPO voll berücksichtigt werden.


Invalidität falsch berechnet? Sichern Sie Ihre volle Entschädigung

Versicherer kürzen Leistungen oft unzulässig durch eine fehlerhafte Anrechnung von Vorerkrankungen. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft Ihre Abrechnung auf die Einhaltung der rechtlich zwingenden zweistufigen Prüfungsmethode. Wir unterstützen Sie dabei, Ihren rechtmäßigen Anspruch auf Invaliditätsleistung sowie den Ersatz Ihrer Anwaltskosten konsequent durchzusetzen.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten Kommentar

Was viele nach einem Unfall völlig überrascht: Die Versicherung fordert fast immer die komplette Patientenakte der letzten Jahre an. Sachbearbeiter suchen dort gezielt nach jedem noch so kleinen Arztbesuch wegen Rückenschmerzen. Oft wird dann aus einer simplen Verspannung von vor drei Jahren plötzlich ein chronisches Gebrechen konstruiert, um die Auszahlung massiv zu kürzen.

Betroffene sollten deshalb extrem vorsichtig sein, bevor sie pauschale Schweigepflichtentbindungen unterschreiben. Ich rate dazu, solche Freigaben immer auf das konkrete Unfallereignis und bestimmte behandelnde Ärzte zu begrenzen. Wer der Versicherung einen Freifahrtschein für die gesamte Gesundheitshistorie gibt, liefert ihr die Argumente für eine Leistungskürzung oft gleich mit.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf die Versicherung meine Leistung kürzen, wenn ich früher wegen einfacher Rückenschmerzen in Behandlung war?

NEIN, eine Kürzung Ihrer Versicherungsleistung aufgrund früherer einfacher Rückenschmerzen ist unzulässig. Versicherer dürfen Leistungen nur mindern, wenn eine Vorerkrankung als echtes Gebrechen eingestuft wird und deren Mitwirkungsanteil mindestens 25 Prozent beträgt.

Ein rechtlich relevantes Gebrechen setzt nach der Rechtsprechung einen dauerhaften abnormen Gesundheitszustand voraus, der die normale Ausübung körperlicher Funktionen objektiv einschränkt. Der Versicherer trägt hierbei die volle Beweislast gemäß § 286 ZPO und muss zweifelsfrei nachweisen, dass die Vorerkrankung den aktuellen Schaden maßgeblich mitverursacht hat. Bloße Verschleißerscheinungen oder punktuelle Behandlungen wegen Rückenschmerzen reichen für diesen sogenannten Vollbeweis meist nicht aus, um die gesetzliche Kürzungsschwelle zu erreichen. Sie sollten daher eine detaillierte medizinische Begründung einfordern, die explizit darlegt, warum Ihre individuelle Krankenhistorie einen Mitwirkungsanteil von über 25 Prozent begründen soll.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Schmerzen auf einer chronischen Diagnose basieren, die bereits vor dem Unfall zu einer dauerhaften Schwächung der Wirbelsäule führte. In diesen Fällen kann die Versicherung bei medizinischem Nachweis eine anteilige Kürzung der Invaliditätsleistung rechtmäßig vornehmen, sofern die Vorerkrankung den Unfallschaden nachweislich beeinflusst hat.


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Verliere ich Geld, wenn die Versicherung meine Vorerkrankung direkt in den Invaliditätsgrad einrechnet?

JA. Eine direkte Einrechnung von Vorerkrankungen führt fast immer zu einer zu niedrigen Auszahlung, da dies eine rechtlich unzulässige Doppelbelastung des Versicherten darstellt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Saarbrücken muss die Invaliditätsberechnung zwingend in zwei voneinander getrennten Stufen erfolgen.

Im ersten Schritt muss der medizinische Sachverständige den Invaliditätsgrad ermitteln, den ein völlig gesunder Mensch durch das konkrete Unfallereignis erlitten hätte. Erst im zweiten Schritt darf die Versicherung einen Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen gemäß § 8 BTU (Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung) leistungsmindernd in Abzug bringen. Wenn der Gutachter die Vorerkrankung bereits in den ersten Wert einfließen lässt, sinkt der mathematische Basiswert für die spätere prozentuale Kürzung unzulässig ab. Diese fehlerhafte Vermischung der Rechenschritte führt in der Praxis dazu, dass die Entschädigungssumme deutlich geringer ausfällt als es die Versicherungsbedingungen eigentlich vorsehen.

Prüfen Sie Ihr medizinisches Gutachten daher genau auf Formulierungen wie einen Gesamtinvaliditätsgrad unter Berücksichtigung von Vorschäden, da solche pauschalen Bewertungen meist rechtlich angreifbar sind. Ein korrekter Bescheid muss den unfallbedingten Invaliditätsgrad isoliert ausweisen, damit die Mitwirkung von Vorerkrankungen erst ab der vertraglich vereinbarten Erheblichkeitsschwelle von meist 25 Prozent berücksichtigt wird.


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Wie dokumentiere ich chronische Schmerzen richtig, damit der Gutachter sie als Unfallfolge anerkennt?

Sie dokumentieren chronische Schmerzen richtig, indem Sie ein detailliertes Tagebuch führen, das Schmerzereignisse unmittelbar mit spezifischen Alltagstätigkeiten oder Bewegungsabläufen verknüpft. Durch diese Verknüpfung machen Sie Ihre subjektiven Empfindungen für den medizinischen Gutachter plausibel und erfüllen die rechtlichen Anforderungen an den Kausalitätsnachweis.

Der rechtliche Hintergrund für diese Vorgehensweise liegt im erleichterten Beweismaß des § 287 ZPO, bei dem für den Nachweis von Unfallfolgen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht. Da Schmerzen auf bildgebenden Verfahren wie Röntgenaufnahmen oft nicht sichtbar sind, muss der Sachverständige die Angaben des Versicherten auf ihre medizinische Nachvollziehbarkeit hin prüfen. Ein abstraktes Klagen über allgemeine Rückenschmerzen reicht hierfür nicht aus, da der Gutachter konkrete Anhaltspunkte für die funktionelle Einschränkung im Alltag benötigt. Wenn Sie jedoch präzise notieren, dass Schmerzen bei spezifischen Bewegungen wie Niesen, langem Sitzen oder dem Heben von Lasten auftreten, schaffen Sie eine belastbare Grundlage für die Invaliditätsbemessung. Diese Plausibilität ermöglicht es dem Experten, die Schmerzen trotz fehlender objektiver Befunde als unfallbedingt einzustufen und in die Berechnung des Invaliditätsgrades einzubeziehen.

Beachten Sie jedoch, dass eine lückenlose Dokumentation allein nicht ausreicht, wenn medizinische Vorerkrankungen oder degenerative Veränderungen die Schmerzsymptomatik wesentlich mitverursacht haben könnten. In solchen Fällen muss der Gutachter den unfallbedingten Anteil isoliert bewerten, wobei eine Mitwirkung von Krankheiten ab einem Anteil von 25 Prozent leistungsmindernd berücksichtigt wird.


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Muss die Versicherung meine Anwaltskosten zahlen, wenn sie eine zu niedrige Versicherungssumme ansetzt?

JA, die Versicherung muss Ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten erstatten, wenn sie die Regulierung auf Grundlage einer fehlerhaften, zu niedrig angesetzten Versicherungssumme vornimmt. Diese falsche Berechnung stellt eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Nebenpflichten dar, welche das Versicherungsunternehmen zum vollständigen Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.

Der Anspruch auf Erstattung ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB, da der Versicherer durch die Verwendung falscher Vertragsdaten seine Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt hat. In einem solchen Fall gelten die Kosten für einen Rechtsanwalt als notwendiger Schaden, den Sie zur Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche aufwenden mussten. Es ist dabei unerheblich, ob die Versicherung den Fehler später korrigiert, da der finanzielle Schaden durch die Beauftragung des Anwalts bereits mit der fehlerhaften Abrechnung eingetreten ist.


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Kann ich die Schweigepflichtentbindung begrenzen, um eine gezielte Suche nach alten Rückenproblemen zu verhindern?

JA, Sie können Schweigepflichtentbindungen auf relevante Fachärzte und Zeiträume begrenzen, um eine pauschale Ausforschung Ihrer gesamten Krankenhistorie durch den Versicherer effektiv zu verhindern. Eine pauschale Ermächtigung ist rechtlich nicht zwingend erforderlich, sofern Sie Ihrer vertraglichen Mitwirkungspflicht durch gezielte Freigaben nachkommen.

Der Versicherer muss für eine Leistungskürzung den Vollbeweis gemäß § 286 ZPO erbringen, dass eine Vorerkrankung mit mindestens 25 Prozent an den Unfallfolgen mitgewirkt hat. Da das Unternehmen hierfür eine detaillierte medizinische Begründung liefern muss, ist eine unbegrenzte Suche in fachfremden Krankenakten rechtlich regelmäßig nicht gedeckt. Sie erfüllen Ihre vertragliche Mitwirkungspflicht bereits dann, wenn Sie Entbindungen für diejenigen Ärzte erteilen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der aktuellen Verletzung stehen. Durch das gezielte Streichen unbeteiligter Mediziner in den Formularen wahren Sie Ihr Recht auf Datenschutz, ohne Ihren Versicherungsschutz durch eine vollständige Verweigerung zu gefährden.

Falls die Versicherung jedoch konkret begründet, warum fachfremde Daten für die Kausalitätsprüfung zwingend erforderlich sind, müssen Sie diese Freigabe unter Umständen nachträglich erteilen. Eine dauerhafte Blockade nachweislich relevanter Informationen kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.


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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 62/24 – Urteil vom 04.02.2026




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