Jährlich eine Invalidenzahlung – doch die Krankenkasse verlangt Beiträge für ein ganzes Jahrzehnt. Sie behandelt die Leistung wie einen Einmalbetrag, obwohl sie an den Rentenbezug gebunden ist und mit ihm endet. Vor dem Landessozialgericht ging es um die Frage: Kapitalertrag oder doch laufende Rente?
Jährliche Invalidenleistungen gelten als laufende Renten, weshalb Krankenkassenbeiträge nur im Monat des tatsächlichen Zuflusses fällig werden. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: L 5 KR 105/24
Das Gericht verbeitragt die Betriebsinvalidenleistung nur im Auszahlungsmonat, nicht auf 120 Monate.
Der Betrag war nur Bemessungsgrundlage, keine sofort fällige Kapitalleistung.
Die Leistung lief jährlich und hing von späteren Voraussetzungen ab.
Ohne Auszahlung gibt es keine Beitragspflicht; nur Auszahlungsmonate zählen.
Die Freibetragsprüfung erfolgt im jeweiligen Auszahlungsmonat.
Revision lehnte das Gericht ab.
LSG: Jährliche Invalidenleistung ist laufende Rente
Betriebsrenten und ähnliche Zuwendungen gelten im Sozialrecht als Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V und unterliegen der Beitragspflicht in der Krankenversicherung. Das bedeutet konkret: Versorgungsbezüge sind Einnahmen, die an eine frühere Erwerbstätigkeit anknüpfen und die soziale Absicherung im Alter oder bei Invalidität ergänzen. Ob es sich dabei um eine feststehende kapitalisierte Versorgung – also einen festen Gesamtbetrag, der theoretisch auf einmal ausgezahlt werden könnte – oder um eine laufende Rentenleistung handelt, entscheidet maßgeblich über die Art der Beitragsberechnung. Für diese Abgrenzung ist nicht der Name der Zahlung entscheidend, sondern die konkrete rechtliche Ausgestaltung in der jeweiligen Versorgungsordnung.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz musste diese Unterscheidung bei einer 1989 geborenen Frau treffen, die seit Ende 2020 eine unbefristete gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht. Aus ihrer früheren Beschäftigung stand ihr eine betriebliche Invalidenleistung der R… B… GmbH zu, die in 30 jährlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden sollte. Die zuständige Krankenkasse wertete diese Leistung als feststehende kapitalisierte Forderung mit einem Gesamtwert von 49.839,53 Euro. Das Gericht kam in seinem Urteil (Az. L 5 KR 105/24) vom 19. Februar 2026 jedoch zu einem anderen Schluss und gab der Frau überwiegend Recht: Die Richter hoben das vorherige Urteil des Sozialgerichts Speyer teilweise auf und stuften die Zahlung als laufende Rentenleistung ein.
Redaktionelle Leitsätze
Eine betriebliche Invalidenleistung, die in jährlichen Teilbeträgen ausgezahlt wird und deren Gesamtdauer vom Fortbestand einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente abhängt, ist keine kapitalisierte Leistung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, sondern als laufende Rentenleistung zu qualifizieren, wenn der Empfänger zu keinem Zeitpunkt einen sofortigen Anspruch auf den Gesamtbetrag hat und die tatsächlich ausgezahlte Gesamtsumme bei Eintritt des Versorgungsfalls noch unbestimmt ist.
Krankenversicherungsbeiträge auf eine laufende, jährlich ausgezahlte Betriebsrente dürfen nur im jeweiligen Auszahlungsmonat erhoben werden; eine fiktive Verteilung des Gesamtbetrags auf 120 Monate nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig, wenn die Leistung nicht als nicht regelmäßig wiederkehrende Kapitalleistung einzustufen ist.
Für die beitragsrechtliche Einordnung einer betrieblichen Versorgungsleistung als Rente oder Kapitalleistung ist eine abstrakt-generelle Betrachtung der Versorgungsordnung maßgeblich; entscheidende Kriterien sind insbesondere das Fehlen eines Wahlrechts auf Einmalzahlung, die Abhängigkeit künftiger Teilbeträge vom Fortbestand der Leistungsvoraussetzungen sowie das Entstehen eines originären Hinterbliebenenanspruchs anstelle einer Vererbung des Kapitalanspruchs.
LSG Rheinland-Pfalz (L 5 KR 105/24): Jährliche Betriebsinvalidenleistung ohne Einmalzahlungswahlrecht ist laufende Rente – KV-Beiträge nur im Auszahlungsmonat, nicht über 120 Monate verteilt
Beiträge nur bei tatsächlichem Geldzufluss fällig
Handelt es sich bei einer Auszahlung um eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, greift § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V. In solchen Fällen wird eine einmalige Kapitalleistung fiktiv auf einen Zeitraum von 120 Monaten verteilt, um die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge zu berechnen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine hohe Einmalzahlung beitragsrechtlich so behandelt werden soll, als würde sie über zehn Jahre hinweg wie eine monatliche Rente fließen. Ist eine Zahlung jedoch rechtlich als rein jährliche, laufende Rente einzustufen, fehlt im Gesetz schlichtweg die Grundlage für eine solche Aufteilung auf zwölf Monate.
Die Krankenkasse hatte bei der betroffenen Rentnerin die 120-Monats-Regel angewandt und ab Mai 2021 monatliche Beiträge auf Basis eines fiktiven Einkommens von 415,33 Euro festgesetzt. Das Landessozialgericht erklärte dieses Vorgehen für unzulässig und hob die Beitragsbescheide für alle Monate auf, in denen die Frau gar kein Geld erhalten hatte. Die Richter stellten klar, dass eine Beitragspflicht nur im Auszahlungsmonat besteht. Folglich blieben die Festsetzungen der Krankenkasse lediglich für die tatsächlichen Zuflussmonate Februar 2022, Februar 2023, Februar 2024 und Februar 2025 bestehen.
Vergleichen Sie Ihren Beitragsbescheid mit Ihren Kontoauszügen: Zieht die Krankenkasse in Monaten Beiträge ab, in denen Sie gar keine betriebliche Invalidenleistung erhalten haben? Fordern Sie in diesem Fall unter Verweis auf das aktuelle Urteil eine Korrektur der Bescheide für alle Monate ohne Geldzufluss, sofern Ihre Leistung an den Fortbestand der gesetzlichen Rente gekoppelt ist.
Warum jährliche Raten keine Kapitalleistung sind
Um eine Leistung als kapitalisiert einzustufen, muss der Anspruch auf die gesamte Summe bereits mit dem Eintritt des Versorgungsfalls vollständig und unwiderruflich entstanden sein. Der Versorgungsfall ist dabei das Ereignis, das den Zahlungsanspruch auslöst, wie hier der Beginn der Erwerbsminderung. Es ist juristisch streng zwischen einer echten, feststehenden Kapitalforderung und einer Summe zu unterscheiden, die lediglich als rechnerische Bemessungsgrundlage dient. Hängt die Auszahlung künftiger Teilbeträge davon ab, dass der Empfänger zu jedem einzelnen Auszahlungszeitpunkt weiterhin bestimmte Leistungsvoraussetzungen erfüllt, spricht dies gegen eine Kapitalisierung.
Maßgeblich für die Unterscheidung von ratenweise ausgezahlten Kapitalleistungen einerseits […] und Rentenleistungen andererseits […] ist […], ob es sich um eine im Leistungsfall betragsmäßig begrenzte Leistung handelt, die entweder als Einmalzahlung oder für eine bestimmte Anzahl von Jahren ausgezahlt wird, oder ob es sich um eine laufende, wie Leibrenten in der Regel auf die unbekannte Lebenszeit eines Menschen und ohne Begrenzung der Gesamtsumme erbrachte Versorgungsleistung handelt. – so das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
In der Konzernbetriebsvereinbarung der Frau war zwar ein Betrag von 49.839,53 Euro genannt, doch dieser diente laut Gericht lediglich als rechnerische Basis für die jährlichen Raten. Die Rentnerin hatte zu keinem Zeitpunkt einen sofortigen Anspruch auf diese Gesamtsumme oder ein Wahlrecht auf eine Einmalzahlung.
Koppelung an die gesetzliche Rente
Ob die Frau die künftigen Raten tatsächlich erhält, war strikt an den fortlaufenden Bezug ihrer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gekoppelt. Da diese Rente regelmäßig überprüft wird und bei einem Wegfall auch die betriebliche Leistung enden würde, war die Gesamtdauer der Zahlungen völlig offen. Das Gericht wies damit die Argumentation der Krankenkasse zurück, die sich auf ein älteres Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 12 KR 5/09 R) berufen hatte. Auch der Einwand der Frau, dass auf den Festbetrag Zinsen anfielen, änderte für die Richter nichts an der rechtlichen Einordnung als laufende Rente.
Ob die Klägerin in den jeweiligen Kalenderjahren tatsächlich einen Anspruch auf die errechnete Teilleistung erwirbt, hängt davon ob, ob sie im jeweiligen Auszahlungszeitpunkt die Leistungsvoraussetzungen noch erfüllt. Denn der Anspruch auf die Invalidenleistung endet […] mit dem Wegfall des gesetzlichen Rentenanspruchs […]. Damit ist die Versorgungsleistung für eine unbestimmte Zeit zugesagt. – LSG Rheinland-Pfalz
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel
Das war der entscheidende Punkt: Die Zahlung war an den Fortbestand der gesetzlichen Rente gekoppelt. Wenn Ihre betriebliche Leistung endet, sobald eine andere Leistung (wie die EM-Rente) wegfällt, liegt eine laufende Rente vor. Der Hebel für Sie: In diesem Fall darf die Krankenkasse die Summe nicht fiktiv auf 120 Monate verteilen, sondern darf Beiträge nur in den Monaten fordern, in denen Sie tatsächlich Geld erhalten.
Fehlende Vererbbarkeit spricht für laufende Rente
Ein weiteres Kriterium für die rechtliche Einordnung ist das Schicksal der Leistung beim Tod des Beziehers. Fällt ein verbleibender Betrag in den Nachlass und wird vererbt, deutet das auf einen feststehenden Kapitalanspruch hin. Entsteht stattdessen ein völlig neuer, originärer Anspruch für die Hinterbliebenen oder endet die Zahlung bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze komplett, handelt es sich typischerweise um eine laufende Rente.
Die Versorgungsordnung der R… B… GmbH sah vor, dass die Zahlungen an die Frau spätestens mit der Vollendung ihres 62. Lebensjahres enden. Die Krankenkasse hatte argumentiert, dass nicht ausgezahlte Teilbeträge im Todesfall als Fortsetzung desselben Anspruchs zu verstehen seien. Das Landessozialgericht widersprach dieser Auslegung deutlich.
Keine Vererbung des Anspruchs
Nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung entsteht im Todesfall ein eigenständiger Hinterbliebenenanspruch. Die noch offenen Teilbeträge werden gerade nicht als Teil des Nachlasses vererbt. Weil somit weder die Gesamtdauer noch die letztlich ausgezahlte Summe bei Eintritt der Invalidität feststanden, lag keine kapitalisierte Leistung vor. Das Gericht betonte, dass hierbei eine abstrakt-generelle Betrachtung der Versorgungsordnung maßgeblich sei und nicht die konkreten Gesundheitsumstände der Betroffenen. Das bedeutet: Es kommt nur darauf an, welche Regeln theoretisch für alle Versicherten laut Vertrag gelten, nicht auf die individuelle Lebenserwartung der Klägerin.
Für die Hinterbliebenen entsteht so im Todesfall ein neuer eigener Anspruch, während der Anspruch auf Invalidenleistung mit dem Tod durch Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen endet. Es gibt keinen bereits mit der Invalidität begründeten, von vornherein betragsmäßig bestimmten und über den Tod hinaus fortbestehenden Versorgungsanspruch des Invalidenleistungsempfängers, der in den Nachlass fallen könnte. – so das Gericht
Praxis-Hürde: Vererbbarkeit des Anspruchs
Dieses Urteil lässt sich nicht auf Sie übertragen, wenn ein verbleibendes Guthaben im Todesfall einfach an Ihre Erben ausgezahlt wird. Prüfen Sie Ihre Versorgungsordnung: Nur wenn für Hinterbliebene ein rechtlich völlig neuer Anspruch entsteht oder die Zahlung ganz endet, greift die Argumentation dieses Gerichts. Gehört der Restbetrag hingegen zu Ihrem klassischen Nachlass, wird die Krankenkasse die Zahlung weiterhin als Kapitalleistung behandeln.
Freibetrag gilt nur im Monat der Auszahlung
Bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen muss der gesetzliche Freibetrag nach § 226 Abs. 2 SGB V berücksichtigt werden. Ein Freibetrag ist ein fester Euro-Betrag, bis zu dem Einnahmen beitragsfrei bleiben; er schützt kleine Betriebsrenten vor einer übermäßigen Beitragsbelastung. Zudem regelt § 256 SGB V die Pflicht der auszahlenden Stelle, die anfallenden Beiträge direkt einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen.
Die Krankenkasse hatte den Freibetrag bei ihrer ursprünglichen, monatlichen Beitragsfestsetzung zwar berücksichtigt, dabei aber die Leistung einer weiteren Direktversicherung – also einer vom Arbeitgeber für den Angestellten abgeschlossenen Lebensversicherung – außen vor gelassen. Da das Gericht nun feststellte, dass die betriebliche Invalidenleistung nur einmal jährlich im Februar zufloss, durfte der Freibetrag auch nur in diesem konkreten Auszahlungsmonat auf den vollen Betrag angewendet werden.
Rechtswidrige Festsetzung für die Zukunft
Die Richter stellten zudem klar, dass die von der Krankenkasse vorgenommene zukunftsoffene Beitragsfestsetzung ab Februar 2026 rechtswidrig war. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war diese Auszahlung noch gar nicht erfolgt, weshalb eine Vorab-Festsetzung die Frau in ihren Rechten verletzte. Zwar war die konkrete Beitragshöhe für die vergangenen Auszahlungsmonate rechnerisch teilweise fehlerhaft, doch da die Frau dadurch nicht finanziell benachteiligt wurde, blieben diese spezifischen Bescheide bestehen. Die Krankenkasse muss nun neun Zehntel der außergerichtlichen Kosten der Frau in beiden Rechtszügen tragen.
Checkliste: So wehren Sie fiktive Beiträge ab
Prüfen Sie Ihre Versorgungsordnung auf die Koppelung an die gesetzliche Rente und die Regelung im Todesfall. Wenn die Voraussetzungen für eine laufende Rente vorliegen, legen Sie gegen aktuelle Beitragsbescheide Widerspruch ein. Vermeiden Sie es, Vorauszahlungen für künftige Jahre zu akzeptieren, die noch gar nicht fällig sind. Ohne Ihr Handeln wird die Krankenkasse weiterhin die für Sie nachteilige 120-Monats-Regel anwenden oder Beiträge im Voraus festsetzen.
Fazit: 120-Monats-Regel bei EM-Koppelung gestoppt
Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Az. L 5 KR 105/24) ist zwar eine Einzelfallentscheidung, lässt sich aber auf alle betrieblichen Versorgungsmodelle übertragen, bei denen die Zahlung an den Fortbestand einer anderen Rente gekoppelt ist und kein vererbbares Kapital darstellt. Für Sie bedeutet das: Sie müssen Beiträge nur in den Monaten zahlen, in denen Sie tatsächlich Geld erhalten, und profitieren zudem voll vom Freibetrag im Auszahlungsmonat. Berufen Sie sich gegenüber Ihrer Krankenkasse aktiv auf diese Rechtsprechung, um eine fiktive Beitragsberechnung über zehn Jahre zu stoppen.
Zu hohe Krankenkassenbeiträge auf Ihre Betriebsrente?
Die falsche Einstufung Ihrer Versorgungsbezüge als Kapitalleistung kann durch die fiktive 120-Monats-Regel zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Beitragsbescheid sowie die zugrunde liegende Versorgungsordnung auf rechtliche Fehler und die korrekte Anwendung der aktuellen Rechtsprechung. Wir unterstützen Sie dabei, unberechtigte Beitragsforderungen abzuwehren und Ihre Ansprüche gegenüber der Krankenkasse durchzusetzen.
Die IT-Systeme der Krankenkassen kennen bei hohen Auszahlungsbeträgen oft nur einen Standardprozess. Sobald eine größere Summe gemeldet wird, drückt die Software automatisch den Stempel „Kapitalleistung“ auf und startet die fiktive Verteilung auf 120 Monate. Dass sich in den Tiefen einer alten Versorgungsordnung eine Koppelung an die Erwerbsminderungsrente versteckt, prüft im ersten Schritt kein Sachbearbeiter händisch.
Nehmen Sie den ersten Beitragsbescheid daher niemals als in Stein gemeißelt hin. Wer sich hier nicht wehrt, zahlt jahrelang völlig unnötig Beiträge aus der eigenen Tasche. Schicken Sie beim Widerspruch direkt die passenden Passagen Ihrer Betriebsvereinbarung mit, damit die Kasse gezwungen ist, den automatisierten Prozess zu stoppen und den Vertrag juristisch zu bewerten.
Darf die Krankenkasse bereits Beiträge festsetzen, bevor ich die jährliche Invalidenleistung tatsächlich erhalten habe?
NEIN. Die Krankenkasse darf Beiträge für eine jährliche Invalidenleistung erst dann festsetzen, wenn Ihnen diese Leistung tatsächlich zugeflossen ist. Eine zukunftsoffene Festsetzung für Zeiträume, in denen der Zahlungsanspruch aufgrund einer Koppelung an die Erwerbsminderungsrente noch ungewiss ist, stellt eine rechtswidrige Belastung dar.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das sogenannte Zuflussprinzip, nach dem Beiträge auf laufende Rentenleistungen gemäß § 229 SGB V erst im Moment der tatsächlichen Auszahlung fällig werden. Da eine jährliche Invalidenleistung oft an den Fortbestand einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gekoppelt ist, steht zum Zeitpunkt einer vorzeitigen Festsetzung noch gar nicht sicher fest, ob der Anspruch künftig überhaupt entsteht. Eine fiktive Verteilung der Summe auf 120 Monate, wie sie bei einmaligen Kapitalleistungen üblich ist, darf bei solchen wiederkehrenden, aber ungewissen Rentenzahlungen mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht vorgenommen werden. Bereits erlassene Bescheide, die Beiträge für zukünftige Kalenderjahre ohne einen bereits erfolgten Geldeingang auf Ihrem Konto festlegen, sind daher rechtswidrig und müssen von der Krankenkasse auf Ihren Widerspruch hin aufgehoben werden.
Diese Schutzwirkung greift jedoch nicht, wenn es sich um eine echte Kapitalleistung handelt, bei der ein fester Gesamtbetrag bereits unwiderruflich feststeht und beispielsweise im Todesfall vollständig an Ihre Erben fallen würde.
Verliere ich den monatlichen Freibetrag für den Rest des Jahres bei einer jährlichen Auszahlung?
JA, der monatliche Freibetrag kann bei einer jährlichen Auszahlung nur im Monat des tatsächlichen Geldzuflusses auf die Leistung angerechnet werden. In den restlichen elf Monaten des Kalenderjahres verfällt der Anspruch auf diesen Abzug für diese spezifische Leistung, da eine rückwirkende oder vorausschauende Verrechnung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 226 Abs. 2 SGB V, wonach der Freibetrag die beitragspflichtigen Einnahmen im jeweiligen Kalendermonat mindert. Da eine jährliche Invalidenleistung als laufende Rente und nicht als Kapitalleistung eingestuft wird, erfolgt keine fiktive Verteilung der Summe auf einen Zeitraum von 120 Monaten. In der Folge wird der Freibetrag, der im Jahr 2024 bei etwa 176 Euro liegt, in voller Höhe von der Brutto-Auszahlung im konkreten Zuflussmonat abgezogen. Da in den anderen Monaten keine Zahlungen fließen, existiert dort keine beitragspflichtige Bemessungsgrundlage, auf die der gesetzliche Freibetrag rechtssicher angewendet werden könnte. Ein Ansparen oder Übertragen nicht genutzter Freibeträge auf andere Monate des Jahres ist im geltenden Sozialversicherungsrecht ausdrücklich nicht vorgesehen.
Diese Regelung gilt jedoch nur für echte Rentenzahlungen; bei einer Einstufung als einmalige Kapitalleistung würde die Summe rechnerisch auf einen Zeitraum von 120 Monaten verteilt. In diesem speziellen Fall würde der Freibetrag monatlich gewährt, was die Beitragsbelastung im Vergleich zur jährlichen Einmalzahlung über den gesamten Zeitraum deutlich senken kann.
Welche Dokumente muss ich einreichen, um die Koppelung an meine Erwerbsminderungsrente rechtssicher nachzuweisen?
Reichen Sie die Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung Ihres Arbeitgebers sowie Ihren aktuellen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung ein, um die Koppelung an die Erwerbsminderungsrente nachzuweisen. Diese Dokumente belegen die rechtliche Ausgestaltung Ihrer betrieblichen Invalidenleistung als laufende Rente.
Die rechtliche Einordnung als laufende Rente statt einer Kapitalleistung hängt gemäß der Rechtsprechung von einer abstrakt-generellen Betrachtung der Versorgungsordnung ab. In diesem Dokument muss geregelt sein, dass die betriebliche Zahlung endet, sobald der Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wegfällt. Der Rentenbescheid dient dabei als Nachweis für den tatsächlichen Bezug der gesetzlichen Leistung, die als Bedingung für die Betriebsrente fungiert. Da es allein auf die vertraglichen Regelungen ankommt, sind medizinische Gutachten oder private ärztliche Atteste für die beitragsrechtliche Einstufung durch die Krankenkasse unerheblich. Fordern Sie die maßgebliche Versorgungsordnung bei Bedarf direkt von der Personalabteilung Ihres ehemaligen Arbeitgebers an.
Der Nachweis schlägt jedoch fehl, wenn die Versorgungsordnung vorsieht, dass verbleibende Ansprüche im Todesfall vererbt werden. In diesem Fall wertet die Krankenkasse die Leistung trotz Rentenkoppelung als Kapitalleistung, die nach der 120-Monats-Regel gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V verbeitragt wird.
Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse trotz des Urteils weiterhin monatliche Beiträge abbucht?
Legen Sie schriftlich Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ein und fordern Sie unter Verweis auf das Urteil Az. L 5 KR 105/24 die Erstattung der Beiträge. Sie müssen formal gegen die Bescheide vorgehen, um die rechtswidrige Verteilung Ihrer jährlichen Leistung auf 120 Monate zu stoppen.
Die Krankenkasse darf Beiträge nur in den Monaten erheben, in denen Ihnen tatsächlich liquide Mittel aus der betrieblichen Invalidenleistung zufließen. Da das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden hat, dass an die Erwerbsminderungsrente gekoppelte Zahlungen als laufende Renten gelten, fehlt für die monatliche Beitragsabführung die gesetzliche Grundlage. Durch Ihren Widerspruch verhindern Sie, dass fehlerhafte Bescheide bestandskräftig werden und sichern sich den Anspruch auf Rückzahlung bereits einbehaltener Beträge. Weisen Sie explizit darauf hin, dass die fiktive Verteilung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V mangels einer echten Kapitalisierung unzulässig ist.
Diese Strategie greift nur, wenn Ihre Versorgungsordnung keine Vererbbarkeit vorsieht und die Zahlung strikt an den Fortbestand Ihrer gesetzlichen Rente gebunden bleibt. Bei einer garantierten Gesamtsumme ohne solche Bedingungen bleibt die monatliche Verteilung durch die Krankenkasse weiterhin rechtmäßig.
Bleibt der Beitrags-Vorteil bestehen, wenn mein Restguthaben im Todesfall an meine Erben fällt?
NEIN. Wenn das Restguthaben im Todesfall an Ihre Erben fällt, entfällt der beitragsrechtliche Vorteil einer laufenden Rente, da die Krankenkasse in diesem Fall von einer feststehenden Kapitalleistung ausgeht. Die Vererbbarkeit signalisiert rechtlich, dass die Gesamtsumme bereits bei Eintritt des Versorgungsfalls feststand und somit kein unbestimmtes Lebensrisiko mehr abgesichert wird.
Die rechtliche Einordnung als Kapitalleistung führt dazu, dass der Gesamtbetrag gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V zwingend auf einen Zeitraum von 120 Monaten verteilt werden muss. Ein Anspruch gilt sozialrechtlich nur dann als Rente, wenn die Gesamtsumme bei Beginn der Zahlungen noch unbestimmt ist und die Leistung mit dem Tod des Berechtigten endet. Fällt das Guthaben jedoch in den Nachlass, wird es als bereits erdientes Kapital gewertet, das lediglich ratenweise an den Versicherten ausgezahlt wird. In der Folge müssen Sie auch in jenen Monaten Beiträge leisten, in denen Ihnen tatsächlich gar keine Zahlungen aus der betrieblichen Versorgung zufließen.
Prüfen Sie Ihre Versorgungsordnung genau auf den Begriff der Hinterbliebenenversorgung, da ein rechtlich völlig neu entstehender Anspruch für Angehörige im Gegensatz zur Vererbung den vorteilhaften Rentenstatus erhalten kann.
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Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – Az.: L 5 KR 105/24 – Urteil vom 19.02.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 13.06.2024 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2022 sowie die Bescheide vom 18.12.2021, 17.12.2022, 29.06.2023, 16.12.2023, 21.12.2024 und 19.12.2025 werden hinsichtlich der Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversicherung aufgehoben mit Ausnahme der Beitragsfestsetzungen für Februar 2022, Februar 2023, Februar 2024 und Februar 2025. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte erstattet 9/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus einer einmal jährlichen gezahlten betrieblichen Altersversorgung. Hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung haben die Beteiligten einen Unterwerfungsvergleich geschlossen.
Die 1989 geborene Klägerin ist bei der Beklagten aufgrund des Bezugs einer unbefristeten gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung seit dem 05.12.2020 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) krankenversichert. Sie übte zuvor eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der B H… … GmbH aus. Über diese Tätigkeit nahm sie nach der „Konzernbetriebsvereinbarung über die Zusatzleistung bei Invalidität und an Hinterbliebene“ (KBV Zusatzleistung) der R… B… GmbH vom 14.12.2018 an der betrieblichen Altersversorgung der R… B… GmbH, dem vom B -Rentenservice abgewickelten B… Vorsorge Plan, teil. Aus diesem hatte sie zum 01.01.2021 eine firmenfinanzierte Anwartschaft auf eine Zusatzleistung bei Invalidität (Invalidenleistung nach Ziffer 3.1 KBV Zusatzleistung) mit einem Kapitalwert von 49.839,53 € („Bemessungsgrundlage“ nach Ziffern 3.3.2 bis 3.3.5 KBV Zusatzleistung). Die Zusatzleistung wird in jährlichen Teilbeträgen der Bemessungsgrundlage, berechnet auf die Anzahl der vollen Jahre bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres, grundsätzlich jeweils Ende Februar ausgezahlt, die erste Auszahlung erfolgt Ende April des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres; die Teilbeträge werden verzinst; ein Wahlrecht auf Einmalzahlung besteht nicht. Im Falle der Klägerin erfolgt eine Auszahlung in 30 jährlichen Zahlungen in Höhe von 1.661,32 €, jeweils zuzüglich zum Auszahlungstermin angefallener Zinsen, erstmals am 30.04.2021 (1.666,30 €) und letztmals am 28.02.2050 (2.157,40 €). Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die „Anlage 2 – Information zur Auszahlung“ vom 25.02.2021 (Bl. 196 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Anspruch auf die Zusatzleistung als Invalidenleistung besteht nach Ziffer 3.1 KBV Zusatzleistung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 62. Lebensjahres endet und solange von da an Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird. Der Anspruch auf die Zusatzleistung als Invalidenleistung endet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, spätestens jedoch mit Vollendung des 62. Lebensjahres des Mitarbeiters. Die Unterbrechung der gesetzlichen Rentengewährung für weniger als ein halbes Jahr führt nicht zur Beendigung des Anspruchs. Nach Ziffer 3.3.3 KBV Zusatzleistung erwerben die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Anspruch auf die Zusatzleistung, wenn die Invalidität vor dem Alter 62 durch Tod endet, wobei Bemessungsgrundlage für die Zusatzleistung die Summe der infolge des Todes nicht mehr zur Auszahlung kommenden Teilbeträge ist. Zu den weiteren Regelungen wird auf die KBV Zusatzleistung (Bl. 226 bis 230 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Zudem war die Klägerin Begünstigte einer Direktversicherung bei der R… Lebensversicherungs-AG, durch die ihr im Februar 2021 eine Kapitalleistung in Höhe von 2.923,85 € gezahlt wurde.
Aufgrund der Meldung der R… Lebensversicherungs-AG vom 01.03.2021 stellte die Beklagte, ebenso wie bei den weiteren Bescheiden zugleich im Namen der TK-Pflegekasse handelnd, mit Bescheid vom 16.03.2021 fest, dass die Kapitalleistung der R… Lebensversicherungs-AG beitragspflichtig sei, wobei für maximal zehn Jahre pro Monat 1/120 der ausgezahlten Summe zugrunde gelegt werde. Das monatliche Einkommen von 24,37 € sei vom 01.03.2021 bis zum 28.02.2031 beitragspflichtig. Beiträge seien nicht abzuführen, weil die Geringfügigkeitsgrenze derzeit nicht überschritten werde.
Aufgrund der Meldung der R… B… GmbH vom 19.05.2021 über die Auszahlung einer Kapitalleistung in Höhe von 49.839,53 € setzte die Beklagte durch Bescheid vom 17.09.2021 gegen die Klägerin ab Mai 2021 monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest. Die Kapitalleistung der R… B… GmbH sei mit monatlich 415,33 € vom 01.05.2021 bis zum 30.04.2031 beitragspflichtig. Bezogen auf die Krankenversicherungsbeiträge werde das monatliche Einkommen aus Betriebsrenten um einen Freibetrag von monatlich 164,50 € gemindert. Aufgrund dessen wurden auf die Leistung der R… Lebensversicherungs-AG keine Krankenversicherungsbeiträge festgesetzt. Hinsichtlich der Leistung der R… B… GmbH wurden auf ein monatliches Einkommen von 275,20 € Krankenversicherungsbeiträge von monatlich 40,18 € (Beitragssatz 14,6 %) nebst Zusatzbeitrag von 3,30 € (Beitragssatz 1,2 %) festgesetzt.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 17.09.2021 Widerspruch ein. Unter Vorlage des Auszahlungsplans und der Rentenabrechnung April 2021 machte sie geltend, dass der Betrag von 49.839,53 € nicht an sie, sondern an den B… Vorsorge Plan ausgezahlt worden sei, der den Betrag an sie in 30 Jahresraten auszahle. Aus der Jahreszahlung von 1.661,32 € (ohne Zinsen) ergebe sich eine monatliche Rente von 138,44 €, die unter dem Freibetrag liege. Nachdem der B -Rentenservice die Richtigkeit der gemeldeten Gesamtsumme, die in Raten ausgezahlt werde, bestätigt hatte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2022 zurück. Bei versicherungspflichtigen Rentnern würden der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das erzielte Arbeitseinkommen zugrunde gelegt (§ 237 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ). Als Versorgungsbezug seien unter anderem die Renten der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen. Trete an die Stelle einer Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder sei eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart worden, gelte 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Wenn die Kapitalleistung in Raten ausgezahlt werde, sei als beitragspflichtige Einnahme der Gesamtbetrag der Kapitalleistung zu berücksichtigen (Verweis auf Bundessozialgericht , 17.03.2010 – B 12 KR 5/09 R). Eine eventuelle Verzinsung der einzelnen Raten bleibe unberücksichtigt. Maßgeblich für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen sei die mit Eintritt des Leistungsfalls insgesamt zustehende Kapitalleistung. Nach § 226 Abs. 2 SGB V seien Beiträge aus Versorgungsbezügen nicht zu entrichten, wenn der monatliche Zahlbetrag (bei Kapitalleistungen 1/120 der Leistung) 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) unterschreite. Diese Untergrenze liege im Jahr 2021 bei monatlich 164,50 €. Erhalte ein Versicherter mehrere Versorgungsbezüge, seien diese zusammenzurechnen. Werde dadurch die Untergrenze überschritten, sei von den Einnahmen ein Freibetrag in Höhe der Untergrenze abzuziehen. Nach diesen Grundsätzen sei die im April 2021 ausgezahlten Kapitalleistung in Höhe von 49.839,53 € als einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung ab dem 01.05.2021 bis zum 30.04.2031 mit einem monatlichen Betrag von 415,33 € zu verbeitragen. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von monatlich 164,50 € würden aus der R… Lebensversicherungs-AG keine Beiträge zur Krankenversicherung erhoben; aus der Kapitalleistung der R… B… GmbH seien der Beitragsbemessung ab dem 01.05.2021 monatlich 275,20 € zugrunde zu legen.
Die Klägerin hat am 11.03.2022 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Speyer erhoben, mit der sie ihr Begehren unter Wiederholung ihres Widerspruchsvorbringens weiterverfolgt hat. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V sei in ihrem Fall nicht einschlägig, da sie mit Beiträgen für Kapitalleistungen belastet werde, die sie bei einer Laufzeit von 30 Jahren vielleicht irgendwann einmal oder auch niemals erhalten werde. Die Rechtsprechung des BSG (17.03.2010 – B 12 KR 5/09 R) greife nicht, da auf den in den B… Vorsorge Plan eingezahlten Festbetrag Zinsen anfielen, die ebenfalls jährlich ausgezahlt würden. Aufgrund der während der Laufzeit anfallenden Zinsen müsse von einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung ausgegangen werden.
Durch Urteil vom 13.06.2024 hat das SG Speyer die Klage abgewiesen. Die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung aus der Kapitalleistung von 49.839,53 € sei nicht zu beanstanden. Nach § 223 Abs. 1 und 2 SGB V seien für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen. Die Beiträge würden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Bei versicherungspflichtigen Rentnern würden der Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gälten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit diese wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Bei der Leistung der R… B… GmbH bzw. des B -Rentenservice an die Klägerin handele es sich um Einnahmen aus einer Rente der betrieblichen Altersversorgung, insoweit werde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Dass es sich bei der erbrachten Leistung um eine solche aus einer betrieblichen Altersversorgung handele, stehe nicht im Streit. Durch die Beklagte seien die Beiträge zur Krankenversicherung korrekt berechnet worden. Es sei zutreffend § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V zur Anwendung gebracht worden. Die Kammer schließe sich zu der Problematik, ob eine ratenweise ausgezahlte bzw. noch auszuzahlende Leistung als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V einzuordnen sei, den Ausführungen des BSG im Urteil vom 17.03.2010 – B 12 KR 5/09 R, unter Rn. 14 an. Nach diesen Grundsätzen liege eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung vor. Denn an die Klägerin werde eine von vornherein begrenzte Gesamtsumme in einer von vornherein festgelegten Anzahl von Jahresraten ausgezahlt. Diese Zuordnung werde nicht dadurch verändert, dass die Kapitalleistung in den B… Vorsorge Plan eingezahlt worden sei und während der Laufzeit der Ratenzahlung Zinsen anfielen, die einmal jährlich ausgeschüttet würden. Denn auch hier bestehe eine zeitliche und betragsmäßige Begrenzung der Leistung. Auch die Zinsen stünden von vornherein betragsmäßig fest und würden in vorgegebener Höhe jeweils zum 28. Februar/29. Februar des Jahres mit dem Betrag von 1.661,32 € ausgeschüttet werden. Mit der Zahlung der 30. Jahresrate werde die gesamte Kapitalleistung einschließlich der angefallenen Zinsen ausgezahlt sein. Dass die Klägerin die Beiträge zur Krankenversicherung aufgrund der zeitlichen Staffelung der Raten aus ihrem Vermögen „vorfinanziere“, sei unschädlich (vgl. BSG, 17.03.2010 – B 12 KR 5/09 R, Rn. 17 ff.). Der nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ermittelte monatliche Zahlbetrag des Versorgungsbezugs bewege sich oberhalb der Grenze des § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V; hierzu werde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der Auffassung der Klägerin, dass bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze des § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V die jährlich gezahlte Rate von 1.661,32 € monatlich auf das jeweilige Jahr umzulegen sei, folge die Kammer nicht. Durch die Beklagte sei korrekt auf den nach Maßgabe des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ermittelten monatlichen Zahlbetrag von 415,33 € abgestellt worden. Die von der Klägerin bevorzugte monatliche Aufteilung des ratenweise gezahlten Betrags finde im Gesetz keine Grundlage. Die Kammer stütze sich hierbei auf den Wortlaut von § 226 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB V sowie den systematischen Zusammenhang dieser Norm mit § 229 Abs. 1 SGB V. Durch § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V werde unter anderem auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V Bezug genommen. Hierbei handele es sich um den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge). Die Versorgungsbezüge wiederum seien spezifisch in § 229 Abs. 1 SGB V geregelt. Dort würden zum einen die als Versorgungsbezüge zu berücksichtigenden Einnahmen spezifisch aufgeführt. Zum anderen sei in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V kodifiziert, was als monatlicher Zahlbetrag eines kapitalisierten Versorgungsbezugs zu berücksichtigen sei. Dieser monatliche Zahlbetrag sei nicht die monatsgenaue Aufteilung der jeweils gezahlten Rate der Versorgungsleistung, sondern die durch 120 Monate zu teilende Kapitalleistung selbst. Hinsichtlich der konkreten Beitragsberechnung seien Fehler nicht ersichtlich.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 24.06.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.07.2024 Berufung eingelegt. Sie nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug. Das SG habe zu Unrecht die ratenweise Auszahlung der Betriebsinvalidenleistung als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung beurteilt. Es liege eine Gesetzeslücke vor, so dass in analoger Anwendung nur die jährlich tatsächlich zugeflossene Ratenzahlung in Höhe von 1.661,32 € zugrunde zu legen sei. Sie habe nach der betrieblichen Vereinbarung die Leistung nicht als Einmalzahlung in Anspruch nehmen können, sondern habe sie sich in jährlichen Raten auszahlen lassen müssen. Außerdem endeten die Auszahlungen aus dem Vorsorgeplan, wenn die gesetzliche Erwerbsminderungsrente, die bei ihr regelmäßig überprüft werde, ende. Auch unter diesem Gesichtspunkt müsse die Ratenzahlung als regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne des Beitragsrechts verstanden werden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 13.06.2024 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2022 sowie die Bescheide vom 18.12.2021, 17.12.2022, 29.06.2023, 16.12.2023, 21.12.2024 und 19.12.2025 aufzuheben, soweit darin Beiträge zur Krankenversicherung festgesetzt werden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil auch unter Berücksichtigung der Auskunft des B… bAV-Service vom 21.10.2025 für zutreffend.
Durch Bescheid vom 18.12.2021 hat die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge aus den beiden Versorgungsbezügen für die Zeit ab dem 01.01.2022 unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 164,50 € monatlich bei unveränderten Beitragssätzen neu festgesetzt auf monatlich 40,18 € nebst Zusatzbeitrag von 3,30 € aus einem monatlichen Einkommen von 275,20 € aus der Leistung der R… B… GmbH.
Durch Bescheid vom 17.12.2022 hat die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge aus den beiden Versorgungsbezügen für die Zeit ab dem 01.01.2023 unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 169,75 € monatlich bei unveränderten Beitragssätzen neu festgesetzt auf monatlich 39,41 € nebst Zusatzbeitrag von 3,24 € aus einem monatlichen Einkommen von 269,95 € aus der Leistung der R… B… GmbH.
Durch Bescheid vom 29.06.2023 hat die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge aus den beiden Versorgungsbezügen für die Zeit ab dem 01.07.2023 unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 169,75 € monatlich bei unveränderten Beitragssätzen neu festgesetzt auf monatlich 39,41 € nebst Zusatzbeitrag von 3,24 € aus einem monatlichen Einkommen von 269,95 € aus der Leistung der R… B… GmbH.
Durch Bescheid vom 16.12.2023 hat die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge aus den beiden Versorgungsbezügen für die Zeit ab dem 01.01.2024 unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 176,75 € monatlich bei unveränderten Beitragssätzen neu festgesetzt auf monatlich 38,39 € nebst Zusatzbeitrag von 3,16 € aus einem monatlichen Einkommen von 262,95 € aus der Leistung der R… B… GmbH.
Durch Bescheid vom 21.12.2024 hat die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge aus den beiden Versorgungsbezügen für die Zeit ab dem 01.01.2025 unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 187,25 € monatlich neu festgesetzt auf monatlich 36,86 € (Beitragssatz 14,6 %) nebst Zusatzbeitrag von 6,19 € (Beitragssatz 2,45 %) aus einem monatlichen Einkommen von 252,45 € aus der Leistung der R… B… GmbH.
Durch Bescheid vom 19.12.2025 hat die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge aus den beiden Versorgungsbezügen für die Zeit ab dem 01.01.2026 unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 197,75 € monatlich neu festgesetzt auf monatlich 35,32 € (Beitragssatz 14,6 %) nebst Zusatzbeitrag von 6,51 € (Beitragssatz 2,69 %) aus einem monatlichen Einkommen von 241,95 € aus der Leistung der R… B… GmbH.
Der Senat hat eine Auskunft des B… bAV-Service vom 21.10.2025 eingeholt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 225 ff. der Gerichtsakte).
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; dieser ist Grundlage der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist überwiegend begründet.
Das SG hat die Klage zu Unrecht insgesamt abgewiesen. Die Festsetzung der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung aus der Invalidenleistung der R… B… GmbH seit dem 01.05.2021 ist nur für die jeweiligen Auszahlungsmonate der Invalidenleistung dem Grunde nach rechtmäßig und verletzt die Klägerin für diese Monate in der festgesetzten Beitragshöhe nicht in ihren Rechten. Für die weiteren Kalendermonate ist die Beitragsfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden rechtswidrig. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem Ausgangsbescheid vom 17.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2022 nach § 96 Abs. 1 SGG die Bescheide der Beklagten vom 18.12.2021, 17.12.2022, 29.06.2023, 16.12.2023, 21.12.2024 und 19.12.2025, durch die die jeweils zukunftsoffene Beitragsfestsetzung jeweils abgeändert wurde. Über die beiden letztgenannten Bescheide entscheidet der Senat auf Klage. Nicht angefochten sind die genannten Bescheide, soweit sie Regelungen zu den Pflegeversicherungsbeiträgen enthalten; insofern haben die Beteiligten beim SG einen Unterwerfungsvergleich geschlossen.
Die Beklagte erachtet die einmal jährlich an die bei ihr in der KVdR versicherte Klägerin erbrachte Invalidenleistung der R… B… GmbH dem Grunde nach zu Recht als beitragspflichtig zur Krankenversicherung, weil es sich um einen Versorgungsbezug in Gestalt einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Senat verweist hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der KVdR und deren Anwendung auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG (entsprechend § 153 Abs. 2 SGG).
Zu Unrecht haben die Beklagte und dem folgend das SG jedoch die Invalidenleistung als „nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung“ im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V qualifiziert und deshalb 1/120 des Betrages von 49.839,53 €, mithin 415,33 €, ab Mai 2021 für 120 Monate als Einkommen der Beitragsfestsetzung zugrunde gelegt. Abweichend von der Meldung der Zahlstelle, an die weder die Beklagte noch das Gericht gebunden sind, handelt es sich nach den in der KBV Zusatzleistung geregelten Modalitäten der Invalidenleistung nicht um eine in 30 Jahresraten ausgezahlte kapitalisierte Versorgungsleistung, sondern um eine einmal jährlich erbrachte Rentenleistung.
Maßgeblich für die Unterscheidung von ratenweise ausgezahlten Kapitalleistungen einerseits, auf die § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V anwendbar ist, und Rentenleistungen andererseits, für die die allgemeinen Regelungen der Beitragsfestsetzung gelten, ist nach der vom SG zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des BSG, der der erkennende Senat folgt, ob es sich um eine im Leistungsfall betragsmäßig begrenzte Leistung handelt, die entweder als Einmalzahlung oder für eine bestimmte Anzahl von Jahren ausgezahlt wird, oder ob es sich um eine laufende, wie Leibrenten in der Regel auf die unbekannte Lebenszeit eines Menschen und ohne Begrenzung der Gesamtsumme erbrachte Versorgungsleistung handelt (vgl. BSG, 17.03.2010 – B 12 KR 5/09 R, Rn. 14). Kapitalisierte Versorgungsleistungen sollen ungeachtet der Auszahlungsmodalitäten (Einmalzahlung oder Ratenzahlung) bei der Beitragszahlung möglichst lückenlos erfasst werden, um Gestaltungsmöglichkeiten mit dem Ziel der Umgehung der Beitragspflicht auszuschließen (vgl. BSG, 17.03.2010 – B 12 KR 5/09 R, Rn. 16).
Die an die Klägerin erbrachte Invalidenleistung ist kein kapitalisierter Versorgungsbezug in diesem Sinne. Entscheidend hierfür ist, dass der Betrag von 49.839,53 € nicht eine der Klägerin mit dem Eintritt des Versorgungsfalls – dem Ende des Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 62. Lebensjahres und der Inanspruchnahme der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente (Ziffer 3.1 KBV Zusatzleistung) – betragsmäßig vollständig zustehende Kapitalleistung ist, sondern lediglich die Bemessungsgrundlage, aus der sich die jährliche Teilleistung rechnerisch durch Teilung durch die Anzahl der vollen Jahre zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls und der Vollendung des 62. Lebensjahres errechnet (Ziffer 3.3.1 KBV Zusatzleistung). Anders als bei der ratenweisen Auszahlung eines dem Grunde nach dem Versorgungsempfänger bereits mit dem Eintritt des Versorgungsfalls zustehenden Anspruchs hat die Klägerin derzeit dem Grunde nach noch keinen Anspruch auf die Teilleistungen der zukünftigen Jahre. Mithin hatte sie bei Eintritt des Versorgungsfalls und weiterhin keinen Anspruch auf die ratenweise Auszahlung eines bestimmten Kapitalbetrages in Höhe der Bemessungsgrundlage. Ob die Klägerin in den jeweiligen Kalenderjahren tatsächlich einen Anspruch auf die errechnete Teilleistung erwirbt, hängt davon ob, ob sie im jeweiligen Auszahlungszeitpunkt die Leistungsvoraussetzungen noch erfüllt. Denn der Anspruch auf die Invalidenleistung endet nach Ziffer 3.1 Satz 2 und 3 KBV Zusatzleistung mit dem Wegfall des gesetzlichen Rentenanspruchs, sofern nicht lediglich eine Unterbrechung von weniger als einem halben Jahr vorliegt. Damit ist die Versorgungsleistung für eine unbestimmte Zeit zugesagt. Es ist offen, ob die Klägerin eine Gesamtleistung in Höhe der Bemessungsgrundlage erhalten wird oder nicht. Etwas anders folgt nicht daraus, dass die Invalidenleistung längstens bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres gezahlt wird, wodurch zugleich die maximal zu erbringende Gesamtleistung (Bemessungsgrundlage zuzüglich Zinsen) bereits feststeht. Es ist für regelmäßig wiederkehrende Invaliditätsleistungen (Renten) nicht unüblich, dass sie höchstens bis zum Eintritt eines Lebensalters gezahlt werden, in dem typischerweise die Altersversorgung eintritt. So wird auch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Für die Qualifizierung der von der R… B… GmbH gezahlten Versorgungsleistung ist entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich, ob bei der Klägerin als Bezieherin einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung wahrscheinlich ist, dass die gesetzliche Rente und damit auch die Anspruchsvoraussetzungen der betrieblichen Invalidenleistung vor dem 62. Lebensjahr wegfallen. Es genügt, dass eine unbefristet bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einer Änderung der Verhältnisse für die Zukunft aufgehoben werden kann (§ 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ), so dass die Bezugsdauer der jährlichen Invalidenleistung allein durch den Eintritt des Versorgungsfalls nicht determiniert ist. Die Qualifizierung der Leistung der betrieblichen Altersversorgung erfolgt abstrakt-generell anhand der rechtlichen Grundlagen der Versorgungsleistung, hier anhand der KBV Zusatzleistung, nicht konkret anhand der tatsächlichen Gesundheits- und Lebensumstände der Versorgungsempfänger im Einzelfall. Nach der KBV Zusatzleistung erhalten Bezieher befristeter Erwerbsminderungsrenten, sofern das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 62. Lebensjahres endet, die in gleicher Weise berechnete jährliche Invalidenleistung wie die Klägerin, solange sie die gesetzliche Rente beziehen. Anders als die Beklagte annimmt, sprechen schließlich die Regelungen zur Leistungsgewährung im Todesfall des Beziehers der Invalidenleistung für die Qualifizierung der Invalidenleistung als Rente statt als Kapitalleistung. Abweichend von der verkürzten Darstellung unter Nr. 3 der Auskunft des B… bAV-Service vom 21.10.2025 werden nach Ziffer 3.3.3 KBV Zusatzleistung die im Todesfall des Invalidenleistungsempfängers noch nicht ausgezahlten Teilbeträge nicht aufgrund einer Vererbung des Invalidenleistungsanspruchs des Verstorbenen an die Erben ausgezahlt. Vielmehr sieht die KBV Zusatzleistung in Ziffer 3.2 originäre Hinterbliebenenleistungen im Todesfall eines Mitarbeiters vor, wobei für den Fall des Versterbens eines Invalidenleistungsempfängers vor Vollendung des 62. Lebensjahrs in Ziffer 3.3.3 geregelt wird, dass die Bemessungsgrundlage für diese Hinterbliebenenleistung die Summe der nicht mehr ausgezahlten Teilbeträge ist. Für die Hinterbliebenen entsteht so im Todesfall ein neuer eigener Anspruch, während der Anspruch auf Invalidenleistung mit dem Tod durch Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen endet. Es gibt keinen bereits mit der Invalidität begründeten, von vornherein betragsmäßig bestimmten und über den Tod hinaus fortbestehenden Versorgungsanspruch des Invalidenleistungsempfängers, der in den Nachlass fallen könnte. Zudem sind die nach Ziffer 3.2 KBV Zusatzleistung anspruchsberechtigten Hinterbliebenen nicht notwendigerweise die Erben des verstorbenen Versorgungsempfängers.
Handelt es sich mithin bei der jährlichen Zahlung der Invalidenleistung nicht um eine Leistung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, so unterliegt der Zahlbetrag der Leistung nach den allgemeinen Regelungen der § 237 Satz 1 Nr. 2, Satz 4, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V im Monat der Auszahlung in voller Höhe der Beitragsbemessung. Eine Regelung, nach der die einmal im Jahr erfolgende Zahlung für die Beitragserhebung für in der KVdR Versicherte auf zwölf Kalendermonate umzulegen wäre, gibt es nicht. Die Beiträge hat die Klägerin zu tragen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGBV), wobei nach § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Zahlstelle – hier der B -Rentenservice – die Beiträge einzubehalten und an die Beklagte abzuführen hat. Der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 SGB V ist in dem Auszahlungsmonat anwendbar, bei der Klägerin unter Berücksichtigung des weiteren Versorgungsbezuges der R Lebensversicherungs-AG. Ebenso sind im Auszahlungsmonat die Beitragsbemessungsgrenze des § 223 Abs. 3 SGB V sowie die Rangfolge des § 238 SGB V zu beachten.
Ausgehend davon sind die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der streitgegenständlichen Festsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen ab Mai 2021 bis einschließlich Januar 2026 zu Lasten der Klägerin rechtswidrig, soweit sie diejenigen Kalendermonate betreffen, in denen die Invalidenleistung der R… B… GmbH nicht ausgezahlt worden ist. In diesen Kalendermonaten war – neben der von den Bescheiden nicht betroffenen Rente – lediglich der fiktive Zahlbetrag von 24,37 € aus dem Versorgungsbezug der R Lebensversicherungs-AG dem Grunde nach beitragspflichtig, aus dem aber wegen der Freibetragsregelung in § 226 Abs. 2 SGB V in den angefochtenen Bescheiden keine Krankenversicherungsbeiträge erhoben wurden.
Gerichtlich nicht zu beanstanden sind die angefochtenen Bescheide hingegen hinsichtlich der Festsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen für die bisherigen Auszahlungsmonate Februar 2022, Februar 2023, Februar 2024 und Februar 2025; der erste Auszahlungsmonat April 2021 ist von den angefochtenen Bescheiden nicht erfasst. Die Höhe der für die Auszahlungsmonate festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge ist zwar rechtswidrig, weil die Beklagte nur aus dem von ihr errechneten fiktiven Zahlbetrag von 415,33 € abzüglich des jeweils noch nicht ausgeschöpften Freibetrags Beiträge erhoben hat statt aus dem tatsächlichen Zahlbetrag abzüglich des jeweils noch nicht ausgeschöpften Freibetrags (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Hierdurch ist die Klägerin aber nicht beschwert. Entsprechendes gilt in Bezug auf die in den Bescheiden verfügte Zahlungspflicht der Klägerin. Zwar widerspricht diese der Regelung in § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Für die bereits erfolgten Beitragszahlungen der Klägerin fehlt es jedoch an ihrer Beschwer, weil von der Zahlstelle nicht einbehaltene Beiträge nach § 256 Abs. 2 Satz 1, § 255 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB V entweder durch zukünftigen Einbehalt oder durch Einzug beim Versicherten zu erheben sind. Wirtschaftlich hat die Klägerin die Beiträge mithin in jedem Fall zu tragen.
Insgesamt rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzend ist schließlich die zukunftsoffene Festsetzung von monatlichen Krankenversicherungsbeiträgen im Bescheid vom 19.12.2025 ab dem Februar 2026. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat die Klägerin die Auszahlung noch nicht erhalten. Erfolgt die Auszahlung, so hat sie aus dem Zahlbetrag Krankenversicherungsbeiträge zu tragen, die allerdings zum Fälligkeitstermin 15.03.2026 (§ 256 Abs. 1 Satz 2 SGB V) nicht von der Klägerin, sondern von der Zahlstelle abzuführen sind. Die Verpflichtung hierzu hat die Beklagte der Zahlstelle mitzuteilen (§ 202 Satz 5 SGB V). Die Klägerin selbst ist nicht zur Abführung von Beiträgen verpflichtet und wird daher durch die im Bescheid geregelte Zahlungsverpflichtung beschwert. Unterbleibt die Beitragsabführung durch die Zahlstelle, so ist nach § 256 Abs. 2 Satz 1, § 255 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB V vorzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) nicht vorliegen.
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