Skip to content

Invalidenleistung als laufende Rente: Beiträge nur im Auszahlungsmonat

Jährlich eine Invalidenzahlung – doch die Krankenkasse verlangt Beiträge für ein ganzes Jahrzehnt. Sie behandelt die Leistung wie einen Einmalbetrag, obwohl sie an den Rentenbezug gebunden ist und mit ihm endet. Vor dem Landessozialgericht ging es um die Frage: Kapitalertrag oder doch laufende Rente?
Hand hält Geldbündel auf dem Februar-Feld eines Jahreskalenders; restliche Monate leer, Gehstock im Hintergrund.
Jährliche Invalidenleistungen gelten als laufende Renten, weshalb Krankenkassenbeiträge nur im Monat des tatsächlichen Zuflusses fällig werden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 5 KR 105/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 19.02.2026
  • Aktenzeichen: L 5 KR 105/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Krankenversicherung, Betriebsrente, Beitragsrecht
  • Relevant für: Rentner, Arbeitgeber, Krankenkassen

Das Gericht verbeitragt die Betriebsinvalidenleistung nur im Auszahlungsmonat, nicht auf 120 Monate.
  • Der Betrag war nur Bemessungsgrundlage, keine sofort fällige Kapitalleistung.
  • Die Leistung lief jährlich und hing von späteren Voraussetzungen ab.
  • Ohne Auszahlung gibt es keine Beitragspflicht; nur Auszahlungsmonate zählen.
  • Die Freibetragsprüfung erfolgt im jeweiligen Auszahlungsmonat.
  • Revision lehnte das Gericht ab.

LSG: Jährliche Invalidenleistung ist laufende Rente

Betriebsrenten und ähnliche Zuwendungen gelten im Sozialrecht als Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V und unterliegen der Beitragspflicht in der Krankenversicherung. Das bedeutet konkret: Versorgungsbezüge sind Einnahmen, die an eine frühere Erwerbstätigkeit anknüpfen und die soziale Absicherung im Alter oder bei Invalidität ergänzen. Ob es sich dabei um eine feststehende kapitalisierte Versorgung – also einen festen Gesamtbetrag, der theoretisch auf einmal ausgezahlt werden könnte – oder um eine laufende Rentenleistung handelt, entscheidet maßgeblich über die Art der Beitragsberechnung. Für diese Abgrenzung ist nicht der Name der Zahlung entscheidend, sondern die konkrete rechtliche Ausgestaltung in der jeweiligen Versorgungsordnung.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz musste diese Unterscheidung bei einer 1989 geborenen Frau treffen, die seit Ende 2020 eine unbefristete gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht. Aus ihrer früheren Beschäftigung stand ihr eine betriebliche Invalidenleistung der R… B… GmbH zu, die in 30 jährlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden sollte. Die zuständige Krankenkasse wertete diese Leistung als feststehende kapitalisierte Forderung mit einem Gesamtwert von 49.839,53 Euro. Das Gericht kam in seinem Urteil (Az. L 5 KR 105/24) vom 19. Februar 2026 jedoch zu einem anderen Schluss und gab der Frau überwiegend Recht: Die Richter hoben das vorherige Urteil des Sozialgerichts Speyer teilweise auf und stuften die Zahlung als laufende Rentenleistung ein.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine betriebliche Invalidenleistung, die in jährlichen Teilbeträgen ausgezahlt wird und deren Gesamtdauer vom Fortbestand einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente abhängt, ist keine kapitalisierte Leistung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, sondern als laufende Rentenleistung zu qualifizieren, wenn der Empfänger zu keinem Zeitpunkt einen sofortigen Anspruch auf den Gesamtbetrag hat und die tatsächlich ausgezahlte Gesamtsumme bei Eintritt des Versorgungsfalls noch unbestimmt ist.
  2. Krankenversicherungsbeiträge auf eine laufende, jährlich ausgezahlte Betriebsrente dürfen nur im jeweiligen Auszahlungsmonat erhoben werden; eine fiktive Verteilung des Gesamtbetrags auf 120 Monate nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig, wenn die Leistung nicht als nicht regelmäßig wiederkehrende Kapitalleistung einzustufen ist.
  3. Für die beitragsrechtliche Einordnung einer betrieblichen Versorgungsleistung als Rente oder Kapitalleistung ist eine abstrakt-generelle Betrachtung der Versorgungsordnung maßgeblich; entscheidende Kriterien sind insbesondere das Fehlen eines Wahlrechts auf Einmalzahlung, die Abhängigkeit künftiger Teilbeträge vom Fortbestand der Leistungsvoraussetzungen sowie das Entstehen eines originären Hinterbliebenenanspruchs anstelle einer Vererbung des Kapitalanspruchs.
Infografik: Vergleich zwischen laufender Rentenleistung und kapitalisierter Leistung bei der Betriebsrente zur Klärung der KV-Beitragspflicht. Laut LSG Rheinland-Pfalz dürfen Beiträge bei jährlichen Invalidenleistungen ohne Einmalzahlungswahlrecht nur im Auszahlungsmonat erhoben werden.
LSG Rheinland-Pfalz (L 5 KR 105/24): Jährliche Betriebsinvalidenleistung ohne Einmalzahlungswahlrecht ist laufende Rente – KV-Beiträge nur im Auszahlungsmonat, nicht über 120 Monate verteilt

Beiträge nur bei tatsächlichem Geldzufluss fällig

Handelt es sich bei einer Auszahlung um eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, greift § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V. In solchen Fällen wird eine einmalige Kapitalleistung fiktiv auf einen Zeitraum von 120 Monaten verteilt, um die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge zu berechnen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine hohe Einmalzahlung beitragsrechtlich so behandelt werden soll, als würde sie über zehn Jahre hinweg wie eine monatliche Rente fließen. Ist eine Zahlung jedoch rechtlich als rein jährliche, laufende Rente einzustufen, fehlt im Gesetz schlichtweg die Grundlage für eine solche Aufteilung auf zwölf Monate.

Die Krankenkasse hatte bei der betroffenen Rentnerin die 120-Monats-Regel angewandt und ab Mai 2021 monatliche Beiträge auf Basis eines fiktiven Einkommens von 415,33 Euro festgesetzt. Das Landessozialgericht erklärte dieses Vorgehen für unzulässig und hob die Beitragsbescheide für alle Monate auf, in denen die Frau gar kein Geld erhalten hatte. Die Richter stellten klar, dass eine Beitragspflicht nur im Auszahlungsmonat besteht. Folglich blieben die Festsetzungen der Krankenkasse lediglich für die tatsächlichen Zuflussmonate Februar 2022, Februar 2023, Februar 2024 und Februar 2025 bestehen.

Vergleichen Sie Ihren Beitragsbescheid mit Ihren Kontoauszügen: Zieht die Krankenkasse in Monaten Beiträge ab, in denen Sie gar keine betriebliche Invalidenleistung erhalten haben? Fordern Sie in diesem Fall unter Verweis auf das aktuelle Urteil eine Korrektur der Bescheide für alle Monate ohne Geldzufluss, sofern Ihre Leistung an den Fortbestand der gesetzlichen Rente gekoppelt ist.

Warum jährliche Raten keine Kapitalleistung sind

Um eine Leistung als kapitalisiert einzustufen, muss der Anspruch auf die gesamte Summe bereits mit dem Eintritt des Versorgungsfalls vollständig und unwiderruflich entstanden sein. Der Versorgungsfall ist dabei das Ereignis, das den Zahlungsanspruch auslöst, wie hier der Beginn der Erwerbsminderung. Es ist juristisch streng zwischen einer echten, feststehenden Kapitalforderung und einer Summe zu unterscheiden, die lediglich als rechnerische Bemessungsgrundlage dient. Hängt die Auszahlung künftiger Teilbeträge davon ab, dass der Empfänger zu jedem einzelnen Auszahlungszeitpunkt weiterhin bestimmte Leistungsvoraussetzungen erfüllt, spricht dies gegen eine Kapitalisierung.

Maßgeblich für die Unterscheidung von ratenweise ausgezahlten Kapitalleistungen einerseits […] und Rentenleistungen andererseits […] ist […], ob es sich um eine im Leistungsfall betragsmäßig begrenzte Leistung handelt, die entweder als Einmalzahlung oder für eine bestimmte Anzahl von Jahren ausgezahlt wird, oder ob es sich um eine laufende, wie Leibrenten in der Regel auf die unbekannte Lebenszeit eines Menschen und ohne Begrenzung der Gesamtsumme erbrachte Versorgungsleistung handelt. – so das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

In der Konzernbetriebsvereinbarung der Frau war zwar ein Betrag von 49.839,53 Euro genannt, doch dieser diente laut Gericht lediglich als rechnerische Basis für die jährlichen Raten. Die Rentnerin hatte zu keinem Zeitpunkt einen sofortigen Anspruch auf diese Gesamtsumme oder ein Wahlrecht auf eine Einmalzahlung.

Koppelung an die gesetzliche Rente

Ob die Frau die künftigen Raten tatsächlich erhält, war strikt an den fortlaufenden Bezug ihrer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gekoppelt. Da diese Rente regelmäßig überprüft wird und bei einem Wegfall auch die betriebliche Leistung enden würde, war die Gesamtdauer der Zahlungen völlig offen. Das Gericht wies damit die Argumentation der Krankenkasse zurück, die sich auf ein älteres Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 12 KR 5/09 R) berufen hatte. Auch der Einwand der Frau, dass auf den Festbetrag Zinsen anfielen, änderte für die Richter nichts an der rechtlichen Einordnung als laufende Rente.

Ob die Klägerin in den jeweiligen Kalenderjahren tatsächlich einen Anspruch auf die errechnete Teilleistung erwirbt, hängt davon ob, ob sie im jeweiligen Auszahlungszeitpunkt die Leistungsvoraussetzungen noch erfüllt. Denn der Anspruch auf die Invalidenleistung endet […] mit dem Wegfall des gesetzlichen Rentenanspruchs […]. Damit ist die Versorgungsleistung für eine unbestimmte Zeit zugesagt. – LSG Rheinland-Pfalz

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel

Das war der entscheidende Punkt: Die Zahlung war an den Fortbestand der gesetzlichen Rente gekoppelt. Wenn Ihre betriebliche Leistung endet, sobald eine andere Leistung (wie die EM-Rente) wegfällt, liegt eine laufende Rente vor. Der Hebel für Sie: In diesem Fall darf die Krankenkasse die Summe nicht fiktiv auf 120 Monate verteilen, sondern darf Beiträge nur in den Monaten fordern, in denen Sie tatsächlich Geld erhalten.

Fehlende Vererbbarkeit spricht für laufende Rente

Ein weiteres Kriterium für die rechtliche Einordnung ist das Schicksal der Leistung beim Tod des Beziehers. Fällt ein verbleibender Betrag in den Nachlass und wird vererbt, deutet das auf einen feststehenden Kapitalanspruch hin. Entsteht stattdessen ein völlig neuer, originärer Anspruch für die Hinterbliebenen oder endet die Zahlung bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze komplett, handelt es sich typischerweise um eine laufende Rente.

Die Versorgungsordnung der R… B… GmbH sah vor, dass die Zahlungen an die Frau spätestens mit der Vollendung ihres 62. Lebensjahres enden. Die Krankenkasse hatte argumentiert, dass nicht ausgezahlte Teilbeträge im Todesfall als Fortsetzung desselben Anspruchs zu verstehen seien. Das Landessozialgericht widersprach dieser Auslegung deutlich.

Keine Vererbung des Anspruchs

Nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung entsteht im Todesfall ein eigenständiger Hinterbliebenenanspruch. Die noch offenen Teilbeträge werden gerade nicht als Teil des Nachlasses vererbt. Weil somit weder die Gesamtdauer noch die letztlich ausgezahlte Summe bei Eintritt der Invalidität feststanden, lag keine kapitalisierte Leistung vor. Das Gericht betonte, dass hierbei eine abstrakt-generelle Betrachtung der Versorgungsordnung maßgeblich sei und nicht die konkreten Gesundheitsumstände der Betroffenen. Das bedeutet: Es kommt nur darauf an, welche Regeln theoretisch für alle Versicherten laut Vertrag gelten, nicht auf die individuelle Lebenserwartung der Klägerin.

Für die Hinterbliebenen entsteht so im Todesfall ein neuer eigener Anspruch, während der Anspruch auf Invalidenleistung mit dem Tod durch Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen endet. Es gibt keinen bereits mit der Invalidität begründeten, von vornherein betragsmäßig bestimmten und über den Tod hinaus fortbestehenden Versorgungsanspruch des Invalidenleistungsempfängers, der in den Nachlass fallen könnte. – so das Gericht

Praxis-Hürde: Vererbbarkeit des Anspruchs

Dieses Urteil lässt sich nicht auf Sie übertragen, wenn ein verbleibendes Guthaben im Todesfall einfach an Ihre Erben ausgezahlt wird. Prüfen Sie Ihre Versorgungsordnung: Nur wenn für Hinterbliebene ein rechtlich völlig neuer Anspruch entsteht oder die Zahlung ganz endet, greift die Argumentation dieses Gerichts. Gehört der Restbetrag hingegen zu Ihrem klassischen Nachlass, wird die Krankenkasse die Zahlung weiterhin als Kapitalleistung behandeln.

Freibetrag gilt nur im Monat der Auszahlung

Bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen muss der gesetzliche Freibetrag nach § 226 Abs. 2 SGB V berücksichtigt werden. Ein Freibetrag ist ein fester Euro-Betrag, bis zu dem Einnahmen beitragsfrei bleiben; er schützt kleine Betriebsrenten vor einer übermäßigen Beitragsbelastung. Zudem regelt § 256 SGB V die Pflicht der auszahlenden Stelle, die anfallenden Beiträge direkt einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen.

Die Krankenkasse hatte den Freibetrag bei ihrer ursprünglichen, monatlichen Beitragsfestsetzung zwar berücksichtigt, dabei aber die Leistung einer weiteren Direktversicherung – also einer vom Arbeitgeber für den Angestellten abgeschlossenen Lebensversicherung – außen vor gelassen. Da das Gericht nun feststellte, dass die betriebliche Invalidenleistung nur einmal jährlich im Februar zufloss, durfte der Freibetrag auch nur in diesem konkreten Auszahlungsmonat auf den vollen Betrag angewendet werden.

Rechtswidrige Festsetzung für die Zukunft

Die Richter stellten zudem klar, dass die von der Krankenkasse vorgenommene zukunftsoffene Beitragsfestsetzung ab Februar 2026 rechtswidrig war. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war diese Auszahlung noch gar nicht erfolgt, weshalb eine Vorab-Festsetzung die Frau in ihren Rechten verletzte. Zwar war die konkrete Beitragshöhe für die vergangenen Auszahlungsmonate rechnerisch teilweise fehlerhaft, doch da die Frau dadurch nicht finanziell benachteiligt wurde, blieben diese spezifischen Bescheide bestehen. Die Krankenkasse muss nun neun Zehntel der außergerichtlichen Kosten der Frau in beiden Rechtszügen tragen.

Checkliste: So wehren Sie fiktive Beiträge ab

Prüfen Sie Ihre Versorgungsordnung auf die Koppelung an die gesetzliche Rente und die Regelung im Todesfall. Wenn die Voraussetzungen für eine laufende Rente vorliegen, legen Sie gegen aktuelle Beitragsbescheide Widerspruch ein. Vermeiden Sie es, Vorauszahlungen für künftige Jahre zu akzeptieren, die noch gar nicht fällig sind. Ohne Ihr Handeln wird die Krankenkasse weiterhin die für Sie nachteilige 120-Monats-Regel anwenden oder Beiträge im Voraus festsetzen.

Fazit: 120-Monats-Regel bei EM-Koppelung gestoppt

Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Az. L 5 KR 105/24) ist zwar eine Einzelfallentscheidung, lässt sich aber auf alle betrieblichen Versorgungsmodelle übertragen, bei denen die Zahlung an den Fortbestand einer anderen Rente gekoppelt ist und kein vererbbares Kapital darstellt. Für Sie bedeutet das: Sie müssen Beiträge nur in den Monaten zahlen, in denen Sie tatsächlich Geld erhalten, und profitieren zudem voll vom Freibetrag im Auszahlungsmonat. Berufen Sie sich gegenüber Ihrer Krankenkasse aktiv auf diese Rechtsprechung, um eine fiktive Beitragsberechnung über zehn Jahre zu stoppen.


Zu hohe Krankenkassenbeiträge auf Ihre Betriebsrente?

Die falsche Einstufung Ihrer Versorgungsbezüge als Kapitalleistung kann durch die fiktive 120-Monats-Regel zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Beitragsbescheid sowie die zugrunde liegende Versorgungsordnung auf rechtliche Fehler und die korrekte Anwendung der aktuellen Rechtsprechung. Wir unterstützen Sie dabei, unberechtigte Beitragsforderungen abzuwehren und Ihre Ansprüche gegenüber der Krankenkasse durchzusetzen.

Jetzt Beitragsbescheid prüfen lassen

Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten Kommentar

Die IT-Systeme der Krankenkassen kennen bei hohen Auszahlungsbeträgen oft nur einen Standardprozess. Sobald eine größere Summe gemeldet wird, drückt die Software automatisch den Stempel „Kapitalleistung“ auf und startet die fiktive Verteilung auf 120 Monate. Dass sich in den Tiefen einer alten Versorgungsordnung eine Koppelung an die Erwerbsminderungsrente versteckt, prüft im ersten Schritt kein Sachbearbeiter händisch.

Nehmen Sie den ersten Beitragsbescheid daher niemals als in Stein gemeißelt hin. Wer sich hier nicht wehrt, zahlt jahrelang völlig unnötig Beiträge aus der eigenen Tasche. Schicken Sie beim Widerspruch direkt die passenden Passagen Ihrer Betriebsvereinbarung mit, damit die Kasse gezwungen ist, den automatisierten Prozess zu stoppen und den Vertrag juristisch zu bewerten.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf die Krankenkasse bereits Beiträge festsetzen, bevor ich die jährliche Invalidenleistung tatsächlich erhalten habe?

NEIN. Die Krankenkasse darf Beiträge für eine jährliche Invalidenleistung erst dann festsetzen, wenn Ihnen diese Leistung tatsächlich zugeflossen ist. Eine zukunftsoffene Festsetzung für Zeiträume, in denen der Zahlungsanspruch aufgrund einer Koppelung an die Erwerbsminderungsrente noch ungewiss ist, stellt eine rechtswidrige Belastung dar.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das sogenannte Zuflussprinzip, nach dem Beiträge auf laufende Rentenleistungen gemäß § 229 SGB V erst im Moment der tatsächlichen Auszahlung fällig werden. Da eine jährliche Invalidenleistung oft an den Fortbestand einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gekoppelt ist, steht zum Zeitpunkt einer vorzeitigen Festsetzung noch gar nicht sicher fest, ob der Anspruch künftig überhaupt entsteht. Eine fiktive Verteilung der Summe auf 120 Monate, wie sie bei einmaligen Kapitalleistungen üblich ist, darf bei solchen wiederkehrenden, aber ungewissen Rentenzahlungen mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht vorgenommen werden. Bereits erlassene Bescheide, die Beiträge für zukünftige Kalenderjahre ohne einen bereits erfolgten Geldeingang auf Ihrem Konto festlegen, sind daher rechtswidrig und müssen von der Krankenkasse auf Ihren Widerspruch hin aufgehoben werden.

Diese Schutzwirkung greift jedoch nicht, wenn es sich um eine echte Kapitalleistung handelt, bei der ein fester Gesamtbetrag bereits unwiderruflich feststeht und beispielsweise im Todesfall vollständig an Ihre Erben fallen würde.


zurück zur FAQ Übersicht

Verliere ich den monatlichen Freibetrag für den Rest des Jahres bei einer jährlichen Auszahlung?

JA, der monatliche Freibetrag kann bei einer jährlichen Auszahlung nur im Monat des tatsächlichen Geldzuflusses auf die Leistung angerechnet werden. In den restlichen elf Monaten des Kalenderjahres verfällt der Anspruch auf diesen Abzug für diese spezifische Leistung, da eine rückwirkende oder vorausschauende Verrechnung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 226 Abs. 2 SGB V, wonach der Freibetrag die beitragspflichtigen Einnahmen im jeweiligen Kalendermonat mindert. Da eine jährliche Invalidenleistung als laufende Rente und nicht als Kapitalleistung eingestuft wird, erfolgt keine fiktive Verteilung der Summe auf einen Zeitraum von 120 Monaten. In der Folge wird der Freibetrag, der im Jahr 2024 bei etwa 176 Euro liegt, in voller Höhe von der Brutto-Auszahlung im konkreten Zuflussmonat abgezogen. Da in den anderen Monaten keine Zahlungen fließen, existiert dort keine beitragspflichtige Bemessungsgrundlage, auf die der gesetzliche Freibetrag rechtssicher angewendet werden könnte. Ein Ansparen oder Übertragen nicht genutzter Freibeträge auf andere Monate des Jahres ist im geltenden Sozialversicherungsrecht ausdrücklich nicht vorgesehen.

Diese Regelung gilt jedoch nur für echte Rentenzahlungen; bei einer Einstufung als einmalige Kapitalleistung würde die Summe rechnerisch auf einen Zeitraum von 120 Monaten verteilt. In diesem speziellen Fall würde der Freibetrag monatlich gewährt, was die Beitragsbelastung im Vergleich zur jährlichen Einmalzahlung über den gesamten Zeitraum deutlich senken kann.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Dokumente muss ich einreichen, um die Koppelung an meine Erwerbsminderungsrente rechtssicher nachzuweisen?

Reichen Sie die Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung Ihres Arbeitgebers sowie Ihren aktuellen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung ein, um die Koppelung an die Erwerbsminderungsrente nachzuweisen. Diese Dokumente belegen die rechtliche Ausgestaltung Ihrer betrieblichen Invalidenleistung als laufende Rente.

Die rechtliche Einordnung als laufende Rente statt einer Kapitalleistung hängt gemäß der Rechtsprechung von einer abstrakt-generellen Betrachtung der Versorgungsordnung ab. In diesem Dokument muss geregelt sein, dass die betriebliche Zahlung endet, sobald der Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wegfällt. Der Rentenbescheid dient dabei als Nachweis für den tatsächlichen Bezug der gesetzlichen Leistung, die als Bedingung für die Betriebsrente fungiert. Da es allein auf die vertraglichen Regelungen ankommt, sind medizinische Gutachten oder private ärztliche Atteste für die beitragsrechtliche Einstufung durch die Krankenkasse unerheblich. Fordern Sie die maßgebliche Versorgungsordnung bei Bedarf direkt von der Personalabteilung Ihres ehemaligen Arbeitgebers an.

Der Nachweis schlägt jedoch fehl, wenn die Versorgungsordnung vorsieht, dass verbleibende Ansprüche im Todesfall vererbt werden. In diesem Fall wertet die Krankenkasse die Leistung trotz Rentenkoppelung als Kapitalleistung, die nach der 120-Monats-Regel gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V verbeitragt wird.


zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse trotz des Urteils weiterhin monatliche Beiträge abbucht?

Legen Sie schriftlich Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ein und fordern Sie unter Verweis auf das Urteil Az. L 5 KR 105/24 die Erstattung der Beiträge. Sie müssen formal gegen die Bescheide vorgehen, um die rechtswidrige Verteilung Ihrer jährlichen Leistung auf 120 Monate zu stoppen.

Die Krankenkasse darf Beiträge nur in den Monaten erheben, in denen Ihnen tatsächlich liquide Mittel aus der betrieblichen Invalidenleistung zufließen. Da das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden hat, dass an die Erwerbsminderungsrente gekoppelte Zahlungen als laufende Renten gelten, fehlt für die monatliche Beitragsabführung die gesetzliche Grundlage. Durch Ihren Widerspruch verhindern Sie, dass fehlerhafte Bescheide bestandskräftig werden und sichern sich den Anspruch auf Rückzahlung bereits einbehaltener Beträge. Weisen Sie explizit darauf hin, dass die fiktive Verteilung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V mangels einer echten Kapitalisierung unzulässig ist.

Diese Strategie greift nur, wenn Ihre Versorgungsordnung keine Vererbbarkeit vorsieht und die Zahlung strikt an den Fortbestand Ihrer gesetzlichen Rente gebunden bleibt. Bei einer garantierten Gesamtsumme ohne solche Bedingungen bleibt die monatliche Verteilung durch die Krankenkasse weiterhin rechtmäßig.


zurück zur FAQ Übersicht

Bleibt der Beitrags-Vorteil bestehen, wenn mein Restguthaben im Todesfall an meine Erben fällt?

NEIN. Wenn das Restguthaben im Todesfall an Ihre Erben fällt, entfällt der beitragsrechtliche Vorteil einer laufenden Rente, da die Krankenkasse in diesem Fall von einer feststehenden Kapitalleistung ausgeht. Die Vererbbarkeit signalisiert rechtlich, dass die Gesamtsumme bereits bei Eintritt des Versorgungsfalls feststand und somit kein unbestimmtes Lebensrisiko mehr abgesichert wird.

Die rechtliche Einordnung als Kapitalleistung führt dazu, dass der Gesamtbetrag gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V zwingend auf einen Zeitraum von 120 Monaten verteilt werden muss. Ein Anspruch gilt sozialrechtlich nur dann als Rente, wenn die Gesamtsumme bei Beginn der Zahlungen noch unbestimmt ist und die Leistung mit dem Tod des Berechtigten endet. Fällt das Guthaben jedoch in den Nachlass, wird es als bereits erdientes Kapital gewertet, das lediglich ratenweise an den Versicherten ausgezahlt wird. In der Folge müssen Sie auch in jenen Monaten Beiträge leisten, in denen Ihnen tatsächlich gar keine Zahlungen aus der betrieblichen Versorgung zufließen.

Prüfen Sie Ihre Versorgungsordnung genau auf den Begriff der Hinterbliebenenversorgung, da ein rechtlich völlig neu entstehender Anspruch für Angehörige im Gegensatz zur Vererbung den vorteilhaften Rentenstatus erhalten kann.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – Az.: L 5 KR 105/24 – Urteil vom 19.02.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
Kontaktformular für Anfragen auf Ersteinschätzung
info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.