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Inhaltsversicherungen mehrerer Versicherungsnehmer – Zurückbehaltungsrecht

LG Saarbrücken, Az.: 14 O 21/17, Urteil vom 16.08.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Leistungen aus einer Inhaltsversicherung als Bestandteil einer Gewerbe-Police-Versicherung aufgrund eines Brandschadens.

Der Kläger schloss zum 01.05.2014 eine Gewerbe-Police-Versicherung bei der (Versicherungsnummer: …) bei der Beklagten ab. Dem Versicherungsvertrag lagen die AVBG 2006 zu Grunde. Versichert war unter anderem das Inventar einer Gastwirtschaft in der … in …, welche der Kläger zum damaligen Zeitpunkt vom Eigentümer des Anwesens, dem Zeugen …, gepachtet hatte.

Neben der Versicherung des Klägers existierte eine weitere Versicherung für das gleiche Objekt mitsamt Inventar bei der Beklagten (Versicherungsnummer: …). Versicherungsnehmer war der Zeuge … für die Gaststätte … . Dessen Frau hatte einen Unterpachtvertrag mit dem Kläger vom 01.06.2014 geschlossen.

Am 19.08.2014 kam es zu einer erheblichen Beschädigung des versicherten Objektes, insbesondere des sich darin befindlichen Inventars, durch Brandstiftung. Im Rahmen des Sachverständigengutachtens vom 01.10.2014 des Sachverständigenbüros …, das von der Beklagten zur Schadensermittlung beauftragt wurde, fanden Ortstermine am 22.08.2014 und 10.09.2014 statt.

In dem Gutachten wurden folgende Werte festgestellt:

Inhaltsversicherungen mehrerer Versicherungsnehmer - Zurückbehaltungsrecht
Symbolfoto: Jirapong Manustrong/Bigstock

1. Ersatzwert der technischen und kaufmännischen Betriebsausstattung zum Neuwert: 55.890,00 €

2. Ersatzwert der technischen und kaufmännischen Betriebsausstattung zum Zeitwert: 29.145,00 €

Der Ersatzwert ist im Gutachten definiert als: „Versicherungswert aller Sachen am Schadenstag […]“

Der Schaden wurde wie folgt beziffert:

1. Neuwertschaden der technischen und kaufmännischen Betriebsausstattung: 18.755,00 €

2. Zeitwertschaden der technischen und kaufmännischen Betriebsausstattung: 13.220,00 €

3. Schaden an Vorräten: 1.130,00 €

4. Aufräumungs-, Abbruch- und Feuerlöschkosten: 4.640,00 €

Maßnahmen zur Instandsetzung bzw. Wiederherstellung des vorherigen Zustands wurden in der Folge – bis heute – weder durch den beklagten, noch durch die Zeugen ergriffen.

Unter dem 05.02.2015 wurde ein zweites Gutachten zur Schadensermittlung durch das Sachverständigenbüro … erstellt, erneut beauftragt durch die Beklagte. Dieses bezifferte einen Neuwertschaden der Einrichtung samt Vorräten von insgesamt 47.020,00 €. In dem Gutachten erklärte der Sachverständige die Diskrepanz zu den Werten in dem ersten Gutachten mit dem Unterlassen von Sanierungsmaßnahmen, das zur Verrottung führte, wegen der auch diejenigen Gegenstände, die ausweislich des ersten Gutachtens noch weiterverwendet bzw. instandgesetzt werden konnten nunmehr einen Totalschaden erlitten hatten.

Zunächst erfolgte keine Regulierung durch die Beklagte mit der Begründung, dass ihrerseits Unklarheit bestehe dahingehend, wer Gläubiger der Versicherungsleistung sei aufgrund der Existenz des zweiten Versicherungsvertrags des Zeugen … als Versicherungsnehmer. In der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2017 traten der Zeuge … sowie seine Ehefrau, die Zeugin …, sämtliche Forderungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. … hinsichtlich des Schadensereignisses vom 19.08.2014 an den annehmenden Kläger ab.

Daraufhin zahlte die Beklagte an den Prozessbevollmächtigten des Klägers 18.990,00 Euro und legte dabei den Zeitwertschaden der Einrichtung, den Schaden an Vorräten sowie Aufräumungs- und Abbruchkosten aus dem Gutachten vom 01.10.2014 zugrunde.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte schulde das, was im ersten Sachverständigengutachten als Ersatzwert zum Neuwert beziffert worden war abzüglich der bereits gezahlten 18.999,00 €.

Die Leistung der Beklagten sei unmittelbar nach Feststellung des Schadens fällig gewesen.

Zweifel an der Empfangsberechtigung des Klägers seien für die Beklagte nicht geboten gewesen, da in beiden Versicherungsverträgen auch fremdes Eigentum mitversichert gewesen sei und somit wie im Falle einer Doppelversicherung durch mehrere Versicherer die Beklagte als Gesamtschuldner hafte.

Darüber hinaus habe der Kläger gegenüber der Beklagten angeboten, eine notarielle Verzichtserklärung der Zeugen … vorzulegen. Ein Leistungsverweigerungsrecht habe mithin nicht bestanden.

Fällig sei auch der Ersatzwert zum Neuwert gewesen, da die Wiederherstellungsklausel nicht Bestandteil des Vertrages geworden sei.

Darüber hinaus sei die nicht erfolgte Wiederherstellung auf ein Verschulden der Beklagten wegen Nichtleistung der Versicherungssumme zurückzuführen und könne dem Kläger daher nicht zum Nachteil gereichen.

Zinsen schulde die Beklagte aufgrund der Versicherungsbedingungen, weil die Fälligkeit seit Schadensfeststellung vorgelegen habe.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 61.660,00 € nebst „5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab dem 16.01.2015“ zu zahlen.

Nachdem die Beklagte am 04.01.2018 18.999,00 € an den Kläger gezahlt hatte, wurde die Sache in dieser Höhe in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2018 beiderseitig für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 42.661,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab dem 16.01.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, sie schulde aus dem Versicherungsvertrag lediglich die Erstattung des Zeitwertschadens. Zur Erstattung des Neuwertschadens sei sie nicht verpflichtet gewesen, da gemäß Ziffer 12.1.2 der Anlage 623 zu AVBG 2006 der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung nicht fällig geworden sei, da der Kläger nicht den Nachweis dafür geführt habe, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

Mit Zahlung von 18.999 Euro sei somit der Schaden vollständig reguliert.

Da erst mit der Abtretung die Voraussetzungen für die Regulierung geschaffen worden seien, seien auch keine Zinsen angefallen. Nach Vorlage der Generalvollmacht des Klägervertreters sei an diesen geleistet worden.

Weitergehende Ansprüche bestünden nicht.

Die mündliche Verhandlung fand am 28.11.2017 und am 05.07.2018 statt. Eine Beweiserhebung ist nicht erfolgt.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag des Klägers war nach §§ 133, 157 BGB analog dahingehend auszulegen, dass dieser nicht „5 % Zinsen über dem Basiszinssatz“ sondern Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von der Beklagten begehrt.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Saarbrücken ist nach § 17 Abs. 1 ZPO sowie nach § 215 Abs. 1 VVG örtlich und gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Anhaltspunkte, die der Zulässigkeit der Klage entgegenstehen, bestehen nicht.

B.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Nachdem die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2018 übereinstimmend in Höhe von 18.990,00 € für erledigt erklärt wurde war nur noch über den übriggebliebenen Teil der Klageforderung in Höhe des nunmehrigen klägerischen Antrags zu entscheiden.

Diesbezüglich ist ein Anspruch des Klägers aus Ziff. 2.1, 13.1 Anl. 623 AVBG 2006 i. V. m. § 1 VVG, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht gegeben.

I.

Dem Grunde nach besteht zu Gunsten des Klägers ein Anspruch gegen die Beklagte aus Ziff. 2.1, 13.1 Anl. 623 AVBG 2006 i. V. m. § 1 VVG.

Voraussetzung hierfür ist der Eintritt des Versicherungsfalls. Denn mit dem Brand im streitgegenständlichen Gebäude hat sich eine nach Ziff. 2.1.1 Anl. 623 AVBG 2006 versicherte Gefahr realisiert, durch die mit dem Inventar der Gaststätte nach dem Versicherungsschein versicherte Gegenstände geschädigt wurden.

II.

Allerdings bestand der Anspruch der Höhe nach nur in Höhe von 18.990,00 €. Diese Summe leistete die Beklagte im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 27.11.2017 an den Kläger, sodass der Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB wegen Erfüllung erloschen ist. In dieser Höhe wurde die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2018 übereinstimmend für erledigt erklärt. Ein über diese Summe hinausgehender Anspruch besteht zu Gunsten des Klägers nicht.

1.

Die Summe von 18.990,00 € setzt sich zusammen aus 1.130,00 € für Vorräte, 4.640,00 € für Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie 13.220,00 € für geschädigte die Betriebseinrichtung zum Zeitwert. Die ersten beiden Posten sind unstreitig. Ein durch den Kläger geltend gemachter, über 13.220,00 € hinausgehender Anspruch für den Ersatz der Betriebseinrichtung besteht nicht.

2.

Die Regulierung durch die Beklagte erfolgte auf Grundlage des ersten Sachverständigengutachtens des Sachverständigenbüros … vom 01.10.2014. Die inhaltliche Richtigkeit beider Gutachten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Hinsichtlich der Betriebsausstattung beziffert der Sachverständige deren Ersatzwert mit 55.890,00 € Neuwert und 29.145,00 € Zeitwert und deren Schaden mit 18.755,00 € Neuwert und 13.220,00 € Zeitwert. Im Gutachten vom 05.02.2015 ist bei identischem Ersatzwert der Schaden auf 45.890,00 € Neuwert und 23.485,00 € Zeitwert erhöht. Der Kläger begehrt den Ersatzwert zum Neuwert von 55.890,00 €. Die Beklagte hat lediglich den Schaden zum Zeitwert ausweislich des ersten Sachverständigengutachtens reguliert. Dies ist indes nicht zu beanstanden. Ein darüberhinausgehender Anspruch im Hinblick auf die Betriebseinrichtung steht dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Der vom Kläger begehrte Ersatzwert zum Neuwert wird durch den Sachverständigen in dessen Gutachten definiert. Ersatzwert „der Versicherungswert aller Sachen am Schadenstaggemäß den unten genannten Definitionen“. Der Neuwert ist danach „der am Bewertungsstichtag gültige Beschaffungspreis oder die Herstellkosten für Sachen gleicher Art und Güte…“. Ausweislich des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen sind jedoch nur Schäden an der Betriebseinrichtung versichert, d. h. der Versicherungsfall ist nur insoweit eingetreten wie ein Schaden an der Betriebseinrichtung entstanden ist, also eine Wertminderung der versicherten Sache in Folge der Veränderung ihrer Sachsubstanz durch Beschädigung oder Zerstörung (van Bühren/Stobbe, Handbuch Versicherungsrecht, 7. Aufl. 2017, § 5, Rn. 72). Demgemäß kann ein Anspruch des Klägers von vornherein nur in Höhe eines tatsächlich eingetretenen Schadens bestehen und nicht nach Maßgabe des durch den Sachverständigen festgestellten Ersatzwerts.

3.

Ein weitergehender Anspruch des Klägers besteht auch nicht durch Zugrundelegung des Neuwerts. Denn die Beklagte hat lediglich den Ersatz des Zeitwertschadens geschuldet.

Der Neuwertschaden wird vom Sachverständigen zutreffend definiert als „die notwendigen Reparaturkosten am Schadenstag zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung und Kürzung der durch die Reparatur entstandenen Wertverbesserung und Anrechnung des Restwertes der nicht verwendungsfähigen Teile bis zum Versicherungswert.“ Der Zeitwertschaden wird zutreffend definiert als „der Teil der Reparaturkosten, der dem Zeitwert der Sache vor dem Schaden entspricht.“

Zwar ist ausweislich des Versicherungsscheins in der hier vorliegenden Inhaltsversicherung der Neuwert gesichert und somit grundsätzlich der Neuwertschaden durch die Beklagte geschuldet.

Allerdings wird nach Ziff. 12.1.2 Anl. 623 AVBG 2006 der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung erst fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. Zudem ist nach Ziff. 13.1.2 Anl. 623 AVBG 2006 nur der Zeitwert geschuldet, wenn die Sicherstellung nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt. Eine solche Sicherstellung erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung hinreichend sicher angenommen werden kann (BGH, Urt. v. 20.11.2011, Az.: IV ZR 148/10). Vorliegend wäre dies beispielsweise der Fall, wenn der Kläger einen Kaufvertrag über Ersatzbeschaffungen oder Werkverträge hinsichtlich notwendiger Reparaturen geschlossen hätte.Dies ist hier nicht geschehen. Denn unstreitig hat der Kläger seit dem Eintritt des Schadensfalls keinerlei Wiederherstellungs- oder Ersatzbeschaffungsmaßnahmen vorgenommen.

Ziff. 12.1.2 Anl. 623 AVBG 2006 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 307 ff. BGB oder als überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Ziff. 12.1.2 Anl. 623 AVBG 2006 stellt eine sog. strenge Wiederherstellungsklausel dar (Langheid/Rixecker/Langheid, VVG, 5. Aufl. 2016, § 93, Rn. 9 ff.). Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Klauselverbot nach §§ 308 f. BGB sind nicht ersichtlich, ebenso wenig für eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB, da die Klausel dem berechtigten Interesse des Versicherers Rechnung trägt, nur die tatsächlich entstandenen Schäden des Versicherungsnehmers zu ersetzen und einen darüber hinausgehenden Neuwert nicht, wenn eine Weiternutzung tatsächlich nicht beabsichtigt ist. Die Klausel ist zuletzt auch nicht überraschend. Eine Klausel ist überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB wenn sie ungewöhnlich ist und der Versicherungsnehmer vernünftigerweise mit ihr nicht zu rechnen braucht (jurisPK-BGB/Lapp/Salomon, 8. Aufl. 2017, § 305c, Rn. 20). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Klausel ist bereits nicht ungewöhnlich. Die Ungewöhnlichkeit in diesem Sinne ist aus der Perspektive eines vertragstypischen Durchschnittskunden im Hinblick auf die konkret angesprochenen Verkehrskreise zu bestimmen (jurisPK-BGB/Lapp/Salomon, 8. Aufl. 2017, § 305c, Rn. 21). Nach diesen Maßstäben kann von einer Ungewöhnlichkeit der Klausel nicht ausgegangen werden. Denn einerseits ist die Verwendung solcher Klauseln in Versicherungen der hier vorliegenden Art branchenüblich. Andererseits kann auch der durchschnittliche Kunde damit rechnen, dass die Zahlung einer Summe durch den Versicherer, der über einen tatsächlich eingetretenen Schaden hinausgeht, an bestimmte, zusätzliche Anforderungen geknüpft ist. Darüber hinaus fehlt es der Klausel auch an dem notwendigen Überraschungsmoment. Sie normiert eine Fälligkeitsvoraussetzung unter der Überschrift „12. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung“. Sie steht damit gerade dort in den Versicherungsbedingungen, wo man sie bei vernünftiger Betrachtung vermuten würde.

Aus diesen Gründen war durch die Beklagte lediglich der Zeitwertschaden zu regulieren.

4.

Ein weitergehender Schaden des Klägers ergibt sich zuletzt auch nicht daraus, dass das zweite Gutachten vom 05.02.2015 einen höheren Zeitwertschaden beziffert als das erste Gutachten vom 01.10.2014.

a)

Aus dem zweiten Gutachten geht hervor, dass die Schadensdifferenz im Verhältnis zum ersten Gutachten auf das Unterlassen von Sanierungsmaßnahmen zurückzuführen ist. Versichert sind jedoch mit dem vorliegenden Versicherungsvertrag diejenigen Schäden, die gerade durch den Eintritt des Versicherungsfalls eingetreten sind. Diese entsprechen aber den Schadensfeststellungen unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis, mithin denen im ersten Sachverständigengutachten vom 01.10.2014. Weitergehende Schäden, die durch das Unterlassen von Sanierungsmaßnahmen, hier durch Verrottung entstehen, sind somit nicht versicherte Folgeschäden.

Hinzu trifft den Kläger als Versicherungsnehmer nach Ziff. C.3.2.1.1 AVBG 2006 die Obliegenheit, nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Durch das Unterlassen jeglicher Maßnahmen zur Schadensbeseitigung und das Verrottenlassen der Betriebseinrichtung nach dem Brandfall hat der Kläger gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßen mit der Folge, dass die Beklagte nach Ziff. C.3.3 AVBG 2006 insofern von der Leistung befreit ist.

b)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, er habe jegliche Sanierungsmaßnahmen nur deswegen unterlassen, weil die Beklagte nicht geleistet habe.

Wie bereits dargelegt ist ein über den Zeitwertschaden hinausgehender Anspruch gemäß Ziff. 12.1.2 Anl. 623 AVBG 2006 nie fällig geworden. Die Sicherstellung der Wiederherstellung ist gerade Voraussetzung für den über den Zeitwertschaden hinausgehenden Anspruch, weshalb die Argumentation, mangels Leistung sei nicht wiederhergestellt worden ins Leere geht.

Hinsichtlich des tatsächlich regulierten Zeitwertschadens bestand zudem zu Gunsten der Beklagten bis zur Abtretung der Ansprüche der Zeugen … in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2017 ein Zurückbehaltungsrecht zu Gunsten der Beklagten gemäß Ziff. 12.5.1 Anl. 623 AVBG 2006. Hiernach darf die Beklagte als Versicherer die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen. Dies war hier bis zum 27.11.2017 der Fall. Denn die Beklagte konnte bis zu diesem Zeitpunkt nicht sicher sein, ob der Kläger oder der Zeuge … der Gläubiger der Forderung war.

Dies begründet sich durch die diffuse Vertragsgestaltung hinsichtlich des Klägers und der Zeugen … . Wegen verschiedener, sich teilweise zeitlich überschneidender Pachtverträge war es für die Beklagte nicht ohne weiteres ersichtlich, wem sie die Leistung schuldete. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Zeuge … mit Schadensanzeige vom 27.08.2014 ebenfalls Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Brandfall hinsichtlich der Betriebseinrichtung geltend machte. Diese Unsicherheit wurde erst durch die Abtretung in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2017 beseitigt, sodass der Anspruch des Klägers mit diesem Datum überhaupt erst durchsetzbar wurde. Sofern aber ein Zurückbehaltungsrecht zu Gunsten der Beklagten besteht, kann der Kläger ihr die ausbleibende Leistung gerade nicht vorwerfen.

Der Vortrag des Klägers, dass ausweislich des Versicherungsvertrags auch fremdes Eigentum mitversichert sei und die Beklagte deshalb kein Zurückbehaltungsrecht habe geltend machen können, ist in Ansehung des zweiten Versicherungsvertrags zwischen der Beklagten und dem Zeugen … unbeachtlich. Denn dass wechselseitig fremdes Eigentum mitversichert ist, führte im Ergebnis gerade erst zu der Unklarheit der Beklagten über den Gläubiger der Versicherungsleistung. Die Beklagte wurde beiderseits in Anspruch genommen. Der eingetretene Schaden ist jedoch lediglich einmal zu regulieren. Somit konnte die Beklagte bis zum 27.11.2017 nicht an den Kläger leisten ohne das Risiko einzugehen, tatsächlich gegenüber dem Zeugen … verpflichtet zu sein und von diesem weiter in Anspruch genommen zu werden.

Zudem ist auch der Vortrag des Klägers unzutreffend, dass die Beklagte nach Ziff. G.1.2.3.2 AVBG 2006 als Gesamtgläubiger die Versicherungsleistung beiden Versicherungsnehmern schulde. Eine solche Regelung ist in dieser Klausel nicht enthalten. Die Klausel regelt, dass wenn ein Versicherungsnehmer dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert hat, diese dem Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner haften. Eine Regelung über den hier vorliegenden Fall, dass zwei Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer dieselbe Gefahr versichert haben und beide dieselben Ansprüche geltend machen, enthält die Klausel somit gerade nicht.

Zuletzt geht auch der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe die Leistung nicht verweigern dürfen, weil die Zeugen … bereit gewesen seien notarielle Verzichtserklärungen abzugeben, ins Leere. Denn unstreitig wurden solche Erklärungen nicht abgegeben. Die bloße vermeintliche Bereitschaft beseitigt die Unsicherheit der Beklagten über die Person des Gläubigers indes nicht.

III.

Auch der geltend gemachte Zinsanspruch besteht nicht. Zwar werden Zinsen zu Gunsten des Versicherungsnehmers, die nach Ziff. 12.3 Anl. 623 AVBG 2006 zu berechnen sind, nach Ziff. 12.3.4 Anl. 623 AVBG 2006 zusammen mit der Entschädigung fällig, d. h. gemäß Ziff. 12.1.1 Anl. 623 AVBG 2006 mit der Feststellung des Anspruchs, womit zumindest der Zeitwertschaden zu verzinsen gewesen wäre. Allerdings ist nach Ziff. 12.4 Anl. 623 AVBG 2006 der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem in Folge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Dies ist hier bis zum 27.11.2017 der Fall. Denn aufgrund der Umstände, die zu der Unsicherheit der Beklagten über die Person des Gläubigers geführt haben, hat der Kläger zumindest fahrlässig durch die Vertragsgestaltung mit den Zeugen … verursacht, dass die Summe nicht zur Auszahlung gelangen konnte.

Ein Zinsanspruch besteht mangels Durchsetzbarkeit des Anspruchs bis zum 27.11.2017 auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (jurisPK-BGB/Seichter, 8. Aufl. 2017, § 286, Rn. 7).

C.

Die einheitliche Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.

I.

Hinsichtlich des streitigen Teils der Klage waren dem Kläger wegen vollständigen Unterliegens nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens diesbezüglich aufzuerlegen.

II.

Aber auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils muss der Kläger nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens tragen.

Im Falle einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung hat das Gericht im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 91a, Rn. 54) hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgeblich ist hierfür, ob nach dem Ergebnis einer summarischen Prüfung der für erledigt erklärte Teil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich begründet gewesen wäre (BGH, Beschl v. 07.05.2007, Az.: VI ZR 233/05). Hierbei ist im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu beachten, dass ein allgemeiner Grundsatz, nach dem die Kosten stets der Partei aufzuerlegen seien, die sich – wie hier durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB – freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, nicht existiert, sondern vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 91a, Rn. 25). Nach diesen Grundsätzen waren dem Kläger auch die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils aufzuerlegen.

Grundsätzlich wäre hier zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung die Klage hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils ebenfalls unbegründet gewesen. Denn zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung hatte die Beklagte bereits die Summe von 18.990,00 € geleistet, sodass insofern bereits Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB eingetreten und der Anspruch des Klägers erloschen war.

Würde man nach diesem Maßstab der Klägerseite grundsätzlich die Kosten auferlegen, würde man allerdings der Beklagtenseite hierdurch im Ergebnis die Möglichkeit einräumen, durch Leistung im Laufe des Verfahrens, wenn ein Unterliegen abzusehen ist, die Kostentragungspflicht auf die Klägerseite abzuwälzen. Ein solches Ergebnis wäre grundsätzlich im Rahmen einer wie hier vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung zu korrigieren, weshalb man grundsätzlich zu einer Kostentragung der Beklagten gelangen würde.

Allerdings sind in diese Entscheidung alle Umstände des Einzelfalls miteinzubeziehen. Vorliegend ist es – wie bereits im streitigen Teil der Klage dargelegt – so, dass die Durchsetzbarkeit des Anspruchs des Klägers erst mit der Abtretung der Zeugen … in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2017 eingetreten ist. Denn erst hier war die Beklagte in der Lage den Gläubiger des Anspruchs zu bestimmen, weshalb sein Leistungsverweigerungsrecht nach Ziff. 12.5.1. Anl. 623 AVBG 2006 entfallen ist. In der Folge hat die Beklagte die nunmehr durchsetzbare Forderung durch Erfüllung zum Erlöschen gebracht. Nutzt die Beklagte, wie hier, ein ihr zustehendes Leistungsverweigerungsrecht wegen Unsicherheit über die Person des Gläubigers zur Vermeidung eines potentiellen Regressverfahrens wegen fehlerhafter Regulierung aus, so kann ihr das nicht zum Nachteil in Form der Tragung von Prozesskoten gereichen dürfen. Ist es also wie hier, dass der Anspruch des Teils der Klage, der für erledigt erklärt wurde, überhaupt im Verfahren erst durchsetzbar, war auch dieser Teil Klage bis zu diesem Zeitpunkt, der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2017, unbegründet. Wird die Klage aber erst im Laufe des Verfahrens überhaupt begründet und leistet die Beklagte daraufhin, wäre es unbillig, der Beklagten für den für erledigt erklärten Teil die Kosten aufzuerlegen, da man ansonsten von ihr verlangen würde, trotz bestehendem Leistungsverweigerungsrecht und Regressrisiko zu leisten.

D.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 ZPO.

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