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Hausratversicherung: Unverhältnismäßigkeit der Reparaturkosten bei verbleibendem Schönheitsschaden

OLG Hamm, Az.: I-20 U 222/15, Beschluss vom 15.01.2016

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus seiner Hausratversicherung unter Geltung der VHB der Beklagten wegen eines versuchten, bedingungsgemäß versicherten Einbruchsdiebstahls geltend, bei dem drei einflügelige Terrassentüren im Wohnzimmer und ein zweiflügeliges Fenster im Schlafzimmer beschädigt wurden.

Zwischen den Parteien ist die Höhe der notwendigen Reparaturkosten streitig. § 27 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VHB regelt unter anderem:

„Ersetzt werden im Versicherungsfall bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung […] bei Eintritt des Versicherungsfalls […].

Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sog. Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.“

Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Kostenzusage zur Erneuerung des Schlafzimmerfensters und der linken Terrassentür im Wohnzimmer und zahlte dem Kläger 1.688,05 EUR aus. Die mittlere und rechte Terrassentür im Wohnzimmer wurde repariert.

Der Kläger begehrt nunmehr Zahlung zum einen über den für die Erneuerung des Schlafzimmerfensters und der linken Terrassentür gezahlten Betrages hinaus mit der Begründung, dieser sei zu gering bemessen. Zum anderen verlangt er Kostenersatz zur Erneuerung der mittleren und rechten Terrassentür, da die Schäden durch die Reparatur nicht hinreichend beseitigt worden seien. Weiter werden vorgerichtliche Sachverständigenkosten geltend gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen zur Akte gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 22.10.2015 (GA 189-193), insbesondere auch wegen der konkret gestellten Anträge, verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen, insbesondere aus folgenden Gründen:

Im Hinblick auf die Reparaturkosten für die Erneuerung des Schlafzimmerfensters und der linken Terrassentür seien nach dem eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten 147,83 EUR mehr zu zahlen, nicht aber der komplette vom Kläger geltend gemachte Mehrbetrag und mangels Ausführung der Reparatur auch ohne Umsatzsteuer gemäß § 27 Nr. 3 VHB.

Im Hinblick auf die mittlere und rechte Terrassentür hat es festgestellt, dass dem Kläger kein weitergehender Entschädigungsanspruch zustehe. Zu ersetzen seien als notwendige Reparaturkosten nur der Betrag für den schnellsten, sichersten und zumutbar billigsten Reparaturweg. Entsprechend dem Sachverständigengutachten seien die Schäden fachgerecht wieder in Stand gesetzt worden. Die dabei entstandenen Oberflächenunebenheiten seien mit bloßem Auge grundsätzlich nicht zu erkennen. Es bestehe keine Undichtigkeit im Zusammenhang mit dem Einbruchsversuch. Auch die Einbruchssicherheit sei unverändert gegeben. Ein zusätzlich montiertes Schließstück verdecke eine optische Beeinträchtigung, deren Instandsetzung wirtschaftlich nicht möglich gewesen sei und daher den zumutbar billigsten und schnellsten Reparaturweg darstelle.

Wegen der genauen Gründe des Urteils wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 22.10.2015 (GA 189-193) verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und die Verurteilung der Beklagten nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen verfolgt. Das Landgericht habe einen falschen Begriff der notwendigen Reparaturkosten zugrunde gelegt. Geschuldet sei letztlich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Bezüglich des zusätzlich montierten Schließstücks sei unberücksichtigt geblieben, dass die Einbruchssicherheit nicht sichergestellt sein könne, weil – unstreitig – das Gegenstück fehle. Er habe das unzumutbare Schließstück entfernt, so dass zu erkennen sei, dass der Rahmen der Tür irreparabel beschädigt sei.

Hausratversicherung: Unverhältnismäßigkeit der Reparaturkosten bei verbleibendem Schönheitsschaden
Symbolfoto: Tinnakorn/Bigstock

Der Kläger rügt weiter, dass der Sachverständige ungeeignet gewesen sei, da er aus dem Tischlerhandwerk und nicht aus dem Fensterbauhandwerk stamme und bei den von ihm herangezogenen Quellen die maßgeblichen DIN-Normen nicht benenne und im Hinblick auf das zusätzliche Schließstück, das ohne Funktion sei, nicht geprüft habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf seine Berufungsbegründungsschrift verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordern auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist schließlich auch sonst nicht geboten.

Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung durch den Senat stand. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

1. Ein Anspruch in Höhe der Hauptforderung aus § 1 VVG i. V. m. dem Versicherungsvertrag über den ausgeurteilten Betrag hinaus ist nicht gegeben.

a) Die Feststellungen des Landgerichts bezüglich der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten und der Mehrwertsteuer für die Erneuerung des Schlafzimmerfensters und der linken Terrassentür werden nicht angegriffen.

Dass vom Landgericht getroffene Ergebnis ist auch ohnedies nicht zu beanstanden.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen. Erforderlich, aber auch ausreichend für konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Falle erneuter Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, wobei es für diese Wahrscheinlichkeitsprognose schlüssiger Gegenargumente bedarf, die die erheblichen Tatsachenfeststellungen in Frage stellen (Senat, Beschl. v. 25.06.2014, 20 U 66/14, juris, Rn. 5 unter Verweis auf Heßler, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 529 Rn. 3).

Gemessen hieran ist die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil weder zu beanstanden noch im Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil nachvollziehbare und überzeugende Gründe dafür angegeben, dass zwar mehr als bisher von der Beklagten gezahlt, aber weniger als vom Kläger verlangt zu zahlen ist. Konkrete Anhaltspunkte, die einen Fehler bei der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht als möglich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

Dies gilt insbesondere auch für die Auswahl des Gerichtssachverständigen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass oder warum der Sachverständige nicht zur Begutachtung geeignet gewesen sein sollte. Zum einen gehört der Fensterbau in den typischen Tätigkeitsbereich des Tischlerhandwerks. Zum anderen musste der Sachverständige die vom Kläger benannten DIN-Normen nicht heranziehen, da von ihm klar gestellt wurde, dass das zusätzliche Schließblech die Einbruchssicherheit weder erhöhte noch verringerte. Weiter musste sich weder der Sachverständige noch das Landgericht mit dem sich aus missverständlichen Formulierungen in den wechselseitigen Schriftsätzen ergebenen Scheinproblem um die veränderte Einbruchssicherheit auseinandersetzen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, warum der Kläger trotz der unter dem 03.06.2015 gesetzten Frist im Sinne des § 411 Abs. 4 ZPO, zugestellt am 10.06.2015, seine Bedenken nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgetragen hat.

b) Auch die Feststellungen des Landgerichts bezüglich der mittleren und rechten Terrassentür halten einer Überprüfung im Ergebnis stand.

aa) Zwar liegt kein Schönheitsschaden im Sinne des § 27 Nr. 1 lit. b. S. 2 VHB vor, da bereits von der Beklagten nicht behauptet wird, dass dem Kläger eine Nutzung der beiden Türen gänzlich ohne Reparatur zumutbar gewesen sei. Dennoch handelt es sich letztlich allenfalls um einen – wenn auch nicht bedingungsgemäßen – Schönheitsschaden, da die Gebrauchsfähigkeit der Türen nicht beeinträchtigt ist (vgl. zum allgemeinen Begriff des Schönheitsschadens Johannsen, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 13 VGB 2008/2010 Rn. 6; Gierscheck, in: Dietz/Fischer/Gierscheck, Wohngebäudeversicherung, 3. Aufl. 2015, A § 13 Rn. 45 ff.).

Die Nichtbeeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Türen hat der Sachverständige eindeutig klargestellt. Sie wird vom Kläger mit seiner Berufung nicht konkret angegriffen. Auch wenn das zusätzliche Schließstück am Rahmen ohne Gegenstück in der Tür keine Sicherungsfunktion aufweist, ist der Sicherheitsstand der Gesamttür – wie der Sachverständig klargestellt hat – nicht geringer als vor dem versuchten Einbruch. Sonstige Beeinträchtigungen der Gebrauchsfähigkeit der Türen sind weder vorgetragen noch ersichtlich, sondern im Gegenteil vom Sachverständigen ausgeschlossen worden.

bb) Die Frage, ob dem Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung (wie im Folgenden bereits zur Gebäudeversicherung Senat, Urt. v. 04.11.2015, 20 U 51/15, noch nicht veröffentlich) bei einem derartigen Schaden ein Anspruch auf Ersatz der Erstattung der Reparaturkosten oder nicht und ggf. nur ein Anspruch wegen Wertminderung zusteht, entzieht sich allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben (Gierscheck, a.a.O., Rn. 46) und ist eine Frage des Einzelfalls (Johannsen, a.a.O.).

Hierbei kommt es auch darauf an, ob der Versicherungsnehmer bei Abwägung aller Einzelfallumstände auch als nicht versicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung eine Reparatur vornehmen würde oder ob es sich um einen von ihm betriebenen Luxusaufwand handelte, dessen Ersatz der Versicherer nicht schuldet (vgl. insoweit OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.07.2010, 5 U 613/09, juris, Rn. 51, VersR 2011, 489 = r+s 2011, 477; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2006, 4 U 111/05, juris, Rn. 6, VersR 2007, 943 = r+s 2007, 200; LG Dortmund, Urt. v. 14.03.2012, 2 O 62/10, juris, Rn. 16; Gierscheck, a.a.O., Rn. 49). Bei bloßen optischen Beeinträchtigungen kann hierbei dem Funktionszweck der beschädigten Sache sowie der Art, Größe und örtlichen Lage der Schadenstelle Bedeutung zukommen und der bisherige Zustand der betroffenen Sache zu berücksichtigen sein (OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.07.2010, 5 U 613/09, juris, Rn. 51 m. w. N., VersR 2011, 489 = r+s 2011, 477; LG Dortmund, Urt. v. 14.03.2012, 2 O 62/10, juris, Rn. 16; Mittendorf, VersR 2000, 582).

Indes sind für den Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht insgesamt die (gesetzlichen) Maßstäbe anzuwenden, die im Haftpflichtrecht für die Begrenzung des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten (vgl. § 251 Abs. 2 S. 1 BGB) gelten.

Denn Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urt. v. 22.04.2015, IV ZR 419/13, Rn. 12, VersR 2015, 706; Urt. v. 04.03.2015, IV ZR 128/14, juris, Rn. 11, VersR 2015, 571; Urt. v. 10.12.2014, IV ZR 281/14, Rn. 12 f., VersR 2015, 182; Urt. v. 26.03.2014, IV ZR 422/12, juris, Rn. 37, VersR 2014, 625; Urt. v. 25.07.2012, IV ZR 201/10, juris, Rn. 21, BGHZ 194, 208 = VersR 2012, 1149). Versicherungsbedingungen sind daher aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urt. v. 22.04.2015, IV ZR 419/13, Rn. 12, VersR 2015, 706; Urt. v. 08.10.2014, IV ZR 16/13, Rn. 16, VersR 2014, 1367; Urt. v. 26.03.2014, IV ZR 422/12, juris, Rn. 37, VersR 2014, 625; Urt. v. 25.07.2012, IV ZR 201/10, juris, Rn. 21, BGHZ 194, 208 = VersR 2012, 1149).

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt der Klausel zur Entschädigungsberechnung, mit der der Versicherer Ersatz der „notwendigen“ Reparaturkosten verspricht, zunächst eine Begrenzung auf die Erforderlichkeit der Kosten zur Schadenbeseitigung. Darüber hinaus wird er eine Notwendigkeit in eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen die Kosten der – vollständigen – Beseitigung einer Substanzbeeinträchtigung der versicherten Sache völlig unverhältnismäßig sind, so dass kein Gebäudeeigentümer vernünftigerweise eine – solche – Schadenbeseitigung vornehmen würde, verneinen.

Darin erschöpft sich aber die Erwartung, die der Versicherungsnehmer mit dem Begriff der „Notwendigkeit“ billigerweise an das zugesagte Leistungsversprechen des Versicherers stellt.

Die instanzgerichtliche Rechtsprechung hat eine solche Begrenzung etwa in Fallgestaltungen angenommen, in denen durch das versicherte Ereignis weder die Gebrauchsfähigkeit der Sache noch ihr Verkaufswert gemindert sind, etwa weil das Schadenbild schon aufgrund seiner Lage dem äußeren Wahrnehmungsbereich des durchschnittlichen Betrachters entzogen ist (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 14.03.2012, 2 O 62/10, juris; AG München, Urt. v. 15.10.1999, 121 C 27858/98, VersR 2000, 581 = r+s 2000, 384; VG Sigmaringen, Urt. v. 25.09.1987, 5 K 1187/86, r+s 1988, 114).

cc) Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Kläger bei Abwägung aller Umstände weder für die rechte mit dem zusätzlichen Schließstück versehene noch – erst recht – für die mittlere Terrassentür ohne zusätzliches Schließstück die Kosten des Austauschs verlangen.

(1) Der Senat schließt sich den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, die auch die Berufung nicht konkret in Abrede stellt, an. Die Schäden sind entsprechend dem Sachverständigengutachten fachgerecht wieder in Stand gesetzt worden. Die dabei entstandenen Oberflächenunebenheiten sowie leichten Unterschiede im Glanzgrad am Kunststoff und die leichte Welligkeit der Dichtungen im Bereich der instandgesetzten Profile sind mit bloßem Auge grundsätzlich nicht zu erkennen, sondern nur aus der Nähe zu sehen und zu fühlen. Es bestehen keine Undichtigkeiten im Zusammenhang mit dem Einbruchsversuch, sondern nur einbruchsunabhängig. Auch die Einbruchssicherheit ist unverändert gegeben, insbesondere, wie bereits ausgeführt, wird sie auch bezüglich der rechten Tür durch das zusätzliche Schließstück weder positiv noch negativ verändert.

(2) Dass durch dieses zusätzlich montierte Schließstück eine optische Beeinträchtigung verdeckt wurde, ist dem Kläger zumutbar.

Er kann sich insbesondere auch nicht darauf berufen, dass er dieses Schließstück zwischenzeitlich wieder beseitigte, da mit der Montage bereits eine bedingungsgemäße Reparatur erfolgt war. Denn das zusätzliche Schließstück hätte, wie sich aus den vom Kläger selbst vorgelegten Lichtbildern (insbesondere GA 130) und dem vom Sachverständigen gefertigten Lichtbild (Seite 11 seines Erstgutachtens) ersehen lässt, die gleiche Optik wie die ohnehin vorhandenen Schließstücke. Aufgrund seiner Befestigung im Inneren des Türrahmens war es im geschlossenen Zustand entweder gar nicht oder nur in völlig unerheblichen Umfang zu sehen. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass das zusätzliche Schließstück im Zusammenhang mit den übrigen Schließstücken nunmehr ein asymmetrisches Gesamtbild hervorgerufen haben mag und ein Kratzer links der Schraube verblieb.

Vielmehr kann sich die Beklagte darauf berufen, dass die Kosten des Austauschs des Türrahmens und – wie vom Kläger begehrt – der Tür gegenüber den Kosten der Reparatur im Hinblick auf die nach der vorgenommenen Reparatur allenfalls verbleibende optische Störung derart unverhältnismäßig gewesen wären, dass kein Gebäudeeigentümer vernünftigerweise eine Schadenbeseitigung vornehmen würde.

(3) Nach der vorgenommenen Reparatur verblieb mithin im Ergebnis ein Zustand, den § 27 Nr. 1 lit. b S. 2 VHB erfasst, also ein gebrauchsfähiger Zustand, der ohne weitere Reparatur für den Kläger zumutbar war. Der Kläger hätte demzufolge allenfalls noch eine Entschädigung wegen einen etwaig verbleibenden optischen Minderwertes verlangen können. Ein solch verbleibender Minderwert ist aber nicht gegeben, jedenfalls kein erheblicher Minderwert. Der Senat schätzt aber gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO aus den bereits genannten Umständen auf null.

2. Ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten besteht ebenso nicht. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, waren die Einholung eines Privatgutachtens bezüglich des Schlafzimmerfensters und der linken Terrassentür nicht erforderlich, da die Erforderlichkeit der Erneuerung diesbezüglich unstreitig war und sich das Privatgutachten zur Höhe der erforderlichen Kosten nicht verhält. Bezüglich der mittleren und rechten Terrassentür war die Einholung des Privatgutachtens nicht erforderlich, da aus benannten Gründen bereits eine ordnungsgemäße Reparatur erfolgt und die Beklagte damit von ihrer Verpflichtung frei geworden war.

III.

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

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