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Invaliditätsleistung im Fall einer posttraumatischen Belastungsstörung

OLG Hamm – Az.: I-20 U 96/10 – Urteil vom 18.03.2011

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.05.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Denn dem Kläger steht kein Entschädigungsanspruch aus der bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherung zu.

I.

Es kann letztlich nicht festgestellt werden, dass die zum Unfallzeitpunkt mitversicherte frühere Ehefrau des Klägers, Frau S, durch den Unfall vom 17.03.2006 in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit dauerhaft i.S.d. § 17 der Versicherungsbedingungen zum B-Unfallschutz beeinträchtigt ist.

Invaliditätsleistung im Fall einer posttraumatischen Belastungsstörung
(Symbolfoto: Von Photographee.eu/Shutterstock.com)

Anspruchsvoraussetzung für die geltend gemachte Invaliditätsentschädigung ist ein unfallbedingter Primärschaden sowie eine hierauf beruhende dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung, wobei für den Beweis der Kausalität zwischen dem (nach § 286 ZPO zu beweisenden) unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden und der (ebenfalls nach § 286 ZPO zu beweisenden) Invalidität der Maßstab des § 287 ZPO gilt (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2009, IV ZR 211/05, Zitat nach juris = VersR 2009, 1213 m.w.N.). Der Kläger behauptet hierzu, seine frühere Ehefrau habe durch das Unfallereignis vom 17.03.2006 ein posttraumatisches HWS-Syndrom, in dessen Folge sie an chronifizierten posttraumatischen Cephalgien (Kopfschmerzen) leide, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung, die sich in Angst vor dem Auto- und Busfahren äußere, erlitten. Nach den überzeugenden Feststellungen des dem Senat als fachkundig und gewissenhaft bekannten Sachverständigen Prof. Dr. S3 ist die aus Anlass des Unfalls wohl erlittene leichte HWS-Distorsion jedoch in der Zwischenzeit folgenlos ausgeheilt, und sind die aktuell beklagten Kopfschmerzen mit Sicherheit nicht auf das Unfallereignis, sondern am ehesten auf vorhandene degenerative Veränderungen im Bereich der HWS sowie eine Rotatorenmanschettentendopathie der linken Schulter zurückzuführen (nachfolgend Ziffer 1.). Was die behauptete posttraumatische Belastungsstörung anbelangt, unterfällt diese schon nicht dem versicherten Risiko (nachfolgende Ziffer 2.).

1. Auf der Grundlage des von dem Sachverständigen Prof. Dr. S3 erstatteten Gutachtens ist festzustellen, dass die frühere Ehefrau des Klägers durch den Unfall allenfalls eine leichte HWS-Distorsion in Form einer Überdehnung von Strukturen im Sinne einer Zerrung erlitten hat, die – ohne einen Dauerschaden zu hinterlassen – in der Zwischenzeit folgenlos ausgeheilt ist. Überzeugend hat der Sachverständige erläutert, dass weder aufgrund der Befunderhebung am Unfalltag noch der im folgenden durchgeführten Diagnostik einschließlich der späteren Kernspintomographie irgendwelche verifizierbaren Anzeichen für strukturelle Verletzungen der HWS, d.h. für eine Zerreißung von Gewebe oder Knochenbrüche erkennbar sind. Angesichts der fehlenden Anhaltspunkte für strukturelle Verletzungen kann es aus objektiv-medizinischer Sicht deshalb allenfalls zu einer – im Röntgen nicht darstellbaren – leichten Weichteilverletzung in Form einer Überdehnung von Strukturen im Sinne einer Distorsion bzw. Zerrung gekommen sein, die nach den weiteren, insbesondere auf die von ihm durchgeführte Untersuchung der Betroffenen gestützten Feststellungen des Sachverständigen aber inzwischen vollständig und folgenlos ausgeheilt ist.

Wie der Sachverständige weiter überzeugend erläutert hat, ist es zugleich ausgeschlossen, dass die aktuell beklagten Beschwerden in Form chronifizierter posttraumatischer Cephalgien (Kopfschmerzen) auf den Unfall, insbesondere auf die (allenfalls erlittene) leichte HWS-Distorsion zurückzuführen sind. Zwar seien Kopfschmerzen im Zusammenhang mit einer HWS-Zerrung ein durchaus häufiges Symptom, da eine entsprechende Zerrung einen sog. Muskelspannungskopfschmerz hervorrufen könne. Dieser Muskelspannungskopfschmerz verschwindet nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen allerdings, sobald – wie hier – die Zerrung ausgeheilt ist. Kann – wie vorliegend – keine morphologische Veränderung der HWS festgestellt werden, ist es nach den Feststellungen des Sachverständigen ausgeschlossen, dass trotz Ausheilen der Zerrung der hierdurch bedingte Muskelspannungskopfschmerz bleibt.

Überzeugend hat sich der Sachverständige Prof. Dr. S3 zudem mit den beiden in dem Haftpflichtprozess vor dem Landgericht Oldenburg – 17 O 227/07 – erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. O vom 06.06.2008 sowie des Sachverständigen Dr. S2 vom 06.08.2008, die von seiner Bewertung teils abweichen, auseinandergesetzt. Überzeugend hat der Sachverständige Prof. Dr. S3 hierzu erläutert, dass die von Dr. S2 und Dr. O in ihren Gutachten getroffenen Feststellungen in objektiv-medizinischer Sicht für die Annahme eines unfallbedingten Dauerschadens nicht ausreichen.

Was das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. O angeht, wird darin ein objektivierbarer, unveränderlicher Dauerschaden in Form unfallbedingter Kopfschmerzen letztlich nicht festgestellt bzw. jedenfalls nicht tragfähig begründet. Zutreffend weist der Sachverständige Prof. Dr. S3 in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Dr. O zwar einerseits einen unfallbedingten Dauerschaden annehmen will, dieses Ergebnis aber sogleich dadurch relativiert, dass er sowohl auf die bestehende arterielle Hypertonie als mögliche unfallunabhängige Ursache für den vorhandenen Kopfschmerz als auch darauf hinweise, dass durch eine adäquate Schmerztherapie durchaus eine Besserung erzielbar sei. Zudem ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. O, wie der Sachverständige Prof. Dr. S3 weiter überzeugend erläutert hat, nicht, welche objektiven medizinischen Gesichtspunkte für die Annahme eines unfallbedingten Dauerkopfschmerzes sprechen sollen. In der Tat stützt sich Dr. O zur Begründung des von ihm gefundenen Ergebnisses allein auf die subjektiven Beschwerdeschilderungen durch die frühere Ehefrau des Klägers. Diese sind zwar, wie auch der Sachverständige Prof. Dr. S3 bestätigt, plausibel. Aus medizinischer Sicht verifizierbare Anhaltspunkte für einen unfallbedingten Dauerschaden ergeben sich daraus – wie ausgeführt – jedoch gerade nicht, zumal es an Anhaltspunkten für unfallbedingte morphologische Veränderungen der HWS fehlt. Dies gilt umso mehr, als nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S3 aus objektiv-medizinischer Sicht Kopfschmerzen, die – wie hier – (allenfalls) durch eine leichte HWS-Distorsion bedingt sind, nach vollständigem Ausheilen der Zerrung ebenfalls zu 100% folgenlos ausheilen, und die aktuell beklagten Kopfschmerzen vor diesem Hintergrund am ehesten auf die vorhandenen degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS sowie eine Rotatorenmanschettenendopathie der linken Schulter zurückzuführen sind.

Was das fachchirurgische Gutachten des Sachverständigen Dr. S2 angeht, gilt entsprechendes. Auch dieses Gutachten enthält, wie der Sachverständige Prof. Dr. S3 überzeugend erläutert hat, keine aus objektiv-medizinischer Sicht nachvollziehbare Begründung für die Annahme, die frühere Ehefrau des Klägers habe unfallbedingt einen Dauerschaden der HWS erlitten. Vielmehr stützt sich auch Dr. S2 zur Begründung des von ihm angenommenen Dauerschadens, da objektivierbare medizinische Befunde auch von ihm nicht festgestellt werden konnten, letztlich allein auf die subjektiven Schilderungen der Betroffenen und zieht aus dem zeitlichen Zusammenhang der geschilderten Beschwerden zum Unfallgeschehen den Schluss einer unfallbedingt dauerhaften Beeinträchtigung. Vor dem Hintergrund der schon im Ansatz fehlenden objektiven medizinischen Anhaltspunkte für eine unfallbedingt dauerhafte Beeinträchtigung der HWS vermag das subjektive Beschwerdebild allein eine Invalidität im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten jedoch nicht zu begründen.

2. Soweit der Kläger auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Form von Angst vor dem Auto- und Busfahren verweist, vermag dies den geltend gemachten Entschädigungsanspruch ebenfalls nicht zu begründen. Zu Recht beruft sich die Beklagte insoweit auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 2 e) ihrer Unfallversicherungsbedingungen, wonach „Gesundheitsschäden durch krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen“ nicht versichert sind. Die Klausel, die der Inhaltskontrolle standhält (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.2004, IV ZR 233/03, Zitat nach juris = VersR 2004, 1449), ist auf einen umfassenden Ausschluss krankhafter Störungen infolge psychischer Reaktionen gerichtet, der sich nicht nur auf die Unfallfolgen, sondern auch auf das Unfallereignis selbst bezieht. Von dem Ausschluss erfasst sind danach Gesundheitsschädigungen infolge psychischer Reaktionen, die sowohl auf Einwirkungen von außen (Schock, Schreck, Angst etc.) als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen (vgl. BGH a.a.O.; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 47 Rn 104 m.w.N.). Der Senat verkennt nicht, dass der genannte Leistungsausschluss nicht für organische Schädigungen gilt, die ihrerseits zu einem psychischen Leiden führen: krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, sind nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhängt (vgl. BGH a.a.O.). Eine organische Ursache für die von der früheren Ehefrau des Klägers beklagten psychischen Beschwerden kann indes ausgeschlossen werden. Vielmehr handelt es sich bei der in Rede stehenden posttraumatischen Belastungsstörung, die sich nach den Behauptungen des Klägers allein in Angst vor dem Auto- und Busfahren äußert, um eine rein psychische Reaktion auf den Unfall als belastendes Ereignis und nicht um die Folge erlittener organischer Schädigungen (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 27.10.2005, juris Tz 10 = VersR 2006, 1251).

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713, 543 Abs. 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind solche des Einzelfalls.

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