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Hausratversicherung – Rettungsobliegenheiten bei Leitungswasserschaden

KG Berlin, Az.: 6 U 66/15, Beschluss vom 22.07.2015

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten vom 24. April 2015 gegen das am 12. März 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Gründe

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung einer weiteren Versicherungsleistung in Höhe von 8.757,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Die dagegen vorgetragenen Berufungsangriffe rechtfertigen keine abweichende Entscheidung; entgegen der Ansicht der Beklagten trägt auch ihr Berufungsvorbringen eine Kürzung des Leistungsanspruchs der Klägerin gemäß § 82 VVG um 80% nicht.

1. Insbesondere hat die Klägerin nicht gegen eine Weisung der Beklagten im Sinne des § 82 Abs. 2 VVG verstoßen. Denn eine konkrete Weisung, die Gegenstände aus dem Kellerraum herauszunehmen und anderweitig zu trocknen, behauptet selbst die Beklagte nicht. Sie trägt lediglich vor, der Klägerin aufgegeben zu haben, die beschädigten Sachen aufzulisten und diese bis zur endgültigen Schadenregulierung aufzubewahren, oder, wenn dies nicht möglich sei, vor Einleitung weiterer Maßnahmen diese mit der Beklagten abzusprechen. Dass die Klägerin gegen diese Weisungen verstoßen hat, etwa indem sie ohne Rücksprache Sachen frühzeitig entsorgt hat, behauptet die Beklagte nicht.

2. Dadurch, dass die Klägerin den Kellerraum nicht sogleich am 27. September 2013 beräumt und die Sache nicht außerhalb des Kellers getrocknet hat, hat sie aber auch nicht grob fahrlässig eine sie treffende Rettungsobliegenheit (§ 82 Abs. 1 VVG) verletzt.

Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Verletzung einer Rettungsobliegenheit obliegt. Dafür ist notwendig, dass die Beklagte vorträgt – und im Bestreitensfalle beweist –, dass die Klägerin erforderliche und zumutbare Rettungsmaßnahmen zur Minimierung des Sachschadens nicht oder nicht ausreichend vorgenommen hat (Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts Handbuch, 3. Auflage 2015, § 15 Rdnr. 108 – 110). Maßstab für die Frage, ob und welche Maßnahmen der Versicherungsnehmer für erforderlich halten musste, ist die ex-ante-Sicht eines ordentlichen Versicherungsnehmers; dieser soll durch die Regelung des § 82 Abs. 1 VVG dazu angehalten werden, sich so zu verhalten, als wäre er nicht versichert (BGH VersR 1972, 1039, zitiert nach juris, dort 10).

Nach dem Vortrag der Klägerin waren die im Keller aufbewahrten Hausratsgegenstände bereits im Zeitpunkt der Entdeckung des Schadens am 27. September 2013 aufgrund der Nässeeinwirkung irreparabel beschädigt und wiesen einen Schimmelansatz auf. Da eine Rettungsobliegenheit ab dem Zeitpunkt, in dem der Schaden irreparabel geworden ist, nicht mehr besteht (vgl. OLG Saarbrücken VersR 1998, 1499 – 1501, zitiert nach juris, dort Rdz. 10), stellt das Landgericht zutreffend darauf ab, dass zunächst die Beklagte hätte darlegen und beweisen müssen, dass der Zustand der im Keller gelagerten Hausratsgegenstände insgesamt oder wenigstens in Bezug auf einzelne Gegenstände im Zeitpunkt der Entdeckung des Wasserschadens aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers noch Veranlassung gegeben hätte, Rettungsmaßnahmen einzuleiten, weil tatsächlich noch Anhaltspunkte für eine Rettungsmöglichkeit gegeben waren. Da es sich bei den beschädigten Gegenständen überwiegend um Drucke, Poster, Grafiken und Krippenfiguren sowie Spielzeug handelt, liegt dies nicht bereits auf der Hand unabhängig davon, wie lange das austretende Wasser auf diese Gegenstände eingewirkt hatte und ob diese Schimmelansatz aufwiesen oder nicht. Die pauschale Behauptung, der Schaden an den eingelagerten Gegenständen, soweit sie von Feuchtigkeit unmittelbar oder mittelbar betroffen waren, habe sich offenkundig bis zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den beauftragten Sachverständigen weiter vergrößert, reicht schon deshalb nicht aus, weil dieser nicht ausschließen kann, dass die Grenze zur Irreparabilität bereits vorher überschritten gewesen sein kann.

Hausratversicherung - Rettungsobliegenheiten bei Leitungswasserschaden
Symbolfoto: mangostock/Bigstock

Da die Beklagte den Vortrag der Klägerin, etwa drei Wochen vor dem 27. September 2013 sei in der Wohnung über dem betroffenen Kellerraum eine Verstopfung der Dusche festgestellt und beseitigt worden, nicht in Abrede stellt, kann die daraus gezogene Schlussfolgerung der Klägerin, der Beginn des Wasseraustritts sei auf diesen Zeitpunkt Anfang September zu datieren, nicht als reine Schutzbehauptung “ins Blaue hinein” abgetan werden. Unabhängig davon steht die Behauptung, der Wassereintritt habe schon drei Wochen vor der Entdeckung begonnen, auch nicht zur Beweislast der Klägerin, weil es nicht um die Frage einer möglichen Vorvertraglichkeit geht; vorliegend steht der Eintritt des Versicherungsfalls unabhängig davon fest, ob der Beginn der Wassereinwirkung auf den 27. September 2013 oder auf Anfang September 2013 zu datieren ist. Die Klägerin hat auch zu keiner Zeit behauptet, dass der Wassereintrag erst am 27. September 2013 begonnen hat; vielmehr hat sie bereits in der am 10.10.2013 ausgefüllten Schadensanzeige zu Pkt. 6 a) das Datum des Eintritts des Versicherungsfalls ausdrücklich offen gelassen.

Schließlich kann auch mit dem pauschalen Hinweis, der Zustand, wie ihn der Sachverständige mehrere Wochen nach Meldung des Schadens festgestellt habe, sei keinesfalls mit dem gleichzusetzen, der am 27. September 2013 vorgelegen habe, weil sich der Zustand der durchfeuchteten Sachen im Laufe der Wochen nicht verbessert, sondern eine zunehmende Verschlechterung aufgewiesen habe, ein objektiver Verstoß der Klägerin gegen die Rettungsobliegenheit nicht begründet werden. Denn auch damit ist nicht belegt, dass das Schadensbild am 27. September 2013 aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers noch eine Aussicht auf Rettung einzelner oder aller Gegenstände zuließ.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

2.

Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder – schon aus Kostengründen – eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).

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