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Invaliditätsgrad nach Gliedertaxe: Volle Leistung trotz Restbeweglichkeit

Ein Sturz von der Leiter, beide Beine schwer verletzt – wer keinen Schritt mehr gehen kann, fordert von seiner Versicherung die volle Invaliditätsleistung. Doch der Versicherer verweigert die Zahlung, weil die Beine trotz Sudeck-Syndrom im Liegen noch beweglich seien und somit laut Gliedertaxe keine vollständige Funktionsunfähigkeit vorliege.

Mann bewegt sich mühsam auf Knien durch ein Wohnzimmer, schlaffe Füße ohne Bodenkontakt, Leiter im Hintergrund.
Bei vollständiger Funktionsunfähigkeit der Beine nach einem Leitersturz besteht laut OLG München Anspruch auf die volle Invaliditätssumme. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 25 U 3248/02

Das Wichtigste im Überblick

Gericht bestätigt volle Invalidität: Beide Beine gelten als unterhalb der Knie funktionsunfähig.
  • Das Gericht sprach dem Kläger 125.614,18 Euro zusätzlich zu.
  • Es sah beide Beine bis unterhalb der Knie als funktionsunfähig.
  • Darum griff die vierfache Invaliditätsleistung aus dem Vertrag.
  • Bewegung im Liegen änderte nichts an der fehlenden Gehfähigkeit.

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 16.05.2006
  • Aktenzeichen: 25 U 3248/02
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Unfallversicherung, Versicherungsrecht
  • Streitwert: 125.614,18 €
  • Relevant für: Versicherte, Versicherer, Unfallopfer, Prozessbeteiligte

AUB-Berechnung: Wann die volle Invaliditätssumme fällig wird

Der Anspruch auf eine Versicherungsleistung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 VVG (dem Versicherungsvertragsgesetz) in Verbindung mit dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Die genaue Bemessung richtet sich dabei nach den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen, kurz AUB. Maßgeblich für die Auszahlungshöhe sind die vereinbarte Invaliditätssumme sowie spezielle Leistungsarten, wie etwa sogenannte X-Leistungen. Das sind Zusatzvereinbarungen, die bei besonders schweren Verletzungen die Auszahlungssumme über den Standardwert hinaus erhöhen.

Prüfen Sie sofort in Ihrem Versicherungsschein, welche Invaliditätssumme Sie konkret vereinbart haben. Diese Summe bildet die Berechnungsgrundlage – ist sie zu niedrig angesetzt, bleibt trotz eines Urteils zu Ihren Gunsten die Gesamtauszahlung hinter Ihrem tatsächlichen Bedarf zurück.

Das Oberlandesgericht München wandte diese Grundsätze auf einen schweren Unfall an, bei dem ein Versicherungsnehmer aus vier Metern Höhe von einer Leiter stürzte. Der Mann erlitt bei dem Sturz schwere Brüche an beiden Beinen. Seine Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung – eine Kombination aus Unfallschutz und einer Beitragsrückzahlung am Ende der Laufzeit – zahlte zunächst 44.400 DM aus, was dem Verunglückten jedoch nicht ausreichte. Er forderte weitere 125.614,18 Euro nebst Zinsen ein. Das Gericht gab seiner Berufung unter dem Aktenzeichen 25 U 3248/02 vollständig statt und verurteilte die Versicherung zur Zahlung der geforderten Summe.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ist ein in der Gliedertaxe der AUB benannter Teilbereich eines Glieds durch einen Unfall vollständig funktionsunfähig geworden, steht der dort festgeschriebene Invaliditätsgrad unverrückbar fest; die Ausstrahlungen der Verletzung auf das übrige Glied sind in diesem Wert bereits einkalkuliert und dürfen nicht zu einer Verringerung der Leistung führen.
  2. Vollständige Funktionsunfähigkeit im Sinne der Gliedertaxe beurteilt sich nach der natürlichen Zweckbestimmung des betroffenen Körperteils; bei Beinen ist dies die Fortbewegung durch Gehen. Die noch vorhandene Beweglichkeit im Liegen oder eine zweckfremde Nutzung des Glieds als Ausweichbehelf mindern den Invaliditätsgrad nicht.
  3. Eine zusätzliche Schädigung des oberhalb der benannten Teilregion liegenden Gliedabschnitts darf den nach der Gliedertaxe feststehenden Invaliditätsgrad nicht unterschreiten; ein Mehr an Verletzung darf nicht zu einem Weniger an Versicherungsleistung führen.
Infografik: Gegenüberstellung der Argumente zur Gliedertaxe in der Unfallversicherung, wobei das Gericht klarstellt, dass die natürliche Zweckbestimmung (Gehen) entscheidend ist und Ausweichbewegungen oder Mehrverletzungen den festen Invaliditätsgrad nicht mindern dürfen.
Gliedertaxe: Kürzung der Invalidität abwehren

Gliedertaxe: Voller Anspruch trotz beweglicher Gelenke?

Gemäß § 7 I Abs. 2 a AUB gelten feste Invaliditätsgrade, wenn bestimmte Gliedmaßen funktionsunfähig werden. Diese sogenannte Gliedertaxe ist eine Tabelle in den Versicherungsbedingungen, die jedem Körperteil einen festen Prozentsatz der Versicherungssumme zuordnet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dieser Invaliditätsgrad unverrückbar fest, sobald ein benannter Teilbereich vollständig seine Funktion verliert. Etwaige Ausstrahlungen der Verletzung auf das restliche Glied sind in den festen Werten der Gliedertaxe bereits einkalkuliert.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung steht der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe unverrückbar fest, wenn ein in der Gliedertaxe benannter Teilbereich eines Glieds durch einen Unfall verloren geht oder wenn das Teilglied wegen eines unfallbedingten Dauerschadens vollständig funktionsunfähig ist. – so das Oberlandesgericht München

Gleichen Sie Ihre ärztliche Diagnose mit der Gliedertaxe in Ihren AUB ab. Wenn ein dort aufgeführtes Gliedmaß (z. B. der Unterschenkel) funktionsunfähig ist, fordern Sie den dort festgeschriebenen Prozentsatz ohne Abzüge ein, selbst wenn angrenzende Gelenke noch beweglich sind.

Bei der Bewertung der Beinverletzungen des Verunglückten setzte das Gericht für die Funktionsunfähigkeit beider Beine bis unterhalb der Knie einen festen Invaliditätsgrad von jeweils 50 Prozent an. In der Summe stellte der Senat damit eine Gesamtinvalidität von 100 Prozent fest. Der Mann hatte bei dem Sturz zusätzlich einen Stauchungsbruch des vierten Lendenwirbels erlitten, der eine weitere Invalidität von fünf Prozent bedeutete. Da die Höchstgrenze von 100 Prozent durch die Beinverletzungen jedoch bereits erreicht war, erwies sich dieser Wirbelbruch für das Urteil als nicht mehr entscheidungserheblich. Das bedeutet konkret: Da die maximale Entschädigung bereits erreicht war, spielte dieser zusätzliche Bruch für die Höhe der Auszahlung rechtlich keine Rolle mehr.

Funktionsverlust: Warum Gehen wichtiger als Bewegen ist

Entscheidend für die Bewertung der Funktionsunfähigkeit ist die eigentliche Bestimmung eines Körperteils – bei Beinen also das Gehen. Eine vollständige Funktionsunfähigkeit im Sinne des § 7 I Abs. 2 a AUB liegt auch dann vor, wenn der Betroffene die Beine im Liegen noch bewegen kann, eine Fortbewegung auf den Füßen aber unmöglich ist. Ein Mehr an Verletzung darf laut den Richtern niemals zu einem Weniger an Versicherungsleistung führen.

Funktionsgemäße Bestimmung menschlicher Beine ist es, der Person die Fortbewegung durch Gehen zu ermöglichen. Wenn dies […] in einem Ausmaß nicht mehr möglich ist, dass die Füße und Unterschenkel stören, liegt eine vollständige Funktionsunfähigkeit im Sinne von § 7 I Abs. 2 a AUB vor. – so das Oberlandesgericht München

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für die volle Auszahlung war hier die funktionale Betrachtung: Es kommt nicht darauf an, ob Sie ein Bein im Liegen noch bewegen können. Maßgeblich ist allein die Zweckbestimmung des Körperteils. Da die Beine nicht mehr zum Gehen eingesetzt werden konnten, wertete das Gericht dies als vollständigen Funktionsverlust. Prüfen Sie bei Ihrer Einschränkung daher nicht nur die reine Beweglichkeit, sondern ob der eigentliche Hauptzweck des Körperteils noch erfüllt werden kann.

Die medizinische Begutachtung des verunglückten Mannes zeigte, dass er infolge mehrerer Operationen ein komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ I entwickelt hatte. Dieses sogenannte Sudeck-Syndrom führte dazu, dass ein neurologisches Gutachten den Mann einem Unterschenkel-Amputierten gleichstellte. Ein orthopädisches Gutachten belegte zudem einen langjährigen Nichtgebrauch der Füße, fehlende Belastungsspuren an den Fußsohlen und einen Knochenschwund durch Schonung. Der Mann konnte sich nur noch auf den Knien fortbewegen und musste die Füße dabei nach oben ziehen.

Anatomische Details mindern den Anspruch nicht

Die Versicherung versuchte, die vollständige Funktionsunfähigkeit mit einem anatomischen Detail zu widerlegen. Sie argumentierte, dass der Schienbeinkopf zum Unterschenkel gehöre und der Mann diesen bei der Fortbewegung auf den Knien belaste. Das Gericht wies diesen Einwand zurück: Die unvermeidbare Mitbelastung entspreche nicht der eigentlichen Funktion des Schienbeinkopfes und rechtfertige daher keinen niedrigeren Invaliditätsgrad.

Diese Art der zwangsläufigen unvermeidbaren Mitbelastung beim ‚Gehen‘ auf den Knien entspricht aber nicht der funktionsgemäßen Bestimmung des menschlichen Schienbeinkopfes und führt daher nicht zu einem niedrigeren Invaliditätsgrad. – so das Oberlandesgericht München

Praxis-Hürde: Zweckfremde Nutzung

Versicherer argumentieren häufig, dass eine Rest-Funktion vorliegt, wenn ein Körperteil für Ausweichbewegungen genutzt wird – wie hier das Fortbewegen auf den Knien. Das Urteil stellt klar: Eine solche zweckfremde Nutzung mindert Ihren Anspruch nicht. Wenn die Versicherung behauptet, Sie könnten das Gliedmaß noch für Hilfsfunktionen verwenden, prüfen Sie, ob diese Verwendung der natürlichen Bestimmung entspricht oder lediglich eine Notlösung darstellt.

Keine Anknüpfung an den Beinwert

Ebenso erfolglos blieb das Argument der Versicherung, man müsse die Invalidität nach dem allgemeinen Beinwert bemessen. Dieser Wert ist ein fester Prozentsatz der Versicherungssumme, der als Basis dient, wenn das gesamte Bein bis zur Hüfte beeinträchtigt ist. Das Gericht stellte klar, dass oberhalb der Knie keine eigenständige Funktionsstörung festgestellt werden konnte. Selbst wenn man auf den Beinwert abstellen wollte, dürfe eine zusätzliche Schädigung des restlichen Beins nicht dazu führen, dass der feststehende Invaliditätsgrad für den Unterschenkel unterschritten wird.

Vierfache Leistung: Warum das Alter entscheidend ist

Die Erbringung einer vierfachen Invaliditätsleistung richtet sich nach § 7 I Abs. 4 a AUB. Die entscheidende Voraussetzung für diese erhebliche Leistungssteigerung ist das Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt des Unfallereignisses.

Suchen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen nach Klauseln zur „Mehrleistung“ oder „Progressiven Invaliditätsstaffel“. Eine solche Staffel bewirkt, dass die Entschädigungssumme bei höheren Invaliditätsgraden überproportional ansteigt, um schwere Unfallfolgen finanziell besser abzusichern. Prüfen Sie, ob Sie zum Unfallzeitpunkt die dort genannte Altersgrenze unterschritten haben, um den Anspruch auf die vierfache Leistungssumme geltend zu machen.

Aufgrund des Alters des Verunglückten bei Unfalleintritt stellte das Gericht fest, dass die Versicherung genau diese vierfache Invaliditätsleistung erbringen muss. Die entsprechende Berechnung führte zu dem Ergebnis, dass das Versicherungsunternehmen zur Zahlung von weiteren 125.614,18 Euro verurteilt wurde, was der ursprünglichen Forderung von 245.680,00 DM entsprach. Das Oberlandesgericht München änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I (Az. 3 O 7366/00) ab. Das Landgericht hatte die Klage zuvor noch überwiegend abgewiesen und dem Verunglückten lediglich einen geringen Restanspruch von rund 3.000 Euro zugesprochen.

OLG München: Volle Invalidität bei Funktionsverlust durchsetzen

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts München hat für Versicherte mit AUB-Verträgen hohe Bindungswirkung. Das bedeutet konkret: Auch wenn andere Gerichte rechtlich nicht zwingend an dieses Urteil gebunden sind, dient es als so starke Orientierungshilfe, dass Versicherte sich in ähnlichen Fällen erfolgreich darauf berufen können. Da die Gliedertaxe in fast allen privaten Unfallversicherungen identisch formuliert ist, lässt sich diese Entscheidung direkt auf andere Fälle übertragen, in denen Versicherer Leistungen wegen angeblicher Restfunktionen kürzen wollen.

Handeln Sie konsequent: Wenn die Versicherung Ihren Anspruch mindert, weil Sie ein Gliedmaß noch für Hilfsfunktionen nutzen können, widersprechen Sie unter Verweis auf die Zweckbestimmung (z. B. Gehen statt Knien). Fordern Sie von Ihrem Gutachter eine explizite Bestätigung des funktionalen Totalverlusts der natürlichen Bestimmung des Körperteils an.

Fristen-Check: Invalidität rechtzeitig ärztlich feststellen

Stellen Sie sicher, dass Ihr behandelnder Arzt die Invalidität innerhalb der vertraglichen Frist – meist 12 oder 15 Monate nach dem Unfall – schriftlich feststellt. Versäumen Sie diese Frist, verlieren Sie Ihren Anspruch vollständig, unabhängig von der Schwere Ihrer Verletzung oder der Eindeutigkeit der Gliedertaxe.


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Versicherer kürzen Leistungen oft mit dem Hinweis auf verbleibende Restfunktionen, doch die rechtliche Zweckbestimmung Ihrer Verletzung ist für die Auszahlungshöhe entscheidend. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft Ihre Gliedertaxen-Einstufung und stellt sicher, dass funktionale Totalverluste rechtssicher bewertet werden. Wir unterstützen Sie dabei, die Ihnen zustehende Invaliditätssumme sowie mögliche Mehrleistungen innerhalb der geltenden Fristen vollständig durchzusetzen.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten Kommentar

Der eigentliche Kampf beginnt meist erst bei der Auswahl des medizinischen Gutachters. Versicherungen schicken Verunglückte routinemäßig zu Instituten, mit denen sie seit Jahren zusammenarbeiten. Dort wird dann oft akribisch nach minimalen Restfunktionen gesucht – etwa ob sich die Zehen noch leicht bewegen lassen –, um die vollständige Funktionsunfähigkeit vom Tisch zu wischen.

Wer sich hier blind auf das von der Gesellschaft beauftragte Gutachten verlässt, hat oft das Nachsehen. Ich rate dazu, den eigenen behandelnden Facharzt frühzeitig einzubinden und ihn gezielt die konkreten Einschränkungen im Alltag dokumentieren zu lassen. Ein starker eigener Befundbericht ist das beste Gegengewicht zu gefälligen Versicherungsgutachten.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf die volle Gliedertaxe, wenn ich mein Bein noch minimal bewegen kann?

JA, Sie haben Anspruch auf die volle Gliedertaxe, sofern die natürliche Zweckbestimmung des Beins, also das Gehen, vollständig aufgehoben ist. Eine anatomische Restbeweglichkeit ohne Belastbarkeit ändert nach der aktuellen Rechtsprechung nichts an der rechtlichen Bewertung der Invalidität.

Die private Unfallversicherung bewertet den Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe gemäß § 7 I Abs. 2 a AUB nicht anhand isolierter Gelenkbewegungen, sondern nach der funktionsgemäßen Bestimmung des betroffenen Körperteils. Da die primäre Aufgabe eines Beins darin besteht, das Körpergewicht beim Gehen sicher zu tragen, liegt ein vollständiger Funktionsverlust bereits dann vor, wenn diese Belastungsfähigkeit unfallbedingt entfallen ist. Das Oberlandesgericht München hat klargestellt, dass eine minimale Beweglichkeit im Liegen oder die Nutzung des Beins als bloßer Ausweichbehelf den Anspruch auf die volle Versicherungssumme nicht mindern darf.

Entscheidend für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist eine ärztliche Dokumentation, die explizit den Verlust der zweckgerechten Nutzung bestätigt, anstatt lediglich abstrakte Gradzahlen der Beweglichkeit in medizinischen Protokollen festzuhalten.


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Darf die Versicherung die Leistung kürzen, weil ich mich noch auf den Knien fortbewegen kann?

NEIN. Die Versicherung darf die Leistung nicht kürzen, wenn Sie ein Körperteil nur noch für zweckfremde Ausweichbewegungen wie das Fortbewegen auf den Knien nutzen können. Entscheidend ist allein die natürliche Bestimmung des Beins, die im Gehen auf den Füßen liegt.

Die rechtliche Bewertung der Funktionsunfähigkeit richtet sich nach der funktionsgemäßen Bestimmung des betroffenen Körperteils gemäß den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB). Wenn die natürliche Hauptfunktion vollständig verloren ist, stellt eine mühsame Fortbewegung auf den Knien lediglich eine zwangsläufige Mitbelastung oder einen sogenannten Ausweichbehelf dar. Solche Notlösungen gelten rechtlich nicht als Erhaltung einer Restfunktion, da der Schienbeinkopf anatomisch nicht für die dauerhafte Gewichtsbelastung beim Gehen vorgesehen ist. Ein Mehr an Verletzung oder die bloße Beweglichkeit im Liegen darf daher niemals zu einer Reduzierung des feststehenden Invaliditätsgrades führen.

Diese Schutzwirkung greift jedoch nur, solange die verbleibende Beweglichkeit keine teilweise Nutzung im Sinne der natürlichen Bestimmung mehr erlaubt. Prüfen Sie daher genau, ob das medizinische Gutachten fälschlicherweise bloße Ausweichmechanismen als funktionale Restwerte deklariert und damit Ihren rechtmäßigen Anspruch mindert.


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Bekomme ich mehr Geld, wenn neben den Beinen auch meine Wirbelsäule dauerhaft geschädigt ist?

ES KOMMT DARAUF AN. Zusätzliche Schäden an der Wirbelsäule erhöhen die Auszahlung nur dann, wenn durch die Beinverletzungen die maximale Gesamtinvalidität von 100 Prozent noch nicht erreicht wurde. Ist die Höchstgrenze bereits durch die Gliedertaxe ausgeschöpft, bleiben weitere Verletzungen für die Entschädigungshöhe rechtlich unberücksichtigt.

In der privaten Unfallversicherung werden die Invaliditätsgrade der einzelnen betroffenen Körperteile zwar grundsätzlich addiert, jedoch ist die Gesamtsumme auf 100 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Wenn beispielsweise beide Beine gemäß der Gliedertaxe bereits zu einer Vollinvalidität führen, ist der finanzielle Anspruch vollständig erschöpft, sodass ein zusätzlicher Wirbelbruch keine weitere Steigerung der Auszahlung bewirken kann. Diese Deckelung gilt unabhängig davon, wie viele verschiedene Körperregionen dauerhaft geschädigt sind, da man rechtlich nicht zu mehr als 100 Prozent invalide sein kann. Versicherte sollten daher die Prozentsätze ihrer Einzeldiagnosen genau prüfen, um festzustellen, ob die Hauptverletzungen das Maximum bereits abdecken oder ob Nebenschäden noch einen finanziellen Unterschied machen.

Eine Ausnahme besteht lediglich bei vereinbarten Mehrleistungen oder Progressionsklauseln, welche die Auszahlungssumme bei hohen Invaliditätsgraden über die Grundsumme hinaus vervielfachen können, ohne jedoch den zugrunde liegenden Invaliditätsgrad über 100 Prozent zu heben.


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Wie wirkt sich mein Alter zum Unfallzeitpunkt auf die Höhe der ausgezahlten Invaliditätssumme aus?

Ihr Alter kann die Auszahlung erhöhen, sofern Ihr Vertrag Klauseln zur Mehrleistung enthält, die bei Unterschreiten bestimmter Altersgrenzen eine Steigerung vorsehen. Das Alter zum Unfallzeitpunkt stellt die entscheidende Bedingung für die konkrete Inanspruchnahme dieser vertraglichen Sonderleistungen dar.

Die rechtliche Grundlage für diese Leistungssteigerung findet sich in speziellen Bedingungen wie dem § 7 I Abs. 4 a der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB). Während die Grundsumme lediglich den medizinischen Grad der Beeinträchtigung widerspiegelt, sehen Klauseln zur Mehrleistung vor, dass jüngere Versicherte bei schweren Unfällen eine deutlich höhere Entschädigung erhalten. Diese Regelung dient dazu, die längere wirtschaftliche Belastungsphase abzusichern, die ein junger Mensch nach einem dauerhaften Gesundheitsschaden im Vergleich zu älteren Personen bewältigen muss. Durch diesen vertraglichen Hebel wird die Auszahlungssumme bei schweren Verletzungen nicht nur linear berechnet, sondern gemäß der vereinbarten Staffel massiv vervielfacht.

Diese massiven Steigerungen greifen jedoch nur, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls eine im Kleingedruckten exakt definierte Altersgrenze, beispielsweise das 65. Lebensjahr, noch nicht überschritten hat.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn der Arzt die Invalidität erst nach vierzehn Monaten schriftlich feststellt?

ES KOMMT DARAUF AN. Sie riskieren den vollständigen Verlust Ihres Anspruchs, wenn die in Ihren Versicherungsbedingungen festgelegte Frist für die ärztliche Feststellung bereits vor Ablauf der vierzehn Monate verstrichen ist. In vielen älteren Verträgen beträgt diese Ausschlussfrist lediglich zwölf Monate, während moderne Tarife oft längere Zeiträume vorsehen.

Die privaten Unfallversicherungsbedingungen knüpfen die Leistungspflicht an zwei Voraussetzungen, die zwingend innerhalb starrer Zeitfenster erfüllt sein müssen. Zunächst muss die Invalidität, also die dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis eingetreten sein. Zusätzlich verlangen die Versicherer, dass dieser Zustand innerhalb einer weiteren Frist von meist zwölf oder fünfzehn Monaten von einem Arzt schriftlich attestiert wird. Da es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, führt bereits eine geringfügige Überschreitung zum Erlöschen sämtlicher Ansprüche gegen das Unternehmen. Es spielt dabei keine Rolle, wie schwerwiegend die Verletzung tatsächlich ist oder ob die medizinische Behandlung noch andauert.

Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch dann, wenn Ihr Versicherer Sie nicht ordnungsgemäß gemäß § 186 VVG in Textform auf die einzuhaltenden Fristen hingewiesen hat. In diesem Fall kann sich die Versicherung nicht auf den Fristablauf berufen, wodurch Ihr Anspruch trotz der verspäteten ärztlichen Feststellung rechtlich erhalten bleibt.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht München – Az.: 25 U 3248/02 – Urteil vom 16.05.2006

 


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