Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Streit um Terrassenbrunnen: Ist ein Gartenbrunnen Hausrat im Sinne der Hausratversicherung?
- Frostschaden am Kalksteinbrunnen: Kläger fordert Versicherungsleistung für beschädigten Terrassenbrunnen
- Argumentation des Klägers: Brunnen als transportabler Gegenstand Teil des Hausrats
- Position der Versicherung: Terrassenbrunnen begrifflich und faktisch kein Hausrat
- Entscheidung des Landgerichts Frankfurt: Klageabweisung in erster Instanz
- Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt: Bestätigung der Rechtsauffassung des Landgerichts und beabsichtigte Zurückweisung der Berufung
- Begründung des OLG: Keine Erfolgsaussicht der Berufung, keine grundsätzliche Bedeutung des Falls
- Bedeutung des Urteils für Betroffene und Versicherungsnehmer
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Gegenstände gelten typischerweise als Hausrat und welche nicht?
- Wie beeinflusst die feste Verbindung eines Gegenstands zum Grundstück den Versicherungsschutz durch die Hausratversicherung?
- Wie interpretieren Versicherungen den Begriff Hausrat im Außenbereich?
- Welche Rolle spielen die Versicherungsbedingungen bei der Beurteilung, ob ein Schadenfall abgedeckt ist?
- Was kann ich tun, wenn meine Versicherung einen Schadenfall ablehnt und ich anderer Meinung bin?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt a. M.
- Datum: 14.01.2025
- Aktenzeichen: 3 U 114/24
- Verfahrensart: Hinweisbeschluss im Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Der Kläger, der eine Leistung aus einer Hausratversicherung der Beklagten wegen eines beschädigten Brunnens begehrt. Er argumentiert, dass der Brunnen trotz ordnungsgemäßer Außerbetriebnahme durch Frost beschädigt wurde, nachdem Laub den Abfluss verstopft hatte.
- Die Beklagte, die Hausratversicherung des Klägers.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger forderte Leistungen aus seiner Hausratversicherung für einen Brunnen, der auf seiner Terrasse steht und durch Frost beschädigt worden sein soll. Der Kläger gibt an, den Brunnen vor dem Winter geleert und außer Betrieb genommen zu haben.
- Kern des Rechtsstreits: Die Erfolgsaussichten der Berufung des Klägers auf die Versicherungsleistung für den beschädigten Brunnen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
- Begründung: Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
- Folgen: Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gegeben. Die Zurückweisung der Berufung bedeutet, dass das Urteil des Landgerichts bestehen bleibt und der Kläger voraussichtlich keine Versicherungsleistung erhält.
Der Fall vor Gericht
Streit um Terrassenbrunnen: Ist ein Gartenbrunnen Hausrat im Sinne der Hausratversicherung?

Ein aktueller Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 3 U 114/24) beschäftigt sich mit der Frage, ob ein fest installierter Terrassenbrunnen als Hausrat im Rahmen einer Hausratversicherung gilt. Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Ablehnung der Versicherungsleistung durch eine Versicherung, nachdem ein Brunnen durch Frost beschädigt wurde. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Auslegung von Versicherungsbedingungen und die Definition von Hausrat im Außenbereich.
Frostschaden am Kalksteinbrunnen: Kläger fordert Versicherungsleistung für beschädigten Terrassenbrunnen
Ein Versicherungsnehmer forderte von seiner Hausratversicherung die Kosten für die Reparatur bzw. Neuanschaffung eines Terrassenbrunnens. Der Brunnen, gefertigt aus Kalkstein und mit einem Gewicht von 700 kg, stand seit 2012 auf der Terrasse des Klägers und war über dessen Hausratversicherung versichert. Im Winter 2022/2023 erlitt der Brunnen einen Frostschaden, nachdem – so die Darstellung des Klägers – Laub den Abfluss verstopft und sich so Wasser im Brunnenbecken gestaut hatte. Die dadurch entstandene Eisbildung führte zur Sprengung des Brunnentrogs.
Argumentation des Klägers: Brunnen als transportabler Gegenstand Teil des Hausrats
Der Kläger argumentierte, dass der Terrassenbrunnen als Hausrat zu betrachten sei und somit unter den Versicherungsschutz falle. Er betonte, dass der Brunnen transportabel und nicht fest mit dem Grundstück verbunden sei. Zudem verwies er auf die Versicherungsbedingungen, die seiner Ansicht nach auch Gegenstände im Außenbereich umfassen würden. Er zog Parallelen zu Sportgeräten oder medizinischen Hilfsmitteln, die ebenfalls zum Hausrat zählen könnten und auch außerhalb des Gebäudes genutzt werden. Die Versicherungsbedingungen würden keine klare Einschränkung auf den Innenbereich vornehmen.
Position der Versicherung: Terrassenbrunnen begrifflich und faktisch kein Hausrat
Die Versicherung lehnte die Leistungsübernahme ab und argumentierte, dass ein Terrassenbrunnen begrifflich und nach allgemeinem Verständnis nicht zum Hausrat gehöre. Sie führte an, dass ein solcher Brunnen typischerweise auf einem festen Fundament stehe und allein durch sein Gewicht und seine Aufstellung eine feste Verbindung zum Grundstück eingehe. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer würde einen solchen Brunnen eher dem Grundstück als dem beweglichen Hausrat zuordnen.
Vergleich mit Einbaumöbeln und Anbauküchen: Abgrenzung zum Gebäude
Die Versicherung zog einen Vergleich zu Einbaumöbeln und Anbauküchen, die laut Versicherungsbedingungen ebenfalls nicht zum Hausrat, sondern zum Gebäude gehören. Daraus leitete sie ab, dass auch ein individuell angefertigter Outdoor-Brunnen, der im Garten oder auf der Terrasse platziert wird, nicht als Hausrat zu betrachten sei. Die Versicherung argumentierte, dass die explizite Nennung bestimmter Gegenstände in den Versicherungsbedingungen zeige, dass diese eben nicht ohne Weiteres unter die allgemeine Definition von Hausrat fallen würden. Outdoor-Brunnen seien in diesen Aufzählungen nicht enthalten.
Versäumnisse des Versicherungsnehmers: Mangelnde Vorsorge gegen Laub und Frost
Zusätzlich bemängelte die Versicherung, dass der Kläger es versäumt habe, den Brunnen nach der Entleerung im Herbst vor Laubfall zu schützen, beispielsweise durch eine Abdeckung. Angesichts des Baumbestands auf dem Grundstück und des damit verbundenen Laubfallrisikos sei eine Verstopfung des Brunnenabflusses vorhersehbar gewesen. Diese mangelnde Vorsorge könnte nach Ansicht der Versicherung ebenfalls gegen einen Leistungsanspruch sprechen, auch wenn dies im vorliegenden Beschluss nicht explizit als Begründung angeführt wird.
Entscheidung des Landgerichts Frankfurt: Klageabweisung in erster Instanz
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage des Versicherungsnehmers ab. Es schloss sich der Argumentation der Versicherung an und urteilte, dass der Terrassenbrunnen nicht als Hausrat im Sinne der Hausratversicherung zu qualifizieren sei. Die genauen Gründe des Landgerichts sind dem hier vorliegenden Hinweisbeschluss des OLG nicht detailliert zu entnehmen, aber sie dürften im Wesentlichen der Argumentation der Versicherung gefolgt sein.
Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt: Bestätigung der Rechtsauffassung des Landgerichts und beabsichtigte Zurückweisung der Berufung
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. deutete in seinem Hinweisbeschluss an, dass es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts voraussichtlich zurückweisen wird. Der Senat teilte mit, dass er einstimmig der Auffassung sei, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Eine mündliche Verhandlung wurde als nicht erforderlich angesehen. Das OLG bestätigte damit im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Landgerichts und der Versicherung.
Begründung des OLG: Keine Erfolgsaussicht der Berufung, keine grundsätzliche Bedeutung des Falls
Das OLG begründete seine beabsichtigte Zurückweisung der Berufung damit, dass nach eingehender Prüfung keine Erfolgsaussichten für das Rechtsmittel bestünden. Weiterhin sah das Gericht weder eine grundsätzliche Bedeutung des Falles noch die Notwendigkeit einer Entscheidung durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Diese Begründung deutet darauf hin, dass das OLG die Rechtsfrage, ob ein Terrassenbrunnen Hausrat ist, als hinreichend geklärt ansieht und keine Notwendigkeit für eine weitere detaillierte Auseinandersetzung in einem Urteil sah.
Bedeutung des Urteils für Betroffene und Versicherungsnehmer
Dieses Urteil bzw. der Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt hat erhebliche Bedeutung für Versicherungsnehmer, die ähnliche Objekte wie Terrassenbrunnen, Gartenbrunnen oder andere fest installierte oder gewichtige Gegenstände im Außenbereich ihres Grundstücks haben. Es verdeutlicht, dass die Hausratversicherung nicht automatisch alle Gegenstände im Außenbereich abdeckt, selbst wenn diese nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind. Die Definition von Hausrat in den Versicherungsbedingungen und die Auslegung durch die Gerichte spielen eine entscheidende Rolle.
Konsequenzen für den Versicherungsschutz von Gartenobjekten und Außenanlagen
Versicherungsnehmer sollten sich nicht darauf verlassen, dass ihre Hausratversicherung Schäden an Gartenobjekten und Außenanlagen pauschal abdeckt. Es ist ratsam, die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen und gegebenenfalls bei der Versicherung nachzufragen, welche Gegenstände im Außenbereich konkret unter den Versicherungsschutz fallen. Für wertvolle oder aufwendige Gartenbrunnen, Skulpturen oder ähnliche Objekte kann es sinnvoll sein, eine separate Versicherung abzuschließen oder den Versicherungsschutz der Hausratversicherung explizit zu erweitern, sofern dies möglich ist. Das Urteil mahnt zur Vorsicht und zur genauen Prüfung des Versicherungsumfangs, um im Schadensfall keine böse Überraschung zu erleben.
Die Schlüsselerkenntnisse
Der Fall zeigt, dass Outdoor-Brunnen in der Regel nicht unter den Schutz einer Hausratversicherung fallen, da sie nach Verkehrsanschauung eher als Grundstücksbestandteil denn als beweglicher Hausrat gelten. Versicherungsnehmer sollten die genauen Definitionen ihrer Versicherungsbedingungen prüfen, da Gegenstände im Außenbereich oft nicht automatisch mitversichert sind – insbesondere wenn sie durch ihre Beschaffenheit (hier: 700 kg schwerer Kalksteinbrunnen) als fest mit dem Grundstück verbunden angesehen werden können. Dies verdeutlicht die Wichtigkeit, bei unklaren Fällen vorab mit dem Versicherer zu klären, ob spezielle Außenanlagen zusätzlichen Versicherungsschutz benötigen.
Benötigen Sie Hilfe?
Unklare Versicherungsbedingungen bei Außenanlagen?
Versicherungsnehmer stehen häufig vor der Herausforderung, den genauen Versicherungsschutz für im Außenbereich befindliche Gegenstände, beispielsweise Gartenobjekte korrekt einzuordnen. Insbesondere Fragestellungen rund um die Einordnung von fest installierten Elementen können zu Unsicherheiten führen und bedürfen einer genauen vertraglichen Prüfung.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre individuelle Rechtslage fundiert zu analysieren. Mit einer präzisen und nachvollziehbaren Beratung klären wir gemeinsam, inwieweit vertragliche Bedingungen greifen und welche Möglichkeiten es gibt, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Gegenstände gelten typischerweise als Hausrat und welche nicht?
Hausrat umfasst alle beweglichen Gegenstände, die zur Hauswirtschaft und Lebensführung in einem Haushalt dienen. Dazu gehören Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Teppiche und Lampen, Gebrauchsgegenstände wie Kleidung, Bücher und Geschirr, Verbrauchsgüter wie Lebensmittel und Getränke sowie Wertsachen wie Schmuck und Bargeld.
Wenn Sie sich fragen, ob ein Gegenstand zum Hausrat gehört, sollten Sie sich folgende Fragen stellen:
- Dient der Gegenstand der gemeinsamen Lebensführung?
- Ist der Gegenstand beweglich und nicht fest mit dem Gebäude verbunden?
Gegenstände, die nicht zum Hausrat gehören, sind in der Regel fest installierte Gebäudebestandteile wie Heizungen, Sanitäranlagen oder fest verbaute Einbauküchen. Auch Kraftfahrzeuge und Wasser- oder Luftfahrzeuge zählen nicht zum Hausrat, es sei denn, sie dienen der gesamten Familie als Transportmittel.
In einem Streit um Versicherungsschutz für einen Terrassenbrunnen wäre es wichtig zu klären, ob dieser als beweglicher Gegenstand zur Hauswirtschaft gehört oder als fester Bestandteil des Grundstücks betrachtet wird. Wenn der Brunnen fest installiert ist, könnte er nicht zum Hausrat zählen. Wenn er jedoch leicht entfernt und in einem anderen Bereich des Hauses oder Gartens verwendet werden kann, könnte er als Hausrat angesehen werden.
Wie beeinflusst die feste Verbindung eines Gegenstands zum Grundstück den Versicherungsschutz durch die Hausratversicherung?
Die feste Verbindung eines Gegenstands zum Grundstück spielt eine entscheidende Rolle bei der Frage, ob dieser Gegenstand durch eine Hausratversicherung abgedeckt ist. In der Regel gelten Gegenstände, die fest mit dem Grundstück verbunden sind, nicht als Hausrat. Stattdessen fallen sie oft unter den Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung oder werden als Grundstücksbestandteile betrachtet.
Hausratversicherungen schützen in der Regel bewegliche Gegenstände in Ihrem Haushalt, wie Möbel, Elektrogeräte oder Kleidung. Wenn ein Gegenstand fest mit dem Grundstück verbunden ist, wie z.B. eine fest montierte Terrasse oder ein Brunnen, der in den Boden eingelassen ist, wird er in der Regel nicht als beweglicher Hausrat angesehen. Daher greift die Hausratversicherung in solchen Fällen nicht.
In einem solchen Fall könnte der Versicherungsschutz durch die Wohngebäudeversicherung relevant sein, da diese fest eingebaute oder an das Gebäude angebundene Gegenstände abdeckt. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen Bedingungen des Versicherungsvertrags zu prüfen, da sich die Abdeckung je nach Anbieter und Vertrag unterscheiden kann.
Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Terrassenbrunnen, der fest in den Boden eingelassen ist. In diesem Fall wäre es wahrscheinlich, dass der Brunnen als Grundstücksbestandteil betrachtet wird und nicht durch die Hausratversicherung abgedeckt ist. Es wäre ratsam, den Versicherungsvertrag zu überprüfen, um sicherzustellen, dass solche fest verbundenen Gegenstände ausreichend versichert sind.
Wie interpretieren Versicherungen den Begriff Hausrat im Außenbereich?
Wenn es um den Begriff Hausrat im Außenbereich geht, beziehen sich Versicherungen in der Regel auf bewegliche Gegenstände, die zur Einrichtung, zum Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind. Diese können sich sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung befinden, jedoch mit gewissen Einschränkungen.
Hausratversicherungen decken in der Regel alle beweglichen Gegenstände ab, die sich in Ihrem Haushalt befinden, einschließlich solcher auf der Terrasse oder im Balkon. Allerdings können bestimmte Gegenstände im Außenbereich, wie Gartenmöbel oder Grills, je nach Versicherungsbedingungen unterschiedlich behandelt werden. Es ist wichtig, die individuellen Bedingungen Ihrer Versicherungspolice zu prüfen, da einige Gegenstände explizit ausgeschlossen sein können.
Die Außenversicherung, die oft Teil der Hausratversicherung ist, schützt Hausrat, der sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befindet, beispielsweise auf Reisen oder im Urlaub. Diese Versicherung deckt jedoch nicht den gesamten Hausrat im Außenbereich ab, sondern nur solchen, der sich in einem Gebäude befindet oder der vorübergehend außerhalb der Wohnung ist.
In einem solchen Fall ist es entscheidend, die spezifischen Leistungsinhalte und Deckungsgrenzen Ihrer Versicherung zu kennen. Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Terrassenbrunnen, der durch einen Sturm beschädigt wird. Wenn dieser Brunnen nicht explizit in Ihrer Versicherungspolice aufgeführt ist oder wenn er als fest mit der Immobilie verbunden gilt, könnte er möglicherweise nicht durch die Hausratversicherung abgedeckt sein. In solchen Fällen wäre eine Wohngebäudeversicherung relevant, die fest mit der Immobilie verbundene Elemente schützt.
Welche Rolle spielen die Versicherungsbedingungen bei der Beurteilung, ob ein Schadenfall abgedeckt ist?
Die Versicherungsbedingungen spielen eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung, ob ein Schadenfall abgedeckt ist. Sie definieren präzise, welche Ereignisse versichert sind und unter welchen Umständen die Versicherung leistet. Wenn Sie einen Schadenfall melden, prüft die Versicherung anhand dieser Bedingungen, ob der Schaden durch die Versicherung abgedeckt ist.
Wichtige Aspekte der Versicherungsbedingungen:
- Versicherte Gefahren: Die Bedingungen legen fest, welche Arten von Schäden versichert sind. Beispielsweise kann eine Hausratversicherung Einbruchdiebstahl abdecken, während einfacher Diebstahl oft ausgeschlossen ist.
- Ausschlüsse und Einschränkungen: Bestimmte Schäden sind ausgeschlossen, wie z.B. vorsätzlich herbeigeführte Schäden oder Schäden durch berufliche Tätigkeiten.
- Obliegenheiten des Versicherungsnehmers: Sie müssen angemessene Sicherheitsmaßnahmen treffen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Beispielsweise kann das unverschlossene Auto im Falle eines Diebstahls als Obliegenheitsverletzung gewertet werden.
In einem solchen Fall ist es wichtig, die Versicherungsbedingungen sorgfältig zu lesen und im Zweifelsfall juristischen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass Sie Ihre Ansprüche korrekt geltend machen können. Die Interpretation der Bedingungen kann je nach Versicherer variieren, und es gibt oft Interpretationsspielraum, der im Streitfall juristisch geklärt werden muss.
Was kann ich tun, wenn meine Versicherung einen Schadenfall ablehnt und ich anderer Meinung bin?
Wenn Ihre Versicherung einen Schadenfall ablehnt und Sie anderer Meinung sind, gibt es mehrere Schritte, die Sie unternehmen können, um Ihre Ansprüche durchzusetzen:
1. Begründung prüfen und Widerspruch einlegen: Zunächst sollten Sie die Begründung der Versicherung für die Ablehnung genau prüfen. Versicherungen müssen ihre Entscheidungen begründen, damit Sie verstehen können, warum der Schaden nicht übernommen wird. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Ablehnung unberechtigt ist, können Sie Widerspruch einlegen. Dies sollte schriftlich erfolgen und gut begründet sein. Stellen Sie sicher, dass Sie alle relevanten Dokumente und Beweise einreichen, um Ihre Sicht der Dinge zu stützen.
2. Beschwerde einreichen: Wenn der Widerspruch nicht erfolgreich ist, können Sie eine Beschwerde an das Beschwerdemanagement der Versicherung oder an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) richten. Die BaFin kann jedoch keine individuellen Streitigkeiten lösen, sondern prüft allgemeine Verstöße gegen das Verbraucherrecht.
3. Anwalt konsultieren: In komplizierten Fällen oder wenn Sie unsicher sind, wie Sie vorgehen sollen, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt für Versicherungsrecht zu konsultieren. Dieser kann Ihnen helfen, Ihre Rechte durchzusetzen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können die Kosten für den Anwalt übernommen werden.
4. Außergerichtliche Einigung suchen: Manchmal kann eine außergerichtliche Einigung durch einen produktiven Dialog mit der Versicherung erreicht werden. Dies kann besonders hilfreich sein, wenn beide Parteien bereit sind, Kompromisse einzugehen.
In einem solchen Fall ist es auch wichtig, alle relevanten Unterlagen und Beweise sorgfältig zu dokumentieren, um im Falle eines Einspruchs oder rechtlicher Schritte gut vorbereitet zu sein.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Hinweisbeschluss
Ein Hinweisbeschluss ist eine vorläufige Einschätzung des Gerichts zum Ausgang eines Verfahrens, der den Parteien vor einer endgültigen Entscheidung mitgeteilt wird. Er dient dazu, den Parteien die vorläufige rechtliche Bewertung des Falls durch das Gericht offenzulegen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 139 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Beispiel: Im vorliegenden Fall teilt das OLG Frankfurt durch den Hinweisbeschluss mit, dass es beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, und gibt dem Kläger zwei Wochen Zeit, dazu Stellung zu nehmen.
Hausrat
Hausrat umfasst alle beweglichen Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen. In Versicherungsbedingungen wird Hausrat typischerweise als die Gesamtheit aller beweglichen Gegenstände definiert, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch des Versicherungsnehmers und seiner Haushaltsangehörigen dienen.
Beispiel: Möbel, Elektrogeräte, Kleidung und Geschirr gelten als klassischer Hausrat. Der 700 kg schwere Kalksteinbrunnen im Fall wurde hingegen nicht als Hausrat eingestuft, da er aufgrund seiner Beschaffenheit eher als Grundstücksbestandteil angesehen wurde.
Verkehrsanschauung
Die Verkehrsanschauung bezeichnet die allgemein vorherrschende Auffassung und Betrachtungsweise in der Gesellschaft zu bestimmten Sachverhalten oder Gegenständen. Im Recht dient sie als Auslegungskriterium, wenn gesetzliche Begriffe oder Vertragsbedingungen nicht eindeutig definiert sind. Sie spiegelt wider, wie der durchschnittliche Bürger eine Sache einordnen würde.
Beispiel: Nach der Verkehrsanschauung wird ein fest installierter, schwerer Terrassenbrunnen eher als Grundstücksbestandteil und nicht als beweglicher Hausrat betrachtet, weshalb er im vorliegenden Fall nicht unter den Versicherungsschutz der Hausratversicherung fiel.
Berufungsverfahren
Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren, mit dem eine Partei gegen ein Urteil der ersten Instanz vorgehen kann. Es ermöglicht eine erneute Überprüfung des Falls durch ein höherrangiges Gericht. Die Berufung ist in den §§ 511-541 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und kann nur eingelegt werden, wenn der Streitwert 600 Euro übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung zugelassen hat.
Beispiel: Im vorliegenden Fall hat der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt, über die nun das Oberlandesgericht Frankfurt entscheidet, indem es die Erfolgschancen der Berufung als offensichtlich aussichtslos bewertet.
Versicherungsbedingungen
Versicherungsbedingungen sind vertraglich festgelegte Regelungen, die den Umfang des Versicherungsschutzes, Ausschlüsse, Obliegenheiten und weitere Rechte und Pflichten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen definieren. Sie werden unterschieden in Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) und Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) und sind nach §§ 305 ff. BGB als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu bewerten.
Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde anhand der Versicherungsbedingungen geprüft, ob der beschädigte Brunnen unter den Begriff „Hausrat“ fällt und somit versichert ist. Die Auslegung dieser Bedingungen führte zur Ablehnung des Anspruchs, da der Brunnen nach Verkehrsanschauung nicht als beweglicher Hausrat gilt.
Grundstücksbestandteil
Ein Grundstücksbestandteil ist gemäß §§ 93-97 BGB ein mit dem Grundstück fest verbundener Gegenstand, der nicht ohne erheblichen Aufwand oder Substanzverlust vom Grundstück getrennt werden kann. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks (wie Gebäude) teilen rechtlich das Schicksal des Grundstücks und sind nicht Gegenstand besonderer Rechte.
Beispiel: Der 700 kg schwere Kalksteinbrunnen auf der Terrasse wurde vom Gericht als Grundstücksbestandteil eingestuft, da er aufgrund seines Gewichts und seiner Installationsart als fest mit dem Grundstück verbunden angesehen wurde und nicht als beweglicher Hausrat.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (AVB), hier vermutlich HR 2013/HR 2015, Definition Hausrat: Die AVB legen fest, welche Gegenstände als Hausrat gelten und somit durch die Hausratversicherung geschützt sind. Entscheidend ist hier die Auslegung des Begriffs „Hausrat“ im Kontext der Versicherungsbedingungen, um zu bestimmen, ob ein Outdoor-Brunnen darunterfällt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kern des Rechtsstreits liegt in der Frage, ob der beschädigte Brunnen als Hausrat im Sinne der AVB anzusehen ist und somit Versicherungsschutz besteht. Die Bedingungen definieren, was Hausrat ist, und sind daher direkt relevant für die Anspruchsberechtigung des Klägers.
- § 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Auslegung von Versicherungsbedingungen: Unklare oder mehrdeutige Versicherungsbedingungen sind gemäß § 5 VVG gemäß ihrem Wortlaut und der Verständlichkeit für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auszulegen. Im Zweifel geht eine unklare Klausel zu Lasten des Versicherers. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Sollte die Definition von „Hausrat“ in den AVB nicht eindeutig klären, ob ein Outdoor-Brunnen darunterfällt, ist § 5 VVG relevant. Die Auslegung, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Bedingungen versteht, ist entscheidend für die Beurteilung des Falles.
- Verkehrsanschauung / Üblicher Sprachgebrauch: Bei der Auslegung von Rechtsbegriffen und Vertragsbedingungen wird berücksichtigt, wie Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch und in der Verkehrsanschauung verstanden werden. Dies betrifft die Frage, ob ein durchschnittlicher Mensch einen fest installierten oder schweren Outdoor-Brunnen als Teil des „Haushalts“ oder eher als Bestandteil des Grundstücks ansieht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wird prüfen, ob ein Outdoor-Brunnen nach allgemeinem Verständnis noch dem Hausrat zugerechnet wird oder bereits als Zubehör des Grundstücks gilt. Die Verkehrsanschauung spielt eine Rolle bei der Interpretation des Begriffs „Hausrat“ in den Versicherungsbedingungen.
- § 94 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Bestandteile eines Grundstücks: Bestandteile eines Grundstücks sind Sachen, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, sowie Sachen, die zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sind. Diese sind nicht Teil des Hausrats, sondern des Grundstücks selbst und fallen in der Regel nicht unter die Hausratversicherung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der Brunnen laut Sachverhalt nicht fest verbaut ist, könnte seine Größe und sein Gewicht sowie seine dauerhafte Aufstellung auf der Terrasse dazu führen, dass er nach Verkehrsanschauung und in Abgrenzung zum Hausrat eher dem Grundstück zugeordnet wird, was gegen einen Versicherungsschutz sprechen würde.
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt a. M. – Az.: 3 U 114/24 – Hinweisbeschluss vom 14.01.2025
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