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Hausratversicherung – Regressverzicht des Gebäudeversicherers

OLG Naumburg, Az.: 4 U 35/15, Urteil vom 24.03.2016

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. April 2015 verkündete Grundurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 44.492,98 €.

Gründe

I.

Hausratversicherung - Regressverzicht des Gebäudeversicherers
Symbolfoto: Von Robert Kneschke /Shutterstock.com

Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Regulierung eines Hausratsschadens wegen Verursachung eines Wohnungsbrandes in Regress.

Am 25. Januar 2012 kam es in H. , in der R. Straße 5, zu einem Wohnungsbrand im zweiten Obergeschoss. Mieter der betroffenen Wohnung war der Lebensgefährte der Beklagten. Mieter der Nachbarwohnung in demselben Gebäude war P. F. , der eine Hausratsversicherung bei der Klägerin unterhielt.

Die Beklagte, die ihren Lebensgefährten am Brandtag besuchte, hielt sich ab 10:00 Uhr allein in dessen Wohnung auf. Gegen 19:40 Uhr bemerkte sie den Brand und verließ die Wohnung. Der Brand konnte anschließend von der Feuerwehr gelöscht werden.

Da es durch einen brandbedingten Rußniederschlag in der Nachbarwohnung zu Beschädigung an Inventar und Hausrat des F. gekommen war, regulierte die Klägerin diesen Schaden.

Ein von der Staatsanwaltschaft Halle gegen die Beklagte geführtes Ermittlungsverfahren (beigezogene Beiakte zum Az.: 364 Js 9500/12) ist mit Verfügung vom 28. März 2012 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte, bei der es sich unstreitig um eine regelmäßige Raucherin handelt, habe den Wohnungsbrand schuldhaft – aller Voraussicht nach durch eine brennende Zigarette, als sie auf dem Wohnzimmersofa eingeschlafen sei – verursacht und müsse deshalb auch für die rußbedingten Schäden am Hausrat und Inventar des Versicherungsnehmers F. aufkommen. Zur Höhe dieser Schäden hat sie sich auf einen Besichtigungsbericht ihres Sachverständigen M. G. vom 7. Februar 2012 und einen Abschlussbericht vom 30. August 2012 (Bl. 27 – 36 d. A.) sowie eine Berechnung des Zeitwertschadens vom 23. April 2013 (Bl. 47, 48 Anlagenband) gestützt.

Die Brandausbruchstelle, so die weitere Behauptung der Klägerin, habe sich auf der Sitzfläche des Wohnzimmersofas befunden. Allein die Beklagte komme als Brandverursacherin in Betracht, wobei es in rechtlicher Hinsicht letztlich dahinstehen könne, auf welche Art und Weise, sie das Sofa in Brand gesetzt habe. Technische Fehlerquellen als Brandursache seien auszuschließen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ein ursprünglich ihrem Versicherungsnehmer F. zustehender Schadensersatzanspruch sei nach Regulierung auf Neuwertbasis zumindest in Höhe des Zeitwertschadens von 44.492,98 € gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf sie übergegangen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 44.492,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, den Brand durch eine brennende Zigarette oder auf sonst eine erdenkliche Art verursacht zu haben. Ferner hat sie in Abrede gestellt, dass sich die Brandausbruchstelle auf der Sitzfläche des Wohnzimmersofas befunden habe. Zwar habe sie gegen 16:00 Uhr eine Zigarette geraucht, allerdings nicht auf dem Sofa, sondern am Computertisch. Die Zigarette habe sie dort im Aschenbecher ordnungsgemäß ausgedrückt. Im Ergebnis handele es sich um bloße Spekulationen, wenn die Klägerin sie, die Beklagte, als Brandverursacherin bezichtige.

Daneben hat die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Hausratsschäden des Versicherungsnehmers F. dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

Das Landgericht hat die Beklagte informatorisch im Termin vom 28. April 2014 (Bl. 53, 54 d. A.) angehört und anschließend auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 23. Mai 2014 (Bl. 67 d. A.) ein schriftliches Sachverständigengutachten des Dr. G. M. vom 29. Oktober 2014 zur Brandursache eingeholt.

Mit Grundurteil vom 29. April 2015 (Bl. 108 – 114 d. A.) hat das Landgericht den Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Wohnungsbrand im Bereich des Wohnzimmersofas mit einer unbekannten Zündquelle verursacht habe. Dies folge aus einem Indizienbeweis. So stehe nach dem Sachverständigengutachten fest, dass der Brand von dem Wohnzimmersofa ausgegangen sei und ein technischer Defekt ausscheide. Damit bliebe allein ein Entzünden des Sofas durch eine eingebrachte Zündquelle. Da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ein über zehn Stunden andauernder Schwelbrand, zudem unbemerkt von der Beklagten, nicht denkbar sei, komme lediglich die Beklagte, die sich seit den Morgenstunden allein in der Wohnung aufgehalten habe, als Brandverursacherin in Betracht. Ganz gleich mit welcher Zündquelle die Beklagte den Brand letztlich verursachte, habe sie in jedem Fall fahrlässig gehandelt und müsse deshalb für sämtliche Brandschäden, auch solchen am Hausrat des Wohnungsnachbarn F. , einstehen. Nach Regulierung der Hausratschäden des F. sei die Klägerin nach § 86 Abs. 1 VVG aktivlegitimiert. Die Klärung der umstrittenen Frage, in welcher Höhe Schäden am Hausrat und Inventar des F. entstanden seien, bleibe dem Betragsverfahren vorbehalten.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie beanstandet es vor allem als fehlerhaft, dass das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sie als Brandverursacherin festgestellt habe. Vor dem Hintergrund, dass hier mehrere Brandursachen, namentlich eine offene Flamme, eine brennende Kerze, heiße Asche oder auch eine brennende Zigarette nach den Ausführungen des Sachverständigen in Betracht kämen, sei die Beweiswürdigung des Landgerichts letztlich haltlos und beruhe auf bloßen Hypothesen. Für die Bejahung eines Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 1 BGB hätte vielmehr eine konkrete Tathandlung feststehen müssen. Auf Beweiserleichterungen könne sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht stützen. Vor allem scheide ein Anscheinsbeweis, der sich nicht allein auf Hypothesen und bloße Wahrscheinlichkeiten stützen lasse, zu ihren Gunsten aus.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Grundurteil aufzuheben und festzustellen, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt weiterhin die Auffassung, dass es für die Haftung der Beklagten nicht darauf ankommen könne, welche konkrete Brandursache sie gesetzt habe.

II.

Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht einen nach § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte dem Grunde nach bejaht.

Auf einen Regressverzicht kann sich die Beklagte nicht berufen (1). Das Landgericht ist mit zutreffender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte den Wohnungsbrand verursachte und deshalb für die geltend gemachten Brandschäden aus § 823 Abs. 1 BGB einzustehen hat (2). Bedenken gegen den Erlass eines Grundurteils bestehen ebenso wenig (3).

1. Eine Haftungsprivilegierung, wie sie in der Rechtsprechung zugunsten des Wohnraummieters bzw. der ihm nahestehenden Personen wegen eines leicht fahrlässig verursachten Gebäudeschadens angenommen wird, scheidet hier aus.

Hat ein Mieter Schäden am Mietgebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht, ist er in der Gebäudeversicherung vor einem Regress des Versicherers geschützt. In derartigen Fällen ergibt sich auf Grund einer ergänzenden Vertragsauslegung, dass zu seinen Gunsten von einem Regressverzicht des Versicherers auszugehen ist (BGH, Urteile vom 13. Dezember 1997, Az.: VIII ZR 41/95, vom 13. September 2006, Az.: IV ZR 273/05, vom 27. Januar 2010, Az.: IV ZR 129/09, vom 19. November 2014, Az.: VIII ZR 191/13, alles zitiert nach juris).

Die Frage, ob die Beklagte, die selbst nicht Mieterin der Brandwohnung war und ihren Lebensgefährten bloß besuchte, überhaupt mit in den Schutzbereich eines derartigen Regressverzichtes fallen könnte, bedarf keiner weiteren Klärung. Ein Regressverzicht zu ihren Gunsten scheidet in jedem Fall deshalb aus, weil hier kein Gebäudeschaden, sondern ein Hausratsschaden betroffen ist. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers nicht auf die Hausratversicherung übertragen werden kann (BGH, Urteil vom 13. September 2006, Az.: IV ZR 26/04, Beschluss vom 12. März 2008, Az.: IV ZR 348/07, beides zitiert nach juris). Diese Auffassung teilt der Senat. Anders als bei der Gebäudeversicherung, deren Kosten regelmäßig mietvertraglich auf den Mieter abgewälzt werden, bestehen derartige mietvertragliche Verflechtungen wegen des fremden Hausrats, für dessen Versicherung der Mieter kostenmäßig nicht einzustehen hat, nicht. Erst recht muss dies gelten, wenn – wie hier – ein Mieter bzw. eine ihm nahestehende Person den Hausrat eines anderen Wohnungsmieters beschädigt.

2. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht als schadensersatzpflichtig aus § 823 Abs. 1 BGB erachtet, weil sie den Wohnungsbrand und in der Folge auch die Eigentumsbeschädigung an dem Inventar und Hausrat des Nachbarn F. schuldhaft verursacht hat.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die Beklagte habe den Brand zumindest fahrlässig durch eine eingebrannte Zündquelle hervorgerufen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Prüfungsdichte des Berufungsgerichts ist nach der Neuordnung des Berufungsrechtes im Rahmen der ZPO-Reform durch den Gesetzgeber eingeschränkt worden. Auch wenn das Berufungsgericht noch Tatsachengericht geblieben ist, hat es grundsätzlich gemäß den §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO als den Kernbestimmungen des neuen Berufungsrechts von den seitens des Gerichts des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen auszugehen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Eine erneute Beweisaufnahme und damit ein Abweichen von den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes kommt nur dann in Betracht, wenn eine gewisse, nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellungen besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die beweiswürdigenden Erwägungen einer festen Tatsachengrundlage entbehren, also nur Vermutungen wiedergeben, lückenhaft sind oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wie auch schließlich bei einer Verkennung der Beweislastverteilung, sofern dies zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung führt (Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 529 Rdnr. 2d ff.). Hierfür bietet das angefochtene Urteil jedoch keinen Anhalt.

Das Landgericht hat der Klägerin die volle Beweislast dafür zugewiesen, dass die Beklagte den Wohnungsbrand verursachte. Dies ist richtig.

Die im Mietrecht vorherrschende Sphärentheorie, wonach, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass Mängel oder Schäden nicht aus seiner Sphäre stammen, es Aufgabe des Mieters ist, sich wegen der Schadensverursachung zu entlasten, kann hier keine Anwendung finden. Zum einen ist die Beklagte nicht Mieterin der Wohnung und zum anderen der Wohnungsnachbar F. nicht Vermieter.

Der Beklagten ist zwar beizupflichten, dass hier ein Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin ausscheidet, weil sich ein allgemein gültiger Erfahrungssatz, der einen ersten Anschein dafür, dass die Beklagte den Brand verursachte, nicht finden lässt; insbesondere deshalb, weil bereits im Ansatz umstritten ist, ob die Beklagte überhaupt ein brandgefährliches Verhalten an den Tag gelegt hat. Die Beklagte verkennt aber, dass sich das Landgericht gar nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen hat.

Das Landgericht hat seine Überzeugung vielmehr aus mehreren Indizien gezogen. Ein derartiger Indizienbeweis ist grundsätzlich zulässig, sofern die Hilfstatsachen, auf die sich das Gericht stützt, entweder unstreitig oder bewiesen sind. Dies ist bei den folgenden, vom Landgericht zugrunde gelegten Umständen der Fall:

(1) Der Brand brach in der Wohnung im Bereich des Wohnzimmersofas aus.

Insoweit hat sich das Landgericht auf die eindeutigen Angaben des Brandsachverständigen Dr. G. M. bezogen. Diese Ausführungen sind plausibel und gut nachvollziehbar, vor allem wenn man die Lichtbilder aus der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Erörterung gemachten Ermittlungsakte (Bl. 38, 45, 46) betrachtet. Auf den Lichtbildern ist erkennbar, dass eine Sofakassette im Gegensatz zu den daneben liegenden Polstereinheiten durch den Brand vollständig zerstört worden ist. Auch auf dem Fußboden darunter sind augenscheinlich die stärksten Brandspuren, mutmaßlich durch brennendes, herabtropfendes Polstermaterial erkennbar. Es liegt nahe, dass an dieser Stelle die höchste Brandlast vorherrschte und der Brand von hier aus seinen Lauf nahm.

(2) Als Brandursache kommt nur eine von außen eingebrachte Zündquelle in Betracht.

Der Sachverständige hat die unmittelbar nach dem Brand vor Ort von den Ermittlungsbeamten gefertigten Lichtbilder ausgewertet und danach einen technischen Defekt als Brandursache ausgeschlossen. Auch dies überzeugt. Elektrotechnische Komponenten sind im Bereich des Brandschwerpunktes nicht aufgefunden worden. Die vorhandene Mehrfachsteckdosenleiste (Bl. 40 d. Ermittlungsakte) sowie die dort angeschlossenen elektrischen Geräte sind nur äußerlich brandbetroffen. Folglich ist es plausibel, wenn der Sachverständige davon ausgegangen ist, Entfernung und Erhaltungsgrad der Mehrfachsteckdosen sowie der dort angeschlossenen elektrischen Geräte sprächen gegen eine Brandentstehung durch diese Elektroinstallation.

Da sich das Sofa nicht von selber entzünden kann, entspricht es im Ausschlussverfahren den allgemeinen Denkgesetzen, wenn das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, als Brandursache das Einbringen einer externen Zündquelle angenommen hat.

(3) Das Einbringen der externen Zündquelle ist nach 10:00 Uhr morgens erfolgt.

Auch dies hat der Sachverständige überzeugend damit begründet, dass angesichts des in der Wohnung ausreichend vorhandenen Sauerstoffs der Vollbrand ca. 20 min. nach Einbringen der Zündquelle zur Entstehung gelangt sein muss. Gegen einen über längere Zeit sich entwickelten Schwelbrand spricht im Übrigen, dass der Beklagten ein solcher weder durch Rauchentwicklung noch durch Brandgeruch auffiel, womit jedoch in der recht kleinen Wohnung zu rechnen gewesen wäre.

(4) Die Beklagte war unstreitig seit 10:00 Uhr bis zur Entstehung des Brandes allein in der Wohnung.

Damit scheiden andere Personen, die das Sofa entzündet haben könnten, als Brandverursacher aus.

Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass nach der Beweisaufnahme nicht feststeht, mit welcher externen Zündquelle das Sofa letztlich in Brand gesetzt wurde, da mehrere vom Sachverständigen angegebene Möglichkeiten, namentlich eine offene Flamme, eine brennende Kerze, heiße Asche oder auch eine brennende Zigarette hierfür in Betracht kommen. Für die Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB spielt dies indes, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, keine Rolle.

Die deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB verlangt, anders als offenbar die Beklagte meint, keine bestimmte, konkret zu bezeichnende Verletzungshandlung, sondern lässt vielmehr jede zurechenbare Handlung als Ausgangspunkt für eine Schadensersatzpflicht genügen. Danach reicht ein der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegendes beherrschbares Verhalten unter Ausschluss psychischen Zwangs oder unwillkürlichen Reflexes durch fremde Einwirkung aus (BGHZ 39, 103). Das Hantieren und Verursachen eines Wohnungsbrandes mit einer externen Zündquelle genügt deshalb, auch unter Adäquanz- und Schutzzweckgesichtspunkten, um den Handlungsbegriff in § 823 Abs. 1 BGB auszufüllen.

Für eine Haftung ist, wenn mehrere Handlungsvarianten in Betracht kommen, allerdings die Feststellung erforderlich, dass für alle denkbaren Varianten die weiteren notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen der Haftungsnorm vorliegen. Dies ist hier indes zu bejahen.

Ganz gleich mit welcher externen Zündquelle, sei es mit einer offenen Flamme, einer brennenden Kerze, heißer Asche oder auch einer brennenden Zigarette im Bereich des Sofas hantiert wurde, hat die Beklagte in jedem Fall aus § 823 Abs. 1 BGB zu haften.

Beim Hantieren mit einer der genannten Zündquellen innerhalb einer Wohnung gebietet es die allgemeine Verkehrsauffassung, besondere Sorgfalt walten zu lassen, um einen Brand zu verhindern. Dies liegt auf der Hand. Kommt es trotzdem zu einem Brand, ist ein Fahrlässigkeitsvorwurf ohne Weiteres gerechtfertigt.

Da es sich zudem im Rahmen der Adäquanz bewegt, wenn auf Grund eines solchen Brandes das in der Nachbarwohnung befindliche Inventar durch eindringenden Ruß in Mitleidenschaft gezogen wird, hat die Beklagte auch für derartige Schäden aufzukommen. Nachdem die Klägerin den Hausratsschaden reguliert hat, ist der ursprünglich dem Wohnungsnachbarn F. gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzanspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf sie übergegangen.

3. Ebenso wenig bestehen Bedenken dagegen, dass das Landgericht zunächst nur durch Grundurteil entschieden und die Klärung der Schadenshöhe einem anschließenden Betragsverfahren vorbehalten hat.

Sofern der Anspruchsgrund, wie hier, feststeht und auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Gegenseite hinreichend wahrscheinlich ist, dass ein ersatzfähiger Schaden überhaupt entstanden ist, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es gemäß § 304 Abs. 1 ZPO durch Grundurteil entscheidet oder nicht. Diese Voraussetzungen für ein Grundurteil liegen hier vor. Vor allem angesichts der von Klägerseite vorgelegten Berichte des Sachverständigen G. bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass das Inventar des Wohnungsnachbarn F. durch eingedrungenen Ruß beschädigt wurde und ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.

Der Umstand, dass sich die Klageforderung aus mehreren Einzelpositionen (vgl. Bl. 11 d. A.) zusammensetzt, steht dem Erlass eines Grundurteils ebenfalls nicht entgegen. Denn der geltend gemachte Gesamtanspruch beruht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 305, 306), den hier das Landgericht in Gestalt des Wohnungsbrandes festgestellt hat.

III.

Die Kostenentscheidung zulasten der mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Beklagten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

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