Ein Hauseigentümer musste fest verklebte Fliesen entfernen lassen, um einen durch Leitungswasser beschädigten Unterboden zu sanieren. Das Gericht musste klären, ob fest verklebte Fliesen zum Gebäudebestand gehören – oder ob die Hausratversicherung die Reparaturkosten für Fliesen mittragen muss.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Fliesen als Bodenbeläge bei Leitungswasserschaden: Wer zahlt die Rechnung?
- Wenn der Hammer kreisen muss: Der Streit um die zerstörten Fliesen
- Gebäude oder Hausrat: Die feinen Unterschiede im Versicherungsrecht
- Die Entscheidung des OLG Schleswig: Warum Fliesen zur Hausratversicherung gehören
- Was dieses Urteil für Ihre Versicherungspolice bedeutet
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wer zahlt die Kosten für neue Fliesen nach einem Leitungswasserschaden?
- Habe ich Anspruch auf Ersatz der Fliesen, wenn diese nur zur Trocknung des Estrichs entfernt werden mussten?
- Wie funktioniert die Kostenteilung zwischen Gebäude- und Hausratversicherung bei beschädigten Bodenbelägen?
- Was kann ich tun, wenn mein Hausratversicherer fest verlegte Fliesen ablehnt?
- Welche Klauseln zur Deckung von festen Bodenbelägen muss ich in meiner Hausratpolice beachten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 U 98/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
- Datum: 01.10.2025
- Aktenzeichen: 16 U 98/24
- Verfahren: Beschluss im Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Auslegung von Versicherungsbedingungen, Schadensausgleich
- Das Problem: Nach einem Leitungswasserschaden zahlte der Gebäudeversicherer die Kosten für die Erneuerung der Fliesen. Er forderte die Hälfte dieser Kosten vom Hausratversicherer zurück. Der Hausratversicherer weigerte sich, da die Fliesen seiner Meinung nach nicht zum versicherten Hausrat gehörten.
- Die Rechtsfrage: Muss die Hausratversicherung Kosten für Fliesen übernehmen, wenn diese nicht direkt durch Wasser beschädigt, sondern nur zur Reparatur des Unterbodens entfernt werden mussten?
- Die Antwort: Ja. Fliesen gelten in der Hausratversicherung als versicherte „Bodenbeläge“. Es reicht aus, dass die Erneuerung der Fliesen wegen des Wasserschadens notwendig wurde.
- Die Bedeutung: Versicherte können erwarten, dass ihre Hausratversicherung Reparaturkosten für feste Bodenbeläge trägt. Dies gilt auch für Folgeschäden, die im Zuge der Wiederherstellung des beschädigten Bodens entstehen.
Fliesen als Bodenbeläge bei Leitungswasserschaden: Wer zahlt die Rechnung?
Ein Wasserrohrbruch ist der Albtraum jedes Hauseigentümers. Doch oft beginnt der eigentliche Ärger erst, wenn das Wasser längst getrocknet ist und die Versicherer darüber streiten, wer für welche Schäden aufzukommen hat. Besonders kompliziert wird es an der Schnittstelle zwischen Gebäude- und Hausratversicherung.

In einem aktuellen Hinweisbeschluss hat der Senat des Oberlandesgerichts Schleswig am 1. Oktober 2025 (Az. 16 U 98/24) eine für Versicherungsnehmer und Versicherer gleichermaßen wichtige Klarstellung getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob fest verklebte Fliesen als „Bodenbeläge“ im Sinne der Hausratversicherung gelten und ob diese Versicherung auch dann zahlen muss, wenn die Fliesen gar nicht nass geworden sind, sondern nur entfernt werden mussten, um den Boden darunter zu trocknen.
Wenn der Hammer kreisen muss: Der Streit um die zerstörten Fliesen
Die Geschichte beginnt mit einem klassischen Leitungswasserschaden in einem Wohngebäude. Wasser war ausgetreten und hatte sich seinen Weg in den Unterboden gebahnt, wo es Estrich und Dämmung durchfeuchtete. Um diesen Schaden zu beheben und Schimmelbildung zu verhindern, blieb den Handwerkern keine andere Wahl: Der Boden musste geöffnet werden. Das bedeutete unweigerlich, dass die darüber liegenden Fliesen zerstört und entfernt werden mussten.
Die Eigentümerin des Gebäudes wandte sich an ihren Gebäudeversicherer. Dieser erkannte den Ernst der Lage, regulierte den Gesamtschaden und zahlte insgesamt fast 70.000 Euro für die Sanierung. In dieser Summe war ein Betrag von gut 10.400 Euro enthalten, der rein auf die Entfernung der alten und die Verlegung der neuen Fliesen entfiel.
Der Gebäudeversicherer, in diesem Fall die Klägerin, war jedoch der Ansicht, dass er diese Last nicht alleine tragen müsse. Da für das Objekt auch eine Hausratversicherung bei der Beklagten bestand, forderte die Klägerin eine Kostenbeteiligung. Ihre Logik: Fliesen seien Bodenbeläge, und Bodenbeläge seien in der Hausratversicherung mitversichert. Der Hausratversicherer weigerte sich jedoch strikt. Er argumentierte, Fliesen seien fest mit dem Gebäude verbunden und somit kein „Hausrat“. Zudem seien die Fliesen durch das Wasser gar nicht direkt beschädigt worden; sie seien lediglich „Kollateralschaden“ der Reparaturarbeiten. Der Fall landete vor dem Landgericht Itzehoe und schließlich in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Schleswig.
Gebäude oder Hausrat: Die feinen Unterschiede im Versicherungsrecht
Um den Konflikt zu verstehen, müssen Sie in die Systematik der Versicherungsbedingungen eintauchen. Normalerweise trennt man strikt: Alles, was fest mit dem Haus verbunden ist (Mauerwerk, fest verklebte Böden), ist Sache der Gebäudeversicherung. Alles, was herausfällt, wenn man das Haus auf den Kopf stellt (Möbel, Teppiche), ist Sache der Hausratversicherung. Dies ist in § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB) geregelt.
Doch die Bedingungen enthalten oft Erweiterungen, die über diese einfache Definition hinausgehen. § 8 der hier relevanten Bedingungen regelt sogenannte „Kosten“. Das sind Ausgaben, die im Zuge eines Schadens entstehen, aber nicht den Ersatz der eigentlichen Sache betreffen – beispielsweise Hotelkosten, wenn die Wohnung unbewohnbar ist, oder Transportkosten. Eine spezielle Klausel, § 8 Nummer 1 Buchstabe h), sieht vor, dass auch „Reparaturkosten für Leitungswasserschäden an Bodenbelägen“ erstattet werden.
Das juristische Problem entsteht durch die Überlappung. Wenn sowohl die Gebäudeversicherung als auch die Hausratversicherung (durch diese Sonderklausel) für denselben Schaden zuständig sind, spricht das Gesetz von einer „Mehrfachversicherung“. In diesem Fall greift § 78 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dieser Paragraph besagt vereinfacht: Wenn zwei Versicherer denselben Schaden decken, müssen sie sich die Kosten teilen – im Regelfall hälftig. Genau diesen Ausgleich wollte der Gebäudeversicherer hier erreichen.
Die Entscheidung des OLG Schleswig: Warum Fliesen zur Hausratversicherung gehören
Das Oberlandesgericht Schleswig stellte sich in seinem Hinweisbeschluss, mit dem es die Berufung des Hausratversicherers als offensichtlich aussichtslos zurückwies, vollumfänglich auf die Seite des Gebäudeversicherers. Die Richter zerlegten die Argumentation des beklagten Hausratversicherers Stück für Stück und bestätigten, dass die Hausratversicherung zahlt Reparaturkosten für Fliesen, auch wenn diese eigentlich Gebäudebestandteile sind.
Sind Fliesen überhaupt Teil des Hausrats?
Der wohl wichtigste Punkt der Entscheidung betrifft die Definition des Begriffs „Bodenbelag“. Der Hausratversicherer hatte argumentiert, der Versicherungsumfang bestimme sich primär nach der Definition von Hausrat in § 6 VHB, und dort seien Fliesen nicht genannt. Das Gericht widersprach dieser engen Sichtweise deutlich. Es stellte klar, dass § 8 VHB eine eigenständige Regelung ist, die den Schutz gezielt erweitert.
Die Richter wendeten dabei den Maßstab des „durchschnittlichen Versicherungsnehmers“ an. Wenn ein Laie in seinen Bedingungen liest, dass Kosten für „Bodenbeläge“ übernommen werden, differenziert er nicht juristisch zwischen schwimmend verlegtem Laminat und fest verklebten Fliesen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind Fliesen zweifellos ein Bodenbelag. Würde man der Argumentation des Hausratversicherers folgen und Fliesen ausschließen, weil sie fest mit dem Gebäude verbunden sind, würde die Klausel in § 8 ihren Sinn verlieren und quasi leerlaufen. Der Zweck der Regelung ist es gerade, Deckungslücken zu schließen, damit der Versicherungsnehmer – etwa ein Mieter, der eigene Fliesen eingebracht hat – nicht ohne Schutz dasteht.
Muss das Wasser die Fliese direkt berühren?
Das zweite zentrale Gegenargument des Hausratversicherers betraf die Ursache des Schadens. Er führte an, die Fliesen seien trocken geblieben und nur durch die Handwerker zerstört worden. Es liege also gar kein direkter Leitungswasserschaden an den Fliesen vor. Auch diese Argumentation ließen die Richter nicht gelten.
Das Gericht erklärte, dass der Begriff „Leitungswasserschaden an Bodenbelägen“ nicht verlangt, dass der Bodenbelag selbst durchnässt ist. Entscheidend ist die Kausalkette. Das ausgetretene Wasser war die Ursache für die Beschädigung des Unterbodens (Estrich/Dämmung). Die Reparatur dieses Unterbodens war technisch notwendig. Da man an den Unterboden nicht herankommt, ohne die Fliesen zu entfernen, ist die Zerstörung der Fliesen eine zwingende Folge des Wasserschadens. Juristen sprechen hier von einem adäquaten Kausalzusammenhang. Wenn das Wasser den Schaden am Unterboden verursacht und die Reparatur des Unterbodens die Zerstörung der Fliesen erfordert, dann hat im rechtlichen Sinne das Wasser die Fliesen zerstört. Eine künstliche Aufspaltung in „Nässeschaden“ und „Reparaturschaden“ ist dem Versicherungsnehmer nicht vermittelbar und widerspricht dem Schutzzweck der Police.
Die Konsequenz der Mehrfachversicherung
Da das Gericht feststellte, dass die Fliesen unter die Kostenklausel der Hausratversicherung fielen, lag die Situation der Doppelversicherung vor. Da auch die Gebäudeversicherung unstreitig für fest verbundene Gebäudeteile wie Fliesen zuständig ist, waren beide Versicherer „in der Pflicht“. Das Gesetz sieht in solchen Fällen keine Wahlfreiheit vor, sondern einen Ausgleich. Der Hausratversicherer muss dem Gebäudeversicherer, der in Vorleistung getreten war, die Hälfte der auf die Fliesen entfallenden Kosten erstatten. In diesem Fall bedeutete dies eine Zahlungspflicht von über 5.000 Euro.
Was dieses Urteil für Ihre Versicherungspolice bedeutet
Dieses Urteil verdeutlicht ein fundamentales Prinzip im Umgang mit Versicherungsbedingungen: Lassen Sie sich nicht von Überschriften täuschen. Auch wenn eine Versicherung „Hausrat“ heißt, kann und soll sie Kosten abdecken, die auf den ersten Blick eher zum Gebäude gehören. Für Versicherungsnehmer bedeutet dies im Schadensfall, dass sie beide Verträge genau prüfen sollten. Insbesondere Klauseln zu „Aufräumungs-“, „Bewegungs-“ und „Schutzkosten“ oder eben spezifische Regelungen zu Bodenbelägen erweitern den Versicherungsschutz oft erheblich über das hinaus, was man landläufig unter „Hausrat“ versteht.
Eine weitere wichtige Lehre aus diesem Fall ist das Verständnis von Schadenursachen. Ein Schaden ist versicherungstechnisch nicht nur das, was unmittelbar vom Wasser berührt wird. Auch Schäden, die zwangsläufig entstehen, um an die eigentliche Gefahrenquelle oder den eigentlichen Schaden heranzukommen (sogenannte Folgeschäden durch Reparaturmaßnahmen), sind in der Regel gedeckt. Die Argumentation „Die Fliese war doch trocken“ greift zu kurz, wenn die Fliese im Weg war, um den nassen Estrich zu retten. Das Gericht stärkt damit die Position der Versicherten, indem es eine lebensnahe Betrachtung der Reparaturabläufe fordert, statt an formalistischen Detailunterscheidungen festzuhalten.
Die Urteilslogik
Spezielle Klauseln in der Hausratversicherung erweitern den Deckungsumfang erheblich und zwingen Gebäude- und Hausratversicherer im Schadensfall zu einem Ausgleich der Kosten.
- Definition des Bodenbelags: Das Versicherungsrecht legt den Begriff „Bodenbeläge“ anhand der Sichtweise des Laien aus und schließt damit auch fest mit dem Gebäude verbundene Fliesen in den erweiterten Hausratschutz ein.
- Deckung notwendiger Folgeschäden: Der Kausalzusammenhang zwischen dem Leitungswasser und dem Schaden bleibt bestehen, wenn die Zerstörung des Bodenbelags zwingend erforderlich wird, um an den primären Schaden (etwa am Estrich) heranzukommen.
- Regress bei Doppeldeckung: Überlappen sich die Leistungsverpflichtungen von Gebäude- und Hausratversicherung für denselben Gebäudebestandteil, teilen sich beide Versicherer die entstandenen Aufwendungen nach den Regeln der Mehrfachversicherung hälftig.
Versicherungsnehmer müssen im Schadensfall stets beide Policen prüfen, da spezielle Kostenklauseln die Haftung zwischen Hausrat- und Gebäudeversicherer verschieben und dem Versicherten vollen Schutz garantieren.
Benötigen Sie Hilfe?
Wurde die Kostenübernahme für die Erneuerung Ihrer Fliesen nach Wasserschaden verweigert? Kontaktieren Sie uns für eine erste rechtliche Einschätzung Ihres Falls.
Experten Kommentar
Wenn ein Rohr platzt, wird oft erst beim Streit um die Rechnung klar, wie kompliziert die Grenzen zwischen Gebäude- und Hausratversicherung verlaufen. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie gegen formalistische Ausreden: Fliesen gelten für die Kostenklauseln der Hausratversicherung als gewöhnliche Bodenbeläge, selbst wenn sie fest verklebt sind. Der entscheidende Punkt ist die Kausalkette: Mussten die Fliesen weg, um den nassen Unterboden zu sanieren, ist der Schaden als Folgeschaden versichert, auch wenn die Fliese selbst trocken blieb. Das bedeutet für den Versicherten eine doppelte Absicherung, da beide Versicherer in der Pflicht stehen, sich die Reparaturkosten zu teilen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer zahlt die Kosten für neue Fliesen nach einem Leitungswasserschaden?
Wenn Fliesen nach einem Leitungswasserschaden ersetzt werden müssen, sind oft zwei Policen gleichzeitig zuständig, was bei vielen Lesern Verunsicherung hervorruft. Die Kosten für die neuen Fliesen teilen sich die Gebäudeversicherung und die Hausratversicherung in der Regel hälftig (50/50). Dieses Prinzip der Mehrfachversicherung verhindert, dass Sie auf den teuren Sanierungskosten sitzen bleiben, selbst wenn Ihr Gebäudeversicherer versucht, die Verantwortung abzuwälzen.
Die Gebäudeversicherung ist primär für fest verklebte Fliesen zuständig, da sie ein fester Bestandteil des Bauwerks sind. Die Hausratversicherung wird jedoch ebenfalls verpflichtet, wenn sie in ihren Bedingungen eine spezifische Kostenklausel (oft § 8 VHB) enthält. Diese Klausel erweitert den Schutz, indem sie Reparaturkosten für Bodenbeläge explizit einschließt. Das Oberlandesgericht Schleswig bestätigte in einem wichtigen Beschluss, dass Fliesen nach dem Verständnis eines Durchschnittsversicherungsnehmers als Bodenbelag gelten.
Durch diese doppelte Deckung greift die gesetzliche Regelung des § 78 Abs. 2 VVG. Dieser Paragraph verpflichtet die beiden Versicherer zum hälftigen Ausgleich der entstandenen Kosten im Innenverhältnis. In der Praxis tritt meist der Gebäudeversicherer in Vorleistung für die gesamten Sanierungskosten. Er muss anschließend die Hälfte der auf die Fliesen entfallenden Summe im Wege des Regresses vom Hausratversicherer zurückfordern.
Fordern Sie vom Gebäudeversicherer eine schriftliche Kostenaufstellung für die Fliesenentfernung und -verlegung an und leiten Sie diese sofort an Ihren Hausratversicherer weiter, um dessen Beteiligung nach § 78 VVG einzufordern.
Habe ich Anspruch auf Ersatz der Fliesen, wenn diese nur zur Trocknung des Estrichs entfernt werden mussten?
Ja, Sie haben Anspruch auf den Ersatz der Fliesen, auch wenn diese nicht direkt durchnässt wurden. Die Argumentation der Versicherer, die Fliese sei trocken geblieben, greift juristisch zu kurz. Entscheidend ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Leitungswasserschaden und der notwendigen Zerstörung. Das OLG Schleswig hat bestätigt, dass die Zerstörung der Fliesen, die zur Erreichung des darunter liegenden Schadens erforderlich ist, als versicherter Folgeschaden gilt.
Das Gericht lehnt eine künstliche Aufspaltung in „Nässeschaden“ und „Reparaturschaden“ strikt ab, weil dies dem Schutzzweck Ihrer Police widerspricht. Das ausgetretene Wasser hat den Estrich und die Dämmung beschädigt, was eine Beseitigung zwingend erforderlich macht, um weitere Gefahren wie Schimmelbildung zu vermeiden. Die Fliesenentfernung stellt eine zwangsläufige Konsequenz der technisch notwendigen Sanierung dar. Im rechtlichen Sinne wurden die Fliesen damit durch das ursprünglich ausgetretene Wasser zerstört.
Konkret: Wenn Handwerker an den durchnässten Unterboden gelangen müssen, um dort die notwendige Trocknung durchzuführen, sind die darüber liegenden Bodenbeläge unumgänglich zu zerstören. Schäden, die zwangsläufig entstehen, um die eigentliche Gefahr zu beheben, müssen gedeckt werden. Lehnen Versicherer diese Kosten ab, berufen sie sich auf eine enge Auslegung ihrer Bedingungen, welche die Gerichte nicht mittragen.
Bitten Sie das ausführende Handwerksunternehmen um ein schriftliches Statement, das die technische Notwendigkeit der Fliesenentfernung zur Estrich-Trocknung bestätigt.
Wie funktioniert die Kostenteilung zwischen Gebäude- und Hausratversicherung bei beschädigten Bodenbelägen?
Die Regelung zur Kostenteilung erfolgt über das Gesetz und nicht durch Verhandlungen der Versicherer auf Kosten des Kunden. Wenn sowohl die Gebäude- als auch die Hausratversicherung für einen Schaden an fest verlegten Bodenbelägen (wie Fliesen) aufkommen müssen, liegt eine sogenannte Mehrfachversicherung vor. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet die Versicherer zur hälftigen Aufteilung der Kosten, sobald eine identische Gefahr von beiden Policen gedeckt wird.
Die doppelte Deckung entsteht, weil die Gebäudeversicherung als Primärversicherer die fest verklebten Fliesen als Gebäudebestandteil absichert. Die Hausratversicherung wird durch erweiterte Klauseln, meist in § 8 der VHB, ebenfalls zuständig, da sie „Reparaturkosten für Leitungswasserschäden an Bodenbelägen“ einschließt. Diese Überlappung löst die gesetzliche Pflicht zum Ausgleich nach § 78 VVG aus. Sie müssen sich deshalb nicht an den internen Auseinandersetzungen der Gesellschaften beteiligen.
Im Schadensfall läuft die Regulierung praktisch so ab: Der Versicherungsnehmer reicht den Schaden idealerweise bei beiden Versicherern ein. Der Gebäudeversicherer tritt in der Regel in Vorleistung für die gesamten Sanierungskosten der Bodenbeläge. Anschließend findet der Ausgleich (meist 50/50) im Innenverhältnis der Versicherer statt, wobei der Gebäudeversicherer die Hälfte der Fliesen-Kosten vom Hausratversicherer zurückfordert (Regress).
Kontaktieren Sie Ihren Gebäudeversicherer und fordern Sie ihn unter Verweis auf die gesetzliche Regelung der Mehrfachversicherung (§ 78 VVG) auf, die Kosten für die Fliesen komplett zu übernehmen und den Regress selbst einzuleiten.
Was kann ich tun, wenn mein Hausratversicherer fest verlegte Fliesen ablehnt?
Die Ablehnung Ihres Hausratversicherers beruht oft auf der formalistischen Behauptung, fest verlegte Fliesen seien keine Gegenstände des Hausrats. Diese Argumentation ignoriert die erweiterten Deckungsregelungen Ihrer Police. Um erfolgreich Widerspruch einzulegen, müssen Sie den Maßstab des durchschnittlichen Versicherungsnehmers geltend machen. Dadurch zwingen Sie den Versicherer, die erweiterte Deckung für Bodenbeläge anzuerkennen.
Der Versicherer stützt sich auf eine zu enge Definition des Hausrats in § 6 der Versicherungsbedingungen (VHB). Er ignoriert dabei die Klauseln, welche die Deckung gezielt erweitern, oft unter dem Titel „Kosten“ oder „Aufwendungen“ in § 8 VHB. Diese erweiterten Regelungen umfassen üblicherweise Reparaturkosten für Leitungswasserschäden an Bodenbelägen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind Fliesen zweifellos ein Bodenbelag.
Würde man der engen Sicht des Versicherers folgen, würde diese erweiterte Deckung quasi leerlaufen, da er Laminat oder PVC oft schon regulär decken muss. Dies widerspricht dem Schutzzweck der Hausratversicherung. Das Oberlandesgericht Schleswig hat diese Rechtsauffassung bestätigt und die Argumentation des Versicherers, Fliesen seien ausgeschlossen, weil sie fest mit dem Gebäude verbunden sind, zurückgewiesen.
Zitieren Sie in Ihrem Widerspruchsschreiben den Hinweisbeschluss des OLG Schleswig vom 1. Oktober 2025 (Az. 16 U 98/24) als Nachweis dafür, dass diese Ablehnung gerichtsfest widerlegt ist.
Welche Klauseln zur Deckung von festen Bodenbelägen muss ich in meiner Hausratpolice beachten?
Wenn Sie fest verlegte Böden wie Fliesen oder Parkett gegen Leitungswasserschäden absichern möchten, müssen Sie die speziellen Kostenklauseln Ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VHB) prüfen. Der Schutz für fest verbaute Elemente steht meistens nicht im Hauptteil zur Definition des Hausrats. Suchen Sie gezielt nach Paragraphen, die ergänzende Aufwendungen regeln, häufig § 8 Nummer 1 Buchstabe h) VHB. Diese erweiterte Deckung schließt präventiv die Lücke zur Gebäudeversicherung.
Diese relevanten Regelungen finden Sie in Ihrer Police oft unter der Überschrift „Kosten“ oder „Schutzkosten“. Traditionell deckt die Hausratpolice nur bewegliche Gegenstände ab, doch moderne Tarife bieten eine sinnvolle Erweiterung. Prüfen Sie die exakte Formulierung „Reparaturkosten für Leitungswasserschäden an Bodenbelägen“. Diese spezifische Nennung ist entscheidend, da sie fest installierte Böden explizit in den Versicherungsschutz einbezieht, auch wenn diese eigentlich Gebäudebestandteile sind.
Die Erweiterungen sind oft als „Aufräumungs-, Bewegungs- und Schutzkosten“ zusammengefasst und decken Schäden ab, die über den reinen Ersatz Ihres Mobiliars hinausgehen. Fehlt diese spezifische Kostenklausel in Ihrer Hausratpolice oder werden Festböden explizit ausgeschlossen, besteht eine Deckungslücke. Dies würde bedeuten, dass bei einem Rohrbruch Ihre Gebäudeversicherung zwar den Untergrund saniert, Sie jedoch die Kosten für das Neuverlegen der Fliesen womöglich selbst tragen müssten.
Öffnen Sie Ihre Versicherungsunterlagen und nutzen Sie die Suchfunktion mit Stichworten wie „Bodenbeläge“, „Kosten“ und „§ 8“, um diesen erweiterten Schutz zu identifizieren.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Adäquater Kausalzusammenhang
Juristen bezeichnen den Adäquaten Kausalzusammenhang als die juristische Ursache-Wirkung-Kette, bei der ein Ereignis nicht nur ursächlich, sondern auch vorhersehbar und typisch für den eingetretenen Schaden ist. Dieses Prinzip stellt sicher, dass ein Verursacher oder Versicherer nur für Schäden haftet, die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine logische und nicht völlig fernliegende Folge des Ausgangsereignisses darstellen.
Beispiel: Da das ausgetretene Wasser den Estrich durchnässte und die Fliesen zwangsläufig entfernt werden mussten, um an den Schaden zu gelangen, bejahte das Gericht einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Wasserschaden und zerstörten Fliesen.
Durchschnittlicher Versicherungsnehmer
Der Maßstab des Durchschnittlichen Versicherungsnehmers dient Richtern dazu, unklare oder mehrdeutige Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein verständiger, nicht juristisch geschulter Kunde verstehen würde. Das Gesetz schützt Versicherungsnehmer davor, dass Versicherer ihre eigenen Klauseln im Nachhinein eng und formalistisch interpretieren, um die Leistungspflicht zu umgehen.
Beispiel: Das OLG Schleswig entschied, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer Fliesen ohne Weiteres als „Bodenbelag“ interpretiert, weshalb der enge Ausschluss durch den Hausratversicherer nicht zulässig war.
Folgeschaden
Ein Folgeschaden ist eine notwendige Beschädigung oder Wertminderung, die nicht direkt durch das primäre Schadenereignis verursacht wird, sondern als zwingende Konsequenz bei der Behebung des Primärschadens entsteht. Versicherungen decken solche mittelbaren Schäden ab, weil die Reparatur und Gefahrenabwehr (etwa Schimmelvermeidung) technisch oft nicht ohne Zerstörung anderer Gebäudeteile möglich sind.
Beispiel: Obwohl die Fliesen trocken blieben, wertete das Gericht deren Zerstörung zur Trocknung des durchnässten Estrichs als ersatzpflichtigen Folgeschaden des ursprünglichen Leitungswasserschadens.
Hinweisbeschluss
Als Hinweisbeschluss bezeichnet man die Mitteilung eines höheren Gerichts, wie dem Oberlandesgericht, an eine Berufungspartei, dass deren Rechtsmittel aller Voraussicht nach aussichtslos ist. Dieses prozessuale Instrument dient der Verfahrensbeschleunigung und entlastet die Gerichte, indem es den Parteien vor der eigentlichen Verhandlung eine klare Einschätzung der Rechtslage liefert.
Beispiel: Das Oberlandesgericht Schleswig setzte den beklagten Hausratversicherer mittels Hinweisbeschluss über die offensichtliche Erfolglosigkeit seiner Berufung in Kenntnis und forderte zur Rücknahme auf.
Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt immer dann vor, wenn ein identisches Risiko durch Verträge bei zwei oder mehr verschiedenen Versicherungsgesellschaften gleichzeitig gedeckt wird. Gesetzlich ist in § 78 VVG klar geregelt, dass die beteiligten Versicherer sich die entstandenen Kosten im Innenverhältnis hälftig teilen müssen, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Kunden auszuschließen.
Beispiel: Aufgrund der spezifischen Kostenklausel im § 8 VHB lag bei den beschädigten Fliesen eine Mehrfachversicherung zwischen Gebäude- und Hausratversicherung vor, weshalb beide Gesellschaften für die Reparatur aufkommen mussten.
Das vorliegende Urteil
OLG Schleswig – Az.: 16 U 98/24 – Beschluss vom 01.10.2025
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