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Hausratversicherung – versicherter Raub bei Abreißen einer Halskette

OLG Hamm – Az.: I-20 U 4/20 – Beschluss vom 04.06.2020

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.10.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.700 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen. Sie ist offensichtlich unbegründet. Zudem hat die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Hausratversicherung - versicherter Raub bei Abreißen einer Halskette
(Symbolfoto: Von chalermphon_tiam/Shutterstock.com)

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 30.04.2020. Die Einwendungen des Klägers hiergegen bleiben ohne Erfolg. Die Halskette wurde entgegen der Darstellung des Klägers ohne Überwindung seines bewussten Widerstandes entwendet. Durch das Anlegen und Verschließen der Halskette wurde eben kein „gewisser vorbeugender“ Widerstand geleistet. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Kette nur durch eine Substanzverletzung entrissen werden konnte. Es fehlt vorliegend nicht an der Anwendung von Gewalt, sondern an der Überwindung eines bewussten Widerstandes.

Die Regelung in § 3 Nr. 3.1 Abs. 2 der Bedingungen ist wirksam.

Es bleibt daher dabei, dass dann, wenn die Gewalt ausschließlich dazu eingesetzt wird, um die Sache unter Ausnutzung des „Überraschungsmoments“ von dem Körper zu „reißen“, kein versicherter Raub vorliegt. Hierbei ist es irrelevant, ob es sich um eine Halskette, um eine Uhr oder um eine sonstige am Körper getragene Sache handelt. Aus diesem Grunde sind die von dem Senat im Hinweisbeschluss vom 30.04.2020 aufgeführten obergerichtlichen Entscheidungen mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt vergleichbar. Ob die Auffassung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 16.09.2008, 19 U 44/08), wonach auch bei einem „Hochziehen des Armes“ bzw. „Zurückreißen der Hand“ kein bewusster Widerstand geleistet wird, zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Hier ist der Kläger eben nicht – und sei es nur auch reflexartig – zurückgewichen oder hat seinen Nacken „angespannt“, um die Wegnahme zu verhindern. Er hat nach seinen eigenen Angaben vor dem Landgericht im „ersten Moment“ gar nicht gemerkt, dass seine Kette „weg“ war.

Unerheblich ist auch, ob der Kläger gesundheitlich überhaupt dazu in der Lage war, körperliche Angriffe „abzuwehren“. Ohnehin setzt ein bewusster Widerstand nicht die „Abwehr“ eines körperlichen Angriffs voraus. Bewusster Widerstand wäre hier schon geleistet worden, wenn der Kläger beispielsweise einen Schritt zurückgewichen wäre.

Die Berufung ist demnach mit den sich aus den §§ 97, 708 Nr.10 S. 2 ZPO ergebenden prozessualen Nebenentscheidungen zurückzuweisen.

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