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Hausratversicherung – Versicherungsschutz für Diebstähle aus verschlossenem Fahrzeug

OLG Hamm – Az.: I-20 U 287/22 – Beschluss vom 08.11.2022

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der Kläger mag innerhalb dieser Frist erklären, ob er seine Berufung aus Kostengründen zurücknimmt.

Zusammenfassung

Die Hausratversicherung ist eine Versicherung, die für gestohlene oder beschädigte persönliche Gegenstände aufkommt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine Hausratversicherung mit einer Deckungssumme von 208.000 € abgeschlossen. Die Police enthält eine Deckungserweiterung für Diebstahl aus verschlossenen Fahrzeugen in Deutschland bis zu einer Höhe von 1.000 €. Das Auto des Klägers, das vor einem Hotel geparkt war, wurde zusammen mit mehreren Wertgegenständen gestohlen. Der Kläger verlangte von der beklagten Versicherung 18.945 €. Die Beklagte zahlte 1.000 € und berief sich dabei auf den Höchstbetrag der Police. Der Kläger verklagte die Beklagte mit der Begründung, der Höchstbetrag sei unangemessen niedrig, und verlangte 17 945 €. Das Gericht entschied, dass die Höchstgrenze der Police gültig sei und der Kläger keinen weiteren Anspruch habe. Der Kläger legte gegen die Entscheidung Berufung ein, doch wird das Gericht die Berufung wahrscheinlich abweisen, da der Fall nicht stichhaltig ist.

Gründe

I.

Hausratversicherung - Versicherungsschutz für Diebstähle aus verschlossenem Fahrzeug
(Symbolfoto: Daniel Jedzura/Shutterstock.com)

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine „Hausratversicherung Rundumschutz“. Versicherungsort ist die Wohnanschrift des Klägers „Adresse01“ (Versicherungsschein, Bl. 65 eGA-I). Die Versicherungssumme beträgt 208.000,- EUR. Vertragsgrundlagen sind die VHB 2017, Stand 5.2018, die BEH 2017 Stand 5.2017 sowie die Klauseln Rundumschutz (HR 103), Plus-Paket (HR 118), Fahrraddiebstahl (HR 106) und Wegfall Entschädigungsgrenze für Räume unter Erdgleiche (HE 103).

In Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) heißt es:

„Für die versicherten Gefahren nach den Ziffern 3.1.1 -3.1.5 VHB 2017 und – soweit vereinbart – auch für weitere Elementarschäden (BEH 2017) – gelten folgende Erweiterungen:

(…)

21 Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen in Deutschland bis zu 1.000 EUR

Versicherte Sachen (Ziffer 1.1 VHB 2017), die Ihr Eigentum oder das Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind, sind gegen Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen innerhalb Deutschlands versichert. Nicht entschädigt werden jedoch Wertsachen nach Ziffer 1.2 VHB 2017, Foto-, Film- und Videogeräte, Mobiltelefone, EDV-Geräte oder sonstige elektrische Geräte, jeweils einschließlich des Zubehörs. Ausgeschlossen sind Diebstahlschäden aus Wohnmobilen, Wohnwagen und Anhängern. Die Entschädigung für versicherte Sachen und versicherte Kosten ist insgesamt auf 1.000 EUR begrenzt.“

In Ziffer 14 der Klausel „Plus-Paket (HR 118)“ heißt es:

“ 14 Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen – Erweiterung

In Erweiterung von

Ziffer 21 Satz 1 VHB 2017 Rundumschutz gilt der Versicherungsschutz weltweit,

Ziffer 21 Satz 2 VHB 2017 Rundumschutz leisten wir Entschädigung

für in geschlossenen, von Außen nicht einsehbaren Ablagefächern / Kofferräumen befindliche Foto-, Film- und Videogeräte, Mobiltelefone, Navigationsgeräte, EDV-Geräte oder sonstige elektrische Geräte, jeweils einschließlich des Zubehörs.“

In der Nacht vom 09.10.2021 auf den 10.10.2021 wurde dem Kläger das in seinem Alleineigentum stehende Fahrzeug Kfz01, welches unmittelbar vor dem Hotel A bei B abgestellt worden war, entwendet. In dem Fahrzeug hatte der Kläger, der mit seiner achtköpfige Familie auf dem Weg zu einem in seinem Eigentum stehenden Apartment auf der Insel C war, gepackte Koffer sowie Elektronik- und Einrichtungsgegenstände gelagert.

Nachdem der Kläger außergerichtlich von der Beklagten 18.945,- EUR für die in dem Fahrzeug befindlichen Gegenstände verlangt hatte, zahlte die Beklagte unter Berufung auf die Entschädigungsgrenze in Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) 1.000,- EUR an den Kläger.

Vor dem Landgericht hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 17.945,- EUR verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Klausel, mit der die in Rede stehende Haftung der Beklagten bei einer Versicherungssumme von 208.000,00 EUR auf lediglich 1.000,00 EUR begrenzt werde, überraschend und intransparent sei und ihn insbesondere vor dem Hintergrund der Haushaltsgröße von acht Personen unangemessen benachteilige.

Er hat behauptet, dass er, wäre er von dem Versicherungsvertreter, der ihm die Versicherung empfohlen habe, auf die Haftungsbeschränkung von 1.000, EUR aufmerksam gemacht worden, die Versicherung nicht abgeschlossen hätte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts und verfolgt unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrags den in erster Instanz geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 17.895,- EUR weiter.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Berufungsvorbringen des Klägers führt nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 17.945,- EUR aus der Hausratversicherung i.V.m. § 1 VVG wegen des mit dem Diebstahl seines PkWs einhergehenden Diebstahls des Gepäcks und der in dem Fahrzeug befindenden Elektrogeräte und Möbelstücke.

Der ihm aus dem Versicherungsvertragsverhältnis zustehende Anspruch aus § 1 VVG i.V.m. Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR103) und Ziffer 14 der Klausel Plus Paket (HR 118) ist mit der Zahlung von 1.000,- EUR gem. § 362 BGB erfüllt worden.

Die in Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) i.V.m. Ziffer 14 der Klausel Plus Paket (HR 118) vereinbarte Erweiterung des Versicherungsschutzes für die in den Ziffern 3.1.1 – 3.1.5 VHB 2017 versicherten Gefahren unter Begrenzung der Entschädigungshöhe auf 1.000,- EUR ist wirksam vereinbart worden.

Anders als der Kläger meint, sind Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) und Ziffer 14 der Klausel Plus-Paket (HR 118) weder in ihrer isolierten Betrachtung noch in einer Gesamtschau überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB unwirksam.

a) Die Entschädigungsgrenze, die in Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR103) vereinbart worden ist, ist nicht überraschend i.S.v. § 305c BGB.

aa) Eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn eine deutliche Abweichung zwischen den Erwartungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einerseits und der betreffenden Klausel andererseits besteht. Die berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers werden dabei von allgemeinen Umständen, wie etwa dem Grad der Abweichung von dispositiven Normen bzw. den Umständen des Vertragsschlusses, bestimmt (BGH, Urt. v. 05.12.2012 – IV ZR 110/10, Juris, Rn. 40 m. w. N.; Senat, Beschl. v. 03.05.2013 – 20 U 247/12, Juris Rn. 6 m. w. N.; Beschl. v. 04.01.2012, 20 U 124/11, Juris, Rn. 7 m. w. N.; Beschl. v. 04.01.2012 – 20 U 20 U 124/11, Juris Rn. 7 m.w.N.; Beschl. v. 31.08.2016 – 20 U 69/16). Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (BGH, Urt. v. 05.12.2012 – IV ZR 110/10, Juris Rn. 40 m. w. N.).

bb) Hiernach handelt es sich bei der in Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR103) enthaltenen Entschädigungsgrenze in Höhe von 1.000,- EUR nicht um eine überraschende Klausel.

Die Klausel ist zunächst klar formuliert und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich strukturiert.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erkennen, dass Satz 1 der Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) eine Erweiterung des Versicherungsschutz für Gegenstände nach der Ziffer 1.1 VHB 2017 von versicherten Personen bewirkt, die aus einem in Deutschland abgestellten und verschlossenen Kraftfahrzeug gestohlen werden. Zudem wird er erkennen, dass sich diese Erweiterung nicht auf die in Satz 2 genannten Gegenstände (Foto-, Film- und Videogeräte, Mobiltelefone, EDV-Geräte oder sonstige elektrische Geräte, jeweils einschließlich des Zubehörs) erstreckt. Schließlich wird der Versicherungsnehmer erkennen, dass Satz 3 der Ziffer 21 eine Entschädigungsgrenze für die nach dieser Klausel versicherten Gegenstände und Kosten auf 1.000,- EUR regelt.

Der Versicherungsschutz der in Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz geregelten Haftungserweiterung wird sodann durch Ziffer 14 der Klausel PlusPaket auch auf außerhalb Deutschlands abgestellte Fahrzeuge und auf die in Satz 2 der Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz ausgenommenen Gegenstände erweitert, sofern sich diese in geschlossenen, von außen nicht einsehbaren Ablagefächern / Kofferräumen befinden.

Die Entschädigungsgrenze in Satz 3 der Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) ist nicht überraschend. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird damit rechnen, dass der Versicherer einer Hausratversicherung, der in Erweiterung der nach den AHB versicherten Gefahren Versicherungsschutz gewährt, dies nicht im Umfang der vereinbarten Versicherungssumme, sondern nur in Höhe einer Haftungsbegrenzung gewährt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird so erkennen, dass die Versicherungssumme, die für die im Rahmen der AHB vereinbarten Gefahren gilt, nicht auch für Haftungserweiterungen gilt.

Die Haftungsbegrenzung findet sich auch nicht an unerwarteter Stelle. Sie ist in derjenigen Klausel klar und unmissverständlich geregelt, in der das Leistungsversprechen in einer Haftungserweiterung überhaupt erst begründet wird. Diese Systematik ist gewöhnlich und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer vorhersehbar (vgl. Senat, Beschl. v. 31.08.2016 – 20 U 69/16, Juris Rn. 21 m.w.N.).

Im Versicherungsschein wird ausdrücklich auf die Haftungserweiterung und zugleich auf die Haftungsbegrenzung im Rahmen der Erweiterung hingewiesen.

b) Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz i.V.m. Ziffer 14 der Klausel Plus Paket wird mit dem beschriebenen Inhalt und der Regelungssystematik dem Erfordernis des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nach ausreichender Transparenz gerecht und ist auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

aa) Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt werden und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urt. v. 13.01.2016 – IV ZR 38/14, Juris, Rn. 24 m. w. N.). Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn der Verwender entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGH Urt. v. 14.08.2019 – IV ZR 279/17, Juris Rn. 18; Urt. v. 22.01.2014 – IV ZR 344/12, Juris, Rn. 20; Urt. v. 25.07.2012 – IV ZR 201/10, Juris, Rn. 31; ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteil des Senats vom 4. Juli 2018 – IV ZR 200/16, Juris Rn. 25; vom 4. April 2018 – IV ZR 104/17, Juris Rn. 8).

bb) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt aus den bereits zu § 305c Abs. 1 BGB genannten Gründen nicht vor. Insbesondere ist eine Intransparenz von Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) auch in Verbindung mit Ziffer 14 der Klausel PlusPaket nicht gegeben, da die Systematik der Klauseln klar und verständlich ist und die Klauseln den Inhalt des Leistungsversprechens der Beklagten klar, auch in Abgrenzung zueinander, erkennen lässt. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass Satz 1 der Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz die Haftungserweiterung selbst regelt und in diesem Regelungszusammenhang in Satz 3 zugleich die Haftungsbegrenzung benannt wird. Ziffer 14 der Klausel Plus Paket regelt erkennbar eine Erweiterung der durch Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz gewährten Haftungserweiterung, die indes die in Ziffer 21 geregelte Haftungsbegrenzung unberührt lässt.

cc) Die Vereinbarung einer absoluten Wertgrenze von 1.000,- EUR unabhängig von der Anzahl der mitversicherten Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers ist auch nicht unangemessen. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Beklagte missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihres Vertragspartners durchzusetzen versuchte. Es erfolgt lediglich eine rein objektive Begrenzung des (erweiterten) Leistungsversprechens für Diebstähle von Gegenständen aus Kraftfahrzeugen. Dies kann der Versicherungsnehmer erkennen und er kann sich darauf einstellen.

c) Aus diesen Gründen liegt auch keine Vertragszweckgefährdung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor.

Diese ist erst dann anzunehmen, wenn mit der Begrenzung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (Senat, Beschl. v. 31.08.2016 – 20 U 69/16, Juris Rn. 54 m.w.N.).

Das ist bei der vereinbarten Entschädigungsgrenze für den erweiterten Versicherungsschutz indes nicht der Fall. Der Versicherungsnehmer darf – auch bei einer vereinbarten Versicherungssumme von 208.000 EUR – nicht erwarten, dass das im Fahrzeug befindliche Urlaubsgepäck mehrerer Personen vollständig oder weitgehend versichert ist. Auch bei einer Grenze von 1.000 EUR gewährt die Erweiterung allgemein betrachtet einen sinnvollen Schutz. Im Alltag üblicherweise mitgeführte Sachen sind bis immerhin 1.000 EUR versichert.

d) Mangels gesetzlicher Regelung, von der abgewichen würde, liegt auch kein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.

2. Auch ein Anspruch auf Quasideckung wegen Verstoßes der Beklagten gegen § 6 Abs. 1, Abs. 4 VVG (vgl. BGH, Urt. v. 26.03.2014, IV ZR 422/12, Juris Rn. 19) ist nicht gegeben. Ein Beratungsfehler ist weder dargelegt noch erkennbar. Das gilt auch, falls der Kläger dem Versicherungsvertreter erklärt haben sollte, er wolle eine optimale Absicherung.

III.

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

 

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