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Immobilienversicherung: Schadens aufgrund mutwilliger Beschädigung

LG Saarbrücken, Az.: 14 O 152/12

Urteil vom 05.08.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert: 19.291,- Euro (§§ 3, 4 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Immobilienversicherung wegen eines Schadens, der aufgrund mutwilliger Beschädigung an Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens „…“ in … eingetreten sein soll.

Immobilienversicherung: Schadens aufgrund mutwilliger Beschädigung
Symbolfoto: hjalmeida/Bigstock

Der Kläger unterhält seit dem 14. Februar 2008 bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine „Immobilienversicherung“, Versicherungsnummer Nr. …. Versicherungsort ist das vom Kläger seinerzeit erworbene, an Dritte vermietete bzw. verpachtete Anwesen in der … in …. Zu den versicherten Gefahren zählen u.a. „Schäden durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, mutwillige Beschädigung, Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen (IU) und Mietverlustschäden“ (Seite 10 des Versicherungsscheins, Anlage K1). Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 1.000,- Euro (a.a.O.). Dem Vertrag liegen die Bedingungen für die Firmen-Immobilienversicherung (BFIMO, Anlage K2), zugrunde. Gemäß § 5 Abs. 4 dieser Bedingungen gilt als mutwillige Beschädigung „jede vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Sachen“. Gemäß § 5 Abs. 8 Buchstabe b) dieser Bedingungen sind „nicht versichert ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch andere Personen, die das versicherte Gebäude bzw. die versicherten Gebäude berechtigterweise betreten hatten“. Der Vertragsabschluss erfolgte nach Vermittlung durch den Zeugen …, der hierbei als Sachbearbeiter einer Generalagentur der Beklagten tätig war.

Unter dem 12. März 2009 meldete der Kläger der Beklagten, dass es zu Beschädigungen an dem versicherten Objekt gekommen sei. Im 1. Obergeschoss in der Wohnung Nr. 4 soll ein unbekannter Täter die Wohnungstür gewaltsam eingetreten und dadurch beschädigte haben. Dieser Schaden wurde von der Beklagten gemäß Schreiben vom 20. August 2009 (Anlage K10) reguliert und ist nicht streitgegenständlich (Bl. 43 GA). Darüber hinaus sollen die im Erdgeschoss befindlichen Räumlichkeiten, die durch den Pächter, einen Herrn …, als Gaststätte genutzt worden waren, von diesem verwüstet und die Außentüre von unbekannten Personen beschädigt worden sein. Am 30. März 2009 wurden die gemeldeten Schäden von einem Regulierungsbeauftragten der Beklagten besichtigt, und es wurde darüber ein zweiteiliges Verhandlungsprotokoll angefertigt (Anlage K4, K5). Die Beklagte hat auf diesen zweiten Schadensfall keine Leistungen erbracht; hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Der Kläger behauptet, der Zeuge … habe ihn bei der dem Vertragsabschluss vorangegangenen Ermittlung des Versicherungsbedarfs dahin informiert, dass mit dem ins Auge gefassten Abschluss auch eine Absicherung gegen Schäden gegeben sein werde, die von Mietern bzw. Pächtern verursacht würden. Ohne diese Zusicherung hätte der Kläger den Vertrag nicht in der vorliegenden Form abgeschlossen, da es ihm insbesondere um Versicherungsschutz in diesem Bereich gegangen sei. Er hätte dann einen Vertrag abgeschlossen, welcher Schutz gegen Schäden durch Mieter umfasst, wie z.B. eine Inhaltsversicherung (Bl. 100 GA). Durch die von dem früheren Pächter der Gaststätte verursachten mutwilligen Beschädigungen an den Mieträumlichkeiten seien zahlreiche Gegenstände (Bl. 3 GA) beschädigt worden. Eine ordnungsgemäße Reparatur erfordere einen Kostenaufwand gemäß Angeboten der Fa. …, … und … in Höhe von weiteren 19.291,20 Euro. Die Beklagte hafte gemäß § 6 Abs. 5 VVG wegen der fehlerhaften Zusage des Zeugen … auf die Versicherungsleistung.

Der Kläger, der ursprünglich Klage auf Zahlung von 19.291,20 Euro erhoben hatte, beantragt zuletzt (Bl. 2, 37 GA),

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.291,20 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9. März 2010 nebst 1.023,16 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 11 GA), die Klage abzuweisen.

Sie rügt, dass der Versicherungsfall in Gestalt einer mutwilligen Beschädigung einzelner Gegenstände nicht nachvollziehbar dargelegt sei und verweist auf den Ausschlusstatbestand für Schäden durch Personen, die das versicherte Gebäude berechtigterweise betreten hatten (§ 5 Ziff. 8 Buchstabe b) BFIMO). Da der Kläger die Wiederherstellung nicht fristgemäß gesichert habe, habe er außerdem nur Anspruch auf den Zeitwertschaden. Da der Kläger die angeblichen Beschädigungen offenbar untätig hingenommen habe, sei auch die Obliegenheit aus § 23 Nr. 1a BFIMO berührt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den gerichtlichen Hinweis gemäß Beschluss vom 21. Februar 2013 (Bl. 88ff. GA) sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger stehen wegen des geltend gemachten Schadens an den Räumlichkeiten im Erdgeschoss des versicherten Anwesens – allein diese sind, wie in der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2013 (Bl. 43 GA) klargestellt, streitgegenständlich – keine Ansprüche gegen die Beklagte zu. Solche folgen weder aus dem Versicherungsvertrag, noch unter dem Gesichtspunkt der versicherungsrechtlichen Erfüllungshaftung, noch aus einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Beratungspflichten durch den für die Beklagte tätig gewordenen Versicherungsvermittler.

1.

Für das Rechtsverhältnis der Parteien einschließlich der geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung von Beratungspflichten gilt das Versicherungsvertragsgesetz in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung, da der streitgegenständliche Versicherungsvertrag nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist (Artikel 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007, BGBl. I S. 2631).

2.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keine Ansprüche wegen der angeblichen „Verwüstung“ der im Erdgeschoss befindlichen Räumlichkeiten durch den vormaligen Pächter der dort befindlichen Gaststätte:

a)

Ein Anspruch des Klägers aus dem zwischen den Parteien mit Wirkung ab 14. Februar 2008 abgeschlossenen Versicherungsvertrag besteht nicht.

aa)

Insoweit mag zunächst dahinstehen, ob – was die Beklagte mehrfach schriftsätzlich gerügt hat – der Kläger überhaupt die vertraglichen Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht der Beklagten, nämlich den Eintritt eines vom Vertrag gedeckten Versicherungsfalles, schlüssig dargelegt hat. Insoweit kommt nach dem Inhalt des Versicherungsscheins nur der vom Kläger ausdrücklich eingewandte Versicherungsfall der „mutwilligen Beschädigung“ in Betracht.

(1)

Gemäß § 5 Abs. 4 der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen für die Firmen-Immobilienversicherung (BFIMO, Anlage K2) gilt als mutwillige Beschädigung „jede vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Sachen“. Bei der Auslegung dieser Bestimmung, für die auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur zu anderen Bedingungswerken mit gleichlautenden Klauseln (z.B. A.2.3.3 AKB 2008) zurückgegriffen werden kann (Wolfgang Schneider, in: Terbille, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 3. Aufl., § 9 Rn. 305), wird davon ausgegangen, dass eine mutwillige Beschädigung dann vorliegt, wenn der Täter vorsätzlich und absichtlich die zur Schädigung führenden Handlungen vornimmt (Jacobsen, in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., A.2 AKB 2008 Rn. 85), er sozusagen „einen dummen Streich“ ausführt (OLG Köln, VersR 2012, 1297). Dabei kommen dem Versicherungsnehmer für die Darlegung und den Beweis des Versicherungsfalles keine Beweiserleichterungen zugute. Es genügt nicht, dass er lediglich das „äußere Bild“ eines Schadens darlegt und beweist, sondern es muss die nach Ort und Zeit substantiierte Tat zur vollen Überzeugung des Gerichts den Anforderungen des § 286 ZPO entsprechend dargetan und bewiesen werden (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1997 – IV ZR 245/96, VersR 1997, 1095; OLG Köln, VersR 2012, 1297).

(2)

Schon daran bestehen hier Zweifel. Aus den vom Kläger vorgelegten, in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 48ff. GA), die die behaupteten Schäden zeigen, werden keine Umstände ersichtlich, die – im Sinne einer notwendigen, jedoch keineswegs für sich genommen schon hinreichenden Bedingung – das Bild einer mutwilligen Beschädigung darlegen. Vielmehr zeigen sich auf diesen Bildern ausnahmslos Abnutzungs- und Gebrauchsspuren, wie sie in einem alten, abgewohnten und – wie hier – als Gaststätte mit Verkehr für „nicht das feinste Publikum“ (Klageschrift, Bl. 2 GA), geradezu typisch sind. Der Kläger legt zudem auch nicht schlüssig dar – was, wie von der Beklagten zu Recht gerügt, notwendig gewesen wäre – durch welchen Vorfall die von ihm beanstandeten Schäden als mutwillige Beschädigung herbeigeführt worden sein sollen. Damit dürfte es hier, auch was die Schäden im Innern der Gaststättenräume anbelangt, bereits an dem für die Feststellung des Versicherungsfalles der „mutwilligen Beschädigung“ erforderlichen Minimalsachverhalt fehlen. Allerdings kommt es darauf nicht entscheidend an.

bb)

Denn die Ansprüche des Klägers sind, was die hier gegenständlichen Beschädigungen in den Räumlichkeiten der Gaststätte – mit Ausnahme der Beschädigungen an der Außentüre – anbelangt, jedenfalls gemäß § 5 Abs. 8 Buchstabe b) BFIMO vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht versichert „Schäden durch andere Personen, die das versicherte Gebäude bzw. die versicherten Gebäude berechtigterweise betreten hatten“. Der Risikoausschluss bezweckt – erkennbar und in legitimer Weise –, vom an sich bestehenden Versicherungsschutz für Schäden infolge mutwilliger Beschädigung solche Schäden auszunehmen, die von Personen hervorgerufen worden sind, die aufgrund ihrer Nähe oder ihrer besonderen Beziehung zur versicherten Sache besondere Einwirkungsmöglichkeiten auf diese Sache haben und denen dadurch ein besonderes Schädigungspotential innewohnt (vgl. Jacobsen, in: Feyock/Jacobsen/Lemor, a.a.O., A.2 AKB Rn. 85, 60f., zu A.2.3.3 AKB). Zu den vom Ausschlusstatbestand erfassten Personen, „die das versicherte Gebäude bzw. die versicherten Gebäude berechtigterweise betreten hatten“, zählen insbesondere Mieter oder Pächter, die – wie hier – aufgrund Vertrages gegenüber dem Eigentümer berechtigt sind, das Anwesen und die Räumlichkeiten zu betreten und zu dem im Vertrag vorgesehenen Zweck zu benutzen. Das stellt auch der Kläger selbst nicht in Abrede. Da auch nach seinem eigenen Vortrag die in den Räumlichkeiten verursachten Schäden durch den (vormaligen) Pächter verursacht worden sein sollen (Bl. 44 GA), scheidet ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz dieser Schäden wegen des Risikoausschlusses § 5 Abs. 8 Buchstabe b) BFIMO aus.

b)

Ein Anspruch des Klägers besteht auch nicht deshalb, weil der Versicherungsschutz hier aufgrund einer entsprechenden Zusage vor Vertragsschluss durch den Vertreter der Beklagten, den Zeugen …, erweitert worden wäre. Die Voraussetzungen einer solchen „Erfüllungshaftung“ der Beklagten sind vorliegend nicht gegeben.

aa)

Nach den – vor der Reform des Versicherungsvertragsrechts als Gewohnheitsrecht anerkannten – Grundsätzen über die Erfüllungshaftung kann ein in den Versicherungsbedingungen enthaltener Risikoausschluss durch entsprechende – auch stillschweigende – Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsagenten abbedungen worden sein. Ein solcher Fall steht hier in Rede, denn nach dem in seiner Vernehmung durch den Zeugen … bestätigten Sachvortrag des Klägers soll der Zeuge dem Kläger gerade deshalb zu dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag geraten haben, weil dieser Versicherungsschutz für durch Mieter oder Pächter verursachte Schäden am Versicherungsobjekt mit abdecke. Der für Fälle dieser Art entwickelten gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung liegt die Erwägung zugrunde, dass der Versicherungsagent (jetzt: Versicherungsvertreter, § 59 Abs. 2 VVG), der erkennt, dass sich der Versicherungsnehmer über einen wesentlichen Punkt des Versicherungsvertrages unrichtige Vorstellungen macht, dazu verpflichtet ist, diese richtigzustellen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so muss der Versicherer für ihn einstehen (BGH, Urt. v. 20. Juni 1963 – II ZR 199/61, BGHZ 40, 22). Denn die Aufgabe des Versicherungsagenten besteht darin, dem Versicherungsnehmer die erforderliche Beratung und Aufklärung (vgl. jetzt § 61 VVG) über den Inhalt und die Bedeutung der Versicherungsbedingungen und die sonstigen Anforderungen des Versicherers zu gewähren; wenn dieser seine Agenten mit solchen Aufgaben betraut, muss er deren Verhalten gegen sich gelten lassen (BGH, a.a.O.; RGZ 147, 186).

bb)

Diese Grundsätze beanspruchen auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts zum 1. Januar 2008 – und damit im vorliegenden Fall –Geltung. Zwar ist nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts unter Hinweis auf die jetzt in §§ 6, 61 VVG kodifizierten und mit Schadensersatzansprüchen bewehrten Beratungs- und Dokumentationspflichten in der versicherungsrechtlichen Literatur zunächst verbreitet die Auffassung vertreten worden, für eine versicherungsrechtliche Erfüllungshaftung bestehe kein Bedürfnis, der Gesetzgeber habe deren Schicksal nicht aufgegriffen, diese sei daher überholt (in diesem Sinne MünchKomm-VVG/Armbrüster, § 6 Rn. 332ff.; Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl., § 6 Rn. 3; in der Tendenz ebenso, jedoch differenzierend Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 6 Rn. 78; Münkel, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, Handkommentar zum VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 43). Richtigerweise ist jedoch davon auszugehen, dass die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung durch die Reform des Versicherungsvertragsrechts unberührt geblieben ist (vgl. OLG Frankfurt, VersR 2012, 342; ebenso Ebers, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 56; Pohlmann, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 15; Schwintowski, in: Bruck/Möller, 9. Aufl., § 6 Rn. 5; Schimikowski, RuS 2012, 577, 582; Pilz VuR 2010, 167). Vor der Reform wurde nämlich hinsichtlich der Haftung des Versicherers für das Verhalten seiner Agenten unterschieden zwischen der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung einerseits und der Schadensersatzverpflichtung des Versicherers wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss (culpa in contrahendo, jetzt: §§ 280, 311 Abs. 2 und 3 BGB). Beide Ansprüche bestanden unabhängig voneinander; sie hatten verschiedene Voraussetzungen und führten verschiedene Rechtsfolgen herbei. Im Rahmen der Erfüllungshaftung muss der Versicherer den Versicherungsschutz gemäß den irrigen Vorstellungen des Versicherers gewähren, während der Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss zu Schadensersatzansprüchen mit Rechtsfolgen nach §§ 249ff. BGB führt, also voraussetzt, dass der Agent in seiner Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe des Versicherers schuldhaft gehandelt hat und durch dieses Verhalten ein Schaden des Versicherungsnehmers eingetreten ist (BGH, Urt. v. 20. Juni 1963 – II ZR 199/61, BGHZ 40, 22). Allein die letztgenannte Schadensersatzhaftung wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss hat nunmehr über §§ 6, 61 VVG Eingang in das Gesetz gefunden. Dass damit zugleich die daneben bestehende gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung aufgehoben werden sollte, kann nicht angenommen werden. Denn das neue Recht hat an der bestehenden Konkurrenzlage zwischen Erfüllungshaftung und Haftung wegen Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten nichts verändert (Pohlmann, in: Looschelders/Pohlmann, a.a.O., § 6 Rn. 15; Ebers, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, a.a.O., § 6 Rn. 56). Auch die Vorarbeiten zur Reform und die Gesetzesmaterialien bieten keinen Anhalt für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit der Kodifikation andere, den Versicherungsnehmer begünstigende Rechtsinstitute abschaffen wollen, zumal erklärtes Ziel war, den Verbraucherschutz zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 47). Für die Erfüllungshaftung besteht schließlich auch unverändert Bedarf, denn der – nach wie vor denkbare – Fall, dass dem Versicherungsnehmer durch den Versicherungsvertreter ein Versicherungsschutz versprochen wird, den er sonst am Markt nicht erhielte, lässt sich mit der Haftung für vorvertragliches Verschulden (jetzt: § 6 Abs. 5 VVG) nicht befriedigend lösen (Ebers, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, a.a.O., § 6 Rn. 56; zu diesem Aspekt auch Armbrüster, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 6 Rn. 333; Dörner, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 59 Rn 24). Dass das Vertrauen des Versicherungsnehmers in die gegebene Zusage in solchen Fällen nicht schutzwürdig sei (Armbrüster und Dörner, jew. a.a.O.), lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht sagen, sondern ist im jeweiligen Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des erheblichen Eigenverschuldens des Versicherungsnehmers – dazu sogleich – zu berücksichtigen.

cc)

Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Erfüllungshaftung kommt vorliegend aber jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil den Kläger an seinem Irrtum ein erhebliches eigenes Verschulden getroffen hat und in derartigen Fällen die gewohnheitsrechtliche Haftung entfällt (BGH, Urt. v. 20. Juni 1963 – II ZR 199/61, BGHZ 40, 22; Urt. v. 9. Mai 1951 – II ZR 8/51, BGHZ 2, 87; RGZ 86, 128, 132).

(1)

Den Versicherungsnehmer trifft in der Regel ein erhebliches eigenes Verschulden, wenn die Versicherungsbedingungen die Haftung für den Fall für den sich der Versicherungsnehmer versichert glaubt, ausdrücklich ausschließen und die Versicherungsbedingungen klar und eindeutig gefasst sind (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1963 – II ZR 199/61, BGHZ 40, 22; Urt. v. 9. Mai 1951 – II ZR 8/51, BGHZ 2, 87). In diesem Fall sind die Belange des Versicherers schutzwürdiger als die Interessen des Versicherungsnehmers; es besteht kein Grund, die Versicherungsbedingungen im Verhältnis der Parteien in der Weise als abgeändert anzusehen, dass der Versicherer entgegen den Bedingungen gemäß den irrigen Vorstellungen des Versicherungsnehmers haftet. Hierbei ist grundsätzlich unerheblich, ob der Versicherungsnehmer sich die Versicherungsbedingungen hat aushändigen lassen und ob er sie gelesen hat; es genügt, dass er sie sich hätte besorgen und lesen können. Unterwirft sich der Versicherungsnehmer den Versicherungsbedingungen, so muss er sie auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er von der Möglichkeit, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat (BGH, a.a.O.).

(2)

So liegt der Fall auch hier. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen sind klar und eindeutig. Gemäß § 5 Abs. 8 Buchstabe b) BFIMO sind Schäden durch andere Personen, die das versicherte Gebäude bzw. die versicherten Gebäude berechtigterweise betreten hatten, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht versichert. Diese Bestimmung, die sich für jeden ersichtlich auf die hier geltend gemachten Schäden infolge mutwilliger Beschädigung bezieht, kann bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Versicherungsschutz nicht für Schäden gewährt wird, die von einem Mieter oder Pächter des versicherten Anwesens verursacht worden sind.

c)

Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Versicherungsschutz für den hier streitgegenständlichen Schadensfall besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen einer der Beklagten zuzurechnenden Verletzung der vorvertraglichen Beratungspflicht (§ 6 Abs. 5 VVG, § 278 BGB). Denn es fehlt insoweit jedenfalls an der schlüssigen Darlegung eines Schadens.

aa)

Allerdings hatte die Beklagte vor Abschluss des Versicherungsvertrages den Kläger als ihren (künftigen) Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass bestand, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der von dem Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VVG). Diese Beratungspflicht konnte sie, da der Vertrag durch einen Versicherungsvertreter – den Zeugen … – vermittelt wurde, durch diesen als ihren Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) erbringen. Welche Anforderungen an Inhalt und Umfang der Beratung gestellt werden müssen, ist eine Frage des Einzelfalles. Ausgangspunkt ist der erkennbare Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers. Die Beratungspflicht umfasst nach allgemeinen Grundsätzen jedenfalls alle Umstände, die für den Entschluss des (künftigen) Versicherungsnehmers von wesentlicher Bedeutung sein können (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1981 – IV ZR 42/80, VersR 1981, 621). Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer insbesondere dann aufklären, wenn er erkennen oder mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen muss, dass der Antragsteller aus mangelnden versicherungsrechtlichen oder versicherungstechnischen Kenntnissen nicht die für ihn zweckmäßigste Vertragsgestaltung gewählt hat (BGH, a.a.O.; Kammerurt. v. 16. April 2013 – 14 S 11/12, VersR 2013, 759).

bb)

Legte man den – durch die Aussage des Zeugen … gestützten – Vortrag des Klägers zugrunde, wonach der vorliegende Versicherungsvertrag nach Auskunft des Vermittlers auch eine Absicherung gegen Schäden durch Mieter oder Pächter beinhalte, so läge eine gemäß § 6 Abs. 5 VVG schadensersatzbewehrte, der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnende Pflichtverletzung dieses Zeugen vor. Der Zeuge, der den Kläger wiederholt im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen beraten hat (vgl. Saarl. OLG, Urt. v. 6. Februar 2013 – 5 U 292/11-39, ZfS 2013, 338), hat in seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht ausgesagt (Bl. 44ff. GA), der Kläger habe ihm gegenüber den Wunsch geäußert, dass im Rahmen des abzuschließenden Vertrages Schäden durch Vandalismus versichert werden sollten, und zwar auch dann, wenn diese durch Mieter verübt worden seien. Nach Rücksprache mit einem Sachbearbeiter der Beklagten, dessen Namen ihm nicht mehr erinnerlich sei, habe er dem Kläger den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag als gewünschten Versicherungsschutz angetragen. Auf die Ausschlussbestimmung in den Versicherungsbedingungen habe er nicht geachtet. Der Zeuge hat damit die vom Kläger behauptete Verletzung der Beratungspflicht vollumfänglich – und mit erstaunlicher Offenheit – eingeräumt. Folgte man dem, müsste sich die Beklagte die fehlerhafte Auskunft des Zeugen im Rahmen ihrer Haftung aus § 6 Abs. 5 VVG gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, so dass in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach in Betracht käme.

cc)

Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht scheitert jedoch vorliegend daran, dass der Kläger – auch auf Hinweis des Gerichts – einen ersatzfähigen Schaden nicht schlüssig und nachprüfbar dargelegt hat.

(1)

Rechtsfolge des Schadensersatzanspruchs aus § 6 Abs. 5 VVG wegen der Verletzung von Beratungspflichten ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer vermögenrechtlich so zu stellen hat, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde (§ 249ff. BGB). Der Versicherungsnehmer muss deshalb darlegen und beweisen, dass ihm durch die Verletzung der Beratungspflicht ein Schaden entstanden ist (§ 287 ZPO; Rixecker, in: Römer/Langheid, a.a.O., § 6 Rn. 32). Hätte er bei zutreffender Beratung den Vertrag nicht abgeschlossen, kann er verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag nicht zustande gekommen (BGH, Urt. v. 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39; Urt. v. 8. März 2005 – XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306). Kann er nachweisen, dass ohne das schuldhafte Verhalten ein anderer, für ihn günstigerer Vertrag zustande gekommen wäre, ist das Interesse an der Erfüllung dieses Vertrages zu ersetzen (BGH, Urt. v. 4. Juli 1989 – VI ZR 217/88, BGHZ 108, 200; Urt. v. 24. Juni 1998 – XII ZR 126/96, VersR 1999, 198). Der Versicherungsschutz ist dann entsprechend anzupassen, höhere Prämien sind im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen (vgl. Rixecker, in: Römer/Langheid, a.a.O., § 6 Rn. 28; Prölss, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 6 Rn. 62). Der VN muss hierzu aber darlegen und beweisen, dass er den anderen Vertrag bei zutreffender Beratung tatsächlich abgeschlossen hätte; insoweit kommen ihm keine Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute (BGH, Urt. v. 24. Juni 1998 – XII ZR 126/96, VersR 1999, 198; BGH, Urt. v. 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, Rn. 67). Vielmehr muss zuverlässig festgestellt werden können, dass der Vertrag ohne die Pflichtverletzung unter denselben Vertragspartnern (oder mit einem anderen Versicherer, vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1990, 889) zu für den Versicherungsnehmer günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre (BGH, Urt. v. 24. Juni 1998 – XII ZR 126/96, VersR 1999, 198; s. auch Rixecker, in: Römer/Langheid, a.a.O., § 6 Rn. 32; Armbrüster, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 6 Rn. 365).

(2)

Daran fehlt es hier. Der Kläger hat auch auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis (Beschluss vom 21. Februar 2013, Bl. 88ff. GA) nicht schlüssig und nachprüfbar dargelegt, welchen Versicherungsvertrag er bei zutreffender Beratung durch den Zeugen … konkret abgeschlossen hätte. Nachdem die vorterminlichen Ausführungen des Klägers sich hierzu nicht verhielten, ist dem Kläger in dem genannten Beschluss nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage aufgegeben worden, substantiiert, d.h. unter Vorlage entsprechender Vergleichsangebote, vorzutragen und unter Beweis zu stellen, welche konkrete vertragliche Entscheidung er in Kenntnis der tatsächlichen Lage, d.h. bei zutreffender Aufklärung durch den Zeugen … darüber, dass Schäden durch Mieter in dem streitgegenständlichen Vertrag nicht versichert sind, getroffen hätte (Bl. 89 GA). Dies hat der Kläger jedoch nicht getan. Er hat lediglich nochmals ausgeführt, ohne die Zusicherung des Zeugen, dass gerade die durch den Kläger ins Auge gefasste Versicherung von Schäden durch Mieter in dem streitgegenständlichen Vertrag enthalten sei, hätte den Vertrag „so nicht abgeschlossen“ (Bl. 99 GA). Er hat weiter ausgeführt, dass er dann einen Vertrag abgeschlossen hätte, welcher den Schutz gegen Schäden durch Mieter umfasst, wie z.B. eine Inhaltsversicherung. Vergleichsangebote seien seinerzeit nicht eingeholt worden. Die Beklagte ist diesem Vortrag in der Sache zwar nicht mehr ausdrücklich entgegen getreten, dessen bedurfte es allerdings auch nicht. Denn der Kläger, dem insoweit keine Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen (BGH, Urt. v. 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, Rn. 67), hat auch mit diesem weiteren Vortrag einen ersatzfähigen Schaden nicht schlüssig und nachprüfbar dargelegt. Auf der Grundlage seines Vorbringens kann nämlich nicht zuverlässig festgestellt werden, dass der Kläger ohne die Pflichtverletzung einen bestimmten, für ihn günstigeren und das hier gegenständliche Risiko absichernde Vertrag abgeschlossen hätte. Da nicht bekannt ist, für welchen Vertrag sich der Kläger bei zutreffender Beratung entschieden hätte, kann nicht festgestellt werden, welchen Deckungsumfang der Kläger in diesem Fall genießen würde und welche – im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigende – Prämie er hierfür zu entrichten hätte. Allein letzteres wäre zwar wiederum von der Beklagten zu beweisen, jedoch trifft den Kläger insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 2002 – V ZR 115/01, NJW-RR 2002, 1280), welche er durch sein substanzarmes Vorbringen nicht erfüllt. Damit fehlt es an jeder Grundlage, die dem Gericht eine – auch nur schätzungsweise – Ermittlung des dem Kläger entstandenen Schadens ermöglichen würde. Damit scheiden Ansprüche des Klägers wegen der durch den früheren Pächter beschädigten Räumlichkeiten im Erdgeschoss des versicherten Anwesens auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensersatzhaftung aus.

3.

Was die vom Kläger geltend gemachten Beschädigungen an der Außentür anbelangt, so fallen diese zwar grundsätzlich unter den Versicherungsschutz des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages, jedoch mangelt es insoweit jedenfalls an der schlüssigen Darlegung eines Versicherungsfalles durch den Kläger:

a)

Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 8 Buchstabe b) BFIMO greift in Ansehung der Beschädigungen an der Außentüre nicht ein, da nicht feststeht, dass diese Schäden durch Personen, die das versicherte Gebäude bzw. die versicherten Gebäude berechtigterweise betreten hatten, verursacht worden sind. Der Kläger hat – allein in Bezug auf diese Schäden – ausgeführt (Bl. 44 GA), er wisse nicht, wer diese verursacht habe, es könne, müsse aber nicht der Pächter der Gaststätte gewesen sein. Die für die Voraussetzungen des Risikoausschlusses nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastete (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1997 – IV ZR 245/96, VersR 1997, 1095, zu (jetzt) A.2.3.3 AKB) Beklagte ist diesen Ausführungen des Klägers nicht substantiell entgegen getreten.

b)

Ein vertraglicher Anspruch scheidet allerdings aus, weil der Kläger trotz mehrfacher Rüge der Beklagten und auch auf entsprechende gerichtliche Aufforderung die vertraglichen Voraussetzungen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs nicht schlüssig und nachprüfbar dargelegt hat. Der hier geltend gemachte Versicherungsfall der „mutwilligen Beschädigung“ setzt nämlich voraus, dass eine „vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Sachen“ (§ 5 Abs. 4 BFiMO) vorliegt. Dass der Versicherungsfall eingetreten ist, muss nach allgemeinen Regeln der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juni 1967 – II ZR 217/64, VersR 1967, 769). Dazu gehört im vorliegenden Fall insbesondere nachvollziehbarer Vortrag dazu, dass die Beschädigung durch eine mutwillige Handlung herbeigeführt wurde (OLG Köln, VersR 2012, 1297). Eine diesen Minimalanforderungen genügende Darlegung des Versicherungsfalles lässt der Kläger hier jedoch – auch nach gerichtlichem Hinweis – vermissen. Der Kläger hat lediglich vortragen lassen, die im Erdgeschoss befindlichen Räumlichkeiten einschließlich der hier gegenständlichen Außentüre seien „beschädigt“ worden. Wie diese Beschädigungen aussehen und in welcher Wiese sie der Tür (möglicherweise) beigebracht wurden, hat der Kläger nicht näher ausgeführt, und dies selbst nach gerichtlicher Aufforderung, die Schäden an der Außentüre unter Vorlage von Lichtbildern anschaulich zu erläutern (Beschluss vom 21. Februar 2013, Bl. 89 GA). Obschon die Beklagte sodann nochmals darauf hingewiesen hat, sie habe die Haustüre nicht entschädigt, weil deren mutwillige Beschädigung nicht feststehe, es sich vielmehr um normale Gebrauchsspuren handele (Bl 94f GA), hat der Kläger in der Folge keine näheren Erläuterungen zum Schadensbild gemacht, sondern sich darauf beschränkt, vorzutragen, bereits Lichtbilder der Außentüre vorgelegt zu haben (Bl. 100 GA). Davon abgesehen, dass sich unter den bei der Akte befindlichen, mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2013 nochmals in Augenschein genommenen Lichtbildern keines der streitgegenständlichen Außentüre befindet, hat der Kläger damit die Schäden nicht, wie von ihm erwartet, anschaulich erläutert und damit die Voraussetzungen der Eintrittspflicht nicht dargetan. Auch die weiteren vom Kläger im Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen verhalten sich hierzu nicht. Fehlt es jedoch an der schlüssigen Darlegung eines Versicherungsfalles, so kommen Ansprüche des Klägers wegen der beschädigten Außentüre vorliegend ebenfalls nicht in Betracht.

c)

Unter dem Gesichtspunkt der Erfüllungs- oder der Schadensersatzhaftung bestehen ebenfalls keine Ansprüche des Klägers wegen der angeblich beschädigten Außentüre. Der Versicherungsvertrag bietet insoweit grundsätzlich Versicherungsschutz, lediglich hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Für diesen Fall haftet der Versicherer auch unter Vertrauens- oder Schadensersatzgesichtspunkten nicht.

4.

Da die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte aus den vorgenannten Gründen nicht bestehen, befand diese sich bei Mandatserteilung an die klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht mit deren Erfüllung im Verzug mit der Folge, dass dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zusteht (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB).

Seine Klage war daher insgesamt abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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