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Hausratversicherung – versicherter Raub bei Trickdiebstahl

OLG Karlsruhe, Az: 12 U 85/16, Urteil vom 19.07.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 01.04.2016 – 7 O 307/15 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.100 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 09.12.2014 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 31.10.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Hausratversicherung – versicherter Raub bei TrickdiebstahlDer Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Hausratversicherung wegen der Entwendung einer Uhr. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen“ (im Folgenden: VHB 2011) zu Grunde, die eine Entschädigung im Fall eines Raubes vorsehen. § 5 Nr. 3 VHB 2011 lautet auszugsweise:

„Raub liegt vor, wenn

a) gegen Sie Gewalt angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen … auszuschalten; Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl)“.

Die Parteien streiten darüber, ob ein Raub oder ein Trickdiebstahl vorliegt. Das Landgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Er beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und – entsprechend seinen erstinstanzlichen Anträgen – zu entscheiden wie zuerkannt.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf die Versicherungsleistung wegen Raubes zu, § 1 S. 1 VVG, § 3 Nr. 1b VHB 2011.

1. Abweichend vom Landgericht geht der Senat aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers von einem Raub im Sinne der Versicherungsbedingungen aus, § 5 Nr. 3a VHB 2011.

a) Nach § 5 Nr. 3a Hs. 2 VHB 2011 setzt ein versicherter Raub voraus, dass der Täter gegen den Versicherungsnehmer Gewalt anwendet, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten, nicht hingegen, wenn die Entwendung ohne Überwindung eines bewussten Widerstands erfolgt. Der vom Kläger behauptete Hergang erfüllt die Voraussetzungen eines versicherten Raubes; davon ist in rechtlicher Hinsicht auch das Landgericht zutreffend ausgegangen.

Dabei kommt es auf die im Einzelnen umstrittene rechtliche Abgrenzung zwischen versichertem Raub und nicht versichertem Trickdiebstahl nicht an. Zum Teil wird bereits das vom Opfer bemerkte plötzliche Wegreißen am Körper getragener Sachen als Raub im versicherungsrechtlichen Sinn eingeordnet (so – mit beachtlichen Argumenten – Bruck/Möller/Jula, VVG, 9. Aufl., § 3 Einbruchsdiebstahl Rn. 54; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., VHB A. § 3 Rn. 13; zu abweichenden Versicherungsbedingungen vgl. auch BGH NJW 1977, 1059; OLG Köln VersR 2007, 1270; Versicherungsombudsmann r+s 2004, 198). Aber auch die restriktivere Gegenauffassung bejaht einen Raub zumindest dann, wenn das Opfer die Absicht des Täters rechtzeitig erkennt und die Sache über das zur Überwindung der Schwerkraft übliche Maß hinaus derart festhält, dass der Täter einen erheblichen Kraftaufwand entfalten muss (OLG Düsseldorf VersR 2015, 748; OLG Karlsruhe – 19. Zivilsenat – VersR 2009, 1360; vgl. auch Günther r+s 2007, 265, 269 mwN.).

Ein über das normale Maß hinausgehendes Festhalten macht der Kläger hier geltend, indem er behauptet, er habe die Wegnahme bereits im Moment der Tat bemerkt und das Armband der Uhr noch zu fassen bekommen, als der Täter die Uhr über seine Hand streifte; aus diesem Griff habe der Täter ihm die Uhr entrissen.

b) In tatsächlicher Hinsicht erachtet der Senat diesen Geschehensablauf aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers für erwiesen, §§ 286, 141 ZPO.

Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass in der Hausratversicherung zugunsten des Klägers Beweiserleichterungen eingreifen. Die Entwendung als solche ist hier ohnehin unstreitig, muss also vom Kläger nicht bewiesen werden. Beweiserleichterungen gelten aber auch für die Frage der Begehungsweise. Grundsätzlich genügt es, wenn der Versicherungsnehmer lediglich nachweist, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Entwendungsart besteht (vgl. BGH NJW 1991, 3248; Prölss/Martin/Armbrüster aaO. AERB A. § 1 Rn. 53, 67 mwN.; Günther r+s 2007, 265). Stehen ihm dafür – wie hier – keine Beweismittel zur Verfügung, kann das Gericht die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Entwendung entsprechend § 286 ZPO auch allein auf die schlüssigen Behauptungen des Versicherungsnehmers – insbesondere im Rahmen einer Anhörung gemäß § 141 ZPO – stützen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist (vgl. BGH VersR 1996, 575; Senat MDR 2009, 680; Prölss/Martin/Armbrüster aaO. AERB A. § 1 Rn. 60, 67). Der Versicherer kann diese Glaubwürdigkeitsvermutung zugunsten des Versicherungsnehmers jedoch ausräumen, etwa indem er Widersprüche zu den ursprünglichen Schadensmeldungen gegenüber der Polizei oder dem Versicherer aufdeckt.

Nach diesen Maßgaben ist der Entscheidung hier der vom Kläger geschilderte Geschehensablauf zugrunde zu legen.

aa) Der Kläger hat in seiner Anhörung vor dem Senat – in Übereinstimmung mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung erster Instanz – erläutert, er habe, als der Täter ihm die Uhr über das Handgelenk gestriffen habe, noch danach gegriffen und sinngemäß geäußert: „Die Uhr bleibt da“. Er habe die Uhr aber nicht festhalten können, weil der Täter sie ihm aus diesem Griff entrissen habe. Der Kläger konnte den Geschehensablauf im Termin auch detailliert vorführen. Dabei hat der Kläger auf den Senat einen um Wahrheit bemühten, eigenes Fehlverhalten nicht beschönigenden und insgesamt glaubwürdigen Eindruck gemacht.

bb) Durchgreifende Widersprüche zu früheren Angaben bestehen nach Auffassung des Senats nicht.

Allerdings findet sich in der polizeilichen Geschädigtenvernehmung, die unmittelbar nach der Tat erfolgte, kein Hinweis auf den klägerischen Griff nach der Uhr. Dort ist das Rahmengeschehen vergleichsweise ausführlich, der eigentliche Entwendungsvorgang hingegen nur sehr knapp dargestellt. Der Kläger hat dazu in seiner persönlichen Anhörung erklärt, er habe das Entreißen auch gegenüber der Polizei geschildert; er sei allerdings unmittelbar nach der Tat noch aufgeregt gewesen. Das erscheint nachvollziehbar. Der Senat geht zudem – insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht – davon aus, dass sich Abweichungen auch aus der Schwerpunktsetzung des aufnehmenden Polizisten bei der Vernehmung und Protokollierung ergeben können. Insbesondere kann unterstellt werden, dass dem Polizisten die versicherungsrechtliche Abgrenzung im Einzelnen nicht bewusst war, so dass aus seiner Sicht kein Anlass bestand, besonderes Augenmerk auf versicherungsrechtlich möglicherweise relevante Details des Tathergangs zu legen.

In der Schadensmeldung gegenüber der Beklagten …, die der Kläger rund sechs Wochen nach der Tat eigenhändig und noch ohne rechtliche Beratung aufsetzte, hat er den Hergang im Kern bereits so geschildert wie im jetzigen Rechtsstreit. Insbesondere ist dort ausgeführt, dass er noch versucht habe, die Uhr festzuhalten; dabei sei sie ihm vom Täter „entrissen“ bzw. „weggerissen“ worden. Auch wenn nach der oben dargestellten restriktiven Auffassung nicht jedes „Wegreißen“ als Raub im versicherungsrechtlichen Sinn ausreichen soll, ist doch zu beachten, dass die Formulierung „Reißen“ gegenüber dem bloßen „Wegnehmen“ nach allgemeinem Sprachgebrauch die Überwindung eines erhöhten Widerstands impliziert. Entgegen der Auffassung der Beklagten, der sich das Landgericht angeschlossen hat, hält es der Senat auch für unschädlich, dass der Kläger im Formular den dort abgefragten „körperlichen Angriff“ verneinte und stattdessen angab, der Täter sei „mit List“ vorgegangen. Ein körperlicher „Angriff“ liegt nämlich auch nach der jetzigen Darstellung des Klägers nicht vor und ist für den Raub im versicherungsrechtlichen Sinn auch nicht erforderlich. Dass der Täter seine Wegnahmeabsicht zunächst „mit List“ zu verschleiern suchte, steht der weiteren Schilderung des Klägers nicht entgegen, er habe die Wegnahme trotz der List noch im Moment der Begehung bemerkt und nach der Uhr gegriffen.

Im anschließenden anwaltlichen Anspruchsschreiben … hat der Kläger dann zudem ausdrücklich geltend gemacht, dass er „noch einen Teil des Armbands zu fassen“ bekommen habe.

Der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers steht auch nicht entgegen, dass er erst in der landgerichtlichen Verhandlung (und nicht schon früher) geltend gemacht hat, er habe eine Schürfwunde am Finger erlitten, als der Täter die Uhr über seine Hand zog. Die fehlende Angabe gegenüber der Polizei hat er plausibel damit erklärt, dass er die – eher geringfügige – Verletzung erst nach der Anzeigenaufnahme bemerkt habe. Die fehlende Angabe in der Schadensmeldung gegenüber der Beklagten ist ebenfalls unschädlich. Dort ist nicht nach erlittenen Verletzungen gefragt. Abgefragt wird nur ein körperlicher Angriff. Ein solcher lag aber der Verletzung auch nach der jetzigen Schilderung des Klägers nicht zugrunde. Vielmehr soll sie von der schnellen Bewegung der Uhr herrühren und durch ein Kettenglied der Uhr verursacht, also vom Täter nicht gezielt herbeigeführt worden sein. Aus diesem Grund ist die behauptete Verletzung versicherungsrechtlich auch letztlich irrelevant.

2. Die Beklagte hat Entschädigung in Höhe des Neuwerts der Uhr zu leisten, §§ 27 Nr. 1a, 12 Nr. 1a VHB 2011. Die Höhe (5.100 €) ist zwischen den Parteien unstreitig.

3. Eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 VVG kommt nicht in Betracht. Eine Armbanduhr zu tragen, entspricht ihrem normalen Verwendungszweck. Daraus ergibt sich grundsätzlich auch dann kein Sorgfaltsverstoß, wenn es sich um eine wertvolle Uhr handelt und sie – innerhalb Deutschlands – auf der Straße getragen wird (vgl. OLG Köln VersR 2007, 1270; OLG Hamm r+s 1991, 29). Nichts anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer von einem Unbekannten angesprochen wird und – für den anderen sichtbar – die Zeit abliest; denn auch das entspricht dem Verwendungszweck der Uhr.

4. Verzugszinsen auf die Hauptforderung und vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger aus Verzug verlangen, nachdem die Beklagte die Versicherungsleistung mit Schreiben vom 08.12.2014 abgelehnt hat, §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Die Anwaltskosten sind ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, § 291 BGB.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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