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Hausratversicherung: Wertgrenzenklausel bzgl. Bargeld – Wirksamkeit

OLG Oldenburg, Az.: 5 U 162/16, Beschluss vom 13.01.2017

Gründe

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen, unanfechtbaren Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Der Senat weist insofern vorsorglich darauf hin, dass sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Fall einer Berufungsrücknahme auf die Hälfte ermäßigen (Nr. 1222 KV GKG).

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, zu Recht abgewiesen.

Hausratversicherung: Wertgrenzenklausel bzgl. Bargeld - Wirksamkeit
Symbolfoto: style-photographs/Bigstock

Entgegen der von dem Kläger mit der Berufung vertretenen Auffassung ist der Beklagte – wie auch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei ausgeführt hat – nicht verpflichtet gewesen, ihn weiter darüber zu beraten bzw. aufzuklären, dass gemäß § 13 Nr. 2 b) aa) der dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2012) für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes i.S.v. § 13 Nr. 1 b) VHB 2012 befunden haben, die Entschädigung im Hinblick auf Bargeld je Versicherungsfall begrenzt ist auf 1.100 € insgesamt. Ebenso wenig hat eine Pflicht des Beklagten bestanden, den Kläger darüber aufzuklären, dass er im Versicherungsfall den vorhandenen Tresor zu Beweiszwecken ordnungsgemäß beschreiben können muss.

Aus dem von dem Kläger zitierten Beschlusses des BGH vom 03.02.2011 – IV ZR 171/09 – (VersR 2011, 622) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Es kann daraus nicht von einer schuldhaften Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Beklagten mit der Folge, dass er den Kläger als Versicherungsnehmer so zu stellen hat, wie wenn sie ihn ordnungsgemäß beraten hätte, ausgegangen werden.

Die von dem BGH in dem Beschluss vom 03.02.2011 – IV ZR 171/09 – postulierten gesteigerten Hinweis- und Beratungspflichten des Gebäudeversicherers bei Abschluss eines Vertrages, wenn er die Bestimmung des Versicherungswertes dem Versicherungsnehmer überlässt und Versicherungsbedingungen verwendet, nachdem die Feststellung des richtigen Versicherungswertes, ohne dass dies offen zu tragen läge, so schwierig ist, dass sie selbst ein Fachmann nur mit Mühe treffen kann, sind auf die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen bei der Hausratversicherung nicht übertragbar.

Die Regelung in § 13 Nr. 1 b) sowie in § 13 Nr. 2 b) aa) VHB 2012 ist auch für einen der deutschen Sprache mächtigen, versicherungsrechtlichen Laien aus sich heraus klar und verständlich und der Beklagte ist deshalb nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Aufklärung oder einem Hinweis verpflichtet (vgl. OLG Hamm VersR 2012, 1173).

Die Wertschutzschränke in § 13 Nr. 1 b) VHB 2012 sind für jedermann ebenfalls eindeutig umschrieben.

Die Kenntnis davon, dass Entschädigungsgrenzen bestehen, ist bei einem versicherungsrechtlichen Laien zu erwarten. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass versicherte Wertsachen i.S.v. § 13 Nr. 1 a) VHB 2012, vor allem auch Bargeld i.S.v. § 13 Nr. 1 a) aa) VHB 2012, ohne zusätzliche Sicherung versichert sind (vgl. OLG Hamm VersR 2012, 1173; Knappmann in Prölss/Martin, 29. Aufl. 2015, A. § 13 Rn. 9 m.w.N).

Zwar kann ein Versicherer, der erkennt, dass sich der Versicherungsnehmer über einen wesentlichen Punkt des Versicherungsvertrags unrichtige Vorstellungen macht, verpflichtet sein, diese richtigzustellen (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, 29. Aufl. 2015, A. § 13 Rn. 9. Dies ist vorliegend aber weder vorgetragen noch ersichtlich.

Selbst wenn angenommen würde, dass ein Versicherer im Rahmen der Beratungspflicht (§§ 6, 61 VVG), auf entstehende Deckungslücken hinzuweisen hat, so insbesondere auf den Umstand, dass es die Entschädigungsgrenzen gibt, d.h. dass Wertsachen nicht generell ohne weitere Voraussetzungen versichert sind (vgl. Jula in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 13 VHB 2010, Rn. 21), würde dies der Berufung des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dem Kläger waren die vertraglich vereinbarten Entschädigungsgrenzen bekannt, da der Beklagte ihm bereits im Rahmen des vorangegangenen Schadens- bzw. Versicherungsfalls vom 24.05.2014 mit Schreiben vom 20.06.2014 explizit mitgeteilt hatte, dass eine Entschädigung „für Bargeld – unverschlossen (außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes) entsprechend vertraglich vereinbarter Entschädigungsgrenze“ nur in der Höhe von 1.100 € erfolgt und in diesem Schadensfall dementsprechend abgerechnet hatte.

Über eine ihn obliegende Darlegung- und Beweislast im Versicherungsfall muss der Versicherer den Versicherungsnehmer keinesfalls aufklären.

§ 13 VHB 2012 ist für den Versicherungsnehmer auch weder überraschend i.S.v. § 305 c Abs. 1 BGB noch wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB unwirksam (vgl. Jula in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 13 VHB 2010, Rn. 21; OLG Hamm NJW-RR 2014, 146 zu § 13 VHB 2010; OLG Celle VersR 2011, 212 zu VHB 2003).

§ 13 VHB 2012 benachteiligt den Versicherungsnehmer insbesondere nicht in unangemessener Weise. Angesichts der bei der Hausratversicherung in der Regel überschaubaren Prämienhöhe stellt die Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen für Wertsachen in Abhängigkeit von ihrer konkreten Aufbewahrung gerade keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2014, 146).

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