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Hundebiss – Tierhalterhaftpflichtversicherung – Ausschluss Deckungspflicht

OLG Frankfurt – Az.: 7 U 47/19 – Urteil vom 15.07.2020

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.01.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zu einer Höhe von 5.000.000,– € von Ansprüchen von A, geboren XX.XX.2010, C-Straße …, Stadt1, gegen die Klägerin aufgrund des Vorfalls vom 09.06.2012, bei welchem A in der Parkanlage E-Straße in Stadt1 von dem Hund der Klägerin in die rechte Gesichtshälfte gebissen wurde, freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer Tierhalterhaftpflichtversicherung in Anspruch.

Die Klägerin ist Halterin des Mischlingshundes „B“ und unterhielt bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung, die eine Tierhalterhaftpflichtversicherung umfasste. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie die Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde zugrunde. Ziffer F.3 AHB hat folgenden Wortlaut: „Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Anlagenband) Bezug genommen.

Am XX.XX.2011 fügte der Hund einem damals 10-jährigen Mädchen eine Bissverletzung zu.

Mit Schreiben vom 05.08.2011 gab das …verwaltungsreferat Stadt1 der Klägerin Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Anordnung von sicherheitsrechtlichen Maßnahmen.

Bei einer Vorsprache der Kläger am 17.08.2011 belehrte die Behörde die Klägerin mündlich, die Sicherheit ihres Hundes zu verbessern und insbesondere den Kontakt des Hundes zu Kindern zu vermeiden. Am 25.10.2011 und 27.02.2012 erfolgten zusätzliche telefonische Belehrungen.

Tierhalterhaftpflichtversicherung – Ausschluss der Deckungspflicht –
(Symbolfoto: Von lightman_pic/Shutterstock.com)

Mit Schreiben vom 15.03.2012 gab das …verwaltungsreferat Stadt1 der Klägerin erneut Gelegenheit zu einer beabsichtigten Anordnung von Maßnahmen. Die Klägerin sprach am 26.03.2012 bei der Behörde vor. Es wurde ein Vermerk gefertigt: „LZ; Freilauf nur, wenn keine Kinder hinzukommen können (übersichtl. Freilaufflächen) Mindestabstand 20 m zu Kindern; zu Zeiten, in denen die Kinder zu und von der Schule kommen/gehen, ist der Hund an der Leine zu führen“. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf die Anlage K 6 (Anlagenband) Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 04.06.2012 (Anlage B 4, Bl. 76 ff. der Akte) ordnete das …verwaltungsreferat Stadt1 gegenüber der Klägerin an, dass Begegnungskontakte des Hundes mit Kindern bis ca. 14 Jahren (außer die Eltern sind hier mit dem Kontakt explizit einverstanden) und zu den Kindern Vorname1 und Vorname2 von Frau Vorname3 Nachname1 durch Ausweichen, notfalls durch Umkehren zu vermeiden seien; hierbei müsse der Mindestabstand drei Meter betragen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 09.06.2012 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt, wobei die genaue Uhrzeit zwischen den Parteien streitig ist.

Am 09.06.2012 hielt sich die Klägerin mit ihrem Hund auf einer Parkbank E-Straße in Stadt1 auf und unterhielt sich mit einer Bekannten. Es handelt sich um eine öffentliche Parkanlage der Stadt1 mit Spielplatzgelände, die im Grünanlagenverzeichnis der Stadt1 verzeichnet ist. § 2 Abs. 3 Nr. 6 der Grünanlagensatzung untersagt „das Freilaufenlassen bzw. das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen, in Zieranlagen, Biotopen oder im Westpark, außer auf den Wegen in diesen Bereichen, wenn die Hunde an der kurzen Leine geführt werden“. Der Hund war angeleint. Die Streithelferin näherte sich dem Hund, streichelte ihn am Rücken und tastete sich weiter vor in Richtung Kopf. Der Hund knurrte und biss die Streithelferin ins Gesicht, die hierbei schwere Verletzungen erlitt und vom XX.06.2012 bis zum XX.08.2012 stationär behandelt werden musste.

Gegen die Klägerin erging wegen fahrlässiger Körperverletzung ein Strafbefehl, mit dem gegen sie eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen á 25,– € verhängt wurde (Anlage K 4, Anlagenband). Auf die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung (Anlage K 3, Anlagenband) wird Bezug genommen.

Die Klägerin wurde nach Einvernahme der Zeugen F und G (Protokoll als Anlage B 2, Bl. 62 ff. der Akte) durch das Landgericht Stadt1 verurteilt, an die Streithelferin 95.964,24 € zu zahlen. Weiter wurde festgestellt, dass die Klägerin der Streithelferin jeglichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen habe, der noch aus der Verletzung entstehen werde, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien (Anlage K 9, Anlagenband). Das Oberlandesgericht Stadt1 hat mit Urteil vom 16.12.2016 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 05.09.2013 (Anlage K 5, Anlagenband), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, lehnte die Beklagte die Gewährung von Deckungsschutz ab.

Die Klägerin hat behauptet, der Bescheid vom 09.06.2012 sei zu dem Zeitpunkt, als sie gegen 13.30 Uhr ihre Wohnung verlassen habe, noch nicht in ihrem Briefkasten gewesen.

Sie habe sich nicht absichtlich trotz des Hundeverbots auf den Spielplatz begeben, der ihr unbekannt gewesen sei. Sie habe ihn auch nicht durch Eingänge betreten, die mit einem entsprechenden Verbotsschild ausgestattet gewesen seien, sondern sei durch einen Nebeneingang auf das Gelände gelangt, an dem die Verbotsfläche lediglich durch einen grünen Pfosten markiert sei, dessen Bedeutung nicht erläutert werde. Auch handele es sich bei ihrem Hund nicht um ein aggressives Tier, wie eine Sachverständigte festgestellt habe (Anlage K 2, Anlagenband).

Die Klägerin hat geltend gemacht, ein bedingter Vorsatz in Bezug auf die Verletzung der Streithelferin sei nicht festzustellen. Auch ein grob fahrlässiges Verhalten sei der Klägerin nicht vorzuwerfen. Sie habe alle ihr bis zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gemachten Auflagen eingehalten. Es liege insbesondere auch kein Verstoß gegen die Anordnung vom 26.03.2012 vor, da sie den Hund nicht habe freilaufen lassen. Die Anordnung fordere nur, dass bei einem Freilauf ein Mindestabstand von 20 m zu Kindern einzuhalten sei.

Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 31.10.2016 (Bl. 108 ff. der Akte) auf Seiten der Klägerin beigetreten. Sie hat geltend gemacht, die Klausel F.3 AHB verstoße gegen das Transparenzgebot, da es sich bei der Aufzählung um ein Sammelsurium handele, bei denen auch der durchschnittliche und um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer überfordert sei. Die Lektüre der Versicherungsbedingungen genüge nicht, um den Umfang des Versicherungsschutzes zu bestimmen. Die Regelung benachteilige die Klägerin auch unangemessen, da sie insbesondere vom gesetzlichen Leitbild des § 103 VVG abweiche. Soweit die Beklagte sich auf behördliche Anordnungen berufe, hat die Streithelferin die Zuständigkeit des jeweiligen Sachbearbeiters bestritten. Ein reines Behördengespräch sei zudem unverbindlich und grundsätzlich nicht geeignet, die Rechtslage eines Bürgers konstitutiv zu verschlechtern. Zudem setzte ein Ausschluss eine wirksame behördliche Maßnahme voraus.

Die Beklagte hat sich auf den Ausschlusstatbestand nach Ziffer F.3 AHB sowie auf § 103 VVG berufen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass sie mit ihrem Hund den Kontakt zu Kindern zu vermeiden habe. Sie habe sich in unmittelbarer Nähe eines Kinderspielplatzes auf einer unstreitig für Hunde gesperrten Parkfläche aufgehalten (Anlage B 2, Bl. 61 der Akte). Der Kontakt zu einem Kind sei mithin weder überraschend noch unvorhersehbar gewesen. Nach den Aussagen der Zeuginnen in dem Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 sei der Spielplatz mit zahlreichen Schildern versehen gewesen, die das Betreten mit Hunden ausdrücklich verböten. Zudem seien erkennbar Kinder auf dem Spielplatz gewesen. Die Klägerin habe einen engen Kontakt eines fremden Kindes mit dem Hund zugelassen und sei selbst dann nicht eingeschritten, als dieser geknurrt habe. Sie habe in einer solchen Situation zwingend damit rechnen müssen, dass ihr Hund auch die Streithelferin beißen würde, wie es in der Vergangenheit bei einem anderen Kind bereits geschehen sei. Aufgrund dessen und der mehrfachen Rücksprachen mit der Ordnungsbehörde hätte die Klägerin zwingend Sorge dafür tragen müssen, dass sich kein fremdes Kind ihrem Hund nähere.

Die Beklagte hat behauptet, die Zustellung des Bescheides vom 04.06.2012 sei zwischen 9 und 14 Uhr, jedenfalls aber deutlich vor 13 Uhr erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht Wiesbaden hat die Klage mit Urteil vom 04.01.2019 (Bl. 359 ff. der Akte) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Haftung der Beklagten sei nach Ziffer F.3 AHB ausgeschlossen. Die Klausel sei wirksam. Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 BGB sei nicht gegeben. § 103 VVG sei nach § 112 VVG abdingbar. Die Klausel sei auch nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam, weil sich aus ihr für den Versicherungsnehmer eindeutig ergebe, dass es sich bei den aufgelisteten Rechtsquellen nicht um eine abschließende Liste handele, sondern dass sie der Veranschaulichung diene, woraus der Versicherungsnehmer die für seine Verhaltenspflichten geltenden Regeln entnehmen könne. Die Klägerin habe bewusst gegen kommunalrechtliche Vorgaben der Stadt1 die Hundehaltung betreffend verstoßen. Die Kammer sei überzeugt, dass es der Klägerin bewusst gewesen sei, dass sie sich im Bereich eines Spielplatzes befunden und einen für Hunde verbotenen Bereich der Grünanlage betreten habe. Dies ergebe sich aus den von der Beklagten dargelegten Indizien, die durch die Angaben der Zeuginnen F und G belegt seien. Deren Aussagen in dem Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 könnten im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden, ohne dass es einer Zustimmung der Parteien bedürfe. Soweit die Klägerin vortrage, sie habe beim Betreten des Bereichs, in dem sich der Schadensfall ereignet habe, nicht bemerkt, dass es sich um einen Spielplatz gehandelt habe, könne dem auch unter Berücksichtigung ihres Vortrags, sie habe den Bereich durch einen Seiteneingang betreten, nicht gefolgt werden. Mit der Behauptung, sie habe nicht gewusst, dass sie sich auf einem Kinderspielplatz befunden habe, genüge sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht. Dieser Vortrag sei angesichts des Umstands, dass es sich um einen Samstag gehandelt habe und das Ereignis am Nachmittag geschehen sei, als Kinder unterwegs gewesen seien, als Schutzbehauptung zu werten. Es sei nicht vorstellbar, dass die Klägerin angesichts der Kindergeräusche und der Gestaltung des Platzes mit Spielgeräten in unmittelbarer Nähe zu der Bank, auf der sie Platz genommen habe, nicht erkannt habe, dass sie einen Spielplatz betreten habe. Darüber hinaus sei der Klägerin auch bewusst gewesen, dass in dem Bereich das Mitführen von Hunden verboten gewesen sei. Es handele sich um einen Bereich, in dem das Mitführen von Hunden durch eine Vielzahl von Schildern untersagt sei. Dies hätten die Zeuginnen bestätigt. Die Klägerin selbst räume ein, dass sie den Bereich über einen Seiteneingang betreten habe, an dem zwar kein Schild, wohl aber einer der grünen Poller mit dem Piktogramm eines durchgestrichenen Hundes gestanden habe. Der Poller sei ohne weitere Erklärung verständlich. Wer an einem solchen Pfosten vorbeigehe und auf der sich anschließende Fläche dennoch einen Hund mit sich führe, verletze wissentlich eine sich aus diesem Pfosten ergebende behördliche Anweisung für die Hundehaltung. Darüber hinaus habe die Klägerin mit ihrem Verhalten gegen die ihr gegenüber von der Stadt1 vor dem Vorfallszeitpunkt ausgesprochenen Verhaltensanordnungen vom 17.08.2011 und vom 26.03.2012 verstoßen. Auch wenn in diesen Gesprächen noch keine konkreten Sanktionen bei Verstößen gegen die Verhaltensauflagen ausgesprochen worden seien, habe es sich um mündliche behördliche Anordnungen gehandelt, die als Anordnung mit Regelungscharakter im Sinne der AHB anzusehen seien. Aufgrund dieser mündlichen Verhaltensanordnungen habe die Klägerin gewusst, wie sie sich richtigerweise bei der Haltung ihres Hundes, insbesondere wenn Kinder in der Nähe seien, zu verhalten habe. Soweit die Klägerin meine, der behördliche Vermerk vom 26.03.2012 sei so zu verstehen, dass der Hund nur freilaufend gehalten werden dürfe, wenn ein Mindestabstand von 20 Meter sichergestellt sei, könne dem nicht gefolgt werden. Denn dies würde einen Freilauf gerade auch dann erlauben, wenn Kinder mit einem Abstand von 20 Metern in der Nähe seien. Der Vermerk könne sinnvoll nur so verstanden werden, dass immer und unter allen Umständen – also auch mit Leine – ein Mindestabstand von 20 Metern zu Kindern eingehalten werden müsse. Von dieser Verfügung sei sie bewusst abgewichen, da angesichts des unberechenbaren Verhaltens spielender Kinder nicht sicher auszuschließen gewesen sei, dass gegen die Vorgabe des Mindestabstands verstoßen werden würde.

Gegen das der Klägerin am 11.03.2019 zugestellte Urteil hat die Streithelferin am 10.04.2019 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.06.2019 am 11.06.2019 begründet. Die Streithelferin macht zur Begründung der Berufung geltend, das Landgericht habe die Klausel Ziffer F.3 AHB zu Unrecht als wirksam betrachtet. Die von ihm herangezogene Rechtsprechung sei zu Berufshaftpflichtversicherungen ergangen und könne daher nicht übertragen werden. Durch Ziffer F.3 AHB werde der Versicherungsschutz in einem erheblichen und entscheidenden Maße eingeschränkt. Eine Rechtfertigung sei hierfür nicht zu erkennen, so dass die Klausel überraschend sei.

Darüber hinaus genüge die Klausel nicht dem Transparenzgebot. Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers seien aufgrund der Aufzählung nicht möglichst klar und deutlich umrissen. Gleiches gelte für die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen. Ausschlusstatbestände müssten aus sich heraus verständlich sein und den Versicherungsnehmer umfassend über seine Rechte und Pflichten informieren, ohne dass er verpflichtet wäre, sich die einzelnen Voraussetzungen aus verschiedenen Rechtsquellen zusammenzusuchen. Es sei auch nicht zu erkennen, welche Rechtsnatur und Form die in der Klausel aufgeführten Verfügungen und Anordnungen haben müssten. Weder lasse die Klausel erkennen, ob schriftliche, mündliche oder auch konkludente Anordnungen erforderlich seien, noch, ob die behördlichen Verfügungen und Anordnungen rechtmäßig sein müssten.

Ungeachtet dessen habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass ein bewusster Verstoß vorliege. Dass der Klägerin der Inhalt der Grünanlagensatzung positiv bekannt gewesen sei, habe die Beklagte weder behauptet noch nachgewiesen. Ohne Kenntnis des Inhalts scheide eine bewusste Pflichtverletzung aber aus. Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht zudem die Zeuginnen F und G nicht vernommen, sondern deren Aussagen im Wege des Urkundsbeweises verwertet. Die Begründung, warum das Landgericht der Angabe der Klägerin, sie habe nicht bemerkt, dass es sich um einen Spielplatz gehandelt habe, keinen Glauben geschenkt habe, überzeuge nicht. Unstreitig habe zu dem Zeitpunkt ein griechisches Fest stattgefunden. Vor diesem Hintergrund sei problemlos nachvollziehbar, dass die Trennung zwischen Parkanlage und Spielplatz nicht für jedermann sogleich erkennbar gewesen sei. Unstreitig hätten an dem von der Klägerin benutzten Eingang keine Verbotsschilder gestanden. Zu Standorten und Aussehen von Verbotsschilder im Übrigen habe das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Es stehe auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass die Klägerin bei Betreten des Geländes den Poller nebst Piktogramm bewusst wahrgenommen habe.

Weder am 17.08.2011 noch am 26.03.2012 seien gegenüber der Klägerin behördliche Anordnungen ergangen. Gegen die Belehrung vom 17.08.2011 liege kein Verstoß vor. Dem Hinweis vom 26.03.2012 lasse sich nicht entnehmen, dass ein Mindestabstand zu Kindern von 20 Metern einzuhalten sei, auch wenn der Hund an der Leine geführt werde. Hätte die Klägerin ihn nicht zutreffend verstanden, läge ein Rechtsirrtum vor, der einen wissentlichen Pflichtverstoß ausschlösse. Die Auslegung des Landgerichts sei zudem lebensfremd, da es schlichtweg unmöglich sei, in der Stadt1er Innenstadt mit einem Hund spazieren zu gehen, ohne dass Kinder näher als 20 Meter an den Hund herankämen. Zudem habe nicht die Klägerin sich auf das Kind zubewegt, sondern umgekehrt das Kind habe sich dem Hund genähert.

Die Streithelferin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Wiesbaden die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zu einer Höhe von 5.000.000,– € von Ansprüchen von A, geboren XX.XX.2010, C-Straße …, Stadt1, gegen die Klägerin aufgrund des Vorfalls vom 09.06.2012, bei welchem A in der Parkanlage E-Straße in Stadt1 von dem Hund der Klägerin in die rechte Gesichtshälfte gebissen wurde, freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die von der Streithelferin der Klägerin eingelegte und begründete Berufung ist zulässig.

Der Streithelfer kann, solange die Streithilfe nicht rechtskräftig zurückgewiesen ist, wirksam Rechtsmittel gegen eine im Verfahren ergangene Entscheidung einlegen, und zwar sowohl neben der Partei als auch dann, wenn diese ihrerseits von der Rechtsmittelmöglichkeit keinen Gebrauch macht. In beiden Fällen ist sein Rechtsmittel stets für die Hauptpartei eingelegt (Dressler, in: BeckOK, ZPO, Stand: 01.03.2020, § 67 Rdnr. 11).

Die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels muss innerhalb der für die Partei laufenden Frist erfolgen (Dressler, a.a.O., Rdnr. 12). Nachdem der Klägerin das Urteil am 11.03.2019 zugestellt worden ist und die Streithelferin die Berufung am 10.04.2019 eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.06.2019 am 11.06.2019 begründet hat, ist die Berufung zulässig.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen der Streithelferin aus dem zwischen ihnen bestehenden Vertrag über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung.

Der Haftpflichtanspruch der Streithelferin gegen die Klägerin steht aufgrund des Urteils des Landgerichts Stadt1 vom 08.04.2016 fest. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Oberlandesgericht Stadt1 die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 16.12.2016 zurückgewiesen hat.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Risikoausschluss nach Ziffer F.3 AHB berufen.

Nach Ziffer F.3 AHB bleiben ausgeschlossen Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen und Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat.

Entgegen der Ansicht der Streithelferin ist die Regelung in Ziffer F.3 AHB wirksam.

Eine Unwirksamkeit ergibt sich nicht aus einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.

Zwar weicht die Vorschrift von § 103 VVG ab, wonach der Versicherer dann nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeiführt. § 103 VVG ist jedoch nicht Teil der halbzwingenden Vorschriften im Bereich der Haftpflichtversicherung, wie sich § 112 VVG entnehmen lässt, und damit abdingbar. Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist sie dem Versicherungsnehmer nachteilig, soweit sich der Vorsatz nicht auf den Schaden, sondern nur auf die Pflichtwidrigkeit beziehen muss. Das wird aber durch den Vorteil kompensiert, dass nur direkter Vorsatz, nicht aber bedingter Vorsatz, bezüglich der Pflichtverletzung genügt (BGH, Urteil vom 20.06.2001 – IV ZR 101/00 – zit. n. Juris; Büsken, in: Münchener Kommentar zum VVG, 2017, 300. Allgemeine Haftpflichtversicherung Rdnr. 146; Schimikowski, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 2020, § 103 VVG Rdnr. 13; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 2018, § 103 VVG, Rdnr. 17 m.w.N.; a.A. Dilling, Zur Unwirksamkeit des Risikoausschlusses für wissentliche Pflichtverletzung in der D&O-Versicherung, in: VersR 2018, 332, der allerdings maßgeblich auf die Besonderheiten des versicherten Risikos in der D&O-Versicherung abstellt).

Es handelt sich auch nicht um eine ungewöhnliche und damit überraschende Klausel. Den Ausschluss von vorsätzlich herbeigeführten Schäden von der Leistungspflicht sieht § 103 VVG ausdrücklich vor. Auch Ziffer 10.4 Nr. 1 AHB sieht einen Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung vor. Vor diesem Hintergrund ist die Klausel nicht so ungewöhnlich, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht mit ihr zu rechnen braucht, zumal sie nicht versteckt ist, sondern an prominenter Stelle der nur eine Seite umfassenden besonderen Bedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung angeführt ist.

Die Klausel genügt auch den Anforderungen des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung klar und verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 22.11.2000 – IV ZR 235/99 – zit. n. Juris).

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und bei Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Dieser Versicherungsnehmer wird in erster Linie vom Wortlaut einer Klausel ausgehen (Beckmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2015, § 10 Rdnr. 167).

Danach unterliegt die Klausel keinen durchgreifenden Wirksamkeitsbedenken. Sie verwendet eindeutige und festumrissene Begriffe aus der Rechtssprache. Verbindet die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff, ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Bedingungen darunter nichts Anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kommt nur in Betracht, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas Anderes ergibt (Brömmelmeyer, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 2020, Einleitung Rdnr. 67). AVB-Klauseln, die Risikoausschlüsse oder -begrenzungen vorsehen, sind grundsätzlich eng auszulegen, da der Versicherungsnehmer mit Verkürzungen des Versicherungsschutzes, die ihm nicht hinreichend verdeutlicht wurden, nicht zu rechnen braucht. Entscheidend ist dabei der für den Versicherungsnehmer erkennbare Sinn der jeweiligen Regelung unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise (Beckmann, a.a.O., Rdnr. 169).

Sowohl der Begriff „Gesetz“ als auch der Begriff „Verordnung“ ist jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannt. Laut Duden handelt es sich bei einem Gesetz um eine vom Staat festgesetzte, rechtlich bindende Vorschrift, bei einer Verordnung um eine von der Regierung oder einer Verwaltungsbehörde erlassene Vorschrift. Aber auch die Begriffe „Verfügung“ und „Anordnung“ haben einen feststehenden Inhalt. Eine Verfügung ist eine Entscheidung oder eine Anordnung, die von einem Gericht oder einer Behörde getroffen wird (Weber, in: Creifelds, Rechtswörterbuch, 2019, Stichwort „Verfügung“). Daraus, dass die Begriffe in einer Reihe mit Gesetz und Verordnung genannt werden, die per se rechtlich verbindlich und zu befolgen sind, wird deutlich, dass bloße Hinweise, Belehrungen und Informationen, die unverbindlichen Charakter haben, nicht gemeint sind.

Dass Verfügungen und Anordnungen einer Behörde nicht unbedingt schriftlich ergehen müssen, sondern auch mündlich erlassen werden können, ist einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannt, wie sich zum Beispiel an mündlichen Anweisungen im Straßenverkehr durch Polizeibeamte zeigt. Dass es sich dabei um eine verbindliche Anordnung handelt, wird niemand in Zweifel ziehen.

Auch daraus, dass nicht ausdrücklich angeführt ist, ob die Verfügungen und Anordnungen rechtmäßig sein müssen, folgt keine Intransparenz, da derartige Maßnahmen – wie einem durchschnittlichen Staatsbürger bekannt ist – auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit zunächst zu befolgen sind.

Dass nicht sämtliche Gesetze, Verordnungen, Verfügungen und Anordnungen, die der Züchtung und Haltung von Hunden dienen, aufgezählt werden, ist unter dem Gesichtspunkt der Transparenz unschädlich. Das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede Allgemeine Geschäftsbedingungen gleichsam mit einem Kommentar zu versehen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 2020, § 307 Rdnr. 22). Aus ihm ergibt sich auch keine Verpflichtung, die sich aus dem Gesetz oder ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen ergebenden Rechte und Pflichten ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner insoweit zu belehren. Die Verweisung auf andere Rechtsnormen ist dem geltenden Recht nicht fremd und auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Ungewöhnliches. Eine Verweisung auf ein anderes Regelwerk stellt an sich noch keine unangemessene Benachteiligung dar. Das gilt insbesondere dann, wenn der Regelungstext für jedermann ohne Weiteres zugänglich ist, wie es auch bei Verfügungen und Anordnungen durch Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten der Fall ist. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche und schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen, die den Interessen des Kunden abträglich wären. Eine lediglich präzisierende Verweisung auf gesetzliche Vorschriften begründet deshalb regelmäßig keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Intransparent ist eine Klausel insoweit vielmehr erst dann, wenn sich ihr Regelungsgehalt überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließt oder die Verweisung auf andere Vorschriften dazu führt, dass die kundenbelastende Wirkung der Klausel unter Berücksichtigung alternativer Gestaltungsmöglichkeiten mehr verschleiert als offenlegt und der Kunde deshalb an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert wird (BGH, Urteil vom 14.01.2014 – XI ZR 355/12 – zit. n. Juris).

So liegt der Fall hier aber nicht. Der Regelungsgehalt der Klausel besteht in dem Ausschluss des Versicherungsschutzes für bestimmte aufgezählte Fälle. Er ergibt sich klar erkennbar bereits aus der Klausel selbst. Die insoweit maßgeblichen Regelungen, auf die verwiesen wird, sind durch die Formulierung „der Haltung und Züchtung von Hunden dienend“ hinreichend umschrieben. Dies reicht aus. Denn die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und deutlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Allgemeine Geschäftsbedingungen können nicht stets so formuliert werden, dass dem Kunden jedes eigene Nachdenken erspart bleibt (BGH, Urteil vom 10.07.1990 – XI ZR 275/89 – zit. n. Juris). Eine Forderung nach Aufzählung sämtlicher Regelwerke würde die AGB überfrachten, da Verfügungen und Anordnungen von Bundesland zu Bundesland und von Gemeinde zu Gemeinde verschieden sein können und individuelle Anordnungen, die ebenfalls erfasst sind, ohnehin nicht aufgezählt werden können. Eine Begrenzung ergibt sich zudem daraus, dass die Anwendung auf die am Wohnort des Versicherungsnehmers geltenden Regelungen beschränkt ist. Über die dort geltenden Regeln hat sich ein Hundehalter losgelöst von einer Versicherung aber ohnehin zu informieren.

Ist die Klausel in Ziffer F.3 AHB danach wirksam, vermochte sich der Senat indes nicht zu überzeugen, dass die Klägerin bewusst gegen die Haltung und Züchtung von Hunden dienende Gesetze, Verordnungen, behördliche Verfügungen an ihrem Wohnort verstoßen hat und es hierdurch zu der Verletzung der Streithelferin gekommen ist.

Abzustellen ist hierbei auf die im Haftpflichtprozess festgestellte Pflichtverletzung. Denn im Deckungsprozess ist die im Haftpflichtprozess getroffene Feststellung der Pflichtwidrigkeit des Haftpflichtversicherungsnehmers grundsätzlich bindend, auch wenn daneben noch andere Pflichtverletzungen bestehen mögen. Dabei bezieht sich die Bindungswirkung aber nur auf die festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen. Deren rechtliche Einordnung ist ohne Belang. Nur ein im Haftpflichtprozess festgestellter Pflichtenverstoß kann Grundlage der weiteren Prüfung sein, ob Ausschlüsse greifen oder Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung besteht (Lücke, a.a.O., § 100 Rdnr. 62).

Das Landgericht Stadt1 hat die Verurteilung der Klägerin allerdings auf § 833 BGB gestützt. Nach § 833 Satz 1 BGB ist derjenige, welcher ein Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten Schadensersatz zu leisten, wenn er durch das Tier getötet oder verletzt wird. Es handelt sich hierbei um einen Fall der Gefährdungshaftung, wonach der Tierhalter, ohne dass es auf ein Verschulden ankäme, zum Ersatz der Schäden verpflichtet ist, die sein Tier anrichtet (Spickhoff, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.02.2020, § 833 Rdnr. 32). Eine konkrete Pflichtverletzung hat das Landgericht Stadt1 dementsprechend nicht festgestellt.

Das Oberlandesgericht Stadt1 hat lediglich im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes ausgeführt, dass die Klägerin grob fahrlässig gehandelt habe, indem sich sie sich mit ihrem Hund auf den Kinderspielplatz begeben, den Hund nicht an die kurze Leine genommen und den Hund auch nicht ununterbrochen beaufsichtigt habe.

Diese Feststellung ist für den Deckungsprozess nicht bindend, eine bewusste Pflichtverletzung vermochte der Senat indessen nicht festzustellen.

Durch das Betreten der Parkanlage und des Spielplatzes hat die Klägerin objektiv gegen eine behördliche Anordnung verstoßen, die der Haltung von Hunden diente. Denn für den Bereich des Spielplatzes, in dem es zu der Verletzung der Streithelferin gekommen ist, bestand – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – aufgrund der Grünanlagensatzung der Stadt1 das Verbot, einen Hund mitzuführen.

Es steht jedoch nicht fest, dass die Klägerin bewusst gegen dieses Verbot verstoßen hat.

Ein bewusst pflichtwidriges Verhalten liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht wissentlich verletzt hat. In Abweichung von § 103 VVG ist also nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer mit zumindest bedingtem Vorsatz in Bezug auf den Schaden handelt, sondern es genügt ein wissentlicher Verstoß. Der Ausschluss greift demnach auch ein, wenn ein bewusster Pflichtenverstoß vorliegt, der Versicherungsnehmer aber davon überzeugt war, durch sein Handeln würde kein Schaden entstehen, er also ohne Schädigungsabsicht gehandelt hat. Voraussetzung des vom Versicherer zu beweisenden Ausschlusstatbestandes ist aber stets, dass der Versicherungsnehmer die Pflichten positiv gekannt, insbesondere auch, dass er sie zutreffend gesehen hat. Bewusst bedeutet also nicht dasselbe wie vorsätzlich. Ein bedingtes Bewusstsein in der Form einer billigenden Inkaufnahme, dass ein Verhalten pflichtwidrig sein könnte, unterfällt nicht dem Ausschlusstatbestand. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer bewusst gegen ihn treffende Pflichten verstoßen haben, was sowohl deren Kenntnis als auch das Wissen, wie er sich pflichtgemäß hätte verhalten müssen, voraussetzt. Der Versicherer hat dabei darzulegen und notfalls zu beweisen, der Versicherungsnehmer habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen. Wusste der Versicherungsnehmer gar nicht, was er hätte tun oder unterlassen müssen, um dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu entgehen, so kommt ein bewusster Verstoß nicht in Betracht. Nur wenn ein Versicherungsnehmer bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss er sich den Ausschluss entgegenhalten lassen (BGH, Urteil vom 17.12.1986 – IVa ZR 166/85 – zit. n. Juris; OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2007 – 20 U 132/06 – zit. n. Juris).

Ein bewusster Pflichtverstoß der Klägerin in diesem Sinne lässt sich nicht feststellen.

Die Beklagte trägt insofern vor, die Klägerin habe gewusst, dass das Betreten des Geländes mit einem Hund verboten sei. Dies ergebe sich daraus, dass dort grüne Pfosten vorhanden seien, die auf der Oberseite mit einem Piktogramm versehen sind und einen durchgestrichenen Hund zeigen. Zudem befinde sich die Parkanlage nur ca. 20 Gehminuten von dem Wohnort der Klägerin entfernt und sie müsse die Anlage mit dem Hund, den sie bereits seit 2007 halte, vielfach aufgesucht haben.

Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass die Klägerin positive Kenntnis von den den Pflichtverstoß begründenden Tatsachen gehabt hat. Weder führt der objektiv feststehende Pflichtenverstoß zu einer Beweislastumkehr in dem Sinne, dass die Klägerin beweisen müsste, dass sie ihn nicht bewusst begangen habe, noch kann sich der Versicherer auf einen Anscheinsbeweis stützen, weil es nicht möglich ist, einen in der geistigen Individualsphäre gesteuerten Vorgang aufgrund von Erfahrungssätzen nach dem ersten Anschein zu bewerten. Es fehlt an einem typischen Geschehensablauf, d.h. aus einem pflichtwidrigen Verhalten lässt sich nicht schlüssig ableiten, dass es aus einem positiven Wissen herrührt. Im Gegenteil beruht das pflichtwidrige Verhalten im Normalfall auf Fahrlässigkeit (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.10.1999 – 7 U 158/98 – NVersZ 2000, 439).

So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin hat sich unwiderlegt dahingehend eingelassen, dass ihr der Spielplatz nicht bekannt gewesen sei und sie beim Betreten der Anlage keinen der Pfosten wahrgenommen habe. Aus den Aussagen der Zeuginnen F und G ergibt sich nichts Anderes. Diese haben lediglich bekundet, dass es grüne Säulen gibt, die mit einem Piktogramm versehen sind. Dass die Klägerin eine dieser Säulen bewusst wahrgenommen hat, ergibt sich aus ihren Aussagen hingegen nicht. Darüber hinaus hat an jenem Tag in der Grünanlage ein griechisches Fest mit entsprechendem Besucherverkehr stattgefunden. Angesichts dessen ist es nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Klägerin einen solchen Pfosten nicht wahrgenommen hat. Soweit die Beklagte ausführt, der Klägerin müsse die Grünanlage aufgrund der Nähe zu ihrem Wohnort bekannt gewesen sein, mag dies naheliegend, aber nicht zwingend sein. Eine positive Kenntnis von dem Inhalt der Grünanlagensatzung behauptet die Beklagte nicht, sondern unterstellt sie lediglich. Letztlich handelt es sich um Vermutungen und Unterstellungen, ohne dass insofern ein Beweis angeboten wird. Überdies reicht bedingter Vorsatz ebenso wenig aus wie fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat (BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 90/13 – zit. n. Juris). Das kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Hinzu kommt, dass nach der Grünanlagensatzung das Mitführen von Hunden auf Wegen auch im Bereich von Spielplätzen erlaubt ist, sofern sie – wie hier – an der Leine geführt werden. Angesichts dessen mag die Klägerin gedacht haben, ihr Verhalten sei erlaubt, so dass es an einer Kenntnis von dem Pflichtverstoß fehlt.

Soweit die Beklagte auf eine Vorsprache der Klägerin bei der Behörde am 17.06.2011 hinweist, ist unklar, ob tatsächlich eine verbindliche Anordnung ergangen ist oder es sich nur um eine nicht unter Ziffer F.3 fallende Belehrung oder Ermahnung gehandelt hat.

Gleiches gilt auch für die Vorsprache am 26.03.2012. Zwar liegt insofern ein Vermerk vor. Danach wurde der Klägerin die Lage erklärt und es findet sich das Wort „Bescheid“, wobei unklar bleibt, was damit gemeint ist, und ob die Klägerin dies tatsächlich als behördliche Anordnung aufgefasst hat. Zudem hat sie geltend gemacht, sie habe die Anordnung dahin verstanden, dass nur bei einem Freilauf des Hundes ein Mindestabstand von 20 m zu Kindern einzuhalten ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist dieses Verständnis nicht fernliegend. Denn es ist schwer vorstellbar, in einer Großstadt wie Stadt1 mit einem Hund spazieren zu gehen und 20 Meter Abstand zu Kindern halten zu können. Hat die Klägerin dies so verstanden, sollte es aber von Seiten der Behörde anders gemeint gewesen sein, wäre sie einem Irrtum unterlegen. Irrt der Versicherungsnehmer über das Bestehen der Pflicht bzw. über deren Inhalt, schließt ein solcher Rechtsirrtum einen wissentlichen Verstoß aus. Darlegungs- und beweispflichtig für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmal des Risikoausschlusses – einschließlich des Fehlens eines Rechtsirrtums – ist der beklagte Versicherer (BGH, Urteil vom 05.03.1986 – IVa ZR 179/84 – zit. n. Juris; Senat, Urteil vom 13.05.23009 – 7 U 165/08 – zit. n. Juris). Ihrer sekundären Darlegungslast ist die Klägerin durch ihren Vortrag nachgekommen, so dass es der Beklagten oblegen hätte nachzuweisen, dass die Klägerin keinem Irrtum unterlegen war. Das hat sie nicht getan.

Zwar hat die Klägerin mit ihrem Verhalten objektiv gegen die Anordnungen gemäß Bescheid vom 04.06.2012 verstoßen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass ihr der Inhalt des Bescheids und damit ihre Pflichten zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls bereits bekannt gewesen sind. Sie bestreitet dies, wohingegen die Beklagte behauptet, der Bescheid sei bereits durch Einlegen in den Briefkasten der Klägerin zugestellt worden. Selbst wenn der von der Beklagten benannte Zusteller eine bestimmte Uhrzeit des Einlegens bestätigen sollte, steht dennoch eine Kenntnisnahme durch die Klägerin vor dem streitgegenständlichen Vorfall nicht fest, so dass es auf die unter Beweis gestellte Behauptung nicht ankommt. Der Beweis war nicht zu erheben.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Schaden – die Verletzung der Streithelferin – vorsätzlich im Sinne von § 103 ZPO herbeigeführt hat, liegen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.06.2020 nicht vor.

Nach alledem greift der Risikoausschluss in Ziffer F.3 AHB nicht ein und ist die Beklagte verpflichtet, die Klägerin von den Ansprüchen der Streithelferin freizustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision gegen das Urteil war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).

 

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