Skip to content

Invalidität in der Musiker-Unfallversicherung: Zählt die Spielfähigkeit?

Die Geige im Kasten, der Zeigefinger steif – 50.000 Euro sollen die Versicherungssumme sein. Gezahlt werden nur die statistischen fünf Prozent eines Fingers. Was zählt mehr: die medizinische Tabelle oder der verlorene Beruf?
Linke Hand eines Geigers am Instrumentenhals mit einem versteiften, vernarbten Mittelfinger, der die Saite nicht erreicht.
Die Invaliditätsbemessung in der Musiker-Unfallversicherung folgt oft medizinischen Kriterien statt der individuellen Spielfähigkeit am Instrument. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 25 U 3648/21

Das Wichtigste im Überblick

Private Unfallversicherungen zahlen bei Fingerverletzungen von Musikern nur nach medizinischen Werten, nicht nach beruflicher Einschränkung.
  • Berufsmusiker erhalten keine höhere Entschädigung für Fingerverletzungen allein wegen ihrer speziellen beruflichen Tätigkeit.
  • Die Invalidität bemisst sich nach medizinischen Tabellenwerten und nicht nach der Spielfähigkeit.
  • Betroffene Musiker müssen trotz Berufsunfähigkeit mit Standardleistungen der Versicherung bei Teilverlusten rechnen.
  • Spezielle Musiker-Klauseln erhöhen zwar oft die Grundwerte, ändern aber nicht den medizinischen Maßstab.

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 21.02.2022
  • Aktenzeichen: 25 U 3648/21
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Privates Unfallversicherungsrecht
  • Streitwert: 168.500,00 €
  • Relevant für: Berufsmusiker, Versicherungsnehmer, private Unfallversicherer

Wie bemisst sich die Invalidität in der Musiker-Unfallversicherung?

In der privaten Unfallversicherung richtet sich die Invalidität nach der sogenannten Gliedertaxe, die für Finger einen Wert von 100 Prozent vorsehen kann. Den vollen Prozentsatz gewähren die Versicherer jedoch nur bei einem vollständigen Verlust oder einer kompletten Funktionsunfähigkeit des jeweiligen Körperteils. Liegt lediglich ein Teilverlust oder eine teilweise Funktionsbeeinträchtigung vor, wird auch nur ein entsprechender Teil des festgelegten Prozentsatzes fällig. Wichtig für Sie: Dokumentieren Sie bei Teilverletzungen jede kleinste Einschränkung im Alltag medizinisch präzise, da die Versicherung bei bloßen Beeinträchtigungen nur anteilig zahlt – unabhängig davon, ob Sie Ihr Instrument noch spielen können.

Die rechtlichen Grenzen dieser Berechnungsmethode bestätigte das Oberlandesgericht München, als es die Klage eines Geigenspielers endgültig abwies. Der Berufsmusiker hatte am 29.06.2019 einen Unfall erlitten, bei dem sein linker Mittelfinger verletzt wurde. Seine Versicherung zahlte daraufhin eine Entschädigung, die auf einer Beeinträchtigung von 5/20 bezogen auf eine 100-prozentige Invalidität basierte – was einer Gesamtinvalidität von 25 Prozent entsprach. Der betroffene Musiker forderte hingegen die volle Versicherungsleistung für eine 100-prozentige Invalidität sowie eine zusätzliche Unfallrente. Bereits das Landgericht München II (Az. 10 O 3814/20 Ver) wies diese Forderungen in der Vorinstanz ab.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird […] entnehmen, dass für Streicher die Invalidität nach der Gliedertaxe für Finger bei 100 % liegt, dies jedoch nur bei vollständigem Verlust oder Funktionsunfähigkeit des Fingers, während bei einem Teilverlust oder einer Funktionsbeeinträchtigung nur ein entsprechender Teil des Prozentsatzes gewährt wird. – so das Oberlandesgericht München

Redaktionelle Leitsätze

  1. In der privaten Unfallversicherung bemisst sich die Invalidität bei Fingerverletzungen nach dem allgemein-medizinischen Grad der Funktionsbeeinträchtigung; die berufliche Nutzbarkeit des verletzten Körperteils bleibt außer Betracht, solange die Versicherungsbedingungen keine ausdrückliche berufsbezogene Definition der Funktionsbeeinträchtigung enthalten.
  2. Eine verbesserte Gliedertaxe in einer Musiker-Unfallversicherung erhöht lediglich die Basis-Prozentwerte für bestimmte Körperteile je nach gespieltem Instrument, begründet jedoch keinen Anspruch auf individuelle Invaliditätsbemessung nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung in der konkreten Berufsausübung.
Infografik: Vergleich der Invaliditätsbemessung in der Musiker-Unfallversicherung zwischen dem allgemein-medizinischen Maßstab und der berufsbezogenen Nutzbarkeit.
Musiker-Unfall: Beruf zählt nicht bei Invalidität

Warum Gerichte Klauseln nach dem Durchschnittskunden auslegen

Versicherungsbedingungen müssen stets nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck und dem inhaltlichen Sinnzusammenhang ausgelegt werden. Maßgeblich ist dabei immer das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Das bedeutet konkret: Gerichte fragen nicht nach der Absicht der Versicherung, sondern danach, wie ein normaler Kunde ohne juristisches Spezialwissen die Klausel bei sorgfältiger Lektüre verstehen muss. Fehlt in den Vertragswerken eine ausdrückliche berufsbezogene Definition, gehen die Gerichte von einer allgemein-medizinischen Beurteilung der Funktionsfähigkeit aus.

Der verletzte Geigenlehrer vertrat im Verfahren die Auffassung, dass seine Invalidität individuell nach den konkreten beruflichen Auswirkungen bemessen werden müsse. Das Oberlandesgericht München (Az. 25 U 3648/21) stellte jedoch klar, dass die zugrundeliegenden Klauseln keine speziell berufsbezogene Definition der Funktionsbeeinträchtigung enthalten. Der Musiker hatte ein Schreiben vorgelegt, das eine verbesserte Gliedertaxe je nach gespieltem Instrument auswies. Die Richter urteilten, dass dieses Dokument lediglich höhere Basiswerte belege, aber keinesfalls eine individuelle Bemessung nach der tatsächlichen Berufsausübung rechtfertige.

Auch dem als Anlage K 13 vorgelegten Schreiben kann nur entnommen werden, dass bei der Musiker-Unfallversicherung eine verbesserte Gliedertaxe je nach gespieltem Instrument gilt, nicht jedoch, dass die Invalidität individuell danach zu beurteilen ist, inwieweit dem Musiker seine Berufsausübung noch möglich ist. – so das OLG München

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel

Das Gericht stützte seine Entscheidung allein auf das Fehlen einer berufsbezogenen Definition in den Versicherungsbedingungen. Ob dieses Urteil auf Sie übertragbar ist, hängt davon ab, ob Ihr Vertrag die Invalidität rein medizinisch definiert oder ausdrücklich auf die Fähigkeit zur Ausübung Ihres konkreten Berufs abstellt. Prüfen Sie Ihre Unterlagen auf Zusätze wie unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit. Fehlt ein solcher Passus, gilt der allgemeine medizinische Maßstab – selbst wenn die Versicherung explizit als Spezial-Police für Ihre Berufsgruppe beworben wurde.

Warum die Spielfähigkeit am Instrument rechtlich bedeutungslos bleibt

Die Bemessung der Invalidität erfolgt nach einem generellen Maßstab, der keine Rücksicht auf die jeweilige Berufssituation des Versicherten nimmt. Eine rein berufsbezogene Funktionsunfähigkeit – beispielsweise die Unfähigkeit, weiterhin als Geigenspieler aufzutreten – ist rechtlich nicht entscheidend, wenn die Versicherungsbedingungen auf die allgemein-medizinische Funktionsfähigkeit abstellen. Handeln Sie proaktiv: Wenn Ihr Vertrag auf die allgemein-medizinische Funktionsfähigkeit abstellt, lassen Sie im Schadensfall ein privates Gutachten erstellen, das die medizinische (nicht nur die berufliche) Einschränkung detailliert belegt, um den Grad der Invalidität gegenüber der Versicherung zu maximieren.

Keine Ausnahme für Streicher

Im Berufungsverfahren argumentierte der Musiker weiterhin, dass seine Tätigkeit als Geigenspieler und Geigenlehrer der alleinige Maßstab für die Funktionsfähigkeit seines verletzten Fingers sein müsse. Er forderte neben 112.500 Euro restlicher Versicherungsleistung auch 14.000 Euro rückständige Unfallrente sowie eine monatliche Zahlung von 1.000 Euro. Der Senat verwarf diese Sichtweise vollumfänglich. Die Richter erklärten, dass die Bedingungen zwar eine verbesserte Gliedertaxe für Streicher vorsahen, dies aber keine Abkehr vom allgemein-medizinischen Maßstab bedeute. Da die Rechtslage eindeutig war, wies das Gericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss vom 21.02.2022 als offensichtlich aussichtslos zurück. Das bedeutet konkret: Das Gericht kann ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung beenden, wenn es sich sicher ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzlichen Rechtsfragen klärt.

Achtung Falle: Die verbesserte Gliedertaxe

Eine verbesserte Gliedertaxe für Musiker erhöht zwar die Basis-Prozentwerte für einzelne Körperteile (z. B. Finger), ändert aber nichts am Bewertungsmaßstab. Wie dieses Urteil zeigt, führt eine 100-prozentige Invalidität laut Gliedertaxe nur dann zur vollen Auszahlung, wenn das Körperteil medizinisch völlig funktionsunfähig ist. Die bloße Unfähigkeit, damit weiterhin auf professionellem Niveau zu musizieren, reicht ohne entsprechende Vertragsklausel nicht für die volle Leistung aus.

Keine Revision: Warum das Urteil gegen den Geiger bleibt

Eine Revision zum Bundesgerichtshof wird nach § 543 Abs. 2 ZPO nur dann zugelassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung müssen zwingend eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Das bedeutet konkret: Die Revision ist keine automatische dritte Instanz, sondern dient dazu, Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung durch das höchste deutsche Zivilgericht klären zu lassen. Diese Klärungsbedürftigkeit entfällt regelmäßig, wenn keine abweichende ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Streitfrage vorliegt.

Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts war der Rechtsweg für den Musiker ausgeschöpft, da die Richter die Revision nicht zuließen. Das bedeutet konkret: Es gibt keine weitere Instanz mehr; die Entscheidung ist damit endgültig bindend. Das Gericht begründete dies damit, dass die Auslegungsfrage nicht höchstrichterlich klärungsbedürftig sei. Zur Stützung dieser Ansicht verwies der Senat auf eine ältere Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (VersR 1985, 729). In einem vergleichbaren Fall hatte auch dieses Gericht bereits einen generellen Maßstab für die Invaliditätsbemessung angenommen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren, der sich aus den geforderten Einmalzahlungen und Rentenansprüchen zusammensetzte, setzte das Gericht auf 168.500 Euro fest. Dieser Wert beziffert das finanzielle Ausmaß des Streits und ist die Basis für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten. Der Musiker muss zudem die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO tragen.

Gliedertaxe allein schützt Ihre Musiker-Karriere nicht

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts München hat Signalwirkung für alle Künstler-Spezialpolicen. Es stellt klar, dass eine „verbesserte Gliedertaxe“ kein Freibrief für eine Vollzahlung bei Berufsunfähigkeit ist. Da die Revision nicht zugelassen wurde, verfestigt sich die Rechtsprechung, dass ohne explizite Klausel zur beruflichen Auswirkung nur der medizinische Restwert zählt. Prüfen Sie Ihren Vertrag sofort auf den Passus „unter Berücksichtigung der individuellen Berufsausübung“ – fehlt dieser, sollten Sie über eine Vertragsergänzung oder einen Wechsel zu einem Anbieter nachdenken, der den Funktionsverlust am Instrument als Maßstab festschreibt.


Probleme mit der Unfallversicherung? Jetzt Ansprüche sichern

Die Invaliditätsbemessung nach der Gliedertaxe führt oft zu deutlich geringeren Zahlungen als erwartet, wenn die berufliche Einschränkung nicht explizit im Vertrag verankert ist. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft Ihre Versicherungsbedingungen und unterstützt Sie dabei, den maximalen Invaliditätsgrad gegenüber dem Versicherer durchzusetzen. Wir helfen Ihnen, die medizinische Dokumentation zu optimieren und Ihre finanziellen Ansprüche nach einem Unfall abzusichern.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten Kommentar

Oft werden diese sogenannten Spezialpolicen von Vermittlern mit großen Versprechungen verkauft, die im Ernstfall völlig wertlos sind. Die Sachbearbeiter der Versicherung prüfen später nämlich knallhart nur das Kleingedruckte und ignorieren die bunten Werbeprospekte für Musiker komplett. Zudem schicken die Gesellschaften verletzte Künstler fast immer zu eigenen Vertragsärzten, die den medizinischen Grad der Einschränkung routinemäßig extrem niedrig ansetzen.

Wer hier blind auf die Abwicklung der Versicherung vertraut, verliert bares Geld. Ich fordere in solchen Fällen oft direkt die internen Bewertungsrichtlinien der Versicherer an, um deren Rechenwege anzugreifen. Nehmen Sie das erste Regulierungsangebot niemals ungeprüft an, denn diese Summen sind fast immer bewusst zu niedrig kalkuliert.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zahlt die Versicherung voll, wenn ich trotz Fingerverletzung im Alltag noch greifen kann?

NEIN. Die Versicherung zahlt die volle Summe nur bei einem medizinisch vollständigen Funktionsverlust oder dem gänzlichen Verlust des Körperteils. Verbleibende Alltagsfunktionen führen dazu, dass die Invalidität lediglich anteilig nach der Gliedertaxe berechnet wird.

Die private Unfallversicherung orientiert sich bei der Bemessung der Invalidität an einem allgemein-medizinischen Maßstab und nicht an der spezifischen beruflichen Nutzbarkeit für einen Musiker. Da die Gliedertaxe den Wert eines Fingers nur bei totalem Funktionsverlust mit einhundert Prozent ansetzt, belegt jede verbleibende Alltagsfunktion eine medizinische Teil-Funktionsfähigkeit. Selbst wenn das präzise Greifen für das Instrument unmöglich ist, mindert die Fähigkeit zum Halten einer Kaffeetasse den Invaliditätsgrad erheblich. Gerichte wie das Oberlandesgericht München bestätigen regelmäßig, dass die Versicherung bei bloßen Beeinträchtigungen nur einen entsprechenden Teil des festgelegten Prozentsatzes leisten muss.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Versicherungsbedingungen ausdrücklich eine berufsbezogene Definition der Funktionsbeeinträchtigung enthalten, welche die individuelle Fähigkeit zur Berufsausübung als maßgebliches Kriterium für die Invaliditätsbemessung festschreibt.


zurück zur FAQ Übersicht

Garantiert mir eine verbesserte Gliedertaxe die volle Auszahlung bei einem dauerhaften Verlust der Spielfähigkeit?

NEIN. Eine verbesserte Gliedertaxe garantiert keine volle Auszahlung bei Verlust der Spielfähigkeit, da sie lediglich die finanziellen Basiswerte der Körperteile erhöht, aber den medizinischen Bewertungsmaßstab unverändert lässt. Ohne eine zusätzliche berufsbezogene Klausel bleibt die rein medizinische Funktionsfähigkeit des betroffenen Körperteils der alleinige Maßstab für die konkrete Leistungshöhe.

Die verbesserte Gliedertaxe fungiert in der Unfallversicherung lediglich als Multiplikator, der festlegt, wie viel Prozent der Versicherungssumme einem bestimmten Körperteil wie etwa einem Finger zugeordnet werden. Für eine volle Auszahlung verlangen die Versicherer jedoch regelmäßig eine vollständige medizinische Funktionsunfähigkeit (Totalinvalidität) des betroffenen Gliedmaßes nach allgemein-medizinischen Kriterien. Wenn ein Musiker sein Instrument nicht mehr professionell spielen kann, der Finger medizinisch aber noch teilweise beweglich ist, wird die Entschädigung trotz verbesserter Taxe nur anteilig berechnet. Das Oberlandesgericht München bestätigte (Az. 25 U 3648/21), dass die berufliche Nutzbarkeit ohne explizite Vereinbarung rechtlich unerheblich für die Bemessung des Invaliditätsgrades bleibt.

Ein Anspruch auf Vollzahlung bei bloßem Verlust der Spielfähigkeit besteht nur dann, wenn der Versicherungsvertrag ausdrücklich eine berufsbezogene Definition der Funktionsbeeinträchtigung oder eine spezielle Berufsunfähigkeitsklausel für Musiker enthält.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie dokumentiere ich medizinische Einschränkungen richtig, wenn die Versicherung meine berufliche Spielunfähigkeit einfach ignoriert?

Dokumentieren Sie medizinische Einschränkungen, indem Sie jede kleinste Beeinträchtigung im Alltag präzise ärztlich erfassen lassen, statt sich ausschließlich auf die spezifische Unfähigkeit am Instrument zu berufen. Dieser Strategiewechsel ist rechtlich notwendig, da Versicherer ohne spezielle Vertragsklauseln meist nur die allgemeine Funktionsfähigkeit bewerten und die berufliche Nutzbarkeit des Körperteils ignorieren.

Da viele Unfallversicherungen die Invalidität nach der Gliedertaxe bemessen, zählt für die Entschädigung meist nur der allgemein-medizinische Grad der Funktionsbeeinträchtigung und nicht Ihre individuelle berufliche Nutzbarkeit. Sie sollten daher ein detailliertes Tagebuch über mindestens vierzehn Tage führen, in dem Sie jede Situation notieren, in der Ihr Körperteil im Alltag schmerzt oder versagt. Achten Sie darauf, dass Ihr behandelnder Arzt Symptome wie Kraftverlust, Taubheit oder Koordinationsstörungen bei alltäglichen Verrichtungen explizit in die Patientenakte aufnimmt. Ein privates Gutachten kann zusätzlich helfen, den medizinischen Invaliditätsgrad gegenüber der Versicherung zu maximieren, indem es die funktionellen Defizite jenseits der künstlerischen Tätigkeit objektiviert.

Diese Dokumentationsstrategie ist nur dann zwingend erforderlich, wenn Ihr Versicherungsvertrag keine ausdrückliche Klausel enthält, welche die Invalidität direkt an die Fähigkeit zur Ausübung Ihres konkreten Berufs knüpft. Prüfen Sie daher vorab Ihre Versicherungsbedingungen sorgfältig auf entsprechende Zusätze, die eine Invaliditätsbemessung unter ausdrücklicher Berücksichtigung Ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit vorsehen.


zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich unternehmen, wenn das medizinische Gutachten der Versicherung meine tatsächliche Invalidität unterschätzt?

Gegen ein zu niedriges Versicherungsgutachten hilft ein privates medizinisches Gegengutachten, welches die funktionellen Einschränkungen Ihres Körpers detailliert und fachgerecht nachweist. Dieses Gegengutachten dient als notwendiges Korrektiv, um den Invaliditätsgrad innerhalb der Gliedertaxe (Entschädigungssätze für Körperteile) gegenüber der Versicherung rechtssicher zu maximieren.

Versicherungsgutachter bewerten die Invalidität oft sehr konservativ und orientieren sich dabei primär an den untersten Mindeststandards der medizinischen Beeinträchtigung. Da die private Unfallversicherung meist auf die allgemein-medizinische Funktionsfähigkeit abstellt, müssen Sie jede kleinste Einschränkung im Alltag durch einen Facharzt präzise dokumentieren lassen. Ein spezialisierter Mediziner kann durch ein privates Gutachten die medizinische Komponente stärken und so eine höhere Einstufung in der Gliedertaxe rechtlich begründen. Dies ist entscheidend, da Gerichte ohne ausdrückliche Vertragsklauseln zur Berufsausübung nur den rein medizinischen Funktionsverlust als Maßstab für die Entschädigungsleistung anerkennen.

Beachten Sie jedoch, dass die Kosten für ein privates Gegengutachten in der Regel zunächst von Ihnen selbst getragen werden müssen. Eine Erstattung erfolgt nur bei einer erfolgreichen Korrektur der Invaliditätsbemessung durch die Versicherung im weiteren Verlauf des Verfahrens.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Vertragsklausel schützt mich davor, dass nur die medizinische und nicht die berufliche Invalidität zählt?

Um die berufliche Invalidität abzusichern, muss Ihr Vertrag ausdrücklich eine Klausel enthalten, die die Funktionsbeeinträchtigung unter Berücksichtigung der individuellen Berufsausübung definiert. Dieser Passus stellt sicher, dass die tatsächliche Fähigkeit zur Fortführung Ihrer spezifischen Tätigkeit rechtlich bewertet wird und nicht nur die rein körperliche Versehrtheit zählt.

In der privaten Unfallversicherung gilt standardmäßig der medizinische Maßstab, bei dem nur der tatsächliche Verlust oder die Funktionsunfähigkeit eines Körperteils gemäß der Gliedertaxe zählt. Das Oberlandesgericht München (Az. 25 U 3648/21) hat klargestellt, dass selbst eine verbesserte Gliedertaxe für Musiker lediglich die Basis-Prozentwerte erhöht, aber keine individuelle Beurteilung der Spielfähigkeit begründet. Ohne explizite berufsbezogene Definition bleibt die Unfähigkeit, ein Instrument auf professionellem Niveau zu spielen, für die Entschädigungshöhe rechtlich irrelevant. Sie sollten daher im Abschnitt zum Invaliditätsbegriff prüfen, ob die berufliche Nutzbarkeit als entscheidendes Kriterium für die Bemessung der Versicherungsleistung festgeschrieben ist.

Diese berufsbezogene Absicherung ist für Spezialberufe essenziell, da hier bereits geringste medizinische Einschränkungen zur vollständigen Berufsunfähigkeit führen können. Fehlt die Klausel, hilft im Schadensfall nur ein detailliertes medizinisches Gutachten zur Maximierung des Invaliditätsgrades gegenüber der Versicherung.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 25 U 3648/21 – Beschluss vom 21.02.2022




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
Kontaktformular für Anfragen auf Ersteinschätzung
info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.